Dank der Unternehmerin Vera Dietrich (Bonn) kommt jetzt Bewegung in das unseriöse Abmahngeschäft. Nach einer Anhörung zum Thema vor dem Bundestag hat das Bundesjustizministerium (BMJV) jetzt eine neue Gesetzesinitiative angekündigt. Danach werden die Klagemöglichkeiten eingeschränkt, die zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten gedeckelt (hier: 100 EUR) und Vertragsstrafen werden in Zukunft in die Staatskasse und nicht mehr wie bisher an den Abmahner bzw. dessen Auftraggeber fließen.
Kategorie: Volkelt-Briefe
Unterdessen ist der Sommer da. In einigen Bundesländern sind Schulferien, viele Unternehmen arbeiten im Ferien-Modus mit eingeschränkten Kapazitäten. Auch die meisten Kollegen machen über den Sommer zumindest ein paar Tage Urlaub. Meistens sind es allerdings weniger als 2 Wochen wie für Arbeitnehmer üblich. Dennoch können Sie die ruhigeren Tage auch einmal dazu nutzen, den eingeübten Tagesablauf einfach einmal zu „reflektieren“. Folgende Themen gehören auf die Entspannungs-Agenda: …
Bei einer Schätzung (Umsatzverprobung) muss das Finanzamt ausreichende Belege vorlegen, die Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des Finanzamts ausräumen und seine Schätzung der Höhe nach durch die Offenlegung einer nachvollziehbaren Kalkulation substantiieren (FG Nürnberg, Urteil v. 12.4.2018, 2 V 1532/17).
Eigentlich wollte der ehemalige Geschäftsführer für seine GmbH nur Gutes und zwar mit einem Privatkredit seiner angeschlagenen US Center Bonn GmbH aus einer finanziellen Schieflage helfen. Die Crux: Für den privaten Kredit (hier: 11,7 Mio. EUR) musste der Geschäftsführer eine Bürgschaft seines Arbeitgebers einräumen. Als es anschließend dennoch zur Insolvenz der gesamten darin verwickelten Firmengruppe kam, forderte der Insolvenzverwalter den gesamten Darlehensbetrag aus dem Privatvermögen des ehemaligen Geschäftsführers. Besonderheit: Das Oberlandesgericht Köln sah – anders als noch die Vorinstanz – eine Haftung des Geschäftsführers nur für die Kreditsumme, die er de facto nicht seiner angeschlagenen GmbH zur Verfügung weitergereicht hatte. Tatsächlich sind 10,1 Mio. EUR der Kreditsumme der später insolventen GmbH zugeflossen. Der Geschäftsführer haftet also lediglich für 1,6 Mio. EUR, die er nicht auf ein Konto der GmbH überwiesen hatte (OLG Köln, Urteil v. 18.10.2016, 18 U 93/15).
Eine Berufung gegen das Urteil wurde vom OLG Köln ausdrücklich nicht zugelassen. Das bedeutet für den Geschäftsführer eine echte Enthaftung. Dennoch ist eine Nachahmung nicht zu empfehlen. U. E. ist davon auszugehen, dass eine solche Überbrückungsfinanzierung nicht in erster Linie dem Interesse der insolvenzbedrohten Gesellschaft dient, sondern zur Sicherung des Vermögens der Gesellschafter eingegangen wird. Als (Fremd-) Geschäftsführer sind Sie im vergleichbaren Fall auf jeden Fall besser beraten, wenn Sie statt eines persönlichen Kredits oder einer Bürgschaft „echte“ Sanierungsmaßnahmen (etwa nach ESUG) umsetzen.
Wir hatten dazu berichtet: Auch das Landgericht (LG) Köln hatte ein Autohaus zur Rücknahme eines gebraucht erworbenen VW Eos 2.0 TDI mit dem Motor EA 189 verpflichtet (vgl. Nr. 13/2018). Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln das Urteil bestätigt: Das Autohaus muss den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis minus Nutzungswertersatz (hier: 8 Cent pro gefahrenem Kilometer) erstatten. Begründung: Das Fahrzeug mit Schummel-Software ist „mangelhaft” (OLG Köln, Urteil v. 28.5.2018, 27 U 13/17).
Seit 1.1.2018 gibt es sie – die unangekündigte Betriebsprüfung. Wir haben an dieser Stelle bereits ausführlich zur sog. Kassennachschau berichtet (vgl. Nr. 49/2017, 2/2018). Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nachgelegt und detailliert vorgegeben, welche Rechte und Pflichten für den Steuerbürger – also für Ihr Unternehmen – damit gelten (BMF-Schreiben vom 29.5.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Wichtiges Detail: Die Kassennachschau wird nicht angekündigt (Ziffer 2). Und: Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird (Ziffer 3).
Weiteres interessantes Detail: …
Planung ist Planung und Geschäft ist Geschäft. Auf diesen Nenner lässt sich ein typischer Geschäftsführer-Konflikt bringen, der schon einige GmbHs an den Rand des wirtschaftlichen Ruins gebracht hat. Es geht um unterschiedliche Ressort-Interessen. So wird im Anstellungsvertrag mit dem vertriebsverantwortlichen Geschäftsführer oft eine Umsatz-Komponente vereinbart, für den Produktions-verantwortlichen Geschäftsführer dagegen eine QM-Komponente. Damit sind Interessengegensätze vorprogrammiert. Ein Kollege brachte diesen Antagonismus neulich auf den Punkt: „Wenn die mit der Produktion nicht hinterherkommen, ist das nicht mein Problem”. Was tun?
Beispiel: …
Alle (viele) reden davon – aber nur die wenigsten haben eine genaue Vorstellung davon, was sich dahinter verbirgt und welche Auswirkungen damit auf zukünftige Entscheidungen und Entwicklungen verbunden sind: Es geht um die Blockchain-Technologie. Absehbar ist bereits jetzt, dass viele bisher eingeübte Abläufe neu gedacht werden müssen. Das betrifft – mittelfristig – auch alle Unternehmen und damit auch Geschäftsführungs-Entscheidungen (Bezahlsysteme, Vertragswesen, Dokumentation usw.). Unter dem Begriff Blockchain (wörtlich: Block-Kette) versteht man eine Technologie, mit deren Hilfe Transaktionen (Buchungen) via Internet manipulations- und fälschungssicher durchgeführt werden können. Das geschieht, indem jeder Vorgang (Buchung) mit einer Block-Kette versehen bzw. verschlüsselt wird, mit der alle vorhergehenden Buchungen (Vorgänge) bestätigt werden und die neue Buchung somit auch nicht mehr verändert werden kann.
Vorteil …
Ob nicht abgeführte Steuern oder Sozialbeiträge, ob eine nicht wahrgenommene Geschäftschance oder Schadensersatz für fahrlässige Geschäftsführer-Entscheide: Immer mehr solcher vermeintlichen Fehlerhaftigkeiten landen vor Gericht. Problem für den betroffenen Geschäftsführer: Je nach Bundesland und Gerichtsbezirk setzen die Gerichte (OLG, LG) unterschiedliche Schwerpunkte in ihren Entscheidungen. Für den Rechtsanwalt, der den Geschäftsführer in Regress nehmen will, ist das demnach oft ein lohnendes Mandat mit Aussicht auf die nächste Instanz. Sie sind also gut beraten, wenn Sie sich selbst ein ausgewogenes Bild über die Rechtslage verschaffen. Hier: …
Zahlt die GmbH – vertraglich vereinbart – einen Teil des Geschäftsführer-Gehalts auf ein sog. Wertguthaben-Konto, das erst mit Erreichen des Ruhestands ausgezahlt wird, darf das Finanzamt dafür keine Lohnsteuer berechnen. Aber aufgepasst: Dieses Steuerspar-Modell ist nur – aber laut Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich – für den Fremd-Geschäftsführer der GmbH möglich. Damit ist es möglich, ein hohes Gehalt zu vereinbaren, aber anteilig weniger Lohnsteuer abzuführen. Die wird erst mit der Auszahlung (Zufluss) und dann eventuell zu einem günstigen ESt-Satz fällig. Für Gesellschafter-Geschäftsführer kann dieses Steuerspar-Modell (leider) nicht umgesetzt werden – hier werden die Finanzbehörden eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).