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Abberufung

Die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers ist jeder­zeit mög­lich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abbe­ru­fung ist dem Han­dels­re­gis­ter durch die ver­blei­ben­den, ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer zu mel­den. Beru­fen die Gesell­schaf­ter den ein­zi­gen Geschäfts­füh­rer ab und kön­nen die­se sich nicht auf die Beru­fung eines neu­en Geschäfts­füh­rers eini­gen, bestellt das Amts­ge­richt auf Antrag der Gesell­schaf­ter einen Not-Geschäfts­füh­rer, der dann die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers dem Han­dels­re­gis­ter meldet.

Die Abbe­ru­fung kann im Gesell­schafts­ver­trag auf wich­ti­ge Grün­de beschränkt wer­den, sie kann ver­trag­lich nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Gesell­schaf­ter, der ein Son­der­recht zur Geschäfts­füh­rung hat, kann grund­sätz­lich nur aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den. Die Abbe­ru­fung been­det nur aus­nahms­wei­se den Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers. Die­ser muss geson­dert been­det wer­den. Der Beschluss zur Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers erfolgt mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei der ordent­li­chen Abbe­ru­fung darf der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit­stim­men. Bei einer Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund darf der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht mit­stim­men (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach der Beschluss­fas­sung durch die Gesell­schaf­ter ist die Abbe­ru­fung grund­sätz­lich wirk­sam. Mit der Anfech­tungs­kla­ge kann die Unwirk­sam­keit gericht­lich fest­ge­stellt werden.

Arbeits­hil­fe: Beschluss Abbe­ru­fung des Geschäftsführers

Weiterführende Informationen:

Der Vol­kelt-Brief die wöchent­li­che Kurz-Bericht­erstat­tung für GmbH- und UG-Geschäfts­füh­rer > Hier ankli­cken

Alles Wich­ti­ge > Beschluss­fas­sung in der GmbH

 

 

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Beschlussfassung

Die Gesell­schaf­ter ent­schei­den durch Beschluss­fas­sung über alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH, von einer Ein­zel­wei­sung an den Geschäfts­füh­rer bis hin zu Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges. Das ist für fol­gen­de Vor­gän­ge zwin­gend vorgeschrieben:

  1. Die Ein­for­de­rung von Nach­schüs­sen (§ 26 GmbHG)
  2. Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges (§ 53 GmbHG)
  3. Umwand­lung der GmbH in eine ande­re Rechts­form (§ 13 Abs. 1 UmwG)
  4. Ver­schmel­zung der GmbH mit einem ande­ren Unter­neh­men (§ 13 Abs. 1 UmwG)
  5. Auf­lö­sung der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)

Auch die fol­gen­den Ent­schei­dun­gen trifft in der Pra­xis meist die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (§ 46 GmbHG). Jedoch kann die Ver­ant­wor­tung hier­für durch Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag auch auf ande­re Orga­ne über­tra­gen wer­den, etwa einen Gesell­schaf­ter-Aus­schuss oder den Bei­rat (§ 45 Abs. 2 GmbHG).

  1. Die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und der Gewinnverwendung
  2. Ein­for­de­run­gen von Ein­zah­lun­gen auf Stammeinlagen
  3. Die Rück­zah­lung von Nachschüssen
  4. Tei­lung und Ein­zie­hung von Geschäftsanteilen
  5. Bestel­lung und Abbe­ru­fung von Geschäftsführern
  6. Abschluss und Been­di­gung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
  7. Ent­las­tung der Geschäftsführer
  8. Prü­fung und Über­wa­chung der Geschäftsführer
  9. Anwei­sun­gen an Geschäfts­füh­rer, Pro­ku­ris­ten und Handlungsbevollmächtigte
  10. Gel­tend­ma­chung von Ersatz­an­sprü­chen gegen­über Mit-Geschäfts­füh­rern und Gesellschaftern
  11. Bestel­lung vom Prozessvertretern

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie immer dann eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, wenn eine Beschluss­fas­sung ansteht, die laut Gesell­schafts­ver­trag der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über­tra­gen ist oder wenn der ange­streb­te Beschluss laut Gesetz den Gesell­schaf­tern vor­be­hal­ten bleibt. Außer­dem sind Sie hier­zu ver­pflich­tet, wenn

  1. Sie einem Gesell­schaf­ter das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht ver­wei­gern wol­len (§ 51a GmbHG),
  2. Gesell­schaf­ter mit min­des­tens 10% des Gesell­schafts­ka­pi­tals die Ein­be­ru­fung for­dern (§ 50 Abs. 1 GmbHG)
  3. sich aus der Jah­res- oder einer Zwi­schen­bi­lanz ergibt, dass die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals wirt­schaft­lich ver­lo­ren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG) oder
  4. wenn eine Ein­be­ru­fung im Inter­es­se der GmbH (z.B. neue Geschäfts­chan­cen, Immo­bi­li­en­er­werb, Anla­ge von liqui­den Mit­teln in Akti­en­fonds) not­wen­dig erscheint (§ 49 Abs. 2 GmbHG).

Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer „ver­nünf­ti­ger­wei­se nicht anneh­men kön­nen, eine Ent­schei­dung aus­schließ­lich in eig­ner Ver­ant­wor­tung zu tref­fen“, (z. B. Sie sind über­for­dert, einen kon­kre­ten Sach­ver­halt kor­rekt zu beur­tei­len, Sie kön­nen auch nach Rück­spra­che mit einem Rechts­an­walt nicht beur­tei­len, ob gegen einen Gläu­bi­ger Insol­venz­an­trag gestellt wer­den soll) sind Sie gut bera­ten, die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, andern­falls lau­fen Sie Gefahr, dass Sie sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen (BGH-Urteil vom 25.02.1982, DB 1982, 795).

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Beschluss­fas­sung in der GmbH

Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

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Risk-Management

Nach dem Gesetz zur Kon­trol­le und Trans­pa­renz im Unter­neh­mens­be­reich (Kon­TraG) wer­den Sie als Geschäfts­füh­rer dazu ver­pflich­tet, für Ihr Unter­neh­men ein Risi­ko-Manage­ment-Sys­tem ein­zu­füh­ren. Nach dem durch das Gesetz zur Kon­trol­le und Trans­pa­renz im Unter­neh­mens­be­reich (Kon­TraG) ein­ge­führ­ten § 91 Abs. 2 AktG muss der Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen, ins­be­son­de­re ein Über­wa­chungs­sys­tem ein­rich­ten, das den Fort­be­stand der Gesell­schaft sichert und gefähr­den­de Ent­wick­lun­gen für das Unter­neh­men früh­zei­tig erkennt. Das gilt ana­log auch für Sie als Geschäfts­füh­rer einer gro­ßen GmbH und mit Ein­schrän­kun­gen sogar auch für die mit­tel­gro­ße GmbH.

Ver­säu­men Sie es, übli­che, fort­be­stands­si­chern­de Con­trol­ling­s­ys­te­me und Pro­gno­se-Instru­men­te zu ent­wi­ckeln und ein­zu­set­zen, han­deln Sie zumin­dest fahr­läs­sig, u. U. sogar grob fahr­läs­sig. Damit kön­nen Sie von den Gläu­bi­gern und den Gesell­schaf­tern der GmbH per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den und zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen her­an­ge­zo­gen werden.

Wie Sie ein wirk­sa­mes Risi­ko-Manage­ment-Sys­tem einrichten

Die Daten und Kenn­grö­ßen, die Ihnen das Rech­nungs­we­sen zur Ver­fü­gung stellt, stel­len in ers­ter Linie auf den Wert­schöp­fungs­pro­zess Ihres Unter­neh­mens ab. Neben die­sen gegen­warts- und zukunfts­be­zo­ge­nen pro­duk­ti­ons- und umsatz­be­zo­ge­nen Unter­neh­mens­da­ten gibt es eine gan­ze Rei­he ande­rer Fak­to­ren, die das zukünf­ti­ge Risi­ko Ihres Unter­neh­mens bestim­men. Beispiele:

  1. eine Stand­ort­ver­le­gung,
  2. Zukauf eines Unternehmens,
  3. Anschaf­fung einer neu­en Produktionsanlage.
  4. feh­ler­haf­tes Qualitätsmanagement,
  5. Inno­va­ti­ons­schwä­chen,
  6. Stel­lung im Wettbewerb,
  7. Qua­li­tät des Managements,
  8. Zugang zum Kapi­tal­markt usw.

Dabei han­delt es sich um Fak­to­ren, die nicht mit dem Rech­nungs­we­sen erfasst wer­den kön­nen. Auch das Instru­men­ta­ri­um des Con­trol­ling greift hier nicht. Viel­mehr han­delt es sich um Vor­gän­ge, die mit Know-how und Erfah­rungs­wis­sen gesteu­ert wer­den müs­sen, um nach­tei­li­ge Fol­gen abzu­weh­ren. Lesen Sie im fol­gen­den, wie Sie ein wirk­sa­mes Risi­ko-Manage­ment in Ihrem Unter­neh­men einrichten.

Ein wirk­sa­mes Risko-Manage­ment beinhal­tet 3 Stufen:

  1. das Erken­nen von Risiken,
  2. das Beob­ach­ten als Risi­ko erkann­ter Gefah­ren und
  3. und die Auf­stel­lung und Fort­schrei­bung eines Maß­nah­men­ka­ta­lo­ges gegen dro­hen­de Gefahren.

So erken­nen Sie unter­neh­me­ri­sche Risiken

Zunächst müs­sen Sie sich einen sys­te­ma­ti­schen Über­blick über alle das Unter­neh­men betref­fen­de Feh­ler­quel­len ver­schaf­fen. Dazu ist es not­wen­dig, alle Mit­ar­bei­ter für even­tu­el­le Risi­ken zu sen­si­bi­li­sie­ren und die­se sys­te­ma­tisch in die Risi­ko­ana­ly­se ein­zu­be­zie­hen. Rech­nungs­we­sen und Con­trol­ling allei­ne kön­nen Ihnen nicht die dazu not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen liefern.

Bei­spiel: Die Mus­ter- Soft­ware GmbH ver­wen­det in ihrem Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­pro­gramm ein Modul, das nur von einem ein­zi­gen Her­stel­ler bezo­gen wer­den kann. Das weiß aber nur der Soft­ware-Ent­wick­ler. Hier ist es Auf­ga­be der Geschäfts­füh­rung, die­ses Wis­sen zu „akti­vie­ren“, einen zwei­ten Anbie­ter vor­rä­tig zu hal­ten oder einen Not­fall­plan für eine Eigen­ent­wick­lung auszuarbeiten.

Um Risi­ko­fak­to­ren im Unter­neh­men sys­te­ma­tisch auf­zu­de­cken, soll­ten Sie in Ihrer Fir­ma auf allen Ebe­nen ansetzen:

Wer ist zuständig

Ziel

GF-Akti­vi­tät

Geschäfts­füh­rer
  1. Erkennt­nis­se, die nicht aus dem eige­nen Unter­neh­men abge­lei­tet wer­den können
  2. Beob­ach­tung von Wettbewerbern
  • Ana­ly­se von Wirtschaftsnachrichten
  • Ver­bands­in­for­ma­tio­nen
  • Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men
 
Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um
  • regel­mä­ßi­ge Ana­ly­se eige­ner Erfahrungen
  • sys­te­ma­ti­sche Suche nach Abweichungen
  • Regel­mä­ßi­ge GF-Runden
  • TOP: Risi­ko­fak­to­ren offe­ne Diskussion
  • Fort­schrei­bung der Risi­ko­fak­to­ren im Protokoll
 
Pro­jekt­grup­pe­Ab­tei­lungs­lei­ter

 

  • Regel­mä­ßi­ger Aus­tausch von Erfahrungen
  • offe­ne Dis­kus­si­on über anste­hen­de Auf­ga­ben und damit ver­bun­de­ne Problemstellungen
  • per­sön­li­che        Anwesenheit
  • akti­ve z. K. der Pro­to­kol­le – ggf. durch GF-Assistenz
 
Pro­jekt­grup­pe Risiken
  • unter­neh­mens-inter­ne
  • Recher­chen
  • exter­ne Recherchen
  • Koope­ra­ti­on mit Beratern
  • Koope­ra­ti­on mit Forschungseinrichtungen
  • Ein­rich­ten der Projektgruppen
  • Gele­gent­li­che Anwe­sen­heit in den Projektgruppen
  • Aus­wer­tung und Ana­ly­se der Pro­to­kol­le – ggf. durch die GF-Assistenz
 
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Sozialabgaben

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die GmbH ihre öffent­lich-recht­li­chen Pflich­ten erfüllt, dazu gehört auch die Abfüh­rung von Bei­trä­gen an die Sozi­al­ver­si­che­rung. Dabei ist es Pra­xis der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, sich in der Insol­venz der GmbH regel­mä­ßig an den/die Geschäfts­füh­rer zu hal­ten, und aus­ste­hen­de Bei­trä­ge aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ein­zu­kla­gen. Das ist zuläs­sig und auch durch stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs nach­hal­tig bestä­tigt (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 15.10.1996; Az: VI ZR 319/95).

Die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung besteht nicht nur für die nicht gezahl­ten Bei­trä­ge besteht. Zusätz­lich besteht eine Haf­tung für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Die­se besteht, wenn in der Per­son des Geschäfts­füh­rers die straf­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für ein vor­sätz­li­ches Vor­ent­hal­ten von Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen vor­lie­gen. Dane­ben weist der BGH dar­auf hin, dass die­se Pflich­ten in der mehr­glied­ri­gen Geschäfts­füh­rung weder durch Zustän­dig­keits­re­ge­lun­gen noch durch Dele­ga­ti­on auf ande­re Per­so­nen abge­ge­ben wer­den können.

Inter­ne Zustän­dig­keits­ver­ein­ba­run­gen oder die Dele­ga­ti­on von Auf­ga­ben kön­nen die delikt­i­sche Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­füh­rers beschrän­ken. In jedem Fall ver­blei­ben ihm Über­wa­chungs­pflich­ten, die ihn zum Ein­grei­fen ver­pflich­ten kön­nen. Eine sol­che Über­wa­chungs­pflicht kommt vor allem in Kri­sen­si­tua­tio­nen zum Tra­gen, in denen die lau­fen­de Erfül­lung der Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr gewähr­leis­tet erscheint.

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Körperschaftsteuer-Erklärung

Die KSt-Erklä­rung müs­sen Sie bin­nen fünf Mona­ten nach Ablauf des jewei­li­gen Besteue­rungs­zeit­rau­mes abge­ben – als in der Regel bis zum 31.05. des Fol­ge­jah­res. Das Finanz­amt gewährt in der Regel groß­zü­gi­ge Frist­ver­län­ge­run­gen, ins­be­son­de­re wenn die den Steu­er­erklä­run­gen zugrun­de lie­gen­den Bemes­sungs­grö­ßen auf­wen­dig zu erstel­len sind. Wenn Sie einen Steu­er­be­ra­ter beauf­tra­gen läuft die Frist erst neun Mona­te nach Ende des Bemes­sungs­zeit­rau­mes ab – also zum 30.09. des Fol­ge­jah­res. Auf beson­de­ren Antrag kann die­se Frist bis auf 14 Mona­te – also bis zum 28.02. des über­nächs­ten Jah­res ver­län­gert wer­den. Im Ein­zel­fall auch dar­über hinaus.

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Steuerbescheinigung

Sie müs­sen  den Gesell­schaf­tern eine Beschei­ni­gung über ein­be­hal­te­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er aus­stel­len. Die­se ent­hält Anga­ben zu:

  1. Name und die Anschrift des Gesellschafters,
  2. die Art und Höhe der Kapi­tal­erträ­ge unab­hän­gig von der Vor­nah­me eines Steuerabzugs,
  3. den Zah­lungs­tag,
  4. den Betrag der Kapitalertragsteuer,
  5. das Finanz­amt, an das die Steu­er abge­führt wor­den ist.

Wird der Gesell­schaf­ter nicht zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt, wird die Kapi­tal­ertrag­steu­er erstat­tet. Vor­aus­set­zung: Die Vor­la­ge der Nicht-Ver­an­la­gungs-Beschei­ni­gung. Bei Nicht-Abfüh­rung der Kapi­tal­ertrag­steu­er haf­tet die GmbH – bzw. Sie als gesetz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH. Bei Fahr­läs­sig­keit oder gro­ber Pflicht­ver­let­zung kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer per­sön­lich in die Haf­tung genom­men werden.

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Gewerbesteuer

Die GmbH gilt steu­er­lich als Gewer­be­be­trieb. Sie unter­liegt damit grund­sätz­lich in vol­lem Umfang der Gewer­be­steu­er. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG als gewerb­lich gepräg­te Per­so­nen­ge­sell­schaft. Die Gewer­be­steu­er ist eine Gemein­de­steu­er und wird je nach Gemein­de in unter­schied­li­cher Höhe erho­ben. Die Gewer­be­steu­er ist Betriebs­aus­ga­be der GmbH und min­dert die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ermitt­lung der Körperschaftsteuer.

Die GmbH ist mit Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gewer­be­steu­er­pflich­tig. Nimmt sie bereits vor­her Ihren Geschäfts­be­trieb auf und erwirt­schaf­tet die GmbH gewer­be­steu­er­pflich­ti­ge Gewinn, so unter­lie­gen auch die­se der Gewer­be­steu­er. Kommt die Ein­tra­gung der –GmbH nicht zustan­de, wer­den die Gewin­ne und Ver­lus­te den Gesell­schaf­tern zuge­schrie­ben und unter­lie­gen damit u. U. nicht der Gewer­be­steu­er. Die Gewer­be­steu­er­pflicht endet mit Liqui­da­ti­on bzw. Auf­lö­sung der GmbH.

Als Geschäfts­füh­rer haf­ten Sie für die Zah­lung der Gewer­be­steu­er, wenn Sie Ihre steu­er­li­chen Pflich­ten als gesetz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig verletzen.

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie die Gewer­be­steu­er­erklä­rung Ihrer GmbH unter­schrei­ben und abge­ben. Zustän­dig ist das Finanz­amt, in des­sen Bezirk sich die Geschäfts­lei­tung der GmbH befin­det. Das Finanz­amt stellt den ein­heit­li­chen Gewer­be­steu­er­mess­be­trag fest. Dar­in wird für Ihre GmbH und die hebe­be­rech­tig­te Gemei­ne ver­bind­lich festgestellt:

  • Der ein­heit­li­che Gewerbesteuermessbetrag,
  • die Gewer­be­steu­er­pflicht,
  • die Gewer­be­steu­er­schuld der GmbH und
  • wel­cher Gemein­de die Gewer­be­steu­er zusteht.

Gegen den Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid kön­nen Sie inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be Wider­spruch ein­le­gen. Haben Sie meh­re­re Betriebs­stät­ten, ergeht ein Zer­le­gungs­be­scheid. Dar­in wird fest­ge­stellt, wie der ein­heit­li­che Steu­er­mess­be­trag auf die ein­zel­nen Gemein­den auf­ge­teilt wird. Die Gemein­de erläßt dann auf der Grund­la­ge des Gewer­be­steu­er­mess­be­scheids den Gewer­be­steu­er­be­scheid. Gegen die­sen Bescheid kön­nen Sie Wider­spruch ein­le­gen, jedoch nicht wegen Ein­wen­dun­gen aus dem Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid oder dem Zerlegungsbescheid.

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Steuerpflichten des Geschäftsführers

Als Geschäfts­füh­rer tra­gen Sie die Ver­ant­wor­tung für die Erstel­lung und Abga­be der Steu­er­erklä­run­gen Ihrer GmbH. Die­se soll­ten nicht nur rich­tig sein, son­dern auch mög­lichst vor­teil­haft für die GmbH und – sofern Sie gleich­zei­tig Gesell­schaf­ter sind – für Sie selbst. Lesen Sie hier, wie Sie Ihre gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen für die Besteue­rung der GmbH erfül­len und damit ver­mei­den, dass Sie per­sön­lich von der GmbH für zuviel gezahl­te Steu­ern in die Haf­tung genom­men wer­den können.

Abga­be von Steuererklärungen

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­pflich­tet, die Steu­er­erklä­rungs­ver­pflich­tung u erfül­len. Dazu müs­sen Sie – je nach Unter­neh­men – für die Abga­be fol­gen­der Steu­er­erklä­run­gen sorgen:

  1. die Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung (dazu gehö­ren: der voll­stän­di­ge han­dels­recht­li­che Jah­res­ab­schluss, Lage­be­richt und ggf. der Prüfungsbericht),
  2. die Umsatz­steu­er­erklä­rung,
  3. die Gewer­be­steu­er­erklä­rung.

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie auch ver­ant­wort­lich dafür, dass Steu­er­pflich­ten, die für bestimm­te – nicht GmbH-spe­zi­fi­sche Sach­ver­hal­te – ent­ste­hen, durch die GmbH erfüllt wer­den: Das sind z. B. Grund­er­werb­steu­er (beim Erwerb von Grund­be­sitz und Immo­bi­li­en in Höhe von 3,5%), Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er, aber fall­wei­se auch Son­der­steu­ern wie Grund­steu­er, Kfz-Steu­er usw.

Zur Abga­be der Erklä­run­gen müs­sen Sie die amt­li­chen Mus­ter ver­wen­den. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie die Steu­er­erklä­run­gen per­sön­lich unter­schrei­ben. Die Unter­schrift des steu­er­li­chen Bera­ters genügt nicht.

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Kennzahlen

Betrieb­li­che Kenn­zah­len im Überblick 

Infor­ma­ti­ons­ziel Kenn­zahl
Aus­sa­gen zur Bilanzstruktur Anla­ge­ver­mö­gens­quo­te

Umlauf­ver­mö­gens­quo­te

Vor­rats­quo­te

Eigen­ka­pi­tal­quo­te

Fremd­ka­pi­tal­quo­te

Aus­sa­gen zur Rentabilität Eigen­ka­pi­tal­ren­ta­bi­li­tät

Gesamt­ka­pi­tal­ren­ta­bi­li­tät

Umsatz­ren­ta­bi­li­tät

Liqui­di­tät Liqui­di­tät 1. Gra­des­Li­qui­di­tät 2. Grades
Umsatz Umsatz pro Mit­ar­bei­ter­Um­satz pro Vertriebsmitarbeiter

Umsatz pro Kunde

Kos­ten­an­teil am Umsatz Anteil des Zah­lungs­ein­gangs am Umsatz­An­teil neu­er­Auf­trä­ge am Umsatz
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Sozialversicherung

War es noch bis vor eini­gen Jah­ren Ziel zumin­dest des Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, sich mit der gesetzlichen/freiwilligen Mit­glied­schaft in der Sozi­al­ver­si­che­rung ein zwei­tes oder drit­tes siche­res Stand­bein für die Zukunft zu sichern, hat sich die Situa­ti­on in den letz­ten Jah­ren völ­lig ver­än­dert. Die Bei­trags­hö­he steht in kei­nem Ver­hält­nis mehr zu den zu erwar­ten­den Leis­tun­gen, der Leis­tungs­ka­ta­log der Kran­ken­kas­sen ist dras­tisch redu­ziert wor­den und auch die bis zuletzt attrak­ti­ven Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung sind unter­des­sen so ein­ge­schränkt, dass die gesetz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rung – sei es als Pflicht- oder Frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung auf Antrag – nicht lohnt. Auch die zuneh­men­den recht­li­chen Unsi­cher­hei­ten, die für den Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bei Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen aus der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bestehen, füh­ren zu einer immer brei­te­ren Abkehr von die­ser Form der Zukunftssicherung.

Waren die Gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rer und Ersatz­kas­sen lan­ge bemüht, auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in den Kreis der Ver­si­cher­ten (zwangs­wei­se) ein­zu­be­zie­hen, so hat sich die­ser Trend unter­des­sen deut­lich umge­kehrt. Zwar wird kein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer aus­ge­grenzt. Aber: Will er im Ernst­fall Leis­tun­gen z. B. Arbeits­lo­sen­geld in Anspruch neh­men, muss er damit rech­nen, dass die Rechts­grund­la­gen sei­ner Mit­glied­schaft erneut geprüft wer­den und – schon bei gerin­ger Betei­li­gung an der GmbH – ein Rechts­an­spruch auf Leis­tun­gen nach­träg­lich abge­spro­chen wird.

Das ist beson­ders ärger­lich, weil der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bis dahin meis­tens schon jah­re­lan­ge Bei­trä­ge gezahlt hat. Der Rück­zah­lungs­an­spruch für die­se Bei­trä­ge besteht aber nur für vier Jah­re. Das zuviel gezahl­te Geld ist ver­schenkt, weil der Bei­trags­zah­lung kei­ne Leis­tung gegenübersteht.

Für den nicht-beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wie auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer gilt es damit, alle recht­li­chen Mög­lich­kei­ten aus­zu­schöp­fen, die ihn als nicht abhän­gig Beschäf­tig­ten und damit als sozi­al­ver­si­che­rungs­frei einstufen.

TIPP: Als abhän­gig beschäf­tig­ter Fremd-Geschäfts­­­­füh­rer und als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der Sie in ers­ter Linie die ope­ra­ti­ven Geschäf­te füh­ren, aber kaum Ein­fluss auf die unter­neh­me­ri­schen Geschi­cke der GmbH haben, kön­nen Sie zumin­dest  von den Leis­tun­gen der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung pro­fi­tie­ren. Ist der Job risi­ko­be­haf­tet und wird ein Gehalt gezahlt, das deut­lich über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze liegt, dann rech­net sich dies – Min­dest­bei­trags­leis­tung: ins­ge­samt 60 Mona­te – bei einem Arbeits­lo­sen­geld für ½ bis 1 Jahr durchaus.