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Schleudersitz: Vorstandskarussell dreht immer schneller

Die durch­schnitt­li­che Ver­weil­dau­er auf den DAX-Vor­stands­eta­gen hat sich in den letz­ten 10 Jah­ren fast hal­biert.  (Quel­le: Der Auf­sichts­rat, 7/2019). Noch schnel­ler dreht das Rad nach einer Stu­die der Per­so­nal­be­ra­tung Heid­rick & Strug­gles. Danach sind die Vor­stän­de der 30 DAX-Kon­zer­ne aktu­ell im Durch­schnitt gera­de ein­mal seit knapp 5,3 Jah­ren im Amt. Bei einer frü­he­ren Erhe­bung aus dem Jahr 2014 waren es noch sechs Jah­re. Für GmbH-Geschäfts­füh­rer lie­gen ver­gleich­ba­re Zah­len nicht vor – GmbHs sind meist inha­ber­ge­führt und damit kaum vergleichbar.

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Volkelt-Brief 29/2019

Ner­vi­ge Mit­ar­bei­ter: Wie umge­hen mit der Smart­phone-Sucht? + Neu­aus­rich­tung des Geschäfts­mo­dells: So geht exter­ne Bera­tung Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XII) + Nach­fol­ge: Vor­sicht bei der Über­tra­gung von GmbH-Antei­len mit Grund­ver­mö­gen + GmbH/Marketing: Nächs­te Run­de um Influen­cer-Wer­bung Neben­job: Geschäfts­füh­rer im Auf­sichts­rat darf kei­ne Mehr­wert­steu­er berech­nen Büro­kra­tie: KSV-Bei­trag bleibt 2020 unver­än­dert + GF/Ausscheiden: Vage Zusa­ge auf Abfin­dung für den Geschäfts­füh­rer ist „bin­dend” + Zah­len: GmbH und UG wei­ter auf dem Vormarsch

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Nervige Mitarbeiter: Wie umgehen mit der Smartphone-Sucht?

Die Sozia­len Medi­en (Whats­App, Face­book) machen auch nicht vor der Fir­ma halt. Mehr noch: Vie­le Kollegen/Innen bekla­gen, dass Mit­ar­bei­ter jede nur mög­li­che Minu­te zum Blick ins Smartphone/IPhone nut­zen. Man spürt förm­lich, wie schwer es sein muss, dem Blick und den Klicks auf die Tas­ta­tur zu wider­ste­hen. Nimmt das über­hand, hilft nur ein „Han­dy-Ver­bot” am Arbeits­platz – fest­ge­schrie­ben im Arbeits­ver­trag und in der Betriebsvereinbarung.

Noch ärger­li­cher wird es, wenn … 

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Neuausrichtung des Geschäftsmodells: So geht externe Beratung

Eini­ge Kollegen/Innen nut­zen die bevor­ste­hen­den Umbruch­zei­ten bereits jetzt dazu, die Unter­neh­mens­stra­te­gie anzu­pas­sen – die Grund­la­gen für die Digi­ta­li­sie­rung zu schaf­fen, Kapa­zi­täts­an­pas­sun­gen umzu­set­zen oder das gesam­te Geschäfts­mo­dell auf den Prüf­stand zu stel­len. Wich­tig: Wer hier Neu­land betritt, sollte/muss sich extern bera­ten las­sen. Wir haben an die­ser Stel­le bereits auf die Ver­pflich­tung der Geschäfts­füh­rung zur exter­nen Bera­tung hin­ge­wie­sen (vgl. OLG Olden­burg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zum Zukauf eines Unter­neh­mens). Exter­ner Bera­tungs­be­darf ent­steht immer, wenn Sie zeit­lich begrenz­te Auf­ga­ben an einen Spe­zia­lis­ten über­tra­gen und Sie kein eige­nes Per­so­nal für eine bestimm­te Auf­ga­be ein­stel­len wol­len. Ist die Auf­ga­be erle­digt, ist das Bera­tungs­ver­hält­nis been­det und der Bera­ter schei­det aus. Die Aus­ge­stal­tung des Bera­ter­ver­tra­ges ist Sache der Par­tei­en. Zeich­nen Sie den Ihnen vor­ge­leg­ten Ver­trag nicht ein­fach ab. Machen Sie die Auf­trags­ver­ga­be grund­sätz­lich immer davon abhän­gig, dass Ihre Inter­es­sen aus­rei­chend berück­sich­tigt sind. Ver­trag­li­che Män­gel brin­gen Ihnen als Geschäfts­füh­rer und Ihrer Fir­ma erheb­li­che Nach­tei­le und ver­ur­sa­chen Mehr­kos­ten. Die häu­figs­ten Feh­ler bei Ver­trags­schluss sind: … 

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XII)

Vie­le – aber kei­nes­wegs alle – Mit­ar­bei­ter arbei­ten mit dem PC, einem Note­book oder einem Tablet. Damit kön­nen sie sich jeder­zeit auf das fir­men­in­ter­ne Intra­net ein­log­gen. Auch, wenn Sie von zu Hau­se aus arbei­ten oder unter­wegs beim Kun­den sind. Umge­kehrt sind die Mit­ar­bei­ter damit auch jeder­zeit von der vor­ge­setz­ten Stel­le oder von der Geschäfts­lei­tung erreich­bar. Das kann sehr wich­tig sein, z. B. wenn der Außen­dienst zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen über einen Kun­den braucht, wenn das Con­trol­ling nach­kal­ku­lie­ren muss oder wenn der Kun­de Zusatz­in­for­ma­tio­nen über das Pro­dukt braucht, die der Außen­dienst nicht bedie­nen kann. Aber auch die infor­mel­le Kommunikation/Erreichbarkeit wird von den HR/­Per­so­nal-Ver­ant­wort­li­chen in immer mehr Unter­neh­men als Instru­ment der Mit­ar­bei­ter-Bin­dung eingesetzt.

Wie aber kann das Unter­neh­men mit den Mit­ar­bei­tern kom­mu­ni­zie­ren, deren Arbeits­platz kei­nen direk­ten und per­ma­nen­ten Zugriff auf Intra­net-Infor­ma­tio­nen des Unter­neh­mens haben? … 

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GmbH/Marketing: Nächste Runde um Influencer-Werbung

Emp­fiehlt ein Influen­cer ein Pro­dukt, ohne den kom­mer­zi­el­len Zweck kennt­lich zu machen, stellt dies ver­bo­te­ne getarn­te Wer­bung dar, wenn er/sie sich haupt­be­ruf­lich mit dem Geschäfts­be­reich des Pro­dukts beschäf­tigt und geschäft­li­che Bezie­hun­gen zu den Unter­neh­men unter­hält, deren Pro­duk­te er/sie emp­fiehlt. Mit die­ser Begrün­dung unter­sag­te das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt am Main getarn­te Wer­bung auf Insta­gram (OLG Frank­furt, Beschluss v. 28.6.2019, 6 W 35/19).

Das ist ein­deu­tig und die Ent­schei­dung ist nicht mehr anfecht­bar. Damit set­zen auch die Frank­fur­ter Rich­ter in Sachen Influen­cer-Wer­bung kla­re Gren­zen. Ähn­lich wur­de bis­her in den Fäl­len Pame­la Reif (vgl. Nr. 17/2019) und Cathy Hum­mels ent­schie­den. Ach­tung: Immer dann, wenn pro­dukt­be­zo­ge­ne Aus­sa­gen mit Herstellern/Händlern ver­linkt wer­den, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Gerich­te (unter­des­sen) mehr­heit­lich auf anzei­gen­pflich­ti­ge Wer­bung ent­schei­den werden.

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Nachfolge: Vorsicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Grundvermögen

Wer­den im Zusam­men­hang mit der Nach­fol­ge­re­ge­lung GmbH-Antei­le auf die nächs­te Gene­ra­ti­on über­tra­gen, gibt es eini­ge Mög­lich­kei­ten, Steu­ern zu spa­ren. So kön­nen Antei­le im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge bis zum Frei­be­trag steu­er­frei übertragen/geschenkt wer­den.  Nach den neu­en Rege­lun­gen zur Erb­schafts­steu­er für Unter­neh­men pro­fi­tie­ren GmbHs mit einem Unter­neh­mens­wert bis 26 Mio. EUR von der sog. Ver­scho­nungs­re­gel. GmbH-Erben, die den Bestand des Unter­neh­mens wei­ter füh­ren, kön­nen danach sogar völ­lig steu­er­frei ausgehen.

ACHTUNG:

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Nebenjob: Geschäftsführer im Aufsichtsrat darf keine Mehrwertsteuer berechnen

Wer als Auf­sichts­rat (Bei­rat) für ein Unter­neh­men kon­trol­lie­rend tätig wird und dafür eine regel­mä­ßi­ge Ver­gü­tung erhält, kann sei­ne Leis­tun­gen nicht inkl. Mehr­wert­steu­er ver­rech­nen. Das hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) jetzt für den Fall eines nie­der­län­di­schen Auf­sichts­rats ent­schie­den. Das gilt  auch für Deutsch­land und für alle Geschäfts­füh­rer, die neben­be­ruf­lich in den Aufsichtsrat/Beirat eines Unter­neh­mens beru­fen sind (EuGH, Urteil v. 13.6.2019, C 420/18).

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Bürokratie: KSV-Beitrag bleibt 2020 unverändert

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist  die flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2018 noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de. Der  aktu­el­le Bei­trags­satz liegt bei 4,2 % des Auf­trags­vo­lu­mens. In 2020 wird der Bei­trags­satz unver­än­dert bei 4,2 % lie­gen. Stich­tag ist jeweils der 31.3. des Fol­ge­jah­res. Bis dahin müs­sen Sie die bei­trags­pflich­ti­gen Leis­tun­gen aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr an die KSV mel­den (Mit­tei­lung des BMAS vom 5.7.2019).

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GF/Ausscheiden: Vage Zusage auf Abfindung für den Geschäftsführer ist „bindend”

Eini­gen sich die Gesell­schaf­ter der GmbH und der Geschäfts­füh­rer auf eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges und ver­ein­ba­ren sie dazu im Auf­he­bungs­ver­trag einen (nicht wei­ter modi­fi­zier­ten) Anspruch auf eine Abfin­dung, ent­steht ein Rechts­an­spruch auf Abfin­dung – so, als wäre im Anstel­lungs­ver­trag ein Anspruch auf Abfin­dung ver­ein­bart wor­den (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).

Im Urteils­fall hat­ten die Gesell­schaf­ter im Auf­he­bungs­ver­trag eine „Abfin­dung” zuge­sagt. For­mu­lie­rung: „Hin­sicht­lich einer Abfin­dung blei­ben sei­ne Rech­te (die des Geschäfts­füh­rers) vor­be­hal­ten”. Für die Gesell­schaf­ter war das wohl der Ver­such, die Fra­ge der Abfin­dung auf die lan­ge Bank zu schie­ben (For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer sichert zu, die Abfin­dung nicht vor dem 1.2.2017 gericht­lich gel­tend zu machen”). Deren Rech­nung ging aller­dings nicht auf. Das OLG Düs­sel­dorf bestä­tig­te den Rechts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers und urteil­te auf Zah­lung einer Abfin­dung von ins­ge­samt 475.174,33 EUR zu.