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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten

Die anhal­ten­de Nied­rig­zins­po­li­tik der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (EZB) för­dert die Krea­ti­vi­tät der (deut­schen) Ban­ken – und bie­tet damit Inter­net-Händ­lern gute Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten, sich zu einer rich­ti­gen Platt­form für ein gut defi­nier­tes Pro­dukt-Port­fo­lio zu ent­wi­ckeln. Vor macht das z. B. die Volks­bank Orten­au. Zusam­men mit einem IT-Spe­zia­lis­ten betreibt die Bank die Platt­form N1 Tra­ding rund um das The­ma stan­dar­di­sier­te Bau­stof­fe. Der Markt­platz pro­fi­tiert von den Umsät­zen der über­wie­gend hei­mi­schen Bau­stoff­an­bie­ter. Die Bank orga­ni­siert den Zah­lungs­ver­kehr und kas­siert dafür Pro­vi­sio­nen. Die Volks­bank betreibt ein Immo­bi­li­en­por­tal – und bie­tet anschlie­ßend gleich die pas­sen­de Finan­zie­rung mit. Die Apo­the­ker-und Ärz­te­bank betreibt die Platt­form Uni­vi­va – eine Platt­form mit Dienst­leis­tun­gen Drit­ter aus dem Gesund­heits­markt. Die Platt­form Zins­markt ist eine Grün­dung der Deut­schen Bank, auf der Anle­ger aus den Fest­geld­an­ge­bo­ten aller mög­li­chen Anbie­ter aus­wäh­len kön­nen. Umge­kehrt erge­ben sich Chan­cen für Start­Ups und krea­ti­ve Grün­der: Wer eine gan­ze Platt­form finan­zi­ell nicht selbst stem­men kann, muss nur noch die Bank und die rich­ti­gen Ansprech­part­ner aus­fin­dig machen, für die das jewei­li­ge Port­fo­lio passt.

Nicht weni­ge Start­Ups, die neue Lösun­gen für die Finanz­bran­che auf­ge­setzt haben (Fin­Tech-Unter­neh­men) muss­ten ein­se­hen, dass sie ihre Pro­duk­te ohne eine Bank­li­zenz selbst nicht ver­wer­ten kön­nen. Unter­des­sen arbei­ten die meis­ten FinTechs in Koope­ra­ti­on mit den Ban­ken. Die wie­der­um grei­fen in schwie­ri­gen Zei­ten für Bank­ge­schäf­te ger­ne auf sol­che Ange­bo­te zurück – die oben gezeig­te Ent­wick­lung ist so gese­hen eine logi­sche Fol­ge der Digi­ta­li­sie­rung des Bankgeschäfts.

 

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GmbH/Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Immo­bi­li­en der GmbH Gesetz zur Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes: Eine Ände­rung von 90 % des Gesell­schaf­ter­be­stan­des inner­halb von 10 Jah­ren wird einer Über­eig­nung eines Grund­be­sit­zes auf eine neue Kapi­tal­ge­sell­schaft gleich­ge­stellt (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Es wird Grund­er­werb­steu­er fäl­lig (3,5 bis 6,5%).    Z. B.: Bei der Über­tra­gung eines Büro­ge­bäu­des im Wert von 1,2 Mio. EUR wer­den damit auto­ma­tisch 78.000 EUR (hier: Höchst­satz 6,5 %) vom Finanz­amt fest­ge­setzt und fällig. Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen in der GmbH soll­ten in Zukunft nur noch auf der Basis eines Steu­er­gut­ach­tens (hier: Grund­er­werb­steu­er) ent­schie­den und durch­ge­führt werden.

 

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Formsache: Warum Sie immer lesbar unterschreiben sollten

Sie ken­nen das von Arzt-Rezep­ten oder von einer der Ihnen vor­ge­leg­ten Krank­schrei­bun­gen. Die Hand­schrift dar­auf kann nie­mand ent­zif­fern und Sie kön­nen nur hof­fen, dass der Apo­the­ker Ihnen im Zwei­fel das rich­ti­ge Medi­ka­ment ver­ab­reicht. Das The­ma hat durch­aus einen sehr ernst­haf­ten Hin­ter­grund, den Sie ken­nen müs­sen. Und zwar dann, wenn Sie einem Mit­ar­bei­ter kündigen.

Gesetz­ge­ber und die Arbeits­ge­rich­te ver­lan­gen von Ihnen die Ein­hal­tung stren­ger Form­vor­schrif­ten. Eine davon betrifft Ihre Unter­schrift unter das Kün­di­gungs­schrei­ben. Zum einen müs­sen Sie eigen­hän­dig unter­schrei­ben – als ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Geschäfts­füh­rer im Auf­trag des Arbeit­ge­bers. Die Gerich­te ver­lan­gen, dass Sie das Kün­di­gungs­schrei­ben mit einer „erkenn­ba­ren“ Unter­schrift zeich­nen. Was das auch sein mag. In einem Urteil des Arbeits­ge­richts Ber­lin heißt es dazu: „Ein Hand­zei­chen oder ein Kür­zel sind nicht aus­rei­chend“. Die zu läs­sig abge­zeich­ne­te Kün­di­gung ist unwirk­sam (Arbeits­ge­richt Ber­lin, Urteil v. 28.6.2011, 8 Ca 3073/11). Auf eine Kor­rek­tur die­ser Rechts­la­ge durch das Bun­des­ar­beits­ge­richt soll­ten Sie nicht hof­fen. Die Bun­des­rich­ter sehen das nicht anders. So zuletzt z. B. in einem Grund­satz­ur­teil  aus dem Jahr 2008 (Akten­zei­chen: 6 AZR 519/07).

Den­ken Sie auch an Ihre Mit­ar­bei­ter, wenn Sie die­se hand­schrift­lich infor­mie­ren wol­len oder wenn Sie – schlim­mer noch – eine Arbeits­an­wei­sung hand­schrift­lich, aber unles­bar ertei­len. Ach­ten Sie dar­auf, dass selbst klei­ne Noti­zen selbst von einem schlech­ten Leser zwei­fels­frei ver­stan­den werden.

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Versorgung: Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Zusage

Die GmbH kann sich nicht auf eine feh­len­de Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Ein­räu­mung einer Ver­sor­gungs­zu­sa­ge an den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer beru­fen, wenn die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge bereits vor dem 25.3.1991 erteilt wur­de, die Zusa­ge in Über­ein­stim­mung mit der vor­ma­li­gen BGH-Recht­spre­chung durch den allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten und von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB befrei­ten Geschäfts­füh­rer selbst erteilt wur­de und der Geschäfts­füh­rer im Ver­trau­en auf den Bestand der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge den Auf­bau einer ander­wei­ti­gen ange­mes­se­nen Alters­vor­sor­ge unter­las­sen hat (LArbG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).

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GmbH/Image: Schlechte Noten für Familienunternehmen

61 % der Deut­schen sind davon über­zeugt, dass Kon­zer­ne die bes­te wirt­schaft­li­che Per­for­mance haben. Nur 10 % der Bür­ger sehen Fami­li­en­un­ter­neh­men in punc­to Wirt­schaft­lich­keit an der Spit­ze. Das ist Ergeb­nis einer Bevöl­ke­rungs­um­fra­ge der Prü­fungs- und Bera­tungs­ge­sell­schaft PwC unter 1000 Bür­ge­rin­nen und Bür­gern zum Image deut­scher Fami­li­en­un­ter­neh­men. Auch bei wei­te­ren „Hard Facts“ sind Fami­li­en­un­ter­neh­men abge­schla­gen. Gera­de jün­ge­re Bür­ger bewer­ten Fami­li­en­un­ter­neh­men kri­ti­scher: Nur 42 % der Aus­zu­bil­den­den und Stu­den­ten hal­ten die­se Unter­neh­men für einen Inno­va­ti­ons­mo­tor, wäh­rend es in der Gesamt­be­völ­ke­rung 74 % sind. Eben­so bezeich­nen nur 66 % der jun­gen Men­schen Fami­li­en­un­ter­neh­men als Rück­grat der deut­schen Wirt­schaft (Gesamt­be­völ­ke­rung: 82 %). Ledig­lich 6 % brin­gen Fami­li­en­un­ter­neh­men mit Zukunfts­the­men wie Digi­ta­li­sie­rung und Tech­no­lo­gi­sie­rung in Ver­bin­dung brin­gen, wäh­rend es bei Kon­zer­nen 45 % der Befrag­ten sind.

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Steuern: Zahlen zum Solidaritätszuschlag

Seit der Ein­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schla­ges im Jahr 1991 haben die Steu­er­zah­le­rin­nen, Steu­er­zah­ler und Unter­neh­men rund 325 Mrd. EUR Soli­da­ri­täts­zu­schlag bezahlt. Dies ergibt sich aus von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­ten Sta­tis­ti­ken in der Ant­wort der Regie­rung auf eine Klei­ne Anfra­ge der FDP-Frak­ti­on. Danach hat das Auf­kom­men des Soli­da­ri­täts­zu­schlags im Jahr 2018 rund 18,9 Mrd. EUR betra­gen. Nach den Berech­nun­gen des Arbeits­krei­ses Steu­er­schät­zun­gen wird das Auf­kom­men des Soli­da­ri­täts­zu­schlags in den nächs­ten Jah­ren wei­ter steigen.

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GmbH-Recht: Geschäftsführung darf nicht „einfach so” entlastet werden

Der Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung ist nich­tig, wenn kei­ne ande­re Ent­schei­dung als die Ver­sa­gung der Ent­las­tung ange­sagt ist und die Ent­las­tung als rechts­miss­bräuch­lich ange­se­hen wer­den muss. Das ist immer dann der Fall, wenn dem/den Geschäftsführer(n) schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zun­gen vor­ge­wor­fen wer­den müs­sen und der GmbH so ein erheb­li­cher Scha­den zuge­fügt wur­de (OLG Frank­furt, Urteil v. 23.5.2019, 5 U 21/18).

Damit eröff­net das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt einen neu­en Schau­platz um die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung. Kon­kret: Damit hat z. B. der über­stimm­te Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter die Mög­lich­keit den gegen sei­nen Wil­len und sei­ne Über­zeu­gung gefass­ten Ent­las­tungs­be­schluss gericht­lich über­prü­fen zu las­sen. Kann er Pflicht­ver­let­zun­gen und einen Scha­den der GmbH bele­gen, ist die Haf­tungs­frei­stel­lung der Geschäfts­füh­rung (auch nach­träg­lich) hin­fäl­lig – ent­schei­dend sind die fak­ti­schen Gegebenheiten.

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Nachfolge: Öffnungsklausel ermöglicht fakultativen Aufsichtsrat

Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH eine Klau­sel, wonach mit ein­fa­chem Gesell­schaf­ter­be­schluss ein fakul­ta­ti­ver Auf­sichts­rat ein­ge­rich­tet wer­den kann, dann ist die­ser Beschluss bin­dend bzw. das zusätz­li­che Organ der GmbH rechts­wirk­sam bestellt, auch wenn er nicht per nota­ri­el­lem Mehr­heits­be­schluss erfolgt und kei­ne Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter erfolgt. Eine sol­che Klau­sel ist z. B. dann hilf­reich, wenn die Ex-Gesell­schaf­ter nach der Über­ga­be der GmbH an die Nach­fol­ger wei­ter­hin ver­bind­lich bera­tend für die GmbH tätig sein wol­len (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 406/17).

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Volkelt-Brief 36/2019

vGA: Finanz­amt straft Gesell­schaf­ter dop­pelt ab + Geschäfts­füh­rungs-Feh­ler: Reden statt Pro­zes­sie­ren Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Krank sein – NEIN Dan­ke Digi­ta­les: Die App für den Ser­vice – BMW macht´s vor + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2019 GmbH/Recht: Zustän­dig­keit für Strei­tig­kei­ten zwi­schen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Uni­on legt Ent­wurf für eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form vor + vGA: Finanz­be­hör­den erken­nen die „per­so­nen­be­zo­ge­ne” Rück­la­ge nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirk­sam­keit eines Aufhebungsvertrages

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vGA: Finanzbehörden bestrafen GmbH-Gesellschafter doppelt

Mit dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren haben Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen mit Vor­teil zu ver­steu­ern. Das gilt auch für Ihre Gewinn­ein­künf­te aus der GmbH – also die Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die Sie zusam­men mit Ihren Gesell­schaf­tern nach Abschluss des Geschäfts­jah­res beschlie­ßen. Stich­wort: Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss. Wäh­len Sie das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren, müs­sen Sie nur 60% des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns mit Ihrem per­sön­li­chen ESt-Satz ver­steu­ern. 40 % blei­ben steu­er­frei. Die zu erzie­len­de Erspar­nis ist eine Rechen­auf­ga­be für Ihren Steuerberater.

ACHTUNG: