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Abfindung

Der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfin­dung anläss­lich der Auf­lö­sung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn das im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wur­de. Eine Abfin­dung kann dem Geschäfts­füh­rer auch gezahlt wer­den, wenn die Ver­trags­par­tei­en im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men das Dienst­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung beenden.

Die Par­tei­en kön­nen frei dar­über bestim­men, wann die Abfin­dung fäl­lig wird und zu ver­steu­ern ist. Die Abfin­dung kann nach der Fünf­tel-Rege­lung für Ent­schä­di­gun­gen für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes ver­steu­ert wer­den (§§ 24, 34 EStG).

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Wesentliche Beteiligung

Die wesent­li­che Betei­li­gung ist ein steu­er­recht­lich ver­wen­de­ter Begriff (§ 17 EStG). Eine wesent­li­che Betei­li­gung liegt vor, wenn der Gesell­schaf­ter in den letz­ten fünf Jah­ren zu 1% und mehr am Nenn­ka­pi­tal der GmbH betei­ligt ist. Gewinn bzw. Ver­lus­te aus dem Ver­kauf einer wesent­li­chen Betei­li­gung, die im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­ten wird, sind zu ver­steu­ern bzw. wer­den steu­er­lich angerechnet.

Bis ein­schließ­lich VZ 2000 lag eine wesent­li­che Betei­li­gung erst ab einer Betei­li­gung von 10% und mehr am Nenn­ka­pi­tal der GmbH vor (vor­her: 25%). Für unter 1 % – Betei­li­gun­gen ist dem­nach zu prü­fen, inwie­weit die Betei­li­gung in einer GmbH ein­ge­bracht wer­den soll.  Seit 1.1.2009 wer­den Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Antei­len von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Betriebs­ver­mö­gen nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Danach blei­ben 40% steu­er­frei. Es kön­nen nur noch antei­lig 60% der Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

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Wettbewerbsverbot

Geschäf­te, die der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) im Wett­be­werb zur Ihrer eige­nen GmbH tätigt, wer­den steu­er­lich der GmbH zuge­rech­net. Dem Wett­be­werbs­ver­bot unter­lie­gen alle Geschäf­te, die sich aus dem Zweck und Gegen­stand der GmbH laut Gesell­schafts­ver­trag erge­ben. Gewin­ne aus sol­chen Geschäf­ten sind bei der GmbH als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zu besteuern.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen lässt die Finanz­ver­wal­tung wett­be­werb­li­che Geschäf­te des Gesell­schaf­ters zu, ohne dass die­se als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt wer­den. Vor­aus­set­zun­gen dazu sind laut Erlass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF-Schrei­ben vom 4.12.1992 – 4 B 7 S 2742 6/92, BStBl. I 1992, 137). Das sind:

- Der Gesell­schaf­ter wird von der GmbH von sei­nem Wett­be­werbs­ver­bot ord­nungs­ge­mäß befreit,

- Die Tätig­kei­ten zwi­schen Gesell­schaf­ter und GmbH wer­den nach objek­tiv nach­voll­zieh­ba­ren Kri­te­ri­en von­ein­an­der abgegrenzt,

- Der Gesell­schaf­ter zahlt der GmbH für die Erlaub­nis zu einer wett­be­werb­li­chen Tätig­keit ein ange­mes­se­nes Entgelt.

Die Befrei­ung des beherr­schen­den Gesell­schaf­ters oder des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers vom Wett­be­werbs­ver­bot ist zivil­recht­lich wirk­sam, wenn sie ent­we­der im ursprüng­li­chen Gesell­schafts­ver­trag ent­hal­ten ist oder durch spä­te­ren gesell­schafts­ver­trags­än­dern­den Beschluss in die­sen auf­ge­nom­men wor­den ist. Für eine zivil­recht­lich wirk­sa­me Befrei­ung vom Wett­be­werbs­ver­bot reicht die Auf­nah­me einer sog. Öff­nungs­klau­sel in die Sat­zung aus, durch die die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ermäch­tigt wird, durch Beschluss mit ein­fa­cher Mehr­heit im Ein­zel­fall die Befrei­ung vom Wett­be­werbs­ver­bot zu ertei­len und die nähe­ren Ein­zel­hei­ten (z. B. Auf­ga­ben­ab­gren­zung, Ent­gelts­ver­ein­ba­rung) zu regeln (BMF-Schrei­ben vom 29.6.1993; IV B 7; S 2742 54/93).

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Zahlungsunfähigkeit

Eine GmbH (GmbH & Co. KG) ist gemäß § 17 InsO zah­lungs­un­fä­hig, wenn sie fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len kann, also prak­tisch ihre Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat. Dabei gilt seit 1.1.1999. Der Geschäfts­füh­rer muss sofort han­deln, wenn die GmbH auch nur eine fäl­li­ge Rech­nung nicht zah­len kann. Der Geschäfts­füh­rer muss dann unver­züg­lich mit Gläu­bi­gern, die die GmbH nicht bedie­nen kann, neue Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten aus­han­deln. Ist abseh­bar, dass kein Zah­lungs­auf­schub erreicht wer­den kann, muss der Geschäfts­füh­rer inner­halb der Drei-Wochen-Frist Insol­venz­an­trag stellen.

Gemäß § 18 InsO kann die GmbH auch bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit Insol­venz­an­trag stel­len – also dann, wenn die GmbH vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage ist, Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen mit ihrer Fäl­lig­keit zu erfül­len. Damit hat die GmbH die Mög­lich­keit, Voll­stre­ckun­gen vor­zu­beu­gen, indem früh­zei­tig Insol­venz­an­trag gestellt wird.

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Zweigniederlassung

Eine Zweig­nie­der­las­sung ist eine selb­stän­di­ge Abtei­lung eines Unter­neh­mens mit selb­stän­di­ger Geschäfts­lei­tung, selb­stän­di­ger Abwick­lung der Geschäf­te und getrenn­ter Gewinn­ermitt­lung. Sie hat im wesent­li­chen alle Merk­ma­le eines selb­stän­di­gen Unter­neh­mens mit Aus­nah­me der juris­ti­schen Selb­stän­dig­keit. Auch eine GmbH kann Zweig­nie­der­las­sun­gen begrün­den. Dies wird in der Regel im Gesell­schafts­ver­trag im Gegen­stand der Gesell­schaft so vor­ge­se­hen. Die Begrün­dung einer Zweig­nie­der­las­sung kann aber auch jeder­zeit durch ord­nungs­ge­mä­ßen Gesell­schaf­ter­be­schluss mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit beschlos­sen werden.

Die Zweig­nie­der­las­sung ist beim Regis­ter­ge­richt am Sitz der GmbH zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter des Gerichts der Zweig­nie­der­las­sung durch die ver­tre­tungs­be­fug­ten Geschäfts­füh­rer anzu­mel­den (Gesell­schaf­ter-Beschluss zur Begrün­dung der Zweig­nie­der­las­sung; Lis­te der Gesell­schaf­ter; Unter­schrif­ten der Geschäfts­füh­rer; Anga­be der Ver­tre­tungs­be­fug­nis; Gesell­schafts­ver­trag der Haupt­nie­der­las­sung). Für die Zweig­nie­der­las­sung kön­nen Pro­ku­ris­ten und Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­te bestellt wer­den, wobei die Voll­macht aus­schließ­lich auf die Geschäf­te der Zweig­nie­der­las­sung beschränkt wer­den kön­nen. Die Zweig­nie­der­las­sung darf die Fir­ma der Gesell­schaft füh­ren, gebo­ten ist aller­dings ein Zusatz, der die Rechts­stel­lung der Zweig­nie­der­las­sung anzeigt. Bei­spiel: X‑GmbH Zweig­stel­le München.

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Rechtsanwältin Ulrike Fuldner

Ansprech­part­ner:Ulri­ke Fuldner   Fach­an­wäl­tin für Steuerrecht
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Adres­seTau­nus­str. 1
63743 Aschaf­fen­burg
Tele­fon06021 / 930 425
E‑Mail Direkt-Kon­taktu.fuldner@rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de
Web­sitewww.rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/
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Kanban Consult

Ansprech­part­ner:Ste­fan Schmitt
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Adres­seAugust-Bebel-Str. 34
76187 Karls­ru­he
Tele­fon0721/7569 300
Fax0721/7569 301
E‑Mail Direkt-Kon­taktinfo@kanbanconsult.de
Web­sitewww.kanbanconsult.de

Kan­ban Con­sult wur­de 1998 in Karls­ru­he gegrün­det und ist auf die Opti­mie­rung von Pro­duk­ti­ons- und Logis­tik­pro­zes­sen in der Seri­en­fer­ti­gung spe­zia­li­siert. Schwer­punkt ist die Ein­füh­rung der schlan­ken Pro­duk­ti­on. Unser Bera­ter­pro­fil ist pra­xis­ori­en­tiert und setzt außer einer soli­den Aus­bil­dung auch eine mehr­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung in den Berei­chen Pro­duk­ti­on und Logis­tik voraus.

Das effek­tivs­te Pro­duk­ti­ons­sys­tem ist die syn­chro­ne Pro­duk­ti­on im Kun­den­takt. Ziel ist die Eli­mi­nie­rung der Ver­schwen­dung in allen Geschäfts­pro­zes­sen. Obwohl in Japan ent­wi­ckelt und im Toyo­ta-Pro­duk­ti­ons­sys­tem per­fek­tio­niert, hat die­ses Sys­tem weni­ger zu tun mit einer spe­zi­el­len japa­ni­schen Men­ta­li­tät, als mit der kon­se­quen­ten Umset­zung des gesun­den Menschenverstandes.

Ange­passt an die Unter­neh­mens­kul­tur und abge­lei­tet von den Unter­neh­mens­zie­len, wer­den die Ele­men­te der syn­chro­nen Pro­duk­ti­on als ganz­heit­li­ches Pro­duk­ti­ons­sys­tem auf die indi­vi­du­el­len Anfor­de­run­gen unse­rer Kun­den zuge­schnit­ten und suk­zes­si­ve in allen Unter­neh­mens­be­rei­chen zum Ein­satz gebracht.

Unse­re Kun­den kamen ursprüng­lich aus der Auto­mo­bil­in­dus­trie. In der Zwi­schen­zeit nut­zen immer mehr mit­tel­stän­di­sche Fir­men aus ande­ren Bran­chen die Vor­tei­le der schlan­ken Produktion.

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ZAKRZEWSKI + TUROWSKI + ILHAN + LEBERIG & KOLLEGEN

Ansprech­part­ner:Patrick Zakrzew­ski
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Adres­seDeinhard-Haus Deinhard­platz 3 56068 Koblenz (Ger­ma­ny)
Tele­fon+ 49 (0) 261/911 5330
Fax+ 49 (0) 261/911 5333
E‑Mail Direkt-Kon­taktkanzlei@anwaelte-eu.de
Web­sitewww.anwaelte-eu.de

Unse­re Kanz­lei, gele­gen im Her­zen von Koblenz, im Stamm­haus der Sekt­kel­le­rei Deinhards, unmit­tel­bar neben dem Stadt­thea­ter Koblenz, wur­de 1994 gegrün­det und im Jahr 2003 von Rechts­an­walt Patrick Zakrzew­ski über­nom­men, der ins­be­son­de­re auf den Gebie­ten des Arbeits­rechts, Wett­be­werbs­rechts, Inter­net­rechts und als Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht tätig ist. In den Jah­ren 2004 und 2005 erwei­ter­ten wir die Kanz­lei durch die Grün­dung der Sozie­tät mit dem lang­jäh­ri­gen Part­ner der Koblen­zer Anwalts­kanz­lei Grassl-Mon­er­jahn-Fensch, Herrn Rechts­an­walt Ralf Tur­ow­ski (Fach­an­walt für Fami­li­en­recht, Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht, Media­tor und Schlich­ter für Bau­sa­chen bei der IHK zu Koblenz), und Herrn Rechts­an­walt Cem Ilhan, der nicht nur als Fach­an­walt für Straf­recht als Straf­ver­tei­di­ger bun­des­weit tätig ist, son­dern auch die Berei­che Sport­recht und Aus­län­der­recht bear­bei­tet. Zum Jah­res­wech­sel 2006/2007 trat Herr Rechts­an­walt Jörg Lebe­rig in unse­re Sozie­tät ein, der neben sei­ner Tätig­keit als Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht sei­nen Schwer­punkt im Ver­wal­tungs­recht hat. Im Dezem­ber 2009 gelang es uns, Frau Rechts­an­wäl­tin Sina Lud­wig, Fach­an­wäl­tin für Straf­recht, für unse­re Kanz­lei zu gewin­nen, die zum 01.01.2011 der Kanz­lei als Sozia bei­trat und in Ergän­zung zum Straf­recht (hier ins­be­son­de­re Straf­voll­stre­ckung und Wirt­schafts­straf­recht) auch das Refe­rat Fami­li­en­recht bearbeitet.

Zu unse­ren Man­dan­ten gehö­ren klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, Ver­bän­de, staat­li­che Insti­tu­tio­nen, Ver­si­che­run­gen sowie Privatpersonen.

Für Sie, unse­re Man­dan­ten, haben wir ein Netz von Koope­ra­tio­nen mit Steu­er­be­ra­tern und wei­te­ren euro­päi­schen Anwäl­ten auf­ge­baut, um Sie z.B. bei unter­neh­mens­recht­li­chen Pro­ble­men orts­un­ab­hän­gig bera­ten zu können.

Unse­re Kor­re­spon­denz­spra­chen sind Eng­lisch, Fran­zö­sisch, Pol­nisch, Rumä­nisch, Rus­sisch, Spa­nisch und Türkisch.

Durch unse­re jewei­li­ge Spe­zia­li­sie­rung auf ein­zel­ne Rechts­ge­bie­te ste­hen wir Ihnen als kom­pe­ten­te Part­ner für Fra­gen und Pro­blem­lö­sun­gen auf den Gebie­ten Arbeits­recht, Archi­tek­ten­recht, Aus­län­der- und Asyl­recht, Bau­recht, Beam­ten­recht, Erbrecht, Fahr­erlaub­nis­recht, Fami­li­en­recht, Gewerb­li­cher Rechts­schutz, Gesell­schafts­recht, Grund­stücks­recht, Han­dels­recht, Immo­bi­li­en­recht, Inkas­so, Insol­venz­recht, Inter­net­recht, Kauf­recht, Mar­ken­recht, Medi­en­recht, Miet­recht, Nach­bar­recht, Rei­se­recht, Sport­recht, Steu­er­straf­recht, Straf­recht, Urhe­ber­recht, Ver­kehrs­recht, Ver­si­che­rungs­recht, Ver­wal­tungs­recht, Wett­be­werbs­recht, Wirt­schafts­recht zur Seite.

Ihre Anfra­ge erwar­ten wir gerne.

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Konzerne müssen Verträge ändern

                             … zu Guns­ten der Geschäfts­füh­rer in Toch­ter­un­ter­neh­men. Geschäfts­füh­rer kön­nen das nut­zen .  GmbH-Geschäfts­füh­rer, die in eine Toch­ter­ge­sell­schaft eines Kon­zerns tätig sind, hat­ten beim Ver­trags­ab­schluss kei­nen leich­ten Stand. In der Regel gibt der Arbeit­ge­ber den Anstel­lungs­ver­trag vor – allen­falls über die Gehalts­hö­he und die ein oder ande­re Zusatz­leis­tung lässt sich noch verhandeln.