Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfindung anlässlich der Auflösung seines Dienstverhältnisses, wenn das im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. Eine Abfindung kann dem Geschäftsführer auch gezahlt werden, wenn die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden.
Die Parteien können frei darüber bestimmen, wann die Abfindung fällig wird und zu versteuern ist. Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung für Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes versteuert werden (§§ 24, 34 EStG).
Die wesentliche Beteiligung ist ein steuerrechtlich verwendeter Begriff (§ 17 EStG). Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Gesellschafter in den letzten fünf Jahren zu 1% und mehr am Nennkapital der GmbH beteiligt ist. Gewinn bzw. Verluste aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird, sind zu versteuern bzw. werden steuerlich angerechnet.
Bis einschließlich VZ 2000 lag eine wesentliche Beteiligung erst ab einer Beteiligung von 10% und mehr am Nennkapital der GmbH vor (vorher: 25%). Für unter 1 % – Beteiligungen ist demnach zu prüfen, inwieweit die Beteiligung in einer GmbH eingebracht werden soll. Seit 1.1.2009 werden Veräußerungsgewinne aus Anteilen von Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Danach bleiben 40% steuerfrei. Es können nur noch anteilig 60% der Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Geschäfte, die der Gesellschafter (-Geschäftsführer) im Wettbewerb zur Ihrer eigenen GmbH tätigt, werden steuerlich der GmbH zugerechnet. Dem Wettbewerbsverbot unterliegen alle Geschäfte, die sich aus dem Zweck und Gegenstand der GmbH laut Gesellschaftsvertrag ergeben. Gewinne aus solchen Geschäften sind bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen zu besteuern.
Unter bestimmten Voraussetzungen lässt die Finanzverwaltung wettbewerbliche Geschäfte des Gesellschafters zu, ohne dass diese als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Voraussetzungen dazu sind laut Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 4.12.1992 – 4 B 7 S 2742 6/92, BStBl. I 1992, 137). Das sind:
- Der Gesellschafter wird von der GmbH von seinem Wettbewerbsverbot ordnungsgemäß befreit,
- Die Tätigkeiten zwischen Gesellschafter und GmbH werden nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien voneinander abgegrenzt,
- Der Gesellschafter zahlt der GmbH für die Erlaubnis zu einer wettbewerblichen Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.
Die Befreiung des beherrschenden Gesellschafters oder des Gesellschafter-Geschäftsführers vom Wettbewerbsverbot ist zivilrechtlich wirksam, wenn sie entweder im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag enthalten ist oder durch späteren gesellschaftsvertragsändernden Beschluss in diesen aufgenommen worden ist. Für eine zivilrechtlich wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot reicht die Aufnahme einer sog. Öffnungsklausel in die Satzung aus, durch die die Gesellschafterversammlung ermächtigt wird, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit im Einzelfall die Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu erteilen und die näheren Einzelheiten (z. B. Aufgabenabgrenzung, Entgeltsvereinbarung) zu regeln (BMF-Schreiben vom 29.6.1993; IV B 7; S 2742 54/93).
Eine GmbH (GmbH & Co. KG) ist gemäß § 17 InsO zahlungsunfähig, wenn sie fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, also praktisch ihre Zahlungen eingestellt hat. Dabei gilt seit 1.1.1999. Der Geschäftsführer muss sofort handeln, wenn die GmbH auch nur eine fällige Rechnung nicht zahlen kann. Der Geschäftsführer muss dann unverzüglich mit Gläubigern, die die GmbH nicht bedienen kann, neue Zahlungsmodalitäten aushandeln. Ist absehbar, dass kein Zahlungsaufschub erreicht werden kann, muss der Geschäftsführer innerhalb der Drei-Wochen-Frist Insolvenzantrag stellen.
Gemäß § 18 InsO kann die GmbH auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen – also dann, wenn die GmbH voraussichtlich nicht in der Lage ist, Zahlungsverpflichtungen mit ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Damit hat die GmbH die Möglichkeit, Vollstreckungen vorzubeugen, indem frühzeitig Insolvenzantrag gestellt wird.
Eine Zweigniederlassung ist eine selbständige Abteilung eines Unternehmens mit selbständiger Geschäftsleitung, selbständiger Abwicklung der Geschäfte und getrennter Gewinnermittlung. Sie hat im wesentlichen alle Merkmale eines selbständigen Unternehmens mit Ausnahme der juristischen Selbständigkeit. Auch eine GmbH kann Zweigniederlassungen begründen. Dies wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag im Gegenstand der Gesellschaft so vorgesehen. Die Begründung einer Zweigniederlassung kann aber auch jederzeit durch ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die Zweigniederlassung ist beim Registergericht am Sitz der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung durch die vertretungsbefugten Geschäftsführer anzumelden (Gesellschafter-Beschluss zur Begründung der Zweigniederlassung; Liste der Gesellschafter; Unterschriften der Geschäftsführer; Angabe der Vertretungsbefugnis; Gesellschaftsvertrag der Hauptniederlassung). Für die Zweigniederlassung können Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bestellt werden, wobei die Vollmacht ausschließlich auf die Geschäfte der Zweigniederlassung beschränkt werden können. Die Zweigniederlassung darf die Firma der Gesellschaft führen, geboten ist allerdings ein Zusatz, der die Rechtsstellung der Zweigniederlassung anzeigt. Beispiel: X‑GmbH Zweigstelle München.
Kanban Consult wurde 1998 in Karlsruhe gegründet und ist auf die Optimierung von Produktions- und Logistikprozessen in der Serienfertigung spezialisiert. Schwerpunkt ist die Einführung der schlanken Produktion. Unser Beraterprofil ist praxisorientiert und setzt außer einer soliden Ausbildung auch eine mehrjährige Berufserfahrung in den Bereichen Produktion und Logistik voraus.
Das effektivste Produktionssystem ist die synchrone Produktion im Kundentakt. Ziel ist die Eliminierung der Verschwendung in allen Geschäftsprozessen. Obwohl in Japan entwickelt und im Toyota-Produktionssystem perfektioniert, hat dieses System weniger zu tun mit einer speziellen japanischen Mentalität, als mit der konsequenten Umsetzung des gesunden Menschenverstandes.
Angepasst an die Unternehmenskultur und abgeleitet von den Unternehmenszielen, werden die Elemente der synchronen Produktion als ganzheitliches Produktionssystem auf die individuellen Anforderungen unserer Kunden zugeschnitten und sukzessive in allen Unternehmensbereichen zum Einsatz gebracht.
Unsere Kunden kamen ursprünglich aus der Automobilindustrie. In der Zwischenzeit nutzen immer mehr mittelständische Firmen aus anderen Branchen die Vorteile der schlanken Produktion.
Unsere Kanzlei, gelegen im Herzen von Koblenz, im Stammhaus der Sektkellerei Deinhards, unmittelbar neben dem Stadttheater Koblenz, wurde 1994 gegründet und im Jahr 2003 von Rechtsanwalt Patrick Zakrzewski übernommen, der insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsrechts, Wettbewerbsrechts, Internetrechts und als Fachanwalt für Verkehrsrecht tätig ist. In den Jahren 2004 und 2005 erweiterten wir die Kanzlei durch die Gründung der Sozietät mit dem langjährigen Partner der Koblenzer Anwaltskanzlei Grassl-Monerjahn-Fensch, Herrn Rechtsanwalt Ralf Turowski (Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator und Schlichter für Bausachen bei der IHK zu Koblenz), und Herrn Rechtsanwalt Cem Ilhan, der nicht nur als Fachanwalt für Strafrecht als Strafverteidiger bundesweit tätig ist, sondern auch die Bereiche Sportrecht und Ausländerrecht bearbeitet. Zum Jahreswechsel 2006/2007 trat Herr Rechtsanwalt Jörg Leberig in unsere Sozietät ein, der neben seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seinen Schwerpunkt im Verwaltungsrecht hat. Im Dezember 2009 gelang es uns, Frau Rechtsanwältin Sina Ludwig, Fachanwältin für Strafrecht, für unsere Kanzlei zu gewinnen, die zum 01.01.2011 der Kanzlei als Sozia beitrat und in Ergänzung zum Strafrecht (hier insbesondere Strafvollstreckung und Wirtschaftsstrafrecht) auch das Referat Familienrecht bearbeitet.
Zu unseren Mandanten gehören kleine und mittelständische Unternehmen, Verbände, staatliche Institutionen, Versicherungen sowie Privatpersonen.
Für Sie, unsere Mandanten, haben wir ein Netz von Kooperationen mit Steuerberatern und weiteren europäischen Anwälten aufgebaut, um Sie z.B. bei unternehmensrechtlichen Problemen ortsunabhängig beraten zu können.
Unsere Korrespondenzsprachen sind Englisch, Französisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch.
Durch unsere jeweilige Spezialisierung auf einzelne Rechtsgebiete stehen wir Ihnen als kompetente Partner für Fragen und Problemlösungen auf den Gebieten Arbeitsrecht, Architektenrecht, Ausländer- und Asylrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Erbrecht, Fahrerlaubnisrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Grundstücksrecht, Handelsrecht, Immobilienrecht, Inkasso, Insolvenzrecht, Internetrecht, Kaufrecht, Markenrecht, Medienrecht, Mietrecht, Nachbarrecht, Reiserecht, Sportrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht, Urheberrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht zur Seite.
… zu Gunsten der Geschäftsführer in Tochterunternehmen. Geschäftsführer können das nutzen . GmbH-Geschäftsführer, die in eine Tochtergesellschaft eines Konzerns tätig sind, hatten beim Vertragsabschluss keinen leichten Stand. In der Regel gibt der Arbeitgeber den Anstellungsvertrag vor – allenfalls über die Gehaltshöhe und die ein oder andere Zusatzleistung lässt sich noch verhandeln.