Kategorien
Lexikon

Anteilsbewertung

Zur Ermitt­lung des Wer­tes des GmbH-Anteils im Fal­le einer Schen­kung oder Erb­schaft ermit­telt das Finanz­amt den sog. Gemei­nen Wert des GmbH-Anteils. Nach dem Bewer­tungs­ge­setz ist der Wert eines GmbH-Anteils für die Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen mit dem Gemei­nen Wert zu ermit­teln. Danach ist der Wert anzu­set­zen, der bei einer Ver­äu­ße­rung zu erzie­len wäre. In der Pra­xis ist die­ser Wert oft nicht zu ermit­teln.  Ersatz­wei­se wird das sog. ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren (§ 199 BewG) ange­wandt. Das ist die all­ge­mein aner­kann­te Metho­de der Finanz­ver­wal­tung zur Ermitt­lung des Werts eines GmbH-Anteils für die Besteuerung.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen:

Aus­führ­li­che Dar­stel­lung des ver­ein­fach­ten Etrags­wert­ver­fah­rens > Hier ankli­cken

Kategorien
Lexikon

Angemessenheit

Das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers kann von der GmbH nur als Betriebs­aus­ga­be ange­setzt wer­den, wenn es der Höhe nach ange­mes­sen ist. Das Gehalt ist ange­mes­sen, wenn es in die­ser Höhe dem ange­stell­ten Geschäfts­füh­rer einer ver­gleich­ba­ren GmbH gezahlt wird.

Der das ange­mes­se­ne Gehalt über­stei­gen­de Teil des Gehalts wird steu­er­lich als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt. Zur Ermitt­lung der Ange­mes­sen­heit des Geschäfts­füh­rer-Gehalts gehö­ren sämt­li­che Leis­tun­gen, die von der GmbH an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in Geld, als gelt­wer­ter Vor­teil, als Bei­trag für die Alters­vor­sor­ge oder in ande­rer Form als Zuwen­dung gezahlt wer­den. In der Pra­xis ist die­se Vor­schrift umstrit­ten, weil es kei­nen objek­ti­ven Ver­gleichs­maß­stab gibt und Unter­neh­men nur aus­nahms­wei­se mit­ein­an­der ver­gli­chen wer­den kön­nen. Fol­ge ist, dass es in vie­len Fäl­len zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die ange­mes­se­ne Gehalts­hö­he kommt. Zur Ermitt­lung der Ange­mes­sen­heit wer­den im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren sta­tis­ti­sche Gehalts­un­ter­su­chun­gen her­an­ge­zo­gen (Kien­baum Gehalts-Struk­tur­un­ter­su­chung, BBE-Ver­gü­tungs­re­port). Die Finanz­be­hör­den selbst ver­wen­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung die sog. Karls­ru­her Tabel­len. Das sind Zah­len, die aus den erfass­ten Daten der Finanz­be­hör­den zusam­men­ge­stellt sind.

Weiterführende Informationen:

Karls­ru­her Gehalts­ta­bel­len der Finanzbehörden

BBE-Geschäfts­füh­rer-Gehalts-Stu­die 2012

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Anfechtung

Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se, die Män­gel auf­wei­sen, kön­nen gemäß § 241 AktG mit einer Anfech­tungs­kla­ge ange­grif­fen wer­den. Ist z. B. die Ein­zie­hung eines Geschäfts­an­teils nur aus wich­ti­gem Grund in der Per­son des Gesell­schaf­ters (-Geschäfts­füh­rers) mög­lich, so kann gericht­lich nach­ge­prüft wer­den, ob der ange­ge­be­ne Grund tat­säch­lich als wich­ti­ger Grund ein­zu­stu­fen ist.

Kla­ge­be­rech­tigt ist der Gesell­schaf­ter, auch der Erwer­ber eines Geschäfts­an­teils, nicht jedoch der Fremd-Geschäfts­füh­rer. Ver­klagt wird die GmbH beim zustän­di­gen Land­ge­richt – Abt. Wirt­schafts­recht – am Sitz der Gesellschaft.

Der Geschäfts­füh­rer hat die übri­gen Gesell­schaf­ter unver­züg­lich zu unter­rich­ten, wenn eine Anfech­tungs­kla­ge gegen einen Gesell­schaf­ter­be­schluss erho­ben wird. Klagt der ein­zi­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gegen die GmbH, müs­sen die übri­gen Gesell­schaf­ter für die GmbH einen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten bestim­men oder das Gericht bestimmt einen Pro­zess­pfle­ger. Die Anfech­tungs­frist. beträgt in Anleh­nung an § 246 Abs. 1 AktG einen Monat nach der Beschluss­fas­sung. Die­se Frist kann über­schrit­ten wer­den, wenn zur Sach­ver­halts­prü­fung auf­wen­di­ge Gut­ach­ten ein­ge­holt wer­den müs­sen oder die Gesell­schaf­ter durch zwin­gen­de Grün­de an der recht­zei­ti­gen Kla­ge­er­he­bung gehin­dert sind. Lie­gen Grün­de für eine Frist­über­schrei­tung vor, darf die Frist nur ange­mes­sen über­schrit­ten wer­den, maxi­mal zwei Mona­te (vgl. BGH Urteil vom 14.5.1990; GmbHR 1990, 344).

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­li­che Dar­stel­lung der „Anfech­tung”

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Anmeldung zum Handelsregister

Die Geschäfts­füh­rer der GmbH sind ver­pflich­tet, bestimm­te Mit­tei­lun­gen an das Han­dels­re­gis­ter zu machen bzw. bestimm­te Anmel­dun­gen vorzunehmen.

Die Ver­pflich­tung dazu ergibt sich aus dem GmbH-Gesetz, so z. B. die Anmel­dung der Grün­dung einer GmbH (§ 7 GmbHG), die Anmel­dung einer Kapi­tal­erhö­hung (§§ 54, 58 GmbHG), Ände­run­gen in der Geschäfts­füh­rung oder der Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se (§ 39 GmbHG), die Anmel­dung der Liqui­da­ti­on (§ 56 GmbHG) und der Liqui­da­to­ren (§ 67 GmbHG). Dem Han­dels­re­gis­ter muss auch eine Lis­te der Gesell­schaf­ter bei Ver­än­de­run­gen (§ 40 GmbHG) mit­ge­teilt wer­den, eben­so die Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schluss (§ 325 HGB). Bei Ver­stoß gegen die­se Ver­pflich­tun­gen macht sich der Geschäfts­füh­rer scha­dens­er­satz­pflich­tig gegen­über der Gesell­schaft. Das Han­dels­re­gis­ter kann dar­über hin­aus die Ein­hal­tung die­ser Ver­pflich­tung mit Sank­tio­nen erzwin­gen (Buß­geld).

Weiterführende Informationen:

Zugang zum zen­tra­len deut­schen Unternehmensregister

Kategorien
Lexikon

Änderung des Gesellschaftsvertrages

Jede Ver­än­de­rung des Wort­lau­tes des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges und muss von den Gesell­schaf­tern min­des­tens mit qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit (3/4 – Mehr­heit) auf einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den (Rech­ner: Beschluss-Mehr­hei­ten). Im Gesell­schafts­ver­trag kann aber auch Ein­stim­mig­keit ver­ein­bart wer­den. Das gilt für redak­tio­nel­le Ände­run­gen, for­mel­le und inhalt­li­che Änderungen.

Die Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den ( § 53 Abs. 2 GmbHG), redak­tio­nel­le und for­mel­le Ände­run­gen kön­nen aus­nahms­wei­se auch ohne nota­ri­el­le Beur­kun­dung ein­ge­tra­gen wer­den. Bei­spie­le für for­mel­le Ände­run­gen: Zuord­nung von Geschäfts­an­tei­len nach Ver­kauf eines Anteils, Erlö­schen eines Son­der­rechts auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Geschäfts­füh­rung nach Tod des Gesellschafter/Geschäfts­füh­rers oder die Ver­äu­ße­rung von Geschäfts­an­tei­len. Inhalt­li­che Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges (Sat­zungs­än­de­run­gen) sind z. B.:

- Fir­ma und Sitz der Gesellschaft,

- Ände­run­gen im Gegen­stand der GmbH,

- Ver­schmel­zung oder Umwandlung,

- Befrei­ung des Geschäfts­füh­rers vom Ver­bot des Selbstkontrahierens,

- Abtre­tungs­er­schwer­nis­se, Ände­rung der Gewinn­ver­tei­lung, Befrei­ung vom Wettbewerbsverbot,

- Ein­räu­mung von Sonderrechten,

- Ver­ein­ba­rung einer Nachschusspflicht.

Die Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist zum Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den (§ 54 Abs. 1 GmbHG). Die Anmel­dung erfolgt durch die Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl. Die Ände­rung wird erst mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Weiterführende Informationen:

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Ände­rung des Gesellschaftsvertrages

Kategorien
Lexikon

Abtretung

GmbH-Geschäfts­an­tei­le sind in der Regel frei ver­äu­ßer­lich und kön­nen unter Leben­den auf einen ande­ren Gesell­schaf­ter oder einen Drit­ten über­tra­gen / abge­tre­ten wer­den. Die Abtre­tung erfolgt in einem Ver­trag (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Das gilt auch für die Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len an die GmbH oder von Tei­len eines Geschäfts­an­teils an die GmbH, z. B. im Fal­le einer Sanie­rung. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann sei­nen Geschäfts­an­teil an die GmbH nur abtre­ten, wenn er vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (§ 181 BGB) befreit ist. Erfolgt die Über­tra­gung kraft Geset­zes (Erb­fol­ge, Ver­schmel­zung), ist ein Abtre­tungs­ver­trag nicht notwendig.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

For­mu­lar: Abtre­tung eines GmbH-Geschäfts­an­teils (in Bearbeitung)

Kategorien
Lexikon

Abstimmung

Man unter­schei­det zwi­schen offe­ner und geschlos­se­ner Abstim­mung bei der Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH.

  1. Bei der offe­nen Abstim­mung wer­den nur die JA bzw. NEIN – Stim­men als abge­ge­be­ne Stim­men gezählt (Rech­ner: Beschlus-Mehr­hei­ten). Gesell­schaf­ter, die sich der Stim­me ent­hal­ten, wer­den bei der Abstim­mung nicht berücksichtigt.
  2. Bei der geschlos­se­nen Abstim­mung wer­den die Ent­hal­tun­gen ermit­telt und bei Zäh­lung der abge­ge­be­nen Stim­men berück­sich­tigt. Mit die­sem Ver­fah­ren wer­den mehr Stim­men zur Annah­me eines Antra­ges mit ein­fa­cher bzw. qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit benö­tigt, da sich die Anzahl der abge­ge­be­nen Stim­men unter Berück­sich­ti­gung der Ent­hal­tun­gen erhöht.

Bei­spiel: 1000 Stim­men. 200 Ent­hal­tun­gen 450 JA-Stim­men. 350 NEIN-Stim­men. – Die ein­fa­che Mehr­heit von 501 JA-Stim­men im offe­nen Abstim­mungs­ver­fah­ren ist damit nicht erreicht. – Im geschlos­se­nen geschlos­se­nen Abstim­mungs­ver­fah­ren wer­den 800 abge­ge­be­ne Stim­men gezählt, die ein­fa­che Mehr­heit der Stim­men wird danach mit 401 JA-Stim­men erreicht. Die Mehr­heit von 450 JA-Stim­men im Bei­spiel genügt also zur Annah­me eines Beschlusses.

Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen über das Abstim­mungs­ver­fah­ren, mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men sofern dies nicht im Gesell­schafts­ver­trag anders vor­ge­schrie­ben ist. Der Ver­samm­lungs­lei­ter (ggf. der Geschäfts­füh­rer) hat dar­auf zu Beginn der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung hin­zu­wei­sen und eine ent­spre­chen­de Abstim­mung her­bei­zu­füh­ren. In der Abstim­mung über das Abstim­mungs­ver­fah­ren soll­te vor­ab das offe­ne Abstim­mungs­ver­fah­ren gewählt wer­den, um Miss­ver­ständ­nis­se auszuschließen.

Weiterführende Informationen:

Beschluss­fas­sung in der GmbH

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Abspaltung

Wer­den nur Tei­le des Ver­mö­gens der Gesell­schaft aus die­ser her­aus­ge­löst und auf ein oder meh­re­re neue Rechts­trä­ger über­tra­gen, spricht man von einer Abspal­tung. Danach bleibt die über­tra­gen­de Gesell­schaft als eigen­stän­di­ges Unter­neh­men erhal­ten. Mög­lich ist auch die Grün­dung neu­er Rechts­trä­ger, denen gegen Gewäh­rung von Antei­len oder Mit­glied­schaf­ten an dem über­tra­gen­den Rechts­trä­ger gewährt wer­den (§ 123 Abs. 2 UmwG). Eine Auf­spal­tung liegt dage­gen dann vor, wenn das Ver­mö­gen eines Rechts­trä­gers voll­stän­dig auf ande­re oder neue gegrün­de­te Gesell­schaf­ten über­tra­gen wird und das ursprüng­li­che Unter­neh­men auf­ge­löst wird (§ 131 Abs. UmwG).

Weiterführende Informationen:

Rechts­grund­la­ge: Umwand­lungs­ge­setz 3. Buch Spaltung

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Abschlussprüfung

Der Jah­res­ab­schluss der mitt­le­re und gro­ße GmbH muss von einem unab­hän­gi­gen Prü­fer geprüft wer­den (§ 316 HGB). Ohne Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses kann der Jah­res­ab­schluss durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht fest­ge­stellt wer­den. Geprüft wer­den, ob die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und die Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag ein­ge­hal­ten sind. Der Lage­be­richt ist dar­auf­hin zu prü­fen, inwie­weit er sich mit den Anga­ben aus dem Jah­res­ab­schluss deckt und inwie­weit ein den Tat­sa­chen ent­spre­chen­des Bild über die Gesell­schaft ver­mit­telt wird. Die Buch­füh­rung ist in die Prü­fung mit einzubeziehen.

Die Geschäfts­füh­rer haben den Jah­res­ab­schluss unver­züg­lich nach Auf­stel­lung zur Prü­fung vor­zu­le­gen. Die Gesell­schaf­ter wäh­len den/die Abschluss­prü­fer. Die Prü­fung wird bestä­tigt. Der Bestä­ti­gungs­ver­merk ist zusam­men mit dem Jah­res­ab­schluss und dem Lage­be­richt dem Regis­ter­ge­richt ein­zu­rei­chen. Die Prü­fer haben der GmbH in einem schrift­li­chen Prü­fungs­be­richt zu berich­ten. Mit dem Bestä­ti­gungs­ver­merk attes­tiert der Prü­fer die Rich­tig­keit der geprüf­ten Unter­la­gen: „Die Buch­füh­rung und der Jah­res­ab­schluss ent­spre­chen nach pflicht­ge­mä­ßer Prü­fung den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Der Jah­res­ab­schluss ver­mit­telt unter Beach­tung der Grund­sät­ze ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­la­ge der Kapi­tal­ge­sell­schaft. Der Lage­be­richt steht im Ein­klang mit dem Jahresabschluss”.

Weiterführende Informationen:

Grün­buch Wirtschaftsprüfung

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Abschlussprüfer

Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss prü­fen las­sen. Die Gesell­schaf­ter der prü­fungs­pflich­ti­gen GmbH wäh­len dazu einen Abschluss­prü­fer. Durch den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann bestimmt wer­den, dass der Abschluss­prü­fer von einem ande­ren Organ (Bei­rat) gewählt wird. Der Prü­fer muss vor Ablauf des Geschäfts­jah­res gewählt wer­den, für das er prü­fend tätig wird. Hat der Abschluss­prü­fer den Prü­fungs­auf­trag ange­nom­men, kann er die­ser nur noch aus wich­ti­gem Grun­de zu kün­di­gen. Dabei gel­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über den Inhalt des Bestä­ti­gungs­ver­mer­kes oder eine gene­rel­le Ver­sa­gung des Ver­merks nicht als wich­ti­ger Grund.

Abschluss­prü­fer der gro­ßen GmbH müs­sen Wirt­schafts­prü­fer oder WP-Gesell­schaf­ten sein, Prü­fer der mit­tel­gro­ßen GmbH kön­nen auch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer bzw. Buch­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten sein. Nicht zum Abschluss­prü­fer gewählt bzw. bestellt wer­den kann der Wirt­schafts­prü­fer oder Buch­prü­fer, – der selbst Antei­le an der GmbH besitzt; – der Ver­tre­ter oder Arbeit­neh­mer der GmbH ist oder in den letz­ten drei Jah­ren war; – der Ver­tre­ter oder Arbeit­neh­mer in einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men ist oder an die­sem betei­ligt ist, – der Arbeit­neh­mer eines Unter­neh­mens ist, an dem die zu prü­fen­de GmbH mit 20% betei­ligt ist; – der bei der Füh­rung der Bücher oder bei Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH mit­ge­wirkt hat; – der Ver­tre­ter eines Unter­neh­mens ist, das bei der Füh­rung der Bücher und der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat; – der bei der Prü­fung eine Per­son beschäf­tigt, die die oben auf­ge­führ­ten Eigen­schaf­ten besitzt; – der in den letz­ten 5 Jah­ren über die Hälf­te sei­ner Gesamt­ein­nah­men aus die­ser Prü­fungs­tä­tig­keit bezo­gen hat.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Grün­buch Wirtschaftsprüfung