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GmbH-Gesetz

§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern

Die für die Geschäfts­füh­rer gege­be­nen Vor­schrif­ten gel­ten auch für Stell­ver­tre­ter von Geschäftsführern.

Drit­ten gegen­über haf­tet der Stell­ver­tre­ter wie der ordent­li­che Geschäfts­füh­rer. Der Stell­ver­tre­ter muss also ins Han­dels­re­gis­ter wie ein ordent­li­cher Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen sein. Es ist aber mög­lich, die Befug­nis­se eine Geschäfts­füh­rers im Innen­ver­hält­nis kraft Geschäfts­ord­nung auf eine fak­ti­sche Stell­ver­tre­tung zu beschränken.

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§ 43a Kredit aus Gesellschaftsvermögen

Den Geschäfts­füh­rern, ande­ren gesetz­li­chen Ver­tre­tern, Pro­ku­ris­ten oder zum gesam­ten Geschäfts­be­trieb ermäch­tig­ten Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten darf Kre­dit nicht aus dem zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­chen Ver­mö­gen der Gesell­schaft gewährt wer­den. Ein ent­ge­gen Satz 1 gewähr­ter Kre­dit ist ohne Rück­sicht auf ent­ge­gen­ste­hen­de Ver­ein­ba­run­gen sofort zurückzugewähren.

Ent­schei­dend für den Rück­zah­lungs­an­spruch der GmbH ist der Zeit­punkt der Kre­dit­ge­wäh­rung. Gewährt die Gesell­schaft z. B. einen Kre­dit über 10 Jah­re und gerät die GmbH nach fünf Jah­ren in die Kri­se, so fällt der Kre­dit nicht unter die­se Rege­lung und muss nicht sofort zurück­ge­zahlt werden.

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§ 43 Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes anzuwenden.

(2) Geschäfts­füh­rer, wel­che ihre Oblie­gen­hei­ten ver­let­zen, haf­ten der Gesell­schaft soli­da­risch für den ent­stan­de­nen Schaden.

(3) Ins­be­son­de­re sind sie zum Ersat­ze ver­pflich­tet, wenn den Bestim­mun­gen des § 30 zuwi­der Zah­lun­gen aus dem zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­chen Ver­mö­gen der Gesell­schaft gemacht oder den Bestim­mun­gen des § 33 zuwi­der eige­ne Geschäfts­an­tei­le der Gesell­schaft erwor­ben wor­den sind. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 9b Abs. 1 ent­spre­chen­de Anwen­dung. Soweit der Ersatz zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft erfor­der­lich ist, wird die Ver­pflich­tung der Geschäfts­füh­rer dadurch nicht auf­ge­ho­ben, dass die­sel­ben in Befol­gung eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter gehan­delt haben.

(4) Die Ansprü­che auf Grund der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen ver­jäh­ren in fünf Jahren.

In der Regel haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft gegen­über, aber nur im Aus­nah­me­fall gegen­über ein­zel­nen Gesell­schaf­ter oder gegen­über Drit­ten. Die­sen gegen­über kön­nen Sie nur dann zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn Sie ein beson­de­res per­sön­li­ches Ver­trau­en in Anspruch neh­men. Beson­der­hei­ten gel­ten für Sie bei der Haf­tung für Steu­ern und Sozialabgaben.

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§ 42 Bilanz

(1) In der Bilanz des nach den § 242, § 264 des Han­dels­ge­setz­buchs auf­zu­stel­len­den Jah­res­ab­schlus­ses ist das Stamm­ka­pi­tal als gezeich­ne­tes Kapi­tal auszuweisen.

(2) Das Recht der Gesell­schaft zur Ein­zie­hung von Nach­schüs­sen der Gesell­schaf­ter ist in der Bilanz inso­weit zu akti­vie­ren, als die Ein­zie­hung bereits beschlos­sen ist und den Gesell­schaf­tern ein Recht, durch Ver­wei­sung auf den Geschäfts­an­teil sich von der Zah­lung der Nach­schüs­se zu befrei­en, nicht zusteht. Der nach­zu­schie­ßen­de Betrag ist auf der Aktiv­sei­te unter den For­de­run­gen geson­dert unter der Bezeich­nung „Ein­ge­for­der­te Nach­schüs­se” aus­zu­wei­sen, soweit mit der Zah­lung gerech­net wer­den kann. Ein dem Aktiv­pos­ten ent­spre­chen­der Betrag ist auf der Pas­siv­sei­te in dem Pos­ten „Kapi­tal­rück­la­ge” geson­dert auszuweisen.

(3) Aus­lei­hun­gen, For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Gesell­schaf­tern sind in der Regel als sol­che jeweils geson­dert aus­zu­wei­sen oder im Anhang anzu­ge­ben; wer­den sie unter ande­ren Pos­ten aus­ge­wie­sen, so muss die­se Eigen­schaft ver­merkt werden.

Der Jah­res­ab­schluss (Bilanz, GuV, Lage­be­richt, Anhang) ist grund­sätz­lich drei Mona­te nach Abschluss des Geschäfts­jah­res auf­zu­stel­len. Für klei­ne GmbH beträgt die Frist 6 Mona­te. Die ein­zel­nen Bestim­mun­gen erge­ben sich aus den Vor­schrif­ten des HGB (§§ 242 ff.). Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss von einem unab­hän­gi­gen Prü­fer prü­fen las­sen. Der Prü­fer darf nicht an der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt haben.

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§ 41 Buchführung

Die Geschäfts­füh­rer sind ver­pflich­tet, für die ord­nungs­mä­ßi­ge Buch­füh­rung der Gesell­schaft zu sorgen.

Für die Erle­di­gung der Buchführung‑, Bilan­zie­rungs- und Publi­zi­täts­pflich­ten ist jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. Das schließt nicht aus, die Erle­di­gung die­ser Auf­ga­ben arbeits­tei­lig zu orga­ni­sie­ren. In die­sem Fall müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig über die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen infor­mie­ren (regel­mä­ßi­ge Berich­te). Bestehen Zwei­fel, müs­sen Sie die­sen ggf. unter Ein­schal­tung Drit­ter (Wirt­schafts­prü­fer) nachgehen.

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§ 40 Liste der Gesellschafter

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben unver­züg­lich nach Wirk­sam­wer­den jeder Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gung eine von ihnen unter­schrie­be­ne Lis­te der Gesell­schaf­ter zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen, aus wel­cher Name, Vor­na­me, Geburts­da­tum und Wohn­ort der letz­te­ren sowie die Nenn­be­trä­ge und die lau­fen­den Num­mern der von einem jeden der­sel­ben über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le zu ent­neh­men sind. Die Ände­rung der Lis­te durch die Geschäfts­füh­rer erfolgt auf Mit­tei­lung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Ver­än­de­run­gen nach Absatz 1 Satz 1 mit­ge­wirkt, hat er unver­züg­lich nach deren Wirk­sam­wer­den ohne Rück­sicht auf etwa­ige spä­ter ein­tre­ten­de Unwirk­sam­keits­grün­de die Lis­te anstel­le der Geschäfts­füh­rer zu unter­schrei­ben, zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen und eine Abschrift der geän­der­ten Lis­te an die Gesell­schaft zu über­mit­teln. Die Lis­te muss mit der Beschei­ni­gung des Notars ver­se­hen sein, dass die geän­der­ten Ein­tra­gun­gen den Ver­än­de­run­gen ent­spre­chen, an denen er mit­ge­wirkt hat, und die übri­gen Ein­tra­gun­gen mit dem Inhalt der zuletzt im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­me­nen Lis­te übereinstimmen.

(3) Geschäfts­füh­rer, wel­che die ihnen nach Absatz 1 oblie­gen­de Pflicht ver­let­zen, haf­ten den­je­ni­gen, deren Betei­li­gung sich geän­dert hat, und den Gläu­bi­gern der Gesell­schaft für den dar­aus ent­stan­de­nen Scha­den als Gesamtschuldner.

Die Gesell­schaft­er­lis­te gehört zu den ein­seh­ba­ren Akten, wird aber selbst nicht in Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie Ände­run­gen in der Per­son der Gesell­schaf­ter oder im Umfang sei­ner Betei­li­gung ein­rei­chen (auch: Namens­än­de­run­gen durch Hei­rat, Wohn­ort­wech­sel). Ist der Gesell­schaf­ter juris­ti­sche Per­son, müs­sen Sie eine Umfir­mie­rung oder die Ver­le­gung des Geschäfts­sit­zes melden.

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§ 39 Anmeldung der Geschäftsführer

(1) Jede Ände­rung in den Per­so­nen der Geschäfts­füh­rer sowie die Been­di­gung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis eines Geschäfts­füh­rers ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

(2) Der Anmel­dung sind die Urkun­den über die Bestel­lung der Geschäfts­füh­rer oder die Been­di­gung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis in Urschrift oder öffent­lich beglau­big­ter Abschrift für das Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft beizufügen.

(3) Die neu­en Geschäfts­füh­rer haben in der Anmel­dung zu ver­si­chern, dass kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die ihrer Bestel­lung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 ent­ge­gen­ste­hen und dass sie über ihre unbe­schränk­te Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Gericht belehrt wor­den sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Geschäfts­füh­rer haben ihre Unter­schrift zur Auf­be­wah­rung bei dem Gericht zu zeichnen.

Die Anmel­dung neu­er Geschäfts­füh­rer ist Sache der Gesell­schaf­ter. Die­se kön­nen die­se Auf­ga­be an die ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer, aber auch einem Rechts­an­walt oder Notar über­tra­gen. Der neu bestell­te Geschäfts­füh­rer kann an sei­ner eige­nen Anmel­dung mit­wir­ken. Dage­gen kann der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer die Anmel­dung eines neu­en Geschäfts­füh­rers nicht vornehmen.

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§ 38 Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestel­lung der Geschäfts­füh­rer ist zu jeder Zeit wider­ruf­lich, unbe­scha­det der Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che aus bestehen­den Verträgen.

(2) Im Gesell­schafts­ver­trag kann die Zuläs­sig­keit des Wider­rufs auf den Fall beschränkt wer­den, dass wich­ti­ge Grün­de den­sel­ben not­wen­dig machen. Als sol­che Grün­de sind ins­be­son­de­re gro­be Pflicht­ver­let­zung oder Unfä­hig­keit zur ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung anzusehen.

Die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers ist jeder­zeit mög­lich, die­se kann jedoch im Gesell­schafts­ver­trag auf wich­ti­ge Grün­de beschränkt wer­den. Bei der Ent­las­sung muss der Geschäfts­füh­rer vor­her nicht ange­hört wer­den. Liegt ein wich­ti­ger Grund für die Abbe­ru­fung vor, hat der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kein Stimm­recht bei der Beschluss­fas­sung über sei­ne Abberufung.

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§ 37 Beschränkung der Vertretungsbefugnis

(1) Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft gegen­über ver­pflich­tet, die Beschrän­kun­gen ein­zu­hal­ten, wel­che für den Umfang ihrer Befug­nis, die Gesell­schaft zu ver­tre­ten, durch den Gesell­schafts­ver­trag oder, soweit die­ser nicht ein ande­res bestimmt, durch die Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter fest­ge­setzt sind.

(2) Gegen drit­te Per­so­nen hat eine Beschrän­kung der Befug­nis der Geschäfts­füh­rer, die Gesell­schaft zu ver­tre­ten, kei­ne recht­li­che Wir­kung. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Fall, daß die Ver­tre­tung sich nur auf gewis­se Geschäf­te oder Arten von Geschäf­ten erstre­cken oder nur unter gewis­sen Umstän­den oder für eine gewis­se Zeit oder an ein­zel­nen Orten statt­fin­den soll, oder dass die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter oder eines Organs der Gesell­schaft für ein­zel­ne Geschäf­te erfor­der­lich ist.

Als Geschäfts­füh­rer unter­lie­gen Sie grund­sätz­lich und in allen Ange­le­gen­hei­ten dem Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter. Die­ses kann nur von den Gesell­schaf­tern gemein­sam als Gesell­schaf­ter­be­schluss wahr­ge­nom­men wer­den. Die Anwei­sung eines Gesell­schaf­ters allei­ne, auch die des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters, ist für Sie nicht recht­lich bindend.

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§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.