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Autor: volkelt
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§ 32 Rückzahlung von Gewinn
Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
§ 32 bezieht sich ausschließlich auf Gewinnteile, die dem Gesellschafter auf der Grundlage eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgezahlt wurden. Nicht geschützt werden gewinnabhängige Auszahlungen wie z. B. gewinnabhängige Tantiemen, die Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden. Eine Rückzahlung ist auch die Mängeln im Gewinnverwendungsbeschluss (vgl. dazu § 29) bzw. dessen Voraussetzungen nicht durchzusetzen, wenn der Gesellschafter gutgläubig davon ausgehen konnte, dass der Gewinnverwendungsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Leichte Verfahrensfehler gehen insofern nicht zu Lasten des Gesellschafters.
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(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in zehn Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
Ihre Haftung als Geschäftsführer der GmbH bei Verstößen gegen das Auszahlungsverbot richten sich nach den Bestimmungen des § 43 GmbHG. Dabei bezieht sich die Haftung auf die die Höhe des der Gesellschaft entstandenen Betrages, also des Betrages, mit dem eine Unterdeckung besteht und eine Rückforderung aus Gründen, die der Geschäftsführer zu verantworten hat, nicht mehr durchgesetzt werden kann. Veranlasst ein Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, diesen zur verbotswidrigen Auszahlung von GmbH-Vermögen, haftet dieser aus Treuepflichtverletzung. Dabei werden an den Gesellschafter im Konzern (GmbH-Verbund) strengere Sorgfaltsansprüche gestellt als an den Gesellschafter, der lediglich Privatmann ist. Für Sie als Geschäftsführer einer Mutter-GmbH, der als Gesellschafter der Tochter-GmbH handelt, bedeutet dies, dass Sie bei missbräuchlichen Auszahlungsanweisungen an den Geschäftsführer der Tochter-GmbH wegen Treupflichtverletzung persönlich in Anspruch genommen werden können.
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§ 30 Rückzahlungen
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen, oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss durch die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Da nur Sie als Geschäftsführer Auszahlungen aus dem Vermögen der GmbH veranlassen können, sind Sie haftungsrechtlich verantwortlich dafür, dass keine Auszahlungen an die Gesellschafter der GmbH vorgenommen werden, die zu einer Unterdeckung führen oder eine Überschuldung verursachen. Das betrifft nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachübereignung, Abtretung einer Forderung der GmbH oder auch die Erfüllung einer Verbindlichkeit für den Gesellschafter. Eine Unterdeckung liegt vor, sobald das Nettovermögen der GmbH – also ihr gesamtes Aktivvermögen abzüglich der Summe aller Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen, aber ohne Rücklagen – in seinem rechnerischen Wert unter die Stammkapitalziffer absinkt. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Auszahlungsverbot an die Gesellschafter. Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Auszahlungsverbot: Die GmbH hat einen Anspruch auf Rückgewähr des Auszahlungsgegenstandes. Es ist Ihre Aufgabe als Geschäftsführer, diesen Anspruch für die GmbH durchzusetzen. Bei Unterlassen kann die GmbH Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.
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§ 29 Gewinnverwendung
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
In allen nach dem 01.01.1986 in Handelsregister eingetragenen GmbH haben die Gesellschafter grundsätzlich das Recht, mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Jahresergebnisses der GmbH zu beschließen. Voraussetzung: 1. Aufstellung des Jahresabschlusses 2. Ausweis des Jahresergebnisses bzw. des Bilanzgewinns 3. Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter. Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist der Gewinnverwendungsbeschluss unwirksam. Jeder einzelne Gesellschafter hat einen einklagbaren Anspruch auf Fassung Gewinnverwendungsbeschluss (Rechtsmittel: Leistungs- oder Gestaltungsklage). Erst mit diesem Beschluss entsteht der Zahlungsanspruch des Gesellschafters in der beschlossenen Höhe und Fälligkeit. Der Verwendungsbeschluss muss zwingend innerhalb von acht Monaten (bei kleinen GmbH innerhalb von elf Monaten) gefasst werden. Im Gesetz nicht vorgesehen ist ein Minderheitenschutz, der verhindert dass durch Bilanzgestaltung und hohe Rücklagenbildung ausgehungert wird. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass in jedem Fall auch Gewinn ausgezahlt wird, sollten zusätzliche Vereinbarungen über die Gewinnverwendung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden (z. B. „außer Aufwands- und Pensionsrückstellungen dürfen sonstige und andere Rückstellungen nur mit einer ¾‑Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden“. Eigene Anteile der GmbH haben keinen Anspruch auf das Jahresergebnis, entsprechend erhöht sich anteilig der Anspruch jedes Gesellschafters. Für Alt-Gesellschaften vor dem 01.01.1986 gelten zahlreiche Sonderbestimmungen.
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§ 28 Beschränkte Nachschusspflicht
(1) Ist die Nachschusspflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes festgesetzt ist, im Fall verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der § 21 bis § 23 entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Fall des § 27 Abs. 4 auch bei unbeschränkter Nachschusspflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Einforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der § 21 bis § 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.
Kann ein Gesellschafter einen fälligen Nachschuss nicht leisten und hat er zugleich noch nicht alle ausstehenden Einlagen gezahlt, ist problematisch, inwiefern der Rechtsvorgänger nach § 22 GmbHG auch für den Nachschuss in Anspruch genommen werden kann. Der Erwerber des eingezogenen Anteils haftet weder für die ausstehende Einlage noch den ausstehenden Nachschuss. Dies ist gemäß § 24 Sache der Mit-Gesellschafter. Prüfen Sie beim Erwerb eines GmbH-Anteils unbedingt, ob eine Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist und ob eventuell sogar Sonderbestimmungen vereinbart sind. Gerade über das Mittel der unbeschränkten Nachschusspflicht lassen sich Gesellschafter, die wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, einfach und rechtlich korrekt aus der GmbH herausdrängen.
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§ 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht
(1) Ist die Nachschusspflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes erklären, dass sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.
(2) Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuss gebührt dem Gesellschafter.
(3) Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern.
(4) Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, dass die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.
Wenn die Nachschüsse auf die Stammeinlage erhoben werden, kann der einzelne Gesellschafter seinen Geschäftsanteil immer dann preisgeben, also an die GmbH zur Verwertung zurückgeben (Abandon), wenn ein Nachschuss in unbeschränkter Höhe beschlossen werden kann. Ein Abandon kann im Gesellschaftsvertrag auch für den Fall einer der Höhe nach beschränkten Nachschusspflicht vereinbart werden. Auch die im Gesetz vorgegebenen Fristen können per Gesellschaftsvertrag verlängert werden. Wird der Anteil von der GmbH verwertet, bleibt der Gesellschafter Inhaber der Rechte und Pflichten des GmbH-Anteils bis zum dinglichen Erwerb des Anteils durch einen Dritten (Stimmrecht, Gewinnanteil).
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§ 26 Nachschusspflicht
(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.
(3) Die Nachschusspflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
Nachschüsse auf die Stammeinlage müssen nur geleistet werden, wenn eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag aufgenommen ist und die Gesellschafter einen wirksamen Beschluss dazu fassen. Für diesen Beschluss genügt – sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag bestimmt – einfache Mehrheit der Stimmen. Wird die Höhe des Nachschusses begrenzt, so hat der Gesellschafter keine Preisgaberecht (Abandon) an seinem Geschäftsanteil. Wird dann ein entsprechender Nachschuss-Beschluss gefasst, muss er leisten oder die Rechtsfolgen aus § 21 ff. treten in Kraft.
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§ 25 Zwingende Vorschriften
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
Diese Regelung bedeutet zugleich im Umkehrschluss, dass die GmbH ihre Verpflichtungen, die sich für sie aus der Einlageverpflichtung der Gesellschafter ergeben, sogar per Gesellschaftsvertrag zusätzlich erschwerend auf die Gesellschafter überwälzen kann. So ist es möglich, Fristen zu verkürzen, die Gesellschafter aus § 24 gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen oder grundsätzlich die Verwertung aus freihändigem Verkauf nach § 23 zuzulassen.
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