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§ 13 Juristische Person

(1) Die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung als sol­che hat selb­stän­dig ihre Rech­te und Pflich­ten; sie kann Eigen­tum und ande­re ding­li­che Rech­te an Grund­stü­cken erwer­ben, vor Gericht kla­gen und ver­klagt werden.

(2) Für die Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft haf­tet den Gläu­bi­gern der­sel­ben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesell­schaft gilt als Han­dels­ge­sell­schaft im Sin­ne des Handelsgesetzbuchs.

Die GmbH ist rechts­fä­hig, das heißt sie kann alle Rech­te wahr­neh­men, die auch natür­li­chen Per­so­nen zuste­hen, ins­be­son­de­re das Recht Ver­trä­ge zu schlie­ßen, Schutz­rech­te in Anspruch neh­men, Mit­glied­schafts­rech­te wahr­neh­men. Sie kann Pro­zes­se füh­ren und haf­tet für Ver­ge­hen ihrer Geschäfts­füh­rer. Die GmbH ist eigen­stän­di­ges Steu­er­sub­jekt. Die GmbH ist auch gegen­über ihren Gesell­schaf­tern rechts­fä­hig. Die Gesell­schaf­ter haf­ten nicht bzw. nur im Aus­nah­me­fall für die GmbH. Das ist zum Bei­spiel der Fall bei Über­schul­dung oder wenn die Gesell­schaf­ter pri­va­tes und geschäft­li­ches Ver­mö­gen nicht ord­nungs­ge­mäß trennen.

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§ 11 Haftung vor Eintragung in das Handelsregister

(1) Vor der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter des Sit­zes der Gesell­schaft besteht die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung als sol­che nicht.

(2) Ist vor der Ein­tra­gung im Namen der Gesell­schaft gehan­delt wor­den, so haf­ten die Han­deln­den per­sön­lich und solidarisch.

Das Ver­mö­gen der Vor-GmbH gehört den Grün­dungs­ge­sell­schaf­tern als Gesamt­hand­sver­mö­gen und ist Haf­tungs­grund­la­ge für die Schul­den der Vor-GmbH. Hat schon die Vor-GmbH Ver­bind­lich­kei­ten, so haf­ten für die Ver­bind­lich­kei­ten der Vor-GmbH alle Han­deln­den per­sön­lich und unbe­schränkt als Gesamt­schuld­ner, d. h. jeder Gesell­schaf­ter muss im Zwei­fel für die gesam­ten Schul­den der Vor-GmbH auf­kom­men. Als han­deln­der gilt in jedem Fall der Geschäfts­füh­rer der Vor-GmbH aber auch jeder Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter. Die­se Haf­tung kann nur durch eine per­sön­li­che Ver­ein­ba­rung mit den Gläu­bi­gern der Vor-GmbH beschränkt wer­den. Neben den Han­deln­den haf­tet auch die Vor-GmbH selbst als Gesell­schaft mit ihrem Ver­mö­gen. Ach­tung: Sind die Gesell­schaf­ter der Vor-GmbH per­sön­li­che Ver­bind­lich­kei­ten für die Vor-GmbH ein­ge­gan­gen, so endet  für die­se Ver­bind­lich­kei­ten ihre per­sön­li­che Haf­tung nicht mit der Ein­tra­gung der GmbH ins Han­dels­re­gis­ter. Dies kann nur dann gesche­hen, wenn mit dem Gläu­bi­ger aus­drück­lich und schrift­lich der Über­gang der per­sön­li­chen Ver­bind­lich­keit des Gesell­schaf­ters auf die GmbH ver­ein­bart wird und der Gesell­schaf­ter dies auch nach­wei­sen kann. For­mu­lie­rung: „Die per­sön­li­che Ver­bind­lich­keit des Gesell­schaf­ters Mei­er gehen mit der Ein­tra­gung der Mei­er GmbH in das Han­dels­re­gis­ter auf die Has­sen GmbH über“. Der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen soll­ten daher schrift­lich getrof­fen wer­den. Wird Ver­mö­gen der GmbH schon vor Ein­tra­gung ganz oder teil­wei­se ver­braucht, haf­ten die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter im Ver­hält­nis ihrer Antei­le für die Dif­fe­renz zwi­schen Stamm­ka­pi­tal und dem Wert des GmbH-Ver­mö­gens im Zeit­punkt der Ein­tra­gung. Über­stei­gen die Ver­lus­te der Vor-GmbH bereits bei Ein­tra­gung das Stamm­ka­pi­tal, so haf­ten die Gesell­schaf­ter auf vol­len Verlustausgleich.

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§ 10 Handelsregistereintrag

(1) Bei der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter sind die Fir­ma und der Sitz der Gesell­schaft, eine inlän­di­sche Geschäfts­an­schrift, der Gegen­stand des Unter­neh­mens, die Höhe des Stamm­ka­pi­tals, der Tag des Abschlus­ses des Gesell­schafts­ver­tra­ges und die Per­so­nen der Geschäfts­füh­rer anzu­ge­ben. Fer­ner ist ein­zu­tra­gen, wel­che Ver­tre­tungs­be­fug­nis die Geschäfts­füh­rer haben.

(2) Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag eine Bestim­mung über die Zeit­dau­er der Gesell­schaft, so ist auch die­se Bestim­mung ein­zu­tra­gen. „Wenn eine Per­son, die für Wil­lens­er­klä­run­gen und Zustel­lun­gen an die Gesell­schaft emp­fangs­be­rech­tigt ist, mit einer inlän­di­schen Anschrift zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det wird, sind auch die­se Anga­ben ein­zu­tra­gen; Drit­ten gegen­über gilt die Emp­fangs­be­rech­ti­gung als fort­be­stehend, bis sie im Han­dels­re­gis­ter gelöscht und die Löschung bekannt gemacht wor­den ist, es sei denn, dass die feh­len­de Emp­fangs­be­rech­ti­gung dem Drit­ten bekannt war.

(3) In die Ver­öf­fent­li­chung, durch wel­che die Ein­tra­gung bekannt­ge­macht wird, sind außer dem Inhalt der Ein­tra­gung die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getrof­fe­nen Fest­set­zun­gen und, sofern der Gesell­schafts­ver­trag beson­de­re Bestim­mun­gen über die Form ent­hält, in wel­cher öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen der Gesell­schaft erlas­sen wer­den, auch die­se Bestim­mun­gen aufzunehmen.

Lehnt das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung Ihrer GmbH ins Han­dels­re­gis­ter ab, kön­nen Sie sich weh­ren. Dazu müs­sen alle Gesell­schaf­ter beim zustän­di­gen Land­ge­richt Beschwer­de ein­le­gen. Mit dem Datum der Ein­tra­gung (nicht der Ver­öf­fent­li­chung) ent­steht die GmbH als juris­ti­sche Per­son – dies ist wich­tig bei even­tu­el­len Ansprü­chen gegen die Vor-GmbH, damit die Gesell­schaf­ter nicht per­sön­lich haf­ten. Alle im Regis­ter­ge­richt ein­zu­tra­gen­den Tat­sa­chen der GmbH wer­den anschlie­ßend im Bun­des­an­zei­ger und im Amts­blatt des Regis­ter­ge­richts ver­öf­fent­licht. Alle ein­ge­reich­ten Unter­la­gen sind für jeder­mann ein­seh­bar. Die Kos­ten der Ein­tra­gung rich­ten sich nach § 26, 79 Kos­tO und betra­gen die dop­pel­te Grund­ge­bühr. Der Geschäfts­wert ent­spricht dem Stamm­ka­pi­tal. Die­se Gebüh­ren­pra­xis ist umstrit­ten (EuGH Rs C 264/00). Kos­ten der Bekannt­ma­chung sind zusätz­lich zu zahlen.

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§ 09c Ablehnung der Eintragung

(1) Ist die Gesell­schaft nicht ord­nungs­ge­mäß errich­tet und ange­mel­det, so hat das Gericht die Ein­tra­gung abzu­leh­nen. Dies gilt auch, wenn Sach­ein­la­gen nicht unwe­sent­lich über­be­wer­tet wor­den sind.

(2) Wegen einer man­gel­haf­ten, feh­len­den oder nich­ti­gen Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges darf das Gericht die Ein­tra­gung nach Absatz 1 nur ableh­nen, soweit die­se Bestim­mung, ihr Feh­len oder ihre Nichtigkeit.

1. Tat­sa­chen oder Rechts­ver­hält­nis­se betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf­grund ande­rer zwin­gen­der gesetz­li­cher Vor­schrif­ten in dem Gesell­schafts­ver­trag bestimmt sein müs­sen oder die in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen oder von dem Gericht bekannt­zu­ma­chen sind,

2. Vor­schrif­ten ver­letzt, die aus­schließ­lich oder über­wie­gend zum Schut­ze der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft oder sonst im öffent­li­chen Inter­es­se gege­ben sind, oder

3. die Nich­tig­keit des Gesell­schafts­ver­tra­ges zur Fol­ge hat.

Das Regis­ter­ge­richt kann, muss aber die zur Ein­tra­gung ein­ge­reich­ten Unter­la­gen nicht prü­fen. Stellt das Regis­ter­ge­richt Män­gel (feh­len­de Unter­la­gen, feh­len­de Unter­schrif­ten) fest, setzt das Regis­ter­ge­richt dem Antrag­stel­ler eine Frist, bin­nen derer der Man­gel beho­ben wer­den muss und droht ggf. mit einer Ableh­nung des Ein­trags in das Handelsregister.

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§ 09b Verzicht auf Ersatzansprüche und Verjährung

(1) Ein Ver­zicht der Gesell­schaft auf Ersatz­an­sprü­che nach § 9a oder ein Ver­gleich der Gesell­schaft über die­se Ansprü­che ist unwirk­sam, soweit der Ersatz zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft erfor­der­lich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatz­pflich­ti­ge zah­lungs­un­fä­hig ist und sich zur Abwen­dung oder Besei­ti­gung des Kon­kurs­ver­fah­rens mit sei­nen Gläu­bi­gern vergleicht.

(2) Ersatz­an­sprü­che der Gesell­schaft nach § 9a ver­jäh­ren in 5 Jah­ren. Die Ver­jäh­rung beginnt mit der Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter oder, wenn die zum Ersatz ver­pflich­ten­de Hand­lung spä­ter began­gen wor­den ist, mit der Vor­nah­me der Handlung.

Sofern das zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger not­wen­di­ge Kapi­tal nicht ange­grif­fen wird, kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer oder die Gesell­schaf­ter den Gesell­schaf­ter, der eine zu gerin­ge Sach­ein­la­ge erbracht hat, aus sei­ner Dif­fe­renz­haf­tung ent­las­sen. Bei der Beschluss­fas­sung dar­über hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter kein Stimmrecht.

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§ 09a Ersatzansprüche

(1) Wer­den zum Zweck der Errich­tung der Gesell­schaft fal­sche Anga­ben gemacht, so haben die Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft als Gesamt­schuld­ner feh­len­de Ein­zah­lun­gen zu leis­ten, eine Ver­gü­tung, die nicht unter den Grün­dungs­auf­wand auf­ge­nom­men ist, zu erset­zen und für den sonst ent­ste­hen­den Scha­den Ersatz zu leisten.

(2) Wird die Gesell­schaft von Gesell­schaf­tern durch Ein­la­gen oder Grün­dungs­auf­wand vor­sätz­lich oder aus gro­ber Fahr­läs­sig­keit geschä­digt, so sind ihr alle Gesell­schaf­ter als Gesamt­schuld­ner zum Ersatz verpflichtet.

(3) Von die­sen Ver­pflich­tun­gen ist ein Gesell­schaf­ter oder ein Geschäfts­füh­rer befreit, wenn er die die Ersatz­pflicht begrün­den­den Tat­sa­chen weder kann­te noch bei Anwen­dung der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ken­nen musste.

(4) Neben den Gesell­schaf­tern sind in glei­cher Wei­se Per­so­nen ver­ant­wort­lich, für deren Rech­nung die Gesell­schaf­ter Geschäfts­an­tei­le über­nom­men haben. Sie kön­nen sich auf ihre eige­ne Unkennt­nis nicht wegen sol­cher Umstän­de beru­fen, die ein für ihre Rech­nung han­deln­der Gesell­schaf­ter kann­te oder bei Anwen­dung der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ken­nen musste.

Ihre Anga­ben sind falsch, wenn sie objek­tiv unrich­tig oder auch nur unvoll­stän­dig sind, soweit dadurch ein fal­scher Ein­druck ent­steht. Als falsch gilt auch die Anga­be zur Erbrin­gung der Bar­ein­la­ge, wenn die­se umge­hend wie­der zum Erwerb von Gegen­stän­den des Gesell­schaf­ters durch die GmbH ver­wen­det wird. Dabei wird Ver­schul­den unter­stellt, d. h. Sie müs­sen als Geschäfts­füh­rer bewei­sen, dass Sie den Man­gel nicht erken­nen konnten.

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§ 09 Nachleistungspflicht

(1) Erreicht der Wert einer Sach­ein­la­ge im Zeit­punkt der Anmel­dung der Gesell­schaft zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter nicht den Nenn­be­trag des dafür über­nom­me­nen Geschäfts­an­teils, hat der Gesell­schaf­ter in Höhe des Fehl­be­trags eine Ein­la­ge in Geld zu leis­ten. Sons­ti­ge Ansprü­che blei­ben unberührt.

(2) Der Anspruch der Gesell­schaft nach Abs. 1 Satz 1 ver­jährt in 10 Jah­ren seit der Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Handelsregister.

Zwar prü­fen die Regis­ter­ge­rich­te den tat­säch­li­chen Wert der Sach­ein­la­gen sehr genau. In der Pra­xis kann es aber bereits in der Zeit zwi­schen Grün­dung und Ein­tra­gung der GmbH zu gro­ßen Wert­ab­schlä­gen (z. B. so wur­den Akti­en ein­ge­bracht, deren Bör­sen­wert in den letz­ten Mona­ten stark gesun­ken ist oder ein Grund­stück ein­ge­bracht, des­sen Ver­kaufs­wert wegen zwi­schen­zeit­lich ent­deck­ter Alt­las­ten gesun­ken ist) kom­men, so dass der Gesell­schaf­ter, der die Sach­ein­la­ge erbracht hat, jetzt für den Unter­schieds­be­trag auf­kom­men muss (Dif­fe­renz­haf­tung). Erwer­ben Sie einen Vor-GmbH-Anteil vor Ein­tra­gung der GmbH müs­sen Sie unbe­dingt prü­fen, ob die Sach­ein­la­ge zum Zeit der Ein­tra­gung tat­säch­lich den gefor­der­ten Wert ent­sprach. Der Anspruch aus Dif­fe­renz­haf­tung ver­jährt in 10 Jah­ren. Hat die Sach­ein­la­ge einen höhe­ren Wert als die gefor­der­te Stamm­ein­la­ge, kann ein Aus­gleich zuguns­ten des Gesell­schaf­ters ver­ein­bart werden.

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§ 08 Inhalt der Registeranmeldung

(1) Der Anmel­dung müs­sen bei­gefügt sein:

1. der Gesell­schafts­ver­trag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Voll­mach­ten der Ver­tre­ter, wel­che den Gesell­schafts­ver­trag unter­zeich­net haben, oder eine beglau­big­te Abschrift die­ser Urkunden,

2. die Legi­ti­ma­ti­on der Geschäfts­füh­rer, sofern die­sel­ben nicht im Gesell­schafts­ver­trag bestellt sind,

3. eine von den Anmel­den­den unter­schrie­be­ne Lis­te der Gesell­schaf­ter, aus wel­cher Name, Vor­na­me, Stand und Wohn­ort der letz­te­ren sowie die Nenn­be­trä­ge und die lau­fen­den Num­mern der von einem jeden der­sel­ben über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le ersicht­lich ist,

4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Ver­trä­ge, die den Fest­set­zun­gen zugrun­de lie­gen oder zu ihrer Aus­füh­rung geschlos­sen wor­den sind, und der Sachgründungsbericht,

5. wenn Sach­ein­la­gen ver­ein­bart sind, Unter­la­gen dar­über, dass der Wert der Sach­ein­la­gen den Nenn­be­trag der dafür über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le erreicht.

(2) In der Anmel­dung ist die Ver­si­che­rung abzu­ge­ben, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeich­ne­ten Leis­tun­gen auf die Geschäfts­an­tei­le bewirkt sind und dass der Gegen­stand der Leis­tun­gen sich end­gül­tig in der frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer befin­det. Das Gericht kann bei erheb­li­chen Zwei­feln an der Rich­tig­keit der Ver­si­che­rung Nach­wei­se (unter ande­rem Ein­zah­lungs­be­le­ge) verlangen.

(3) In der Anmel­dung haben die Geschäfts­füh­rer zu ver­si­chern, daß kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die ihrer Bestel­lung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 ent­ge­gen­ste­hen, und dass sie über ihre unbe­schränk­te Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Gericht belehrt wor­den sind. Die Beleh­rung nach § 53 Abs. 2 des Bun­des­zen­tral­re­gis­ter­ge­set­zes kann schrift­lich vor­ge­nom­men wer­den; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Aus­land bestell­ten Notar, durch einen Ver­tre­ter eines ver­gleich­ba­ren rechts­be­ra­ten­den Berufs oder einen Kon­su­lar­be­am­ten erfolgen.

(4) In der Anmel­dung ist fer­ner anzugeben,

1. eine inlän­di­sche Geschäftsanschrift,

2. Art und Umfang der Ver­tre­tungs­be­fug­nis der Geschäftsführer.

(5) Die Geschäfts­füh­rer haben ihre Unter­schrift zur Auf­be­wah­rung bei dem Gericht zu zeichnen.

In der GmbH kann ein Bei­rat ein­ge­rich­tet wer­den (§ 52 GmbHG). Wur­de bereits vor Ein­tra­gung der GmbH ein Bei­rat mit Bran­chen­ex­per­ten besetzt, so müs­sen Sie die Urkun­den über des­sen Bestel­lung (Beschluss­fas­sung, Bestel­lung) ein­rei­chen. Wenn Sie nicht alle Erfor­der­nis­se aus § 8 erfül­len, darf die GmbH nicht ein­ge­tra­gen wer­den. Das Regis­ter­ge­richt muss Män­gel bean­stan­den und ggf. mit Frist­set­zung auf Nach­ho­lung hin­wir­ken. Ord­nungs­stra­fen dür­fen aller­dings nicht ver­hängt wer­den. Wer­den für eine feh­ler­haf­te, aber bereits ein­ge­tra­ge­ne GmbH Unter­la­gen nach­ge­for­dert, kön­nen Ord­nungs­stra­fen ver­hängt wer­den. Alle ein­ge­reich­ten Unter­la­gen einer GmbH sind Regis­ter­ak­ten und kön­nen von jeder­mann – auch von Ihnen – ein­ge­se­hen wer­den (§ 91 HGB).

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§ 07 Anmeldung und Eintragung

(1) Die Gesell­schaft ist bei dem Gericht, in des­sen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

(2) Die Anmel­dung darf erst erfol­gen, wenn auf jeden Geschäfts­an­teil, soweit nicht Sach­ein­la­gen ver­ein­bart sind, 1/4 Vier­tel des Nenn­be­trags ein­ge­zahlt ist. Ins­ge­samt muß auf das Stamm­ka­pi­tal min­des­tens soviel ein­ge­zahlt sein, dass der Gesamt­be­trag der ein­ge­zahl­ten Geld­ein­la­gen zuzüg­lich des Gesamt­nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le, für die Sach­ein­la­gen zu leis­ten sind, 12.500 € erreicht.

(3) Die Sach­ein­la­gen sind vor der Anmel­dung der Gesell­schaft zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter so an die Gesell­schaft zu bewir­ken, dass sie end­gül­tig zur frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer stehen.

Bar­ein­la­gen sind in Geld zu erbrin­gen, es gel­ten ana­log die Vor­schrif­ten des § 54 III AktG. Ansprü­che dar­auf ver­jäh­ren nach drei Jah­ren. In der Pra­xis soll­te der Betrag der Min­dest­ein­la­ge auf ein Kon­to der GmbH gut­ge­schrie­ben wer­den. Als Ver­wen­dungs­zweck soll­ten Sie unbe­dingt ver­mer­ken: “Erbrin­gung der Bar­ein­la­ge­ver­pflich­tung“. Mög­lich ist auch die Leis­tung an einen Treu­hän­der. Ande­re Leis­tun­gen (Scheck, Wech­sel) füh­ren erst zur Schuld­be­frei­ung des Gesell­schaf­ters, wenn er sie ein­ge­löst hat und sie auf einem GmbH-Kon­to lie­gen. Die Auf­rech­nung mit einer For­de­rung gegen die GmbH ist nicht möglich.

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§ 06 Geschäftsführer

(1) Die Gesell­schaft muss einen oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer haben.

(2) Geschäfts­füh­rer kann nur eine natür­li­che, unbe­schränkt geschäfts­fä­hi­ge Per­son sein. Geschäfts­füh­rer kann nicht sein, wer als Betreu­ter bei der Besor­gung sei­ner Ver­mö­gens­an­ge­le­gen­hei­ten ganz oder teil­wei­se einem Ein­wil­li­gungs­vor­be­halt (§ 1903 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs) unter­liegt, auf­grund eines gericht­li­chen Urteils oder einer voll­zieh­ba­ren Ent­schei­dung einer Ver­wal­tungs­be­hör­de einen Beruf, einen Berufs­zweig, ein Gewer­be oder einen Gewer­be­zweig nicht aus­üben darf, sofern der Unter­neh­mens­ge­gen­stand ganz oder teil­wei­se mit dem Gegen­stand des Ver­bo­tes über­ein­stimmt, wegen einer Straf­tat oder meh­re­rer vor­sätz­lich began­ge­ner Straftaten

a. des Unter­las­sens der Stel­lung des Antrags auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens (Insol­venz­ver­schlep­pung),

b. nach den §§ 283 bis 283d des Straf­ge­setz­buchs (Insol­venz­straf­ta­ten),

c. der fal­schen Anga­ben nach § 82 die­ses Geset­zes oder § 399 des Aktiengesetzes,

d. der unrich­ti­gen Dar­stel­lung nach § 400 des Aki­en­ge­set­zes, § 331 des Han­dels­ge­setz­bu­ches, §313 des Umwand­lungs­ge­set­zes oder § 17 des Publi­zi­täts­ge­set­zes oder

e. nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Straf­ge­setz­bu­ches zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr ver­ur­teilt wor­den ist; die­ser Aus­schluss gilt für die Dau­er von fünf Jah­ren seit Rechts­kraft des Urteils, wobei die Zeit nicht ein­ge­rech­net wird, in wel­cher der Täter auf behörd­li­che Anord­nung in einer Anstalt ver­wahrt wor­den ist. Satz 2 Nr. 3 gilt ent­spre­chend bei einer Ver­ur­tei­lung im Aus­land wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genann­ten Taten ver­gleich­bar ist.

(3) Zu Geschäfts­füh­rern kön­nen Gesell­schaf­ter oder ande­re Per­so­nen bestellt wer­den. Die Bestel­lung erfolgt ent­we­der im Gesell­schafts­ver­trag oder nach Maß­ga­be der Bestim­mun­gen des drit­ten Abschnitts.

(4) Ist im Gesell­schafts­ver­trag bestimmt, daß sämt­li­che Gesell­schaf­ter zur Geschäfts­füh­rung berech­tigt sein sol­len, so gel­ten nur die der Gesell­schaft bei Fest­set­zung die­ser Bestim­mung ange­hö­ren­den Per­so­nen als die bestell­ten Geschäftsführer.

(5) Gesell­schaf­ter, die vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig einer Per­son, die nicht Geschäfts­füh­rer sein kann, die Füh­rung der Geschäf­te über­las­sen, haf­ten der Gesell­schaft soli­da­risch für den Scha­den, der dadurch ent­steht, dass die­se Per­son die ihr gegen­über der Gesell­schaft bestehen­den Oblie­gen­hei­ten verletzt.

Wer­den mehr Geschäfts­füh­rer bestellt als laut Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen, kann der Beschluss zur Bestel­lung von jedem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter ange­foch­ten wer­den (zum Bei­spiel: Ein Fami­li­en­zweig bestellt mit Mehr­heits­be­schluss einen zusätz­li­chen Geschäfts­füh­rer, obwohl die­ser Fami­lie laut Gesell­schafts­ver­trag nur ein Geschäfts­füh­rer zusteht). Ohne Vor­ga­be im Gesell­schafts­ver­trag kann die Zahl der Geschäfts­füh­rer durch ein­fa­chen Gesell­schaf­ter­be­schluss fest­ge­legt wer­den. Wird im Gesell­schafts­ver­trag eine bestimm­te Anzahl von Geschäfts­füh­rern vor­ge­schrie­ben, muss das Bestell­or­gan (Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) unver­züg­lich einen neu­en Geschäfts­füh­rer bestel­len. Nach einer Ver­ur­tei­lung wegen einer Kon­kurs­straf­tat (§§ 283 – 283d StGB) darf ein Geschäfts­füh­rer das Amt fünf Jah­re nicht aus­üben. Ist der Geschäfts­füh­rer rechts­kräf­tig wegen einer Insol­venz­straf­tat ver­ur­teilt, ver­liert der Geschäfts­füh­rer auto­ma­tisch sei­ne Position.

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