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Anteilsbewertung

Zur Ermitt­lung des Wer­tes des GmbH-Anteils im Fal­le einer Schen­kung oder Erb­schaft ermit­telt das Finanz­amt den Gemei­nen Wert des GmbH-Anteils. Nach dem Bewer­tungs­ge­setz (BewG) ist der Wert eines GmbH-Anteils für die Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen mit dem Gemei­nen Wert zu ermitteln.

Zur Ermitt­lung des Wer­tes des GmbH-Anteils im Fal­le einer Schen­kung oder Erb­schaft ermit­telt das Finanz­amt den sog. Gemei­nen Wert des GmbH-Anteils. Nach dem Bewer­tungs­ge­setz ist der Wert eines GmbH-Anteils für die Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen mit dem Gemei­nen Wert zu ermit­teln. Danach ist der Wert anzu­set­zen, der bei einer Ver­äu­ße­rung zu erzie­len wäre. In der Pra­xis ist die­ser Wert oft nicht zu ermit­teln.  Ersatz­wei­se wird das sog. ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren (§ 199 BewG) ange­wandt. Das ist die all­ge­mein aner­kann­te Metho­de der Finanz­ver­wal­tung zur Ermitt­lung des Werts eines GmbH-Anteils für die Besteuerung.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen:

Aus­führ­li­che Dar­stel­lung des ver­ein­fach­ten Etrags­wert­ver­fah­rens > Hier ankli­cken