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§ 76 Mängelheilung durch Gesellschafterbeschluss

Ein Man­gel, der die Bestim­mun­gen über den Gegen­stand des Unter­neh­mens betrifft, kann durch ein­stim­mi­gen Beschluss der Gesell­schaf­ter geheilt werden.

Eine Hei­lung der in § 75 genann­ten Nich­tig­keits­grün­de ist jeder­zeit unter Mit­wir­kung aller Gesell­schaf­ter mög­lich (Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges gemäß § 53 GmbHG). Mög­lich ist ein Beschluss mit sat­zungs­än­dern­der Mehr­heit, dem die übri­gen nicht anwe­sen­den Gesell­schaf­ter spä­ter zustim­men. Vor­sicht: Die For­mu­lie­rung „ein­stim­mi­ger“ Beschluss ist irre­füh­rend. Gemeint ist die Mit­wir­kung aller Gesell­schaf­ter im oben genann­ten Ver­ständ­nis. Die Hei­lung der Nich­tig­keit tritt dann mit Ein­tra­gung der ent­spre­chen­den Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ins Han­dels­re­gis­ter ein.

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§ 75 Nichtigkeitsklage

(1) Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Bestim­mun­gen über die Höhe des Stamm­ka­pi­tals oder über den Gegen­stand des Unter­neh­mens oder sind die Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags über den Gegen­stand des Unter­neh­mens nich­tig, so kann jeder Gesell­schaf­ter, jeder Geschäfts­füh­rer und, wenn ein Auf­sichts­rat bestellt ist, jedes Mit­glied des Auf­sichts­rats im Wege der Kla­ge bean­tra­gen, dass die Gesell­schaft für nich­tig erklärt werde.

(2) Die Vor­schrif­ten der § 272, § 273 des Han­dels­ge­setz­buchs [jetzt § 246 bis § 248 AktG] fin­den ent­spre­chen­de Anwendung.

Gegen die GmbH auf Nich­tig­keit kann der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter, Geschäfts­füh­rer oder jedes ein­zel­ne Mit­glied des Bei­ra­tes kla­gen. Nich­tig­keits­grün­de sind: feh­len­de Anga­ben zum Stamm­ka­pi­tal, zum Gegen­stand der GmbH oder die Nich­tig­keit des Gegen­stan­des der GmbH selbst (z. B. Dro­gen­han­del). Vor­aus­set­zung: Die GmbH ist bereits ein­ge­tra­gen. In der Pra­xis ist die Nich­tig­keit der GmbH nur von unter­ge­ord­ne­ter Bedeutung.

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§ 74 Schluss der Liquidation

(1) Ist die Liqui­da­ti­on been­det und die Schluss­rech­nung gelegt, so haben die Liqui­da­to­ren den Schluss der Liqui­da­ti­on zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Die Gesell­schaft ist zu löschen.

(2) Nach Been­di­gung der Liqui­da­ti­on sind die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft für die Dau­er von zehn Jah­ren einem der Gesell­schaf­ter oder einem Drit­ten in Ver­wah­rung zu geben. Der Gesell­schaf­ter oder der Drit­te wird in Erman­ge­lung einer Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­trags oder eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt.

(3) Die Gesell­schaf­ter und deren Rechts­nach­fol­ger sind zur Ein­sicht der Bücher und Schrif­ten berech­tigt. Gläu­bi­ger der Gesell­schaft kön­nen von dem Gericht (§ 7 Abs. 1) zur Ein­sicht ermäch­tigt werden.

Ach­ten Sie dar­auf, dass die Kos­ten für die Auf­be­wah­rung der Schrif­ten der GmbH erle­digt – d. h. bereits beim Steu­er­be­ra­ter, Treu­hän­der, Rechts­an­walt oder einen Gesell­schaf­ter gezahlt – sind. Hal­ten Sie aber auch einen Betrag zurück, mit dem die Kos­ten der Anmel­dung der Been­di­gung der Liqui­da­ti­on gezahlt wer­den kön­nen. Die Auf­be­wahrt wer­den müs­sen alle wirk­lich und tat­säch­lich geführ­ten Geschäfts­bü­cher der GmbH und nicht nur die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen. Die Auf­be­wah­rungs­frist beträgt 10 Jah­re und beginnt mit dem Tag der Über­ga­be an den Verwahrer.

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§ 73 Sperrjahr

(1) Die Ver­tei­lung darf nicht vor Til­gung oder Sicher­stel­lung der Schul­den der Gesell­schaft und nicht vor Ablauf eines Jah­res seit dem Tage vor­ge­nom­men wer­den, an wel­chem die Auf­for­de­rung an die Gläu­bi­ger (§ 65 Abs. 2) in den öffent­li­chen Blät­tern zum drit­ten Male erfolgt ist.

(2) Mel­det sich ein bekann­ter Gläu­bi­ger nicht, so ist der geschul­de­te Betrag, wenn die Berech­ti­gung zur Hin­ter­le­gung vor­han­den ist, für den Gläu­bi­ger zu hin­ter­le­gen. Ist die Berich­ti­gung einer Ver­bind­lich­keit zur Zeit nicht aus­führ­bar oder ist eine Ver­bind­lich­keit strei­tig, so darf die Ver­tei­lung des Ver­mö­gens nur erfol­gen, wenn dem Gläu­bi­ger Sicher­heit geleis­tet ist.

(3) Liqui­da­to­ren, wel­che die­sen Vor­schrif­ten zuwi­der­han­deln, sind zum Ersatz der ver­teil­ten Beträ­ge soli­da­risch ver­pflich­tet. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 43 Abs. 3 und 4 ent­spre­chen­de Anwendung.

Ins­be­son­de­re zu beach­ten ist die Steu­er­haf­tung der Liqui­da­to­ren. Sie müs­sen vor Beginn der Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens die Steu­er­schul­den der GmbH til­gen oder sicher­stel­len. Ein Ver­stoß führt zu einer Haf­tung aus § 69 AO. Die­se Haf­tung ist auch dann gege­ben, wenn nach Ablauf des Sperr­jah­res bei der Ver­tei­lung bekannt war oder bekannt sein muss­te, dass mit höhe­ren Steu­ern zu rech­nen war, als Mit­tel zur Bezah­lung zurück­be­hal­ten wur­den. An der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der zugleich Liqui­da­tor ist, wer­den von der Finanz­recht­spre­chung erhöh­te Ansprü­che gestellt.

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§ 72 Vermögensverteilung

Das Ver­mö­gen der Gesell­schaft wird unter die Gesell­schaf­ter nach Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le ver­teilt. Durch den Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­res Ver­hält­nis für die Ver­tei­lung bestimmt werden.

Die Auf­tei­lung des Ver­mö­gens kann frü­hes­tens nach Ablauf des Sperr­jah­res (§ 73 GmbHG) erfol­gen. Nach des­sen Ablauf hat der Gesell­schaf­ter einen Zah­lungs­an­spruch gegen die GmbH. Ein beson­de­rer Ver­tei­lungs­be­schluss ist nicht erfor­der­lich. Die Zah­lung ist danach sofort fäl­lig. Wich­tig: Für künf­tig zu erwar­ten­de For­de­run­gen gegen die GmbH (Steu­ern, Sozi­al­ab­ga­ben, Kos­ten der Auf­be­wah­rung der Schrif­ten der GmbH) muss der Liqui­da­tor eine Rück­stel­lung bil­den. Unter­lässt er dies, macht er sich u. U. schadensersatzpflichtig.

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§ 71 Bilanz; Rechte und Pflichten

(1) Die Liqui­da­to­ren haben für den Beginn der Liqui­da­ti­on eine Bilanz (Eröff­nungs­bi­lanz) und einen die Eröff­nungs­bi­lanz erläu­tern­den Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jah­res einen Jah­res­ab­schluss und einen Lage­be­richt aufzustellen.

(2) Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen über die Fest­stel­lung der Eröff­nungs­bi­lanz und des Jah­res­ab­schlus­ses sowie über die Ent­las­tung der Liqui­da­to­ren. Auf die Eröff­nungs­bi­lanz und den erläu­tern­den Bericht sind die Vor­schrif­ten über den Jah­res­ab­schluss ent­spre­chend anzu­wen­den. Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens sind jedoch wie Umlauf­ver­mö­gen zu bewer­ten, soweit ihre Ver­äu­ße­rung inner­halb eines über­seh­ba­ren Zeit­raums beab­sich­tigt ist oder die­se Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de nicht mehr dem Geschäfts­be­trieb die­nen; dies gilt auch für den Jahresabschluss.

(3) Das Gericht kann von der Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses und des Lage­be­richts durch einen Abschluss­prü­fer befrei­en, wenn die Ver­hält­nis­se der Gesell­schaft so über­schau­bar sind, dass eine Prü­fung im Inter­es­se der Gläu­bi­ger und der Gesell­schaf­ter nicht gebo­ten erscheint. Gegen die Ent­schei­dung ist die sofor­ti­ge Beschwer­de zulässig.

(4) Im Übri­gen haben sie die aus §§ 37, 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich erge­ben­den Rech­te und Pflich­ten der Geschäftsführer.

(5) Auf den Geschäfts­brie­fen ist anzu­ge­ben, dass sich die Gesell­schaft in Liqui­da­ti­on befin­det; im Übri­gen gilt § 35a entsprechend

Wer­den Sie als Geschäfts­füh­rer zum Liqui­da­tor bestellt, sind Sie außer­dem ver­pflich­tet, eine sog. Liqui­da­ti­ons­schluss­rech­nung zu erstel­len. Feh­len­de Fach­kennt­nis­se etwa über den Ablauf der Liqui­da­ti­on oder man­geln­de Geld­mit­tel zur Ver­gü­tung des Steu­er­be­ra­ters befrei­en den Geschäfts­füh­rer nicht von der Haf­tung für die Erfül­lung die­ser gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Die Haf­tung der Liqui­da­to­ren gegen­über der GmbH rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des § 43 GmbHG. Ansprü­che der GmbH – etwa aus Pflicht­ver­let­zun­gen – ver­jäh­ren in der Regel nach fünf Jahren.

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§ 70 Aufgaben der Liquidatoren

Die Liqui­da­to­ren haben die lau­fen­den Geschäf­te zu been­di­gen, die Ver­pflich­tun­gen der auf­ge­lös­ten Gesell­schaft zu erfül­len, die For­de­run­gen der­sel­ben ein­zu­zie­hen und das Ver­mö­gen der Gesell­schaft in Geld umzu­set­zen; sie haben die Gesell­schaft gericht­lich und außer­ge­richt­lich zu ver­tre­ten. Zur Been­di­gung schwe­ben­der Geschäf­te kön­nen die Liqui­da­to­ren auch neue Geschäf­te eingehen.

Ziel der Liqui­da­ti­on ist die Erfül­lung aller Rest­ver­bind­lich­kei­ten der GmbH und die Ver­tei­lung eines mög­lichst hohen Rest­gut­ha­bens an die Gesell­schaf­ter. Dazu ver­schafft sich der Liqui­da­tor zunächst einen Über­blick über die wirt­schaft­li­che Lage der GmbH. Anschlie­ßend ent­wi­ckelt er ein Liqui­da­ti­ons­kon­zept. Das Kon­zept kann dar­in bestehen, die GmbH als Gan­zes oder in Teil­be­trie­ben zu ver­äu­ßern oder die Betriebs­tä­tig­keit ein­zu­stel­len und die Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu ver­äu­ßern. Als Liqui­da­tor sind Sie dazu ver­pflich­tet, die Ver­mö­gens­wer­te der GmbH zu sichern (Kün­di­gung ver­mie­te­ter Objek­te, Ver­län­ge­rung von Patenten).

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§ 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern

(1) Bis zur Been­di­gung der Liqui­da­ti­on kom­men unge­ach­tet der Auf­lö­sung der Gesell­schaft in Bezug auf die Rechts­ver­hält­nis­se der­sel­ben und der Gesell­schaf­ter die Vor­schrif­ten des zwei­ten und drit­ten Abschnitts zur Anwen­dung, soweit sich aus den Bestim­mun­gen des gegen­wär­ti­gen Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui­da­ti­on nicht ein ande­res ergibt.

(2) Der Gerichts­stand, wel­chen die Gesell­schaft zur Zeit ihrer Auf­lö­sung hat­te, bleibt bis zur voll­zo­ge­nen Ver­tei­lung des Ver­mö­gens bestehen.

Wäh­rend der Liqui­da­ti­on gilt der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH unver­än­dert wei­ter (Mehr­heits­er­for­der­nis­se, Ein­be­ru­fungs­for­ma­li­en usw.). Bei­rat, Pro­ku­ris­ten und Bevoll­mäch­tig­te behal­ten ihre Befug­nis­se. Aller­dings rich­ten sich die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis­se der Liqui­da­to­ren dahin, nur noch sol­che Maß­nah­men zu ergrei­fen und Rechts­ge­schäf­te zu täti­gen, die der Been­di­gung der GmbH dienen.

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§ 68 Zeichnung der Liquidatoren

(1) Die Liqui­da­to­ren haben in der bei ihrer Bestel­lung bestimm­ten Form ihre Wil­lens­er­klä­run­gen kund­zu­ge­ben und für die Gesell­schaft zu zeich­nen. Ist nichts dar­über bestimmt, so muss die Erklä­rung und Zeich­nung durch sämt­li­che Liqui­da­to­ren erfolgen.

(2) Die Zeich­nun­gen gesche­hen in der Wei­se, dass die Liqui­da­to­ren der bis­he­ri­gen, nun­mehr als Liqui­da­ti­ons­fir­ma zu bezeich­nen­den Fir­ma ihre Namens­un­ter­schrift beifügen.

Ist nur ein Liqui­da­tor bestellt, ver­tritt die­ser die GmbH allei­ne. Sind meh­re­re Liqui­da­to­ren bestellt, ver­tre­ten die­se die GmbH gemein­sam. Soll von die­ser Grund­re­gel abge­wi­chen wer­den, so müs­sen Sie dies bei der Anmel­dung aus­drück­lich bestim­men. Bei­spiel: Zwei von drei Liqui­da­to­ren kön­nen die GmbH gemein­sam ver­tre­ten. Inso­fern unter­liegt die Ver­tre­tungs­re­ge­lung den glei­chen Grund­sät­zen wie eine Ver­tre­tung durch Geschäfts­füh­rer (§ 35 Abs. 2).

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§ 67 Anmeldung von Liquidatoren

(1) Die ers­ten Liqui­da­to­ren sowie ihre Ver­tre­tungs­be­fug­nis sind durch die Geschäfts­füh­rer, jeder Wech­sel der Liqui­da­to­ren und jede Ände­rung ihrer Ver­tre­tungs­be­fug­nis sind durch die Liqui­da­to­ren zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

(2) Der Anmel­dung sind die Urkun­den über die Bestel­lung der Liqui­da­to­ren oder über die Ände­rung in den Per­so­nen der­sel­ben in Urschrift oder öffent­lich beglau­big­ter Abschrift für das Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft beizufügen.

(3) In der Anmel­dung haben die Liqui­da­to­ren zu ver­si­chern, dass kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die ihrer Bestel­lung nach § 66 Abs. 4 ent­ge­gen­ste­hen, und dass sie über ihre unbe­schränk­te Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Gericht belehrt wor­den sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Ein­tra­gung der gericht­li­chen Ernen­nung oder Abbe­ru­fung der Liqui­da­to­ren geschieht von Amts wegen.

(5) Die Liqui­da­to­ren haben ihre Unter­schrift zur Auf­be­wah­rung bei dem Gericht zu zeichnen.

Die Anmel­dung der Liqui­da­to­ren wird von den Liqui­da­to­ren selbst und nicht von den bis dahin noch täti­gen Geschäfts­füh­rern vor­ge­nom­men. Die Anmel­de­pflicht besteht auch, wenn die bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rer zu Liqui­da­to­ren bestellt sind und sich die Ver­tre­tungs­be­fug­nis nicht geän­dert hat. Das Regis­ter­ge­richt kann die Anmel­dung der Liqui­da­to­ren mit einem Zwangs­geld durchsetzen.

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