Für Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH/UG & Co. KG, die ihren Jahresabschluss auf keinen Fall veröffentlichen wollen, gibt es jetzt einen letzten Ausweg. Sogar rückwirkend.
Autor: volkelt
Cash Pooling
Mit dem Cash-Pooling bezeichnet man den konzerninternen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales, meist von der Konzernobergesellschaft übernommenes Finanzmanagement, das den Konzernunternehmen überschüssige Liquidität entzieht bzw. Liquditätsunterdeckungen durch Kredite ausgleicht. Hierzu wird bei der Obergesellschaft ein zentrales Master Account geführt, das sowohl die Geldanlagen als auch die Kreditaufnahmen der Tochtergesellschaften verwaltet.
Erst wenn der konzerninterne Liquiditätsausgleich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit nicht ausreicht, erfolgt ein Zugriff auf externe Geld- und Kapitalmärkte etwa bei Banken. Bilanziell erfolgt bei den Tochtergesellschaften bei Geldanlagen ein Aktivtausch, Vorteile: zentraler Überblick über die Liquidität der Konzernunternehmen, Zinsoptimierung, Bankkredite werden geschont.
Weiterführende Informationen:
§ 87 (aufgehoben)
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
Geschützt wird jedes Geheimnis der GmbH, das materiellen oder ideellen Wert hat. Unter Geheimnis versteht man dabei eine relativ unbekannte Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich und damit bekannt ist. Das betrifft also nicht alle Informationen, die laut Offenlegungspflichten veröffentlicht werden müssen. An der Geheimhaltung muss die GmbH ein sachliches Interesse haben. In der Praxis ist es üblich, diese Vorschrift durch eine ausdrückliche, schadensersatzauslösende Klausel im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers (bzw. in der Geschäftsordnung für Geschäftsführer oder den Beirat) zu verstärken. In der Praxis entspricht diese Regelungen den Vorschriften des § 404 AktG und hat in der Praxis keine weiterreichende Bedeutung.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein sog. Unterlassungsdelikt. Das bedeutet: Eine konkrete –Gefährdung oder ein Schaden muss nicht entstanden sein, um den Straftatbestand zu erfüllen. Danach wird der Geschäftsführer bei Vorliegen von Frühsignalen einer Unternehmenskrise verpflichtet, sich einen Überblick über die finanzielle Situation der GmbH zu verschaffen. Nach dem Gesetz ist jedes einzelnen Mitglied der Geschäftsführung unabhängig von der jeweiligen Ressort- und Vertretungsmacht verpflichtet. Die Strafandrohung betrifft auch den Strohmann, d. h. wenn der Geschäftsführer nur vorgeschoben wird und der Haupt-Gesellschafter faktisch die Geschäfte der GmbH führt. Als Geschäftsführer können Sie sich der Verpflichtung zur Verlustanzeige nicht durch Amtsniederlegung entziehen (Amtsniederlegung zur Unzeit). Der Geschäftsführer kann die Gesellschafter entweder im Rahmen einer Gesellschafterversammlung (Tagesordnung), aber auch mit eingeschriebenem Brief über den Verlust von 50 % des Stammkapitals informieren.
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§ 83 (aufgehoben)
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§ 82 Falsche Angaben
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen und Sacheinlagen,
2. als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen oder
4. als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5. als Geschäftsführer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein sog. Gefährdungsdelikt. Das bedeutet: Eine konkrete –Gefährdung oder ein Schaden muss nicht entstanden sein, um den Straftatbestand zu erfüllen. Diese 1980 eingeführte verschärfte Regelung gilt nicht für Tatbestände, die vor dem 01.01.1981 begangen wurden. In erster Linie richtet sich die Strafandrohung gegen Sie als Geschäftsführer der GmbH, der Sie für die im Gesetz genannten Verpflichtungen zuständig sind und ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ausnahmsweise trifft die Strafandrohung auch den Gesellschafter, wenn dieser die Unrichtigkeit der eingereichten oder weitergeleiteten Unterlagen kennt. Alle Tatbestände setzen mindestens bedingten Vorsatz voraus. Fahrlässigkeit genügt nicht.
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§ 81a (aufgehoben)
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§ 81 (aufgehoben)
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