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Aktuell

Letzte Rettung für GmbH/UG & Co. KG

 Für Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH/UG & Co. KG, die ihren Jah­res­ab­schluss auf kei­nen Fall ver­öf­fent­li­chen wol­len, gibt es jetzt einen letz­ten Aus­weg. Sogar rückwirkend.

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Lexikon

Cash Pooling

Mit dem Cash-Poo­ling bezeich­net man den kon­zern­in­ter­nen Liqui­di­täts­aus­gleich durch ein zen­tra­les, meist von der Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft über­nom­me­nes Finanz­ma­nage­ment, das den Kon­zern­un­ter­neh­men über­schüs­si­ge Liqui­di­tät ent­zieht bzw. Liqudi­täts­un­ter­de­ckun­gen durch Kre­di­te aus­gleicht. Hier­zu wird bei der Ober­ge­sell­schaft ein zen­tra­les Mas­ter Account geführt, das sowohl die Geld­an­la­gen als auch die Kre­dit­auf­nah­men der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten verwaltet.

Erst wenn der kon­zern­in­ter­ne Liqui­di­täts­aus­gleich zur Erhal­tung der Zah­lungs­fä­hig­keit nicht aus­reicht, erfolgt ein Zugriff auf exter­ne Geld- und Kapi­tal­märk­te etwa bei Ban­ken. Bilan­zi­ell erfolgt bei den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten bei Geld­an­la­gen ein Aktiv­tausch, Vor­tei­le: zen­tra­ler Über­blick über die Liqui­di­tät der Kon­zern­un­ter­neh­men, Zins­op­ti­mie­rung, Bank­kre­di­te wer­den geschont.

Weiterführende Informationen:

Con­trol­ling in der (klei­ne­ren) GmbH

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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GmbH-Gesetz

§ 87 (aufgehoben)

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GmbH-Gesetz

§ 86 Umstellung auf den Euro (aufgehoben)

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GmbH-Gesetz

§ 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer ein Geheim­nis der Gesell­schaft, nament­lich ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, das ihm in sei­ner Eigen­schaft als Geschäfts­füh­rer, Mit­glied des Auf­sichts­rats oder Liqui­da­tor bekannt­ge­wor­den ist, unbe­fugt offenbart.

(2) Han­delt der Täter gegen Ent­gelt oder in der Absicht, sich oder einen ande­ren zu berei­chern oder einen ande­ren zu schä­di­gen, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder Geld­stra­fe. Eben­so wird bestraft, wer ein Geheim­nis der in Absatz 1 bezeich­ne­ten Art, nament­lich ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, das ihm unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 bekannt­ge­wor­den ist, unbe­fugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesell­schaft ver­folgt. Hat ein Geschäfts­füh­rer oder ein Liqui­da­tor die Tat began­gen, so sind der Auf­sichts­rat und, wenn kein Auf­sichts­rat vor­han­den ist, von den Gesell­schaf­tern bestell­te beson­de­re Ver­tre­ter antrags­be­rech­tigt. Hat ein Mit­glied des Auf­sichts­rats die Tat began­gen, so sind die Geschäfts­füh­rer oder die Liqui­da­to­ren antragsberechtigt.

Geschützt wird jedes Geheim­nis der GmbH, das mate­ri­el­len oder ideel­len Wert hat. Unter Geheim­nis ver­steht man dabei eine rela­tiv unbe­kann­te Tat­sa­che, die nur einem beschränk­ten Per­so­nen­kreis zugäng­lich und damit bekannt ist. Das betrifft also nicht alle Infor­ma­tio­nen, die laut Offen­le­gungs­pflich­ten ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen. An der Geheim­hal­tung muss die GmbH ein sach­li­ches Inter­es­se haben. In der Pra­xis ist es üblich, die­se Vor­schrift durch eine aus­drück­li­che, scha­dens­er­satz­aus­lö­sen­de Klau­sel im Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers (bzw. in der Geschäfts­ord­nung für Geschäfts­füh­rer oder den Bei­rat) zu ver­stär­ken. In der Pra­xis ent­spricht die­se Rege­lun­gen den Vor­schrif­ten des § 404 AktG und hat in der Pra­xis kei­ne wei­ter­rei­chen­de Bedeutung.

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GmbH-Gesetz

§ 84 Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer es als Geschäfts­füh­rer unter­lässt, den Gesell­schaf­tern einen Ver­lust in Höhe der Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals anzuzeigen.

(2) Han­delt der Täter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bei die­ser Vor­schrift han­delt es sich um ein sog. Unter­las­sungs­de­likt. Das bedeu­tet: Eine kon­kre­te –Gefähr­dung oder ein Scha­den muss nicht ent­stan­den sein, um den Straf­tat­be­stand zu erfül­len. Danach wird  der Geschäfts­füh­rer bei Vor­lie­gen von Früh­si­gna­len einer Unter­neh­mens­kri­se ver­pflich­tet, sich einen Über­blick über die finan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH zu ver­schaf­fen. Nach dem Gesetz ist jedes ein­zel­nen Mit­glied der Geschäfts­füh­rung unab­hän­gig von der jewei­li­gen Res­sort- und Ver­tre­tungs­macht ver­pflich­tet. Die Straf­an­dro­hung betrifft auch den Stroh­mann, d. h. wenn der Geschäfts­füh­rer nur vor­ge­scho­ben wird und der Haupt-Gesell­schaf­ter fak­tisch die Geschäf­te der GmbH führt. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie sich der Ver­pflich­tung zur Ver­lust­an­zei­ge nicht durch Amts­nie­der­le­gung ent­zie­hen (Amts­nie­der­le­gung zur Unzeit). Der Geschäfts­füh­rer kann die Gesell­schaf­ter ent­we­der im Rah­men einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (Tages­ord­nung), aber auch mit ein­ge­schrie­be­nem Brief über den Ver­lust von 50 % des Stamm­ka­pi­tals informieren.

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§ 83 (aufgehoben)

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GmbH-Gesetz

§ 82 Falsche Angaben

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer

1. als Gesell­schaf­ter oder als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Ein­tra­gung der Gesell­schaft über die Über­nah­me der Geschäfts­an­tei­le, die Leis­tung der Ein­la­gen und Sacheinlagen,

2. als Gesell­schaf­ter im Sachgründungsbericht,

3. als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Ein­tra­gung einer Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals über die Zeich­nung oder Ein­brin­gung des neu­en Kapi­tals oder über Sach­ein­la­gen oder

4. als Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung oder als Geschäfts­lei­ter einer aus­län­di­schen juris­ti­schen Per­son in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vor­ge­schrie­be­nen Erklä­rung oder

5. als Geschäfts­füh­rer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzu­ge­ben­den Ver­si­che­rung oder als Liqui­da­tor in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzu­ge­ben­den Ver­si­che­rung fal­sche Anga­ben macht.

(2) Eben­so wird bestraft, wer

1. als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals über die Befrie­di­gung oder Sicher­stel­lung der Gläu­bi­ger eine unwah­re Ver­si­che­rung abgibt oder

2. als Geschäfts­füh­rer, Liqui­da­tor, Mit­glied eines Auf­sichts­rats oder ähn­li­chen Organs in einer öffent­li­chen Mit­tei­lung die Ver­mö­gens­la­ge der Gesell­schaft unwahr dar­stellt oder ver­schlei­ert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Han­dels­ge­setz­buchs mit Stra­fe bedroht ist.

Bei die­ser Vor­schrift han­delt es sich um ein sog. Gefähr­dungs­de­likt. Das bedeu­tet: Eine kon­kre­te –Gefähr­dung oder ein Scha­den muss nicht ent­stan­den sein, um den Straf­tat­be­stand zu erfül­len. Die­se 1980 ein­ge­führ­te ver­schärf­te Rege­lung gilt nicht für Tat­be­stän­de, die vor dem 01.01.1981 began­gen wur­den. In ers­ter Linie rich­tet sich die Straf­an­dro­hung gegen Sie als Geschäfts­füh­rer der GmbH, der Sie für die im Gesetz genann­ten Ver­pflich­tun­gen zustän­dig sind und ihren Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men. Aus­nahms­wei­se trifft die Straf­an­dro­hung auch den Gesell­schaf­ter, wenn die­ser die Unrich­tig­keit der ein­ge­reich­ten oder wei­ter­ge­lei­te­ten Unter­la­gen kennt. Alle Tat­be­stän­de set­zen min­des­tens beding­ten Vor­satz vor­aus. Fahr­läs­sig­keit genügt nicht.

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GmbH-Gesetz

§ 81a (aufgehoben)

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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§ 81 (aufgehoben)

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