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GmbH-Gesetz

§ 80 (aufgehoben)

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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§ 79 Zwangsgelder

(1) Geschäfts­füh­rer oder Liqui­da­to­ren, die § 35a, § 71 Abs. 5 nicht befol­gen, sind hier­zu vom Regis­ter­ge­richt durch Fest­set­zung von Zwangs­geld anzu­hal­ten; § 14 des Han­dels­ge­setz­buchs bleibt unbe­rührt. Das ein­zel­ne Zwangs­geld darf den Betrag von fünf­tau­send Euro nicht übersteigen.

(2) In Anse­hung der in § 7, § 54, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeich­ne­ten Anmel­dun­gen zum Han­dels­re­gis­ter fin­det, soweit es sich um die Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter des Sit­zes der Gesell­schaft han­delt, eine Fest­set­zung von Zwangs­geld nach § 14 des Han­dels­ge­setz­buchs nicht statt.

Selbst wenn das Regis­ter­ge­richt bereits eine Ein­tra­gung vor­ge­nom­men hat, kann das Gericht Zwang aus­üben, wenn Sie die dazu erfor­der­li­chen Unter­la­gen nicht oder nicht voll­stän­dig ein­ge­reicht haben. Die Durch­set­zung erfolgt mit­tels Andro­hung und ggf. Fest­set­zung eines Zwangs­gel­des mit dem Ziel, den –Wider­stand bzw. die Nach­läs­sig­keit zu besei­ti­gen. Dane­ben besteht nach § 14 HGB die Ver­pflich­tung zur Ein­rei­chung von Schrift­stü­cken zum Han­dels­re­gis­ter, z. B. des zu ver­öf­fent­li­chen­den Jah­res­ab­schluss für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. In die­sem Zusam­men­hang müs­sen Sie auch § 140a FGG beach­ten, wonach bei Nicht-Offen­le­gung zusätz­lich ein Ord­nungs­geld bis zu 25.000 € ver­hängt wer­den kann.

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§ 78 Anmeldungungspflichtige

Die in die­sem Gesetz vor­ge­se­he­nen Anmel­dun­gen zum Han­dels­re­gis­ter sind durch die Geschäfts­füh­rer oder die Liqui­da­to­ren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vor­ge­se­he­nen Anmel­dun­gen sind durch sämt­li­che Geschäfts­füh­rer zu bewirken.

Geschäfts­füh­rer, die aus dem Amt aus­ge­schie­den sind, kön­nen ihr eige­nes Aus­schei­den nicht zur Ein­tra­gung anmel­den. Aus­nahms­wei­se ist die Anmel­dung durch den Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH mög­lich, wenn er unmit­tel­bar nach sei­ner Amts­nie­der­le­gung sein Aus­schei­den anmel­det und die Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers bean­tragt. Eine Anmel­dung des Aus­schei­dens durch den aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rers ist nur mög­lich, wenn die­ser aus­drück­lich bis zur Anmel­dung sei­nes Aus­schei­dens im Amt bleibt (For­mu­lie­rung: Die Bestel­lung endet mit Anmel­dung sei­nes Aus­schei­dens als Geschäfts­füh­rer beim zustän­di­gen Registergericht).

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§ 77 Wirkung der Nichtigkeit

(1) Ist die Nich­tig­keit einer Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, so fin­den zum Zwe­cke der Abwick­lung ihrer Ver­hält­nis­se die für den Fall der Auf­lö­sung gel­ten­den Vor­schrif­ten ent­spre­chen­de Anwendung.

(2) Die Wirk­sam­keit der im Namen der Gesell­schaft mit Drit­ten vor­ge­nom­me­nen Rechts­ge­schäf­te wird durch die Nich­tig­keit nicht berührt.

(3) Die Gesell­schaf­ter haben die ver­spro­che­nen Ein­zah­lun­gen zu leis­ten, soweit es zur Erfül­lung der ein­ge­gan­ge­nen Ver­bind­lich­kei­ten erfor­der­lich ist.

Mit der Rechts­kraft des Urteils über die Nich­tig­keit einer GmbH ist die Gesell­schaft auf­ge­löst. Es gel­ten dann ohne irgend­wel­che Abwei­chun­gen oder Beson­der­hei­ten die Vor­schrif­ten zur Been­di­gung und Liqui­da­ti­on der Gesell­schaft (§ 60 GmbHG ff.). Eine nach § 75 auf­ge­lös­te GmbH kann jeder­zeit fort­ge­setzt wer­den. Dazu ist eine Besei­ti­gung des Man­gels nach § 76 GmbHG erforderlich.

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§ 76 Mängelheilung durch Gesellschafterbeschluss

Ein Man­gel, der die Bestim­mun­gen über den Gegen­stand des Unter­neh­mens betrifft, kann durch ein­stim­mi­gen Beschluss der Gesell­schaf­ter geheilt werden.

Eine Hei­lung der in § 75 genann­ten Nich­tig­keits­grün­de ist jeder­zeit unter Mit­wir­kung aller Gesell­schaf­ter mög­lich (Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges gemäß § 53 GmbHG). Mög­lich ist ein Beschluss mit sat­zungs­än­dern­der Mehr­heit, dem die übri­gen nicht anwe­sen­den Gesell­schaf­ter spä­ter zustim­men. Vor­sicht: Die For­mu­lie­rung „ein­stim­mi­ger“ Beschluss ist irre­füh­rend. Gemeint ist die Mit­wir­kung aller Gesell­schaf­ter im oben genann­ten Ver­ständ­nis. Die Hei­lung der Nich­tig­keit tritt dann mit Ein­tra­gung der ent­spre­chen­den Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ins Han­dels­re­gis­ter ein.

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§ 75 Nichtigkeitsklage

(1) Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Bestim­mun­gen über die Höhe des Stamm­ka­pi­tals oder über den Gegen­stand des Unter­neh­mens oder sind die Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags über den Gegen­stand des Unter­neh­mens nich­tig, so kann jeder Gesell­schaf­ter, jeder Geschäfts­füh­rer und, wenn ein Auf­sichts­rat bestellt ist, jedes Mit­glied des Auf­sichts­rats im Wege der Kla­ge bean­tra­gen, dass die Gesell­schaft für nich­tig erklärt werde.

(2) Die Vor­schrif­ten der § 272, § 273 des Han­dels­ge­setz­buchs [jetzt § 246 bis § 248 AktG] fin­den ent­spre­chen­de Anwendung.

Gegen die GmbH auf Nich­tig­keit kann der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter, Geschäfts­füh­rer oder jedes ein­zel­ne Mit­glied des Bei­ra­tes kla­gen. Nich­tig­keits­grün­de sind: feh­len­de Anga­ben zum Stamm­ka­pi­tal, zum Gegen­stand der GmbH oder die Nich­tig­keit des Gegen­stan­des der GmbH selbst (z. B. Dro­gen­han­del). Vor­aus­set­zung: Die GmbH ist bereits ein­ge­tra­gen. In der Pra­xis ist die Nich­tig­keit der GmbH nur von unter­ge­ord­ne­ter Bedeutung.

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§ 74 Schluss der Liquidation

(1) Ist die Liqui­da­ti­on been­det und die Schluss­rech­nung gelegt, so haben die Liqui­da­to­ren den Schluss der Liqui­da­ti­on zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Die Gesell­schaft ist zu löschen.

(2) Nach Been­di­gung der Liqui­da­ti­on sind die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft für die Dau­er von zehn Jah­ren einem der Gesell­schaf­ter oder einem Drit­ten in Ver­wah­rung zu geben. Der Gesell­schaf­ter oder der Drit­te wird in Erman­ge­lung einer Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­trags oder eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt.

(3) Die Gesell­schaf­ter und deren Rechts­nach­fol­ger sind zur Ein­sicht der Bücher und Schrif­ten berech­tigt. Gläu­bi­ger der Gesell­schaft kön­nen von dem Gericht (§ 7 Abs. 1) zur Ein­sicht ermäch­tigt werden.

Ach­ten Sie dar­auf, dass die Kos­ten für die Auf­be­wah­rung der Schrif­ten der GmbH erle­digt – d. h. bereits beim Steu­er­be­ra­ter, Treu­hän­der, Rechts­an­walt oder einen Gesell­schaf­ter gezahlt – sind. Hal­ten Sie aber auch einen Betrag zurück, mit dem die Kos­ten der Anmel­dung der Been­di­gung der Liqui­da­ti­on gezahlt wer­den kön­nen. Die Auf­be­wahrt wer­den müs­sen alle wirk­lich und tat­säch­lich geführ­ten Geschäfts­bü­cher der GmbH und nicht nur die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen. Die Auf­be­wah­rungs­frist beträgt 10 Jah­re und beginnt mit dem Tag der Über­ga­be an den Verwahrer.

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§ 73 Sperrjahr

(1) Die Ver­tei­lung darf nicht vor Til­gung oder Sicher­stel­lung der Schul­den der Gesell­schaft und nicht vor Ablauf eines Jah­res seit dem Tage vor­ge­nom­men wer­den, an wel­chem die Auf­for­de­rung an die Gläu­bi­ger (§ 65 Abs. 2) in den öffent­li­chen Blät­tern zum drit­ten Male erfolgt ist.

(2) Mel­det sich ein bekann­ter Gläu­bi­ger nicht, so ist der geschul­de­te Betrag, wenn die Berech­ti­gung zur Hin­ter­le­gung vor­han­den ist, für den Gläu­bi­ger zu hin­ter­le­gen. Ist die Berich­ti­gung einer Ver­bind­lich­keit zur Zeit nicht aus­führ­bar oder ist eine Ver­bind­lich­keit strei­tig, so darf die Ver­tei­lung des Ver­mö­gens nur erfol­gen, wenn dem Gläu­bi­ger Sicher­heit geleis­tet ist.

(3) Liqui­da­to­ren, wel­che die­sen Vor­schrif­ten zuwi­der­han­deln, sind zum Ersatz der ver­teil­ten Beträ­ge soli­da­risch ver­pflich­tet. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 43 Abs. 3 und 4 ent­spre­chen­de Anwendung.

Ins­be­son­de­re zu beach­ten ist die Steu­er­haf­tung der Liqui­da­to­ren. Sie müs­sen vor Beginn der Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens die Steu­er­schul­den der GmbH til­gen oder sicher­stel­len. Ein Ver­stoß führt zu einer Haf­tung aus § 69 AO. Die­se Haf­tung ist auch dann gege­ben, wenn nach Ablauf des Sperr­jah­res bei der Ver­tei­lung bekannt war oder bekannt sein muss­te, dass mit höhe­ren Steu­ern zu rech­nen war, als Mit­tel zur Bezah­lung zurück­be­hal­ten wur­den. An der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der zugleich Liqui­da­tor ist, wer­den von der Finanz­recht­spre­chung erhöh­te Ansprü­che gestellt.

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§ 72 Vermögensverteilung

Das Ver­mö­gen der Gesell­schaft wird unter die Gesell­schaf­ter nach Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le ver­teilt. Durch den Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­res Ver­hält­nis für die Ver­tei­lung bestimmt werden.

Die Auf­tei­lung des Ver­mö­gens kann frü­hes­tens nach Ablauf des Sperr­jah­res (§ 73 GmbHG) erfol­gen. Nach des­sen Ablauf hat der Gesell­schaf­ter einen Zah­lungs­an­spruch gegen die GmbH. Ein beson­de­rer Ver­tei­lungs­be­schluss ist nicht erfor­der­lich. Die Zah­lung ist danach sofort fäl­lig. Wich­tig: Für künf­tig zu erwar­ten­de For­de­run­gen gegen die GmbH (Steu­ern, Sozi­al­ab­ga­ben, Kos­ten der Auf­be­wah­rung der Schrif­ten der GmbH) muss der Liqui­da­tor eine Rück­stel­lung bil­den. Unter­lässt er dies, macht er sich u. U. schadensersatzpflichtig.

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§ 71 Bilanz; Rechte und Pflichten

(1) Die Liqui­da­to­ren haben für den Beginn der Liqui­da­ti­on eine Bilanz (Eröff­nungs­bi­lanz) und einen die Eröff­nungs­bi­lanz erläu­tern­den Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jah­res einen Jah­res­ab­schluss und einen Lage­be­richt aufzustellen.

(2) Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen über die Fest­stel­lung der Eröff­nungs­bi­lanz und des Jah­res­ab­schlus­ses sowie über die Ent­las­tung der Liqui­da­to­ren. Auf die Eröff­nungs­bi­lanz und den erläu­tern­den Bericht sind die Vor­schrif­ten über den Jah­res­ab­schluss ent­spre­chend anzu­wen­den. Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens sind jedoch wie Umlauf­ver­mö­gen zu bewer­ten, soweit ihre Ver­äu­ße­rung inner­halb eines über­seh­ba­ren Zeit­raums beab­sich­tigt ist oder die­se Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de nicht mehr dem Geschäfts­be­trieb die­nen; dies gilt auch für den Jahresabschluss.

(3) Das Gericht kann von der Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses und des Lage­be­richts durch einen Abschluss­prü­fer befrei­en, wenn die Ver­hält­nis­se der Gesell­schaft so über­schau­bar sind, dass eine Prü­fung im Inter­es­se der Gläu­bi­ger und der Gesell­schaf­ter nicht gebo­ten erscheint. Gegen die Ent­schei­dung ist die sofor­ti­ge Beschwer­de zulässig.

(4) Im Übri­gen haben sie die aus §§ 37, 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich erge­ben­den Rech­te und Pflich­ten der Geschäftsführer.

(5) Auf den Geschäfts­brie­fen ist anzu­ge­ben, dass sich die Gesell­schaft in Liqui­da­ti­on befin­det; im Übri­gen gilt § 35a entsprechend

Wer­den Sie als Geschäfts­füh­rer zum Liqui­da­tor bestellt, sind Sie außer­dem ver­pflich­tet, eine sog. Liqui­da­ti­ons­schluss­rech­nung zu erstel­len. Feh­len­de Fach­kennt­nis­se etwa über den Ablauf der Liqui­da­ti­on oder man­geln­de Geld­mit­tel zur Ver­gü­tung des Steu­er­be­ra­ters befrei­en den Geschäfts­füh­rer nicht von der Haf­tung für die Erfül­lung die­ser gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Die Haf­tung der Liqui­da­to­ren gegen­über der GmbH rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des § 43 GmbHG. Ansprü­che der GmbH – etwa aus Pflicht­ver­let­zun­gen – ver­jäh­ren in der Regel nach fünf Jahren.

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