Kostenlos für Mitglieder > Der Volkelt-Brief zum Probelesen
Autor: volkelt
§ 79 Zwangsgelder
(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die § 35a, § 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) In Ansehung der in § 7, § 54, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
Selbst wenn das Registergericht bereits eine Eintragung vorgenommen hat, kann das Gericht Zwang ausüben, wenn Sie die dazu erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht haben. Die Durchsetzung erfolgt mittels Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes mit dem Ziel, den –Widerstand bzw. die Nachlässigkeit zu beseitigen. Daneben besteht nach § 14 HGB die Verpflichtung zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister, z. B. des zu veröffentlichenden Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch § 140a FGG beachten, wonach bei Nicht-Offenlegung zusätzlich ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € verhängt werden kann.
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§ 78 Anmeldungungspflichtige
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.
Geschäftsführer, die aus dem Amt ausgeschieden sind, können ihr eigenes Ausscheiden nicht zur Eintragung anmelden. Ausnahmsweise ist die Anmeldung durch den Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH möglich, wenn er unmittelbar nach seiner Amtsniederlegung sein Ausscheiden anmeldet und die Bestellung eines Not-Geschäftsführers beantragt. Eine Anmeldung des Ausscheidens durch den ausscheidenden Geschäftsführers ist nur möglich, wenn dieser ausdrücklich bis zur Anmeldung seines Ausscheidens im Amt bleibt (Formulierung: Die Bestellung endet mit Anmeldung seines Ausscheidens als Geschäftsführer beim zuständigen Registergericht).
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§ 77 Wirkung der Nichtigkeit
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
Mit der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigkeit einer GmbH ist die Gesellschaft aufgelöst. Es gelten dann ohne irgendwelche Abweichungen oder Besonderheiten die Vorschriften zur Beendigung und Liquidation der Gesellschaft (§ 60 GmbHG ff.). Eine nach § 75 aufgelöste GmbH kann jederzeit fortgesetzt werden. Dazu ist eine Beseitigung des Mangels nach § 76 GmbHG erforderlich.
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Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter geheilt werden.
Eine Heilung der in § 75 genannten Nichtigkeitsgründe ist jederzeit unter Mitwirkung aller Gesellschafter möglich (Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 53 GmbHG). Möglich ist ein Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit, dem die übrigen nicht anwesenden Gesellschafter später zustimmen. Vorsicht: Die Formulierung „einstimmiger“ Beschluss ist irreführend. Gemeint ist die Mitwirkung aller Gesellschafter im oben genannten Verständnis. Die Heilung der Nichtigkeit tritt dann mit Eintragung der entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages ins Handelsregister ein.
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§ 75 Nichtigkeitsklage
(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, dass die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
(2) Die Vorschriften der § 272, § 273 des Handelsgesetzbuchs [jetzt § 246 bis § 248 AktG] finden entsprechende Anwendung.
Gegen die GmbH auf Nichtigkeit kann der einzelne Gesellschafter, Geschäftsführer oder jedes einzelne Mitglied des Beirates klagen. Nichtigkeitsgründe sind: fehlende Angaben zum Stammkapital, zum Gegenstand der GmbH oder die Nichtigkeit des Gegenstandes der GmbH selbst (z. B. Drogenhandel). Voraussetzung: Die GmbH ist bereits eingetragen. In der Praxis ist die Nichtigkeit der GmbH nur von untergeordneter Bedeutung.
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§ 74 Schluss der Liquidation
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt.
(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (§ 7 Abs. 1) zur Einsicht ermächtigt werden.
Achten Sie darauf, dass die Kosten für die Aufbewahrung der Schriften der GmbH erledigt – d. h. bereits beim Steuerberater, Treuhänder, Rechtsanwalt oder einen Gesellschafter gezahlt – sind. Halten Sie aber auch einen Betrag zurück, mit dem die Kosten der Anmeldung der Beendigung der Liquidation gezahlt werden können. Die Aufbewahrt werden müssen alle wirklich und tatsächlich geführten Geschäftsbücher der GmbH und nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Verwahrer.
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§ 73 Sperrjahr
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den öffentlichen Blättern zum dritten Male erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Insbesondere zu beachten ist die Steuerhaftung der Liquidatoren. Sie müssen vor Beginn der Verteilung des Restvermögens die Steuerschulden der GmbH tilgen oder sicherstellen. Ein Verstoß führt zu einer Haftung aus § 69 AO. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn nach Ablauf des Sperrjahres bei der Verteilung bekannt war oder bekannt sein musste, dass mit höheren Steuern zu rechnen war, als Mittel zur Bezahlung zurückbehalten wurden. An der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Liquidator ist, werden von der Finanzrechtsprechung erhöhte Ansprüche gestellt.
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§ 72 Vermögensverteilung
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
Die Aufteilung des Vermögens kann frühestens nach Ablauf des Sperrjahres (§ 73 GmbHG) erfolgen. Nach dessen Ablauf hat der Gesellschafter einen Zahlungsanspruch gegen die GmbH. Ein besonderer Verteilungsbeschluss ist nicht erforderlich. Die Zahlung ist danach sofort fällig. Wichtig: Für künftig zu erwartende Forderungen gegen die GmbH (Steuern, Sozialabgaben, Kosten der Aufbewahrung der Schriften der GmbH) muss der Liquidator eine Rückstellung bilden. Unterlässt er dies, macht er sich u. U. schadensersatzpflichtig.
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§ 71 Bilanz; Rechte und Pflichten
(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluss.
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Im Übrigen haben sie die aus §§ 37, 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
(5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend
Werden Sie als Geschäftsführer zum Liquidator bestellt, sind Sie außerdem verpflichtet, eine sog. Liquidationsschlussrechnung zu erstellen. Fehlende Fachkenntnisse etwa über den Ablauf der Liquidation oder mangelnde Geldmittel zur Vergütung des Steuerberaters befreien den Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen. Die Haftung der Liquidatoren gegenüber der GmbH richtet sich nach den Vorschriften des § 43 GmbHG. Ansprüche der GmbH – etwa aus Pflichtverletzungen – verjähren in der Regel nach fünf Jahren.
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