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GmbH-Gesetz

§ 66 Liquidatoren

(1) In den Fäl­len der Auf­lö­sung außer dem Fall des Insol­venz­ver­fah­rens erfolgt die Liqui­da­ti­on durch die Geschäfts­füh­rer, wenn nicht die­sel­be durch den Gesell­schafts­ver­trag oder durch Beschluss der Gesell­schaf­ter ande­ren Per­so­nen über­tra­gen wird.

(2) Auf Antrag von Gesell­schaf­tern, deren Geschäfts­an­tei­le zusam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals ent­spre­chen, kann aus wich­ti­gen Grün­den die Bestel­lung von Liqui­da­to­ren durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) erfolgen.

(3) Die Abbe­ru­fung von Liqui­da­to­ren kann durch das Gericht unter der­sel­ben Vor­aus­set­zung wie die Bestel­lung statt­fin­den. Liqui­da­to­ren, wel­che nicht vom Gericht ernannt sind, kön­nen auch durch Beschluss der Gesell­schaf­ter vor Ablauf des Zeit­raums, für wel­chen sie bestellt sind, abbe­ru­fen werden.

(4) Für die Aus­wahl der Liqui­da­to­ren fin­det § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ent­spre­chen­de Anwendung.

(5) Ist die Gesell­schaft durch Löschung wegen Ver­mö­gens­lo­sig­keit auf­ge­löst, so fin­det eine Liqui­da­ti­on nur statt, wenn sich nach der Löschung her­aus­stellt, dass Ver­mö­gen vor­han­den ist, das der Ver­tei­lung unter­liegt. Die Liqui­da­to­ren sind auf Antrag eines Betei­lig­ten durch das Gericht zu ernennen.

Bei Auf­lö­sung der GmbH sind Sie als Geschäfts­füh­rer sog. gebo­re­ner Liqui­da­tor. Sie müs­sen nicht aus­drück­lich dazu bestellt zu wer­den. Wenn Sie im Fal­le der Liqui­da­ti­on Ihre Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer nicht fort­set­zen, machen Sie sich scha­dens­er­satz­pflich­tig. Unbe­nom­men bleibt Ihnen die Mög­lich­keit, Ihr Amt aus wich­ti­gem Grund nie­der­zu­le­gen. Bestel­len die Gesell­schaf­ter oder das Gericht ande­re Liqui­da­to­ren, so blei­ben Sie als Geschäfts­füh­rer bis zu deren Amts­an­tritt im Amt. Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer als Liqui­da­tor tätig wer­den, besteht Ihr Dienst­ver­hält­nis zur GmbH fort. Es gel­ten für Sie die bis­he­ri­gen ver­trag­li­chen Rege­lun­gen aus dem Anstellungsvertrag.

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§ 65 Anmeldung der Auflösung

(1) Die Auf­lö­sung der Gesell­schaft ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Dies gilt nicht in den Fäl­len der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und der gericht­li­chen Fest­stel­lung eines Man­gels des Gesell­schafts­ver­trags. In die­sen Fäl­len hat das Gericht die Auf­lö­sung und ihren Grund von Amts wegen ein­zu­tra­gen. Im Fal­le der Löschung der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) ent­fällt die Ein­tra­gung der Auflösung.

(2) Die Auf­lö­sung ist von den Liqui­da­to­ren zu drei ver­schie­de­nen Malen durch die in § 30 Abs. 2 bezeich­ne­ten öffent­li­chen Blät­ter bekannt­zu­ma­chen. Durch die Bekannt­ma­chung sind zugleich die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft auf­zu­for­dern, sich bei der­sel­ben zu melden.

Die Anmel­dung der Auf­lö­sung muss von dem im Amt befind­li­chen Organ (Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl, Liqui­da­to­ren) vor­ge­nom­men wer­den. Die Anmel­dung kann vom Regis­ter­ge­richt durch Fest­set­zung eines Zwangs­gel­des erzwun­gen wer­den. Die Anmel­dung hat in ange­mes­se­ner Frist, aber nicht unver­züg­lich zu erfol­gen (1 Woche). Hat die GmbH Zweig­nie­der­las­sun­gen, dann müs­sen Sie die Anmel­de­un­ter­la­gen in öffent­li­cher beglau­big­ter Urkun­de auch für die Regis­ter­ge­rich­te der Zweig­nie­der­las­sun­gen einreichen.

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§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den. Dies gilt nicht von Zah­lun­gen, die auch nach die­sem Zeit­punkt mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ver­ein­bar sind. Die glei­che Ver­pflich­tung trifft die Geschäfts­füh­rer für Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter, soweit die­se zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft füh­ren muss­ten, es sei denn, dies war auch bei Beach­tung der in Satz 2 bezeich­ne­ten Sorg­falt nicht erkenn­bar. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 43 Abs. 3 und 4 ent­spre­chen­de Anwendung.

Frist­be­ginn ist der objek­ti­ve Ein­tritt der Insol­venz. Eine Kennt­nis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung durch den Geschäfts­füh­rer ist nicht erfor­der­lich für den Frist­be­ginn. Fris­ten­de ist spä­tes­tens nach Ablauf von 3 Wochen, bis dahin müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer ent­we­der Insol­venz­an­trag gestellt oder den Insol­venz­grund besei­tigt haben. Das kann z. B. gesche­hen durch eine zwi­schen­zeit­li­che Kapi­tal­erhö­hung, Zuschüs­se der Gesell­schaf­ter (Dar­le­hen), Ver­zicht von Gläu­bi­gern. Mit der Besei­ti­gung des Insol­venz­grun­des muss eine nach­hal­ti­ge Ver­bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on der GmbH erreicht wer­den. Die Frist kann auch mit Zustim­mung aller Gläu­bi­ger nicht ver­län­gert wer­den und darf auch nicht ohne wei­te­res voll aus­ge­schöpft wer­den, etwa wenn Sanie­rungs­ver­su­che end­gül­tig geschei­tert sind.

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§ 63 (aufgehoben)

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§ 62 Auflösung durch Verwaltungsbehörde

(1) Wenn eine Gesell­schaft das Gemein­wohl dadurch gefähr­det, dass die Gesell­schaf­ter gesetz­wid­ri­ge Beschlüs­se fas­sen oder gesetz­wid­ri­ge Hand­lun­gen der Geschäfts­füh­rer wis­sent­lich gesche­hen las­sen, so kann sie auf­ge­löst wer­den, ohne dass des­halb ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung stattfindet.

(2) Das Ver­fah­ren und die Zustän­dig­keit der Behör­den rich­tet sich nach den für strei­ti­ge Ver­wal­tungs­sa­chen lan­des­ge­setz­lich gel­ten­den Vorschriften.

Mit die­ser Vor­schrift stellt der Gesetz­ge­ber sicher, dass GmbH, die sich geset­zes­wid­rig ver­hal­ten, auf Antrag auf­ge­löst wer­den kön­nen. Dabei ist zu prü­fen, ob die Ein­hal­tung der Geset­ze nicht durch ein­fa­che­re Maß­nah­men erreicht wer­den kann – z. B. die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers. Erst wenn die Gesell­schaf­ter wis­sent­lich Geset­zes­ver­stö­ße durch die Geschäfts­füh­rer dul­den, kann die Behör­de auf Auf­lö­sung kla­gen. Bei­spie­le: dau­ern­der Ver­stoß gegen Steu­er­ge­set­ze, Ver­stö­ße gegen Kar­tell- oder Wirt­schafts­ge­set­ze, Ver­stö­ße gegen Umwelt­ge­set­ze, Export­vor­schrif­ten, Schein­ex­port, aber auch: Men­schen­han­del usw..

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§ 61 Auflösung durch Urteil

(1) Die Gesell­schaft kann durch gericht­li­ches Urteil auf­ge­löst wer­den, wenn die Errei­chung des Gesell­schafts­zwe­ckes unmög­lich wird, oder wenn ande­re, in den Ver­hält­nis­sen der Gesell­schaft lie­gen­de, wich­ti­ge Grün­de für die Auf­lö­sung vor­han­den sind.

(2) Die Auf­lö­sungs­kla­ge ist gegen die Gesell­schaft zu rich­ten. Sie kann nur von Gesell­schaf­tern erho­ben wer­den, deren Geschäfts­an­tei­le zusam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals entsprechen.

(3) Für die Kla­ge ist das Land­ge­richt aus­schließ­lich zustän­dig, in des­sen Bezirk die Gesell­schaft ihren Sitz hat.

Erhebt ein Gesell­schaf­ter Auf­lö­sungs­kla­ge, soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer prü­fen, ob nicht der Aus­schluss des kla­gen­den Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters aus wich­ti­gem Grund durch­ge­setzt wer­den kann bzw. ob der Gesell­schaf­ter dazu bewegt wer­den kann, von sei­nem Aus­tritts­recht gegen Zah­lung einer ent­spre­chen­den Abfin­dung Gebrauch zu machen. Damit wird der Bestand der GmbH gesi­chert. Gleich­zei­tig kann so das ange­streb­te Ziel erreicht wer­den, ohne dass es zu lang­wie­ri­gen und kost­spie­li­gen Gerichts­ver­fah­ren kommt.

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§ 60 Auflösungsgründe

(1) Die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung wird aufgelöst:

1. durch Ablauf der im Gesell­schafts­ver­trag bestimm­ten Zeit;

2. durch Beschluss der Gesell­schaf­ter; der­sel­be bedarf, sofern im Gesell­schafts­ver­trag nicht ein ande­res bestimmt ist, einer Mehr­heit von drei Vier­tei­len der abge­ge­be­nen Stimmen;

3. durch gericht­li­ches Urteil oder durch Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts oder der Ver­wal­tungs­be­hör­de in den Fäl­len der § 61 und § 62;

4. durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens; wird das Ver­fah­ren auf Antrag des Schuld­ners ein­ge­stellt oder nach der Bestä­ti­gung eines Insol­venz­plans, der den Fort­be­stand der Gesell­schaft vor­sieht, auf­ge­ho­ben, so kön­nen die Gesell­schaf­ter die Fort­set­zung der Gesell­schaft beschließen;

5. mit der Rechts­kraft des Beschlus­ses, durch den die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt wor­den ist;

6. mit der Rechts­kraft einer Ver­fü­gung des Regis­ter­ge­richts, durch wel­che nach § 144a des Geset­zes über die Ange­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit ein Man­gel des Gesell­schafts­ver­trags fest­ge­stellt wor­den ist;

7. durch die Löschung der Gesell­schaft wegen Ver­mö­gens­lo­sig­keit nach § 141a des Geset­zes über die Ange­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen wei­te­re Auf­lö­sungs­grün­de fest­ge­setzt werden.

Neben den im Gesetz genann­ten Auf­lö­sungs­grün­den ist zu prü­fen, ob im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH zusätz­li­che Grün­de für eine Auf­lö­sung oder Been­di­gung der GmbH vor­ge­se­hen sind. Das kön­nen sein: Tod des Gesell­schaf­ters, Weg­fall von Geneh­mi­gun­gen, Ver­äu­ße­rung des Unter­neh­mens, aber auch: Aus­schei­den eines Geschäfts­füh­rers, Kün­di­gung einer Lizenz, Weg­fall eines Part­ners. Die Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag muss exakt und klar sein. Man­geln­de Ren­ta­bi­li­tät ist nicht exakt genug und daher kein Auf­lö­sungs­grund. Ist im Gesell­schafts­ver­trag ledig­lich eine Kün­di­gungs­mög­lich­keit für den Gesell­schaf­ter vor­ge­se­hen, kann der Gesell­schaf­ter aus­schei­den, die GmbH bleibt aber wei­ter­hin bestehen. Nur wenn meh­re­re Gesell­schaf­ter zugleich kün­di­gen, ist eine sol­che Klau­sel dahin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass die Gesell­schaf­ter einen Auf­lö­sungs­be­schluss fas­sen wollen.

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§ 59 Zweigniederlassung

Die Ver­si­che­rung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegen­über dem Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft abzu­ge­ben. Die Urkun­den nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind nur bei dem Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft einzureichen.

Alle die GmbH betref­fen­den Anmel­dun­gen müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich nur beim Regis­ter­ge­richt am Sitz der Gesell­schaft ein­rei­chen. Das Regis­ter­ge­richt muss dann die Bekannt­ma­chung zusam­men mit den zur Anmel­dung ein­ge­reich­ten Unter­la­gen an das Regis­ter­ge­richt der Zweig­nie­der­las­sung weiterreichen.

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§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals

(1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapi­tal­her­ab­set­zung eine Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beschlos­sen, so kann auch die Kapi­tal­erhö­hung in dem Jah­res­ab­schluss als voll­zo­gen berück­sich­tigt wer­den. Die Beschluss­fas­sung ist nur zuläs­sig, wenn die neu­en Stamm­ein­la­gen über­nom­men, kei­ne Sach­ein­la­gen fest­ge­setzt sind und wenn auf jede neue Stamm­ein­la­ge die Ein­zah­lung geleis­tet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmel­dung der Kapi­tal­erhö­hung bewirkt sein muß. Die Über­nah­me und die Ein­zah­lung sind dem Notar nach­zu­wei­sen, der den Beschluß über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beurkundet.

(2) Sämt­li­che Beschlüs­se sind nich­tig, wenn die Beschlüs­se über die Kapi­tal­her­ab­set­zung und die Kapi­tal­erhö­hung nicht bin­nen drei Mona­ten nach der Beschluss­fas­sung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge eine Anfech­tungs- oder Nich­tig­keits­kla­ge rechts­hän­gig ist oder eine zur Kapi­tal­her­ab­set­zung oder Kapi­tal­erhö­hung bean­trag­te staat­li­che Geneh­mi­gung noch nicht erteilt wor­den ist. Die Beschlüs­se sol­len nur zusam­men in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.

(3) Der Jah­res­ab­schluss darf nach § 325 des Han­dels­ge­setz­buchs erst offen­ge­legt wer­den, nach­dem die Beschlüs­se über die Kapi­tal­her­ab­set­zung und Kapi­tal­erhö­hung ein­ge­tra­gen wor­den sind.

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§ 58e Beschluss über Kapitalherabsetzung

(1) Im Jah­res­ab­schluss für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­her­ab­set­zung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr kön­nen das Stamm­ka­pi­tal sowie die Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen in der Höhe aus­ge­wie­sen wer­den, in der sie nach der Kapi­tal­her­ab­set­zung bestehen sol­len. Dies gilt nicht, wenn der Jah­res­ab­schluss anders als durch Beschluss der Gesell­schaf­ter fest­ge­stellt wird.

(2) Der Beschluss über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses soll zugleich mit dem Beschluss über die Kapi­tal­her­ab­set­zung gefasst werden.

(3) Die Beschlüs­se sind nich­tig, wenn der Beschluss über die Kapi­tal­her­ab­set­zung nicht bin­nen drei Mona­ten nach der Beschluss­fas­sung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge eine Anfech­tungs- oder Nich­tig­keits­kla­ge rechts­hän­gig ist oder eine zur Kapi­tal­her­ab­set­zung bean­trag­te staat­li­che Geneh­mi­gung noch nicht erteilt ist.

(4) Der Jah­res­ab­schluss darf nach § 325 des Han­dels­ge­setz­buchs erst nach Ein­tra­gung des Beschlus­ses über die Kapi­tal­her­ab­set­zung offen­ge­legt werden.

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