Für Unternehmen, die Zahlungsausfälle oder –verzögerungen aus Russland- bzw. Ukraine-Geschäften verzeichnen, setzt sich der …
Autor: volkelt
Können Sie Rechnungen wegen Verlust nicht mehr vorlegen, tragen Sie …
Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung ist darauf angelegt, steuerlich relevante Umstände bei Ihrer GmbH vor Ort zu ermitteln. Fast alle Prüfungen beschränken sich als Schwerpunktprüfungen darauf, ergebnisträchtige Sachverhalte zu ermitteln, sind also nicht umfassend. Ob und wann eine Betriebsprüfung in Ihrer GmbH stattfindet, entscheidet das Finanzamt – die Betriebsprüfungsstelle. Dabei werden Großbetriebe öfter geprüft (sog. Anschlussprüfung) als mittlere und kleine Betriebe. Der Prüfungsturnus richtet sich nach Ihrer Betriebsgröße. Er beträgt derzeit für
- Großbetriebe alle. 5 Jahre
- Mittelbetriebe alle 10 Jahre
- Klein- und Kleinstbetrieben ca. alle 30 Jahre
Neben der normalen Betriebsprüfung existieren Sonderprüfungen insbesondere die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung, die Liquiditätsprüfung und die sog. Richtsatz-Prüfung. Anlassprüfungen beschränken sich in der Regel auf GmbH, die Steuern an der Quelle einzubehalten haben. Die Verwaltung darf immer dann eine Prüfung ansetzen, wenn sie bei einer GmbH bislang unbekannte steuerrelevante Umstände vermutet. Als Prüfungsauslöser kommen insbesondere in Betracht:
- ständige Verluste
- hohe Teilwertabschreibungen
- hohe Einlagen
- Darlehen von Angehörigen
- hohe Rückstellungen ohne erkennbaren Grund
- größere Entnahmen
- Gesellschafterwechsel
- Betriebsumwandlungen
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Konkurs bzw. Sanierung
- Beantragung von Steuervergünstigungen
- auffällig hoher VorsteuerabzugDas Prüfungsprogramm wird durch die Prüfungsanordnung bestimmt. Wichtig: Sie haben zahlreiche Möglichkeiten, den Prüfungstermin mitzubestimmen bzw. verlegen zu lassen.
Die Prüfungsanordnung enthält insbesondere Hinweise auf: die Rechtsgrundlagen der Prüfung, zu prüfende Steuerarten und Vergütungen, zu prüfende Sachverhalte, Prüfungszeitraum, Beginn der Prüfung, Namen des Prüfers. Der Umfang der Außenprüfung bestimmt sich nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalles und den Vorschriften des § 4 der Betriebsprüfungsordnung. Danach gilt:
- Bei Großbetrieben und Unternehmen soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Eine Anschlussprüfung ist möglich.
- Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind zulässig.
- Für die Entscheidung, ob ein Betrieb nach Absatz 2 oder Absatz 3 geprüft wird, ist grundsätzlich die Größenklasse maßgebend, in die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeordnet ist.
- Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.
Nach den Gastronomie-Betrieben, Logistik- und Bus-Unternehmen, Taxifahrern und den Minijob-Branchen, wachen jetzt auch die ersten Kommunen, Partei-Geschäftsstellen Übersetzungs-Büros, auch Werbe- und Event-Agenturen – um nur einige der betroffenen Arbeitgeber konkret zu benennen – auf: Der Mindestlohn und (fast noch mehr) die Dokumentationspflichten machen den Unternehmen flächendeckend zu schaffen. Dabei sind das lediglich die Vorboten „eines sozialpolitischen Experiments mit ungewissem Ausgang“ – wie die Einführung des Mindestlohns vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Situation betitelt wurde. Das Experiment wird die Deutsche Wirtschaft mindestens 900 Mio. EUR kosten (vgl. Nr. 2/2015).
Unterdessen mehren sich die Stimmen, die …
Volkelt-Brief 5/2015
Mindestlohn: Ärger ohne Ende – neue Probleme + Finanzen: Export nach Russland/Ukraine wird schwieriger + Familien-GmbH: Überstunden gefährden Pauschale + Mehr Umsatz: Öffentliche Aufträge gezielt nutzen + GmbH-Recht: Missbrauch der Stimmen-Mehrheit + Kosten: Beitrag für Rückdeckungsversicherung sinkt auf 1,3 Promille + Geschäftsführer-Altersversorgung: Finanzamt durchschaut kreative Gestaltung bei Pensionszusage + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
Zuletzt hatte der Export-Versicherer Euler Hermes prognostiziert, dass es in Russland aufgrund der Währungsentwicklung, des Preisdrucks auf Energie und der unsicheren wirtschaftlichen Gesamtlage 10 % mehr Firmen-Insolvenzen geben wird. Auch in der Ukraine sieht es nicht besser aus. Jetzt hat Euler Hermes beide Länder weiter abgestuft. Kreditversicherungen gibt es nur …
Sämtliche öffentlichen Aufträge (Kommunen, Länder, Bund) müssen europaweit ausgeschrieben werden. Auch wenn das längst noch nicht in allen Fällen und allen Ländern systematisch passiert, sind in den letzten Jahren zahlreiche Internet-Portale entstanden, mit denen die öffentliche Auftragsvergabe transparenter geworden ist. Dennoch: Viele kleinere Unternehmen nutzen …
Auch in der Familie gelten die Vorschriften für den Mindestlohn. Auch für diese Arbeitnehmer müssen Sie die Arbeitszeiten dokumentieren. In kleineren GmbHs können Sie u. E. gut davon ausgehen, dass …
Stellen die Minderheits-Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung Beschlussanträge zu konkreten Geschäftsführungsmaßnahmen und lehnt der Mehrheitsgesellschafter die Beschlussfassung ab, verstößt er …
Der Beitragssatz für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (auch: Pensionszusage des Gesellschafter/Geschäftsführers) sinkt für 2015 von bisher 1,7 Promille des Versicherungsbetrages auf 1,3 Promille. Laut Pensionssicherungsverein (PSV) müssen Unternehmen …