Nachfolge: Beste Verkaufs-Chancen für Betriebe von 200 bis 500 Mitarbeitern + GmbH-Planung 2017: Die wichtigsten Eckdaten im Überblick + Ihre GmbH im Internet: Sie haften für Urheberrechtsverletzungen + DSGVO 2018: Höhere Strafen für Geschäftsführer bei Verstößen gegen den Datenschutz + Recht: Maßnahmen gegen die Kündigung des Geschäftsführers + Steuern: BMF aktualisiert Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung + Bargeld/Finanzen: Belegpflicht kommt erst 2020 + BISS …
Der Volkelt-Brief 02/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 13. Januar 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„ich warte nur darauf, dass ein chinesischer Investor anklopft“. Solche Aussagen hört man immer öfter, wenn es um die Nachfolgeplanung geht. Besonders gute Chancen haben kleinere und mittelständische Industriebetriebe mit speziellem technischen Know-How in der Größenordnung 200 bis 500 Mitarbeiter (vgl. Nr. 37/2016). 2016 gab es deutschlandweit fast 50 solcher Unternehmen, die von chinesischen Investoren übernommen wurden oder an denen sich chinesische Investoren beteiligt haben. Spektakulärste Übernahmen/Beteiligungen: Kuka (Roboter), EEW (Entsorgung & Energie), Putzmeister (Betonpumpen), Saargummi, Kiekert (Automobilzulieferer) oder Kion (Gabelstapler). Auch im Gesundheits- und Pflegebereich und in der Medizintechnik/Pharma sind chinesische Investoren unterwegs. Neuerdings stehen sogar deutsche Fußballvereine (hier: FC Augsburg) auf der Wunschliste chinesischer Investoren.
GmbH-Planung 2017: Die wichtigsten Eckdaten im Überblick
Viele Geschäftsführer haben die freien Tage zwischen Weihnachten und dem Jahrswechsel dazu genutzt, die Eckdaten des neuen Geschäftsjahres 2017 festzulegen und die Jahrestermin-Planung anzugehen. Hier die wichtigsten Rahmendaten für Ihre Unternehmensplanung 2017 im Überblick:
Planung | Führen Sie die Teilpläne (Finanzen, Kosten, Umsatz, Personal, Marketing) zusammen. Prüfen Sie anhand der Planung 2015/2016: Ist der zentrale Unternehmensplan vollständig und realistisch? Händigen Sie die zentrale Planung den verantwortlichen Mitarbeitern aus. |
Marketing | Prüfen Sie anhand des Soll-Ist-Vergleichs aus der laufenden Planungsperiode:
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Führung
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Konnten in 2016 nicht alle Personalgespräche durchgeführt werden, sollte das bis Ende Januar nachgeholt werden. Das betrifft alle Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen und Personalverantwortung. Prüfen Sie, ob solche Gespräche mit Zielvereinbarungen auch in den Abteilungen/Projekten durchgeführt wurden. |
Personal | Personal bleibt der Engpass. Prüfen Sie:
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Urlaub | Bis Ende Januar sollte die Urlaubsplanung 2017 für das gesamte Unternehmen abgeschlossen sein. Achtung:
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Steuer | Für Ihre GmbH wird sich in 2017 in Sachen Körperschaftsteuer (15 %) / Soildaritätszuschlag (5,5 % der KSt-Schuld) / Abgeltungssteuer (25 %) nichts ändern. Allerdings sind einige lohnsteuerliche Änderungen umzusetzen (vgl. dazu Nr. 1/2017). Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater:
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Termine |
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GmbH im Internet: Sie haften für Urheberrechtsverletzungen
Als Geschäftsführer einer GmbH mit einem komplexeren Internet-Auftritt (Shop-Funktion, Verweise auf andere Internet-Seiten) müssen Sie ein Urteil des LG Hamburg zur Kenntnis nehmen und ggf. Maßnahmen ergreifen. Danach gilt: Verlinken Sie auf Webseiten, die urheberrechtsgeschützte Daten (z. B. Bilder) enthalten, dann können sie für diese Urheberrechtsverletzung (kostenpflichtig) abgemahnt werden (LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, 310 O 420/16). Unerheblich ist, ob Sie von der Urheberrechtsverletzung wussten oder nicht. Das LG Hamburg bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15).
DSGVO 2018: Höhere Strafen für Geschäftsführer
Am 25. Mai 2018 tritt europaweit eine neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wichtig: Damit werden die zum Teil strengeren Verbraucherschutz-Bestimmungen aus dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst. Erhöht werden aber die Ansprüche an die Manager/Geschäftsleiter-Pflichten und die Bußgeldbestimmungen. So ist vorgesehen, dass bei Verstößen (z. B. gegen die Verpflichtung zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten, unzulässige Weitergabe von Kundendaten, unzulässige Video-Überwachung von Mitarbeitern) Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % eines Jahresumsatzes erhoben werden.
Abzusehen ist, dass die Unternehmen versuchen werden, bei Pflichtverstößen das Management bzw. die Geschäftsführung in die Haftung zu nehmen. Als Geschäftsführer müssen Sie sich darauf einstellen, dass Sie Ihre Unschuld dann auch beweisen müssen. Protokollieren Sie ab sofort alle Vorgänge, die die Umsetzung der neuen Datenschutz-Bestimmungen betreffen (Verpflichtung des Datenschutzbeauftragten, Einrichten einer sachgerechten Organisation mit klarer Aufgabenverteilung, Stellenbeschreibungen und Implementierung in den Arbeitsverträgen (Organigramm), Bereitstellen eines Budgets in der Unternehmensplanung).
Recht: Maßnahmen gegen die Kündigung des Geschäftsführers
Der fristlos gekündigte Fremd-Geschäftsführer hat ausnahmsweise Anspruch auf ein Kündigungsschutzverfahren, wenn er wie ein Arbeitnehmer einzustufen ist – also einem weit reichendem arbeitsbegleitenden und verfahrensorientierten Weisungsrecht durch die GmbH-Gesellschafter unterliegt (ArbG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2016, 26 Ca 735/16).
Steuern: BMF aktualisiert Betriebsstättengewinnaufteilung-Verordnung
Am 22.12.2016 hat das BMF die neue 186-seitige Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (VWG BsGa) veröffentlicht. Diese ist ab sofort Grundlage für die Bewertung, Aufteilung und steuerliche Zuordnung von Gewinnen bzw. innerbetrieblichen Verrechnungspreisen für alle Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten (BMF-Schreiben vom 22.12.2016, IV B 5 – S 1341/12/10001–03).
Bargeld/Finanzen: Belegpflicht kommt erst ab 1.1.2020
Das am 16.12.2016 vom Bundesrat verabschiedete Gesetz gegen Steuerbetrug mit Ladenkassen ist beschlossene Sache und wird mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt umgesetzt. Wichtiges Detail: Neu eingeführt wird damit eine sog. allgemeine Belegpflicht. Danach sind Unternehmen mit elektronischem Kassenaufzeichnungssystem verpflicht, für jeden Vorgang einen Beleg auszustellen und auszugeben (vgl. Nr. 1/2017). Ausnahmen für Vereine und gelegentliche Leistungserbringungen sind auf Antrag möglich (Quelle: Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 13.12.2016).
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst