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GF/Finanzen: Verbesserungen im Insolvenzverfahren

Zum 15.4.2017 ist das Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei Anfech­tun­gen nach der Insol­venz­ord­nung in Kraft getre­ten. Vor­teil für betrof­fe­ne Unter­neh­men: Die Frist zur Anfech­tung einer Insol­venz wird im Regel­fall auf 4 Jah­re ver­kürzt (§ 133 InsO; bis­her: 10 Jah­re). Ganz prak­tisch bedeu­tet das, dass Unter­neh­men über die ihnen zuge­spro­che­ne Quo­te rechts­si­cher ver­fü­gen kön­nen. Sie müs­sen dann nicht mehr befürch­ten, dass sie in einem neu auf­ge­roll­ten Ver­fah­ren u. U. weni­ger Quo­te erhal­ten oder völ­lig leer ausgehen.

Das gilt auch für Arbeit­neh­mer. Auch die­se müs­sen dann nicht mehr bis zu 10 Jah­ren war­ten, bis ihre Ansprü­che aus Lohn­for­de­run­gen rechts­wirk­sam und unwi­der­ruf­lich zuge­spro­chen sind (§ 142 InsO).

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GF/Recht: Bestellung eines Anwalts für die GmbH

Wol­len die Gesell­schaf­ter einer GmbH einen Anwalt beauf­tra­gen, der die GmbH in einem Rechts­streit gegen einen ihrer Gesell­schaf­ter ver­tritt, dann hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter kein Stimm­recht (OLG Mün­chen, Urteil vom 23.2.2017, 23 U 4888/15).

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesell­schaf­ter, den die GmbH – etwa wegen Ver­stoß gegen ein Wett­be­werbs­ver­bot oder wegen einer sons­ti­gen Pflicht­ver­let­zung – klagt, einen Rechts­an­walt beauf­tra­gen wird, der in sei­nem Sin­ne agiert. Man kann davon aus­ge­hen, dass die­ser Gesell­schaf­ter befan­gen ist und des­we­gen kein Stimm­recht in die­ser Sache hat.

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GF/Finanzen: Steuer – vGA in der GmbH & Co. KG

Betei­ligt sich die Kom­ple­men­tär-GmbH nicht an der Kapi­tal­erhö­hung der KG, dann darf das Finanz­amt einen ver­meint­li­chen Ver­mö­gens­ge­winn der GmbH nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zuguns­ten ihrer Gesell­schaf­ter unter­stel­len und nach­ver­steu­ern (FG Köln, Urteil vom 19.12.2016, 14 K 700/14).

Das Finanz­ge­richt bremst damit wie­der ein­mal den Eifer der Finanz­be­hör­den, fik­ti­ve Gewin­ne der Besteue­rung zu unter­wer­fen. Aller­dings: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) wird in letz­ter Instanz dar­über ent­schei­den. Wir gehen davon aus, dass der BFH die­se Recht­spre­chung bestä­ti­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Vorschau Volkelt-Brief 19/2017

… Vol­kelt-Brief 19 KW from VVF Medi­en­Con­zep­te GmbH on Vimeo.

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Volkelt-Brief 18/2017

Start­Up-Geschäfts­füh­rer: Die vie­len Irrun­gen bis zum Kun­den + Pflicht­ver­si­che­rung: 2 von 3 (Gesellschafter-)Geschäftsführern zah­len + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Vor­ga­ben nach Unter­neh­mens-Kodex + Ein­sa­me Ent­schei­dun­gen: Aus dem „Bauch” ist nicht immer rich­tig + Cle­ver: So che­cken Sie Geschäfts­part­ner aus Euro­pa + GmbH-Steu­er: Neue For­mu­la­re für die Kör­per­schaft­steu­er-Erklä­rung +  BISS

 

 

 

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StartUp-Geschäftsführer: … die vielen Irrungen bis zum Kunden

Dass es nicht so ganz ein­fach ist, mit neu­en Ideen Geschäf­te zu machen, beleg­te der Ex-Coca-Cola-Mana­ger Jeff Dunn mit sei­ner Start­Up-Fir­ma Jui­ce­ro. Die Idee: Eine Saft­pres­se (Preis: 400 $), in der man die dazu mit­ge­lie­fer­ten Gemü­se- und Obst­stü­cke (Beu­tel: 8 $) zu einem Gesund­heits­drink ver­ar­bei­tet. Der Inter­net­an­schluss der Saft­pres­se soll dafür sor­gen, dass das Gerät selbst­tä­tig neue Obst- und Gemü­se­beu­tel ordert, damit immer Nach­schub für den gesund­heits­be­wuss­ten Käu­fer da ist. Immer­hin gelang es dem fin­di­gen Ame­ri­ka­ner, mit die­ser Idee 120 Mio. $ von Inves­to­ren einzusammeln. 

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Pflichtversicherung: 2 von 3 Geschäftsführern müssen zahlen

Auf Anfra­ge der Grü­nen hat die Bun­des­re­gie­rung offi­zi­el­le Zah­len zur Prü­fung der Ver­si­che­rungs­pflicht von GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern vor­ge­legt. Die­se Prü­fung ist seit 2003 gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Die Anzahl der von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) in die Pflicht­ver­si­che­rung ein­be­zo­ge­nen Gesell­schaf­ter-Ge­­schäfts­füh­rer ist in den Jah­ren von 2007 bis 2016 kon­ti­nu­ier­lich gestie­gen – von Wer­ten unter 40 % bis zu einem Höchst­stand in 2016 mit 68,4 %. Das liegt dar­an, dass mit den stren­gen Anfor­de­run­gen durch die Recht­spre­chung des Bundessozial­ge­richts (BSG) aus 2012 und zuletzt 2015 jeder Ein­zel­fall anhand der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Wei­sungs­ge­bun­den­heit geprüft wird (vgl. Nr. 11/2017).

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Geschäftsführer-Gehalt: Vorgaben nach Unternehmens-Kodex

Der Deut­sche Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Codex (Unter­neh­mens-Kodex) gibt die Richt­li­ni­en vor, nach denen die Vor­stän­de und Geschäfts­lei­ter bör­sen­no­tier­ter Unter­neh­men ihr Gehalt ermit­teln und dar­stel­len sol­len. Das ist Anhalts­punkt auch für GmbH-Geschäfts­­­füh­rer, die ihr Gehalt trans­pa­rent machen wol­len und so für zusätz­li­ches Ver­trau­en in ihr Unter­neh­men wer­ben wol­len. Die Kodex-Kom­mis­si­on hat 2015 die Grund­la­gen dazu erar­bei­tet und im Febru­ar 2017 aktua­li­siert, um das (geschwun­de­ne) Ver­trau­en in die Wirt­schaft zu stärken.

Die Kom­mis­si­on emp­fiehlt dazu, Gehalts­ober­gren­zen für die fes­ten und die varia­blen Bezü­ge vor­zu­ge­ben. Varia­ble Gehalts­be­stand­tei­le soll­ten eine mehr­jäh­ri­ge Bemes­sungs­grund­la­ge haben (z. B. Gewinn über die letz­ten 4 Jah­re) und erst nach­träg­lich aus­ge­zahlt wer­den. Die Abfin­dung zu Been­di­gung der Tätig­keit soll­te nicht mehr als das 2‑fache der durch­schnitt­li­chen Jah­res­ver­gü­tung betra­gen. Die Abfin­dung bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses soll­te nicht mehr als das 1,5‑fache der durch­schnitt­li­chen Jah­res­ver­gü­tung betragen.

Geschäfts­füh­rer, die ihre Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on öffent­lich stel­len wol­len, sind gut bera­ten, sich an die­sen Vor­ga­ben bzw. den dar­ge­stell­ten Höchst­wer­ten zu ori­en­tie­ren. Die kom­plett aktua­li­sier­ten Leit­li­ni­en des Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Codex Stand Febru­ar 2017 gibt es unter > https://corporate-governance-code.de > Such­ein­ga­be: 170214 (hier: Zif­fer 4.2.3)

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Einsame Entscheidungen: Aus dem „Bauch” ist nicht immer richtig

Ein nicht ganz unty­pi­scher Fall aus der Pra­xis: Ein ehe­ma­li­ger, hoch qua­li­fi­zier­ter Mitarbeiter … 

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Clever: So checken Sie Geschäftspartner aus Europa

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ange­hal­ten, Geschäf­te mit neu­en Geschäfts­part­nern nur dann auf­zu­neh­men, wenn sicher gestellt ist, dass es sich um seriö­se und zah­lungs­fä­hi­ge Kun­den oder Zulie­fe­rer han­delt. Dazu gehört eine Boni­täts­prü­fung, aber auch die Beschaf­fung zusätz­li­cher Infor­ma­tio­nen über zukünf­ti­ge Geschäfts­part­ner. Unter­des­sen ermög­licht der Bun­des­an­zei­ger einen direk­ten Zugriff auf das euro­päi­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter. Damit kön­nen Sie sämt­li­che Regis­ter-Infor­ma­tio­nen über euro­päi­sche Fir­men abrufen.

Ver­an­las­sen Sie, dass sich die ent­spre­chen­den Abteilungen/Funktionen (Ver­trieb, Mar­ke­ting, Kun­den­ser­vice) neben der übli­chen Boni­täts­prü­fung zu neu­en Geschäfts­part­nern die­se zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen via > https://ebr.bundesanzeiger-datenservice.de beschaf­fen. Das erhöht die Entscheidungs-Sicherheit.