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Geschäftsführer privat: Stille Beteiligung statt Gesellschafterdarlehen?

Nach dem Wil­len der Koali­ti­ons­par­tei­en wird die Abgel­tung­s­teu­er für Zins­er­trä­ge abge­schafft (vgl. Nr. 4/2018). Klei­ne­re GmbHs, die sich mit Gesell­schaf­ter­dar­le­hen finan­zie­ren oder Zah­lun­gen für die GmbH aus eige­ner Tasche über ein Gesell­schaf­ter-Kon­to ver­rech­nen, soll­ten im Lau­fe des Jah­res zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter prü­fen, ob eine Finan­zie­rung über eine Stil­le Betei­li­gung die Steu­er-güns­ti­ge­re Alter­na­ti­ve bie­tet. Damit kön­nen Sie u. U. ver­hin­dern, dass das Finanz­amt fik­ti­ve Zin­sen für Ihr Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen als ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men besteu­ert. Hier besteht kein aktu­el­ler Hand­lungs­be­darf. Die ange­kün­dig­te Steu­er­erhö­hung für Zin­sen wird u. E. frü­hes­tens zum 1.1.2019 umgesetzt

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Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellstrafen

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellstrafen

Noch immer ist nicht geklärt, inwie­weit der Geschäfts­füh­rer für Kar­tell­ab­spra­chen und dafür ent­stan­de­nen Scha­den (Buß­geld, Umsatz­rück­gang) per­sön­lich haf­tet (hier: Schie­nen­kar­tell). Das LAG Düs­sel­dorf lässt zunächst die kar­tell­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen durch das LG Dort­mund prü­fen. Erst dann ist eine Ent­schei­dung in Sachen Haf­tung des Geschäfts­füh­rers mög­lich (LAG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 29.1.2018, 14 Sa 591/17).

Ent­schei­dend wird sein, inwie­weit der Geschäfts­füh­rer den tat­säch­li­chen Ablauf der Kar­tell­ab­spra­chen ange­ord­net und beein­flusst hat. Aus der per­sön­li­chen Haf­tung dürf­te der Geschäfts­füh­rer auf jeden Fall sein, wenn er die Gre­mi­en des Unter­neh­mens (Gesell­schaf­ter, Bei­rat) infor­miert und das nach­wei­sen kann (Pro­to­koll).

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Geschäftsführer-Haftung: Anforderungen an eine Fortführungsprognose

Ist die GmbH bilan­zi­ell über­schul­det, befreit eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se nur dann von der Insol­venz­an­trags­pflicht, wenn die­se stich­hal­tig und kor­rekt erstellt wird. Dazu das OLG München: … 

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Recht: Wer zahlt, wenn SIE falsch beraten werden

In Aus­ga­be 3/2018 haben wir Sie auf ein Urteil des BGH (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14) hin­ge­wie­sen, wonach Ihr Steu­er­be­ra­ter aus­drück­lich ver­pflich­tet ist, Sie auf eine Insol­venz­ge­fähr­dung hin­zu­wei­sen. Doch so ein­deu­tig wie die Rechts­la­ge dort umris­sen ist, ist es nicht.

Jetzt heißt es in einem Urteil für den Fall einer wirt­schaft­li­chen Krise: … 

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Volkelt-Brief 05/2018

  • Recht: Wer zahlt, wenn Sie falsch bera­ten wer­den? + Im Über­blick: Urtei­le 2017 zur vGA, die SIE ken­nen soll­ten … + Karneval/Fasching: So hal­ten Sie die Nar­ren im Zaum + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Gericht macht aus Treu­hand Untreue + Kein Kün­di­gungs­schutz für den GF einer Manage­ment-Bera­tung + Alters­vor­sor­ge: ACHTUNG bei Aus­zah­lung der Pen­si­ons­zu­sa­ge + Finan­zen: Zuschuss zur betriebs­wirt­schaft­li­chen Beratung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Im Überblick: Urteile 2017 zur vGA, die SIE kennen sollten …

Als GmbH-Prak­ti­ker wis­sen Sie, dass die sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) eines der immer wie­der­keh­ren­den, ärger­li­chen und meist ziem­lich teu­ren Steu­er­the­men in der GmbH ist. Ob über­höh­te Gehalts­zah­lun­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, zu hohe Zin­sen für ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen oder Feh­ler in den Ver­trags­for­ma­li­en: Die Pra­xis der Finanz­be­hör­den ist und bleibt nur schwer zu durch­schau­en. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefor­dert. Hier ein Über­blick über die vGA-The­men, die in 2017 von den deut­schen Finanz­ge­rich­ten ent­schie­den wur­den und in der Pra­xis beach­tet wer­den sollten: … 

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Karneval/Fasching: So halten Sie die Narren im Zaum

Sie müs­sen ja nicht gleich Spaß­ver­der­ber sein. Wich­tig ist aber, dass auch in der när­ri­schen Zeit eini­ge Grund­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den. Dazu – so die ein­schlä­gi­gen Urtei­le – gehören:

  • Arbei­ten: Wenn Sie regel­mä­ßig am Rosen­mon­tag eine Arbeits­be­frei­ung unter Vor­be­halt gewäh­ren, führt das nicht zu einer betrieb­li­chen Übung und einem Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
  • Urlaub: Wer unbe­dingt an Kar­ne­val fei­ern will, muss dafür unbe­zahl­ten Urlaub neh­men. Als Arbeit­ge­ber sind Sie nicht ver­pflich­tet, Urlaub zu gewäh­ren. Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung besteht nicht.
  • Klei­dung: Wenn es Beklei­dungs­vor­ga­ben gibt, müs­sen die ein­ge­hal­ten wer­den (auch: Schutz­klei­dung, Anzug, Außen­dienst). Die Vor­ga­ben müs­sen dem Arbeit­neh­mer aber eine gewis­se Indi­vi­dua­li­tät einräumen.
  • Kra­wat­ten: Auch an Wei­ber­fast­nacht führt das Abschnei­den der Kra­wat­te nur mit Ein­wil­li­gung nicht zur Schadensersatzpflicht.
  • Alko­hol: Es gel­ten die Vor­ga­ben aus dem Arbeits­ver­trag oder der Betriebs­ver­ein­ba­rung. Gibt es kei­ne Vor­ga­ben und ist es üblich, gele­gent­lich in der Fir­ma mit Alko­hol zu fei­ern, kann das auch an Fasching so gehand­habt wer­den. Bes­ser: Sagen Sie klar an, was in der Fir­ma geht (Anwei­sung). Bei Ver­stö­ßen soll­ten Sie abmahnen.
  • Auto­fah­ren: Wenn Sie an den när­ri­schen Tagen mit dem Auto unter­wegs sind, müs­sen Sie damit rech­nen, dass unvor­sich­ti­gen Fuß­gän­ger unter­wegs sind. Unter Umstän­den haf­ten Sie mit für einen ent­stan­de­nen Schaden.

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Geschäftsführer-Haftung: Gericht macht aus Treuhand Untreue

Sie erin­nern sich: In Aus­ga­be Nr. 48/2017 hat­ten wir über ein vor dem Land­ge­richt Frei­burg lau­fen­des Ver­fah­ren gegen einen tür­ki­schen Staats­bür­ger berich­tet, der die Geschäf­te einer in Deutsch­land ein­ge­tra­ge­nen GmbH führt (20 Ls 460 Js 18496/17). Pro­blem: Er hat­te mit Gel­dern der GmbH Grund­stü­cke in der Tür­kei erwor­ben – auf die er als Besit­zer ein­ge­tra­gen wurde.

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Altersvorsorge: Genau rechnen bei Auszahlung der Pensionszusage

Auf­pas­sen müs­sen Sie, wenn Sie Ihren Pen­si­ons­an­spruch aus der Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit als Ein­mal­zah­lung bezie­hen wol­len. Der BFH unter­schei­det: Erhal­ten Sie die Ein­mal­zah­lung aus einer Pen­si­ons­kas­se, müs­sen Sie den Betrag im Jahr der Aus­zah­lung voll ver­steu­ern (BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15). Anders beur­tei­len die Rich­ter des VI. Senats den Vor­gang, wenn Sie die Ein­mal­zah­lung direkt von der GmbH erhal­ten. Dann han­delt es sich um einen „Ein­mal­zu­fluss” von Arbeits­lohn (BFH, Urteil v. 23.8.2017, VI R 4/16). Damit lie­gen die Vor­aus­set­zung dafür vor, dass Sie die Ein­nah­men auf 5 Jah­re ver­teilt ver­steu­ern kön­nen (Anwen­dung der sog. Fünf­tel­re­ge­lung). Hier müs­sen Sie also auf­pas­sen und der Steu­er­be­ra­ter muss die Vor­aus­set­zun­gen bei eine Ein­mal­zah­lung des Pen­si­ons­an­spruchs prüfen.

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GF einer Berater-Gesellschaft hat keinen Kündigungsschutz

Ist der zum Geschäfts­füh­rer bestell­te – aber nicht ins Han­dels­re­gis­ter als sol­cher ein­ge­tra­ge­ner – nicht wei­sungs­ge­bun­den tätig (Monats­ver­dienst: 91.000 EUR) und wird der vor­ma­li­ge Anstel­lungs­ver­trag mit der Bestel­lung aus­drück­lich been­det, ist der Geschäfts­füh­rer nicht als Arbeit­neh­mer ein­zu­stu­fen. Für ihn gel­ten die Vor­schrif­ten des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes nicht (LAG Köln, Urteil v. 18.1.2018, 7 Sa 292/17).