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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Bürgschaft: Haftung nur für einen Teilbetrag

Eigent­lich woll­te der ehe­ma­li­ge Geschäfts­füh­rer für sei­ne GmbH nur Gutes und zwar mit einem Pri­vat­kre­dit sei­ner ange­schla­ge­nen US Cen­ter Bonn GmbH aus einer finan­zi­el­len Schief­la­ge hel­fen. Die Crux: Für den pri­va­ten Kre­dit (hier: 11,7 Mio. EUR) muss­te der Geschäfts­füh­rer eine Bürg­schaft sei­nes Arbeit­ge­bers ein­räu­men. Als es anschlie­ßend den­noch zur Insol­venz der gesam­ten dar­in ver­wi­ckel­ten Fir­men­grup­pe kam, for­der­te der Insol­venz­ver­wal­ter den gesam­ten Dar­le­hens­be­trag aus dem Pri­vat­ver­mö­gen des ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rers. Beson­der­heit: Das Ober­lan­des­ge­richt Köln sah – anders als noch die Vor­in­stanz – eine Haf­tung des Geschäfts­füh­rers nur für die Kre­dit­sum­me, die er de fac­to nicht sei­ner ange­schla­ge­nen GmbH zur Ver­fü­gung wei­ter­ge­reicht hat­te. Tat­säch­lich sind 10,1 Mio. EUR der Kre­dit­sum­me der spä­ter insol­ven­ten GmbH zuge­flos­sen. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet also ledig­lich für 1,6 Mio. EUR, die er nicht auf ein Kon­to der GmbH über­wie­sen hat­te (OLG Köln, Urteil v. 18.10.2016, 18 U 93/15).

Eine Beru­fung gegen das Urteil wur­de vom OLG Köln aus­drück­lich nicht zuge­las­sen. Das bedeu­tet für den Geschäfts­füh­rer eine ech­te Ent­haf­tung. Den­noch ist eine Nach­ah­mung nicht zu emp­feh­len. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass eine sol­che Über­brü­ckungs­fi­nan­zie­rung nicht in ers­ter Linie dem Inter­es­se der insol­venz­be­droh­ten Gesell­schaft dient, son­dern zur Siche­rung des Ver­mö­gens der Gesell­schaf­ter ein­ge­gan­gen wird. Als (Fremd-) Geschäfts­füh­rer sind Sie im ver­gleich­ba­ren Fall auf jeden Fall bes­ser bera­ten, wenn Sie statt eines per­sön­li­chen Kre­dits oder einer Bürg­schaft „ech­te“ Sanie­rungs­maß­nah­men (etwa nach ESUG) umsetzen.

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Volkelt-Briefe

Firmenwagen: Gericht sieht Diesel-Rücknahmeverpflichtung

Wir hat­ten dazu berich­tet: Auch das Land­ge­richt (LG) Köln hat­te ein Auto­haus zur Rück­nah­me eines gebraucht erwor­be­nen VW Eos 2.0 TDI mit dem Motor EA 189 ver­pflich­tet (vgl. Nr. 13/2018). Jetzt hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Köln das Urteil bestä­tigt: Das Auto­haus muss den Wagen zurück­neh­men und den Kauf­preis minus Nut­zungs­wer­ter­satz (hier: 8 Cent pro gefah­re­nem Kilo­me­ter) erstat­ten. Begrün­dung: Das Fahr­zeug mit Schum­mel-Soft­ware  ist „man­gel­haft” (OLG Köln, Urteil v. 28.5.2018, 27 U 13/17).

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Lexikon

Kassennachschau

Seit 1.1.2018 sind die Finanz­be­hör­den berech­tigt, unan­ge­kün­dig­te Kas­sen­prü­fun­gen (Kas­sen­nach­schau) vor Ort durch­zu­füh­ren. Dazu muss der Prü­fer sich nicht nur mit sei­nem Dienst­aus­weis zu iden­ti­fi­zie­ren, son­dern auch ein Doku­ment vor­le­gen, aus dem aus­drück­lich sei­ne Auto­ri­sie­rung zur Nach­schau her­vor­ge­hen muss (Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen).

Die Kas­sen­nach­schau darf ohne vor­he­ri­ge Ankün­di­gung und außer­halb einer Außen­prü­fung durch­ge­führt wer­den. Aller­dings nur auf den Geschäfts­grund­stü­cken bzw. in den Geschäfts­räu­men des Steu­er­pflich­ti­gen und auch nur wäh­rend der übli­chen Geschäfts- und Arbeits­zei­ten. Wel­che Geschäfts- und Arbeits­zei­ten dabei „üblich” sind, rich­tet sich nach den Gepflo­gen­hei­ten der jewei­li­gen Branche.

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2018

Steuerprüfung/Kassennachschau: Wun­dern Sie sich nicht, wenn der Prü­fer als „Kun­de” kommt + Kon­flik­te in der GmbH: Res­sort-Inter­es­se oder GmbH-Wohl – was tun? + Digi­ta­les: Das lan­ge War­ten auf Block­chain + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Wie­der 2 wich­ti­ge neue Urtei­le + GmbH-Finan­zen: Bür­ge bürgt nicht bei Miss­brauch + Steu­er-Vor­teil: Wert­gut­ha­ben-Kon­to für den Fremd- Geschäfts­füh­rer + GmbH/Steuer: Finanz­ge­richt Ham­burg – AdV bei Verlustvortrag

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Volkelt-Briefe

Steuerprüfung/Kassennachschau: Wundern Sie sich nicht, wenn der Prüfer als Testkäufer kommt

Seit 1.1.2018 gibt es sie – die unan­ge­kün­dig­te Betriebs­prü­fung. Wir haben an die­ser Stel­le bereits aus­führ­lich zur sog. Kas­sen­nach­schau berich­tet (vgl. Nr. 49/2017, 2/2018). Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) nach­ge­legt und detail­liert vor­ge­ge­ben, wel­che Rech­te und Pflich­ten für den Steu­er­bür­ger – also für Ihr Unter­neh­men – damit gel­ten (BMF-Schrei­ben vom 29.5.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Wich­ti­ges Detail: Die Kas­sen­nach­schau wird nicht ange­kün­digt (Zif­fer 2). Und: Die Kas­sen-Nach­schau kann auch außer­halb der Geschäfts­zei­ten vor­ge­nom­men wer­den, wenn im Unter­neh­men noch oder schon gear­bei­tet wird (Zif­fer 3).

Wei­te­res inter­es­san­tes Detail: …

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Konflikte in der GmbH: Ressort-Interesse oder GmbH-Wohl – was tun?

Pla­nung ist Pla­nung und Geschäft ist Geschäft. Auf die­sen Nen­ner lässt sich ein typi­scher Geschäfts­füh­rer-Kon­flikt brin­gen, der schon eini­ge GmbHs an den Rand des wirt­schaft­li­chen Ruins gebracht hat. Es geht um unter­schied­li­che Res­sort-Inter­es­sen. So wird im Anstel­lungs­ver­trag mit dem ver­triebs­ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer oft eine Umsatz-Kom­po­nen­te ver­ein­bart, für den Pro­duk­ti­ons-ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer dage­gen eine QM-Kom­po­nen­te. Damit sind Inter­es­sen­ge­gen­sät­ze vor­pro­gram­miert. Ein Kol­le­ge brach­te die­sen Ant­ago­nis­mus neu­lich auf den Punkt: „Wenn die mit der Pro­duk­ti­on nicht hin­ter­her­kom­men, ist das nicht mein Pro­blem”. Was tun?

Bei­spiel:

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Digitales: Das lange Warten auf Blockchain

Alle (vie­le) reden davon – aber nur die wenigs­ten haben eine genaue Vor­stel­lung davon, was sich dahin­ter ver­birgt und wel­che Aus­wir­kun­gen damit auf zukünf­ti­ge Ent­schei­dun­gen und Ent­wick­lun­gen ver­bun­den sind: Es geht um die Block­chain-Tech­no­lo­gie. Abseh­bar ist bereits jetzt, dass vie­le bis­her ein­ge­üb­te Abläu­fe neu gedacht wer­den müs­sen. Das betrifft – mit­tel­fris­tig – auch alle Unter­neh­men und damit auch Geschäfts­füh­rungs-Ent­schei­dun­gen (Bezahl­sys­te­me, Ver­trags­we­sen, Doku­men­ta­ti­on usw.). Unter dem Begriff Block­chain (wört­lich: Block-Ket­te) ver­steht man eine Tech­no­lo­gie, mit deren Hil­fe Trans­ak­tio­nen (Buchun­gen) via Inter­net mani­pu­la­ti­ons- und fäl­schungs­si­cher durch­ge­führt wer­den kön­nen. Das geschieht, indem jeder Vor­gang (Buchung) mit einer Block-Ket­te ver­se­hen bzw. ver­schlüs­selt wird, mit der alle vor­her­ge­hen­den Buchun­gen (Vor­gän­ge) bestä­tigt wer­den und die neue Buchung somit auch nicht mehr ver­än­dert wer­den kann.

Vor­teil …

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Geschäftsführer-Haftung: Wieder 2 wichtige neue Urteile

Ob nicht abge­führ­te Steu­ern oder Sozi­al­bei­trä­ge, ob eine nicht wahr­ge­nom­me­ne Geschäfts­chan­ce oder Scha­dens­er­satz für fahr­läs­si­ge Geschäfts­füh­rer-Ent­schei­de: Immer mehr sol­cher ver­meint­li­chen Feh­ler­haf­tig­kei­ten lan­den vor Gericht. Pro­blem für den betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer: Je nach Bun­des­land und Gerichts­be­zirk set­zen die Gerich­te (OLG, LG) unter­schied­li­che Schwer­punk­te in ihren Ent­schei­dun­gen. Für den Rechts­an­walt, der den Geschäfts­füh­rer in Regress neh­men will, ist das dem­nach oft ein loh­nen­des Man­dat mit Aus­sicht auf die nächs­te Instanz. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie sich selbst ein aus­ge­wo­ge­nes Bild über die Rechts­la­ge ver­schaf­fen. Hier: … 

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Steuer-Vorteil: Wertguthaben-Konto für den Fremd- Geschäftsführer

Zahlt die GmbH – ver­trag­lich ver­ein­bart – einen Teil des Geschäfts­füh­rer-Gehalts auf ein sog. Wert­gut­ha­ben-Kon­to, das erst mit Errei­chen des Ruhe­stands aus­ge­zahlt wird, darf das Finanz­amt dafür kei­ne Lohn­steu­er berech­nen. Aber auf­ge­passt: Die­ses Steu­er­spar-Modell ist nur – aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus­drück­lich – für den Fremd-Geschäfts­füh­rer der GmbH mög­lich. Damit ist es mög­lich, ein hohes Gehalt zu ver­ein­ba­ren, aber antei­lig weni­ger Lohn­steu­er abzu­füh­ren. Die wird erst mit der Aus­zah­lung (Zufluss) und dann even­tu­ell zu einem güns­ti­gen ESt-Satz fäl­lig. Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann die­ses Steu­er­spar-Modell  (lei­der) nicht umge­setzt wer­den – hier wer­den die Finanz­be­hör­den eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer eröff­nen sich damit neue Ver­hand­lungs­mög­lich­kei­ten im Ver­trags­po­ker um den Anstel­lungs­ver­trag. So wird für Fremd-Geschäfts­füh­rer eher sel­ten eine Zukunfts­vor­sor­ge in Form einer Pen­si­ons­zu­sa­ge abge­schlos­sen. Den (frei­wil­li­gen) Ver­zicht auf eine (den Ver­kauf der GmbH erschwe­ren­de) Pen­si­ons­zu­sa­ge kön­nen Sie sich nach die­sem in der Sache abschlie­ßen­den Urteil – Steu­er­vor­teil inklu­si­ve – gegen ein höhe­res Gehalt mit Ver­ein­ba­rung eines Wert­kon­tos ver­gü­ten las­sen. Im Urteils­fall konn­te der Fremd-Geschäfts­füh­rer auf die­se Wei­se monat­lich 6.000 EUR steu­er­güns­tig für die Alters­vor­sor­ge ansparen.

 

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GmbH-Finanzen: Bürge bürgt nicht bei Missbrauch

Die Bank kann den Bür­gen für ein GmbH-Dar­le­hen nicht in Anspruch neh­men, „wenn sich der Bür­ge allein aus emo­tio­na­ler Ver­bun­den­heit zum Haupt­schuld­ner ver­bürgt und der Gläu­bi­ger dies in ver­werf­li­cher Wei­se aus­nutzt” (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 9.2.2017, 3 U 146/15).

Das ist aber die abso­lu­te Aus­nah­me – im Grund­satz gilt die Vor­ga­be des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), wonach die Bank ein berech­tig­tes Inter­es­se zur Siche­rung der gewähr­ten Kre­di­te hat (BGH, Urteil v. 10.12.2002, IX ZR 82/02). Nur bei Sit­ten­wid­rig­keit kann aus­nahms­wei­se eine Inan­spruch­nah­me des Bür­gen aus­ge­schlos­sen sein. In der Regel wird man bei der Bürg­schaft eines GmbH-Gesell­schaf­ters für das Dar­le­hen der GmbH eine sol­che Sit­ten­wid­rig­keit nicht unter­stel­len kön­nen. Den­noch: Im Ein­zel­fall kann gericht­li­che Prü­fung Aus­sicht auf Erfolg haben. Z. B., wenn der Gesell­schaf­ter schwer erkrankt ist oder aus ande­ren Grün­den nicht geschäfts­fä­hig ist.