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Mitarbeiter: Wertschätzung kostet … Ihre ZEIT

Seit eini­gen Jah­ren wach­sen die Sozi­al­aus­ga­ben stär­ker als die Wirt­schafts­leis­tung. Stei­ge­rungs­ra­te der Gesamt-Sozi­al­aus­ga­ben von 2016 auf 2017: 3,9 %. Nach­zu­voll­zie­hen, wenn Sie die Lohn­ne­ben­kos­ten Ihrer Mit­ar­bei­ter oder ihre eige­ne Gehalts­ab­rech­nung in Augen­schein neh­men. Im Raum steht das poli­ti­sche Ver­spre­chen, dass die Lohn­ne­ben­kos­ten nicht über die 40 % – Mar­ke stei­gen sol­len. Auf der ande­ren Sei­te steht: Die Kon­kur­renz­si­tua­ti­on und not­wen­di­ger Inno­va­ti­ons­be­darf las­sen Ihnen nur einen beschei­de­nen Spiel­raum nach oben, wenn es um Löh­ne und Gehäl­ter geht. Ihr schlag­kräf­tigs­tes Argu­ment um neue Mit­ar­bei­ter und zur Mit­ar­bei­ter-Bin­dung ist damit außer Kraft. Was tun? … 

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GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen

GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient und hohe Rück­la­gen haben, haben zuneh­mend Pro­ble­me: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur Risi­ko-Anla­gen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens-Poker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesellschaftern.

Hier gibt es in der Tat ein Haftungsproblem: … 

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Bitcoin-GmbH: Ein sicherer Hafen für Krypto-Währungen

Mit dem zuneh­men­den Auf­kom­men (Mining) und Han­del (Tra­ding) mit Bit­co­in oder ande­ren digi­ta­len Wäh­run­gen der Block­chain-Tech­no­lo­gie stel­len sich neue haftungs‑, bilanz- und steu­er­recht­li­che Fra­gen, die alle­samt dar­auf hin­aus­lau­fen, dass die der­zeit damit ver­bun­de­nen Risi­ken (Haf­tung, Total­ver­lust, Besteue­rung) von den Agie­ren­den in einer haf­tungs­ge­schränk­ten Rechts­form durch­ge­führt wer­den soll­ten. Die Akti­en­ge­sell­schaft ist dafür aller­dings weni­ger geeig­net, z. B. weil allei­ne schon die – schnel­le und unkom­pli­zier­te – Abhal­tung von elek­tro­ni­schen Aktio­närs­ver­samm­lun­gen nicht zuge­las­sen ist.

Ein­fa­cher …

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Neue Rechtslage: Gericht erschwert Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Wenn Sie sich mit einem Ihrer Mit-Gesell­schaf­ter über­wor­fen haben und Rat bei einem Anwalt für Gesell­schafts­recht suchen, kann der Ihnen kei­ne ande­re Aus­kunft geben als: „Der Aus­schluss des Gesell­schaf­ters bzw. die Ein­zie­hung des GmbH-Geschäfts­an­teils kann immer nur das letz­te Mit­tel sein”. So die prak­ti­zier­te Rechts­la­ge, an der sich die Land- bzw. Ober­lan­des­ge­rich­te bei Kla­gen gegen die Ein­zie­hung eines GmbH-Anteils ori­en­tie­ren.  Pro­ble­ma­tisch ist eine Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils immer dann, wenn – was für die meis­ten GmbHs zutrifft – im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Ver­ein­ba­rung zum Aus­schluss- bzw. zur Ein­zie­hung fest­ge­legt wur­de. Aner­kann­te Aus­schluss­grün­de sind dann z. B.: Geis­ti­ge Stö­rung, dau­ern­de Erkran­kung, man­geln­de Kre­dit­wür­dig­keit, unge­ord­ne­te Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, der Ver­lust von im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­schrie­be­nen Eigen­schaf­ten, gra­vie­ren­de Ver­let­zun­gen der gesell­schaft­er­li­chen Treue­pflicht. Neben die­sen objek­tiv beleg­ba­ren Grün­den, die eine Ein­zie­hung des GmbH-Anteils recht­fer­ti­gen, müs­sen Sie nach einem neu­en Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Ein­zie­hung auf die GmbH berück­sich­ti­gen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZR 65/16).

Die neue Rechts­la­ge:

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Stille Reserven: Voraussetzungen für eine positive Fortsetzungsprognose

Begrün­det der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Insol­venz­ver­fah­ren sei­ne posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se mit Ver­weis auf stil­le Reser­ven, muss er stich­hal­tig dar­le­gen, wel­che stil­le Reser­ven im Ein­zel­nen oder wel­che sons­ti­gen für die Über­schul­dungs­bi­lanz maß­geb­li­chen Wert­auf­hel­lun­gen vor­han­den sind. Kann der Geschäfts­füh­rer die­sen Nach­weis nicht füh­ren, hat sei­ne dar­auf gestütz­te Fort­füh­rungs­pro­gno­se kei­nen Bestand. Das Insol­venz­ge­richt wird das bereits eröff­ne­te Insol­venz­ver­fah­ren im Anschluss fort­füh­ren (OLG Ham­burg, Urteil v. 16.3.2018, 5 U 191/16, rechts­kräf­tig). Dazu … 

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Steuerlast: Ende der Abgeltungssteuer für Zinserträge kommt näher

Nach den Vor­ga­ben aus den Koali­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen ist die Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches zwi­schen Deutsch­land und den Ver­trags­län­dern Vor­aus­set­zung für die Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er auf Zins­er­trä­ge (S. 69 Koali­ti­ons­ver­trag). Nach Aus­kunft der Bun­des­re­gie­rung funk­tio­niert die­ser Infor­ma­ti­ons­aus­tausch unter­des­sen (sie­he dazu die neben­ste­hen­de Mel­dung). Im Sep­tem­ber 2018 wer­den erneut die Kon­ten-Daten­sät­ze mit 102 Län­dern abge­gli­chen. Damit ist der Weg frei für die Geset­zes­vor­la­ge zur Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er für Zins­er­trä­ge. Das betrifft dann auch die Besteue­rung der Zin­sen, die Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) für Dar­le­hen an ihre GmbH (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) erhal­ten. Die müs­sen dann wie­der mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ert wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Steuerprüfung: Auswertungen des automatischen Informationsaustauschs ab 2020

Im auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Finanz­kon­ten (AIA) sind im Sep­tem­ber ver­gan­ge­nen Jah­res von den aus­län­di­schen Behör­den 1,5 Mio. Daten­sät­ze nach Deutsch­land über­mit­telt wor­den. Der zwi­schen Deutsch­land und 49 Staa­ten vor­ge­nom­me­ne Aus­tausch soll im kom­men­den Sep­tem­ber 2018 erneut vor­ge­nom­men wer­den. Mit der Aus­wer­tung der Daten in den Lan­des­fi­nanz­be­hör­den soll Mit­te 2020 begon­nen wer­den. In den Daten­sät­zen ist ein Volu­men von Ein­künf­ten in Höhe von 58 Mrd. EUR und von Kon­to­stän­den in Höhe von 85 Mrd. EUR ent­hal­ten. Ach­tung: Die Daten sind Anhalts­punkt für die Ver­an­la­gung von Kapi­tal­erträ­gen aus dem Aus­land und Aus­gangs­punkt für Prü­fun­gen (Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung Nr. 19/3630).

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Volkelt-Brief 33/2018

Chef­sa­che: Wert­schät­zung kos­tet .… ZEIT  + GmbH-Ver­mö­gen: Was Geschäfts­füh­rer bei der Ver­mö­gens­an­la­ge beach­ten müs­sen + Bit­co­in-GmbH: Ein siche­rer Hafen für Kryp­to-Wäh­run­gen + Neue Rechts­la­ge: Gericht erschwert Ein­zie­hung eines GmbH-Geschäfts­an­teils + Stil­le Reser­ven: Vor­aus­set­zun­gen für eine posi­ti­ve Fort­set­zungs­pro­gno­se + Steu­er­last: Ende der Abgel­tungs­steu­er für Zins­er­trä­ge kommt näher + GmbH-Recht: Jeder Geschäfts­füh­rer muss ver­si­chern, dass kein Berufs­ver­bot besteht + Steu­er­prü­fung: Aus­wer­tun­gen des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs ab 2020

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Aktuelle BuchTIPPs .. die Geschäftsführer weiter bringen

Nicht alle Kol­le­gen ken­nen unse­re „Media­thek” – unter der Menü­leis­te „Media­thek” gibt es wöchent­lich neue Buch­Tipps – alles Bücher, die für Unter­neh­mer und Geschäfts­füh­rer einen ech­ten Mehr­wert brin­gen. Zu allen aktu­el­len The­men – auch Kri­ti­sches und bis­wei­len Unan­ge­neh­mes, aber auch Anre­gun­gen, Wirt­schafts-The­men gut verpackt.

Die­se Woche > Der Wirt­schafts-Buch-Preis 2018 wird ver­ge­ben. Hier eine Aus­wahl der gelis­te­ten Bücher > Hier ankli­cken

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GmbH-Recht: Jeder Geschäftsführer muss versichern, dass kein Berufsverbot besteht

In § 6 GmbH-Gesetz sind die Hin­de­rungs­grün­de auf­ge­lis­tet, die einer Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer ent­ge­gen­ste­hen. Bei der Anmel­dung der Geschäfts­füh­rer müs­sen die Geschäfts­füh­rer schrift­lich ver­si­chern, dass kei­ne sol­chen Hin­de­rungs­grün­de vor­lie­gen. Dazu das OLG Mün­chen: Die­se Ver­si­che­rung muss von jedem Geschäfts­füh­rer ein­zeln abge­ge­ben und unter­schrie­ben wer­den. Eine zusam­men­fas­sen­de Mel­dung ist nicht mög­lich (OLG Mün­chen, Beschluss v. 17.5.2018, 31 Wx 166/18).

Der Beschluss bestä­tigt die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge (vgl. zuletzt OLG Frank­furt, Urteil v. 4.2.2016, 20 W 28/16). Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren war die Geschäfts­füh­rung schlecht bera­ten – wohl gegen ein gutes Notar-Hono­rar. Wegen sol­cher Form­feh­ler lohnt eine Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Regis­ter­ge­richt nicht.