Weil ein Redakteur der Zeitschrift Wirtschaftswoche ohne Einwilligung seiner Arbeitgebers einen Artikel in einer anderen Tageszeitung veröffentlich und abgerechnet hat, darf der Arbeitgeber eine Abmahnung (mit Kündigungsandrohung) aussprechen. Die Klage des Redakteurs auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte wurde ebenfalls abgelehnt. Es gilt: Nebentätigkeiten im Gegenstand des Arbeitgebers sind grundsätzlich erlaubnispflichtig – der Arbeitnehmer muss informieren und darf erst nach ausdrücklicher Erlaubnis tätig werden (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.8.2018, 4 Ca 3038/18).
Autor: volkelt
Hat der Gesellschafter der GmbH bereits eine Gesellschafterhilfe als Darlehen gewährt, kommt es für die Umqualifizierung in eine Kapital ersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht aufgrund der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft nicht darauf an, ob ein zusätzlicher Kreditbedarf der Gesellschaft bestand, sondern darauf, ob die GmbH sich den bereits vom Gesellschafter gewährten Kredit aus eigener Kraft hätte beschaffen können (BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15).
Volkelt-Brief 35/2018
GmbH/Recht: Darf der Kollege dem Kollegen kündigen? + Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt – was tun? + Digitales: Vorsicht bei Ihrem Invest in digitales Geld + GmbH-Zahlen: SIE verantworten des Jahresabschluss + Mitarbeiter: Gutverdiener als leitende Angestellte + VW-Folgen: Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung + GmbH/Steuer: Sanierungsgewinn im Insolvenzverfahren + Freiwillig versicherte Geschäftsführer: Voller KV-Beitrag auf die Sofortrente
BISS … die Wirtschaft-Satire
Die Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers ist Sache der Gesellschafter. Nicht immer. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es eine Ausnahme: Dann darf der Kollege den Kollegen kündigen. Und zwar dann, wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer zwar abberufen, aber nicht gekündigt haben (BGH, Urteil v. 17.7.2018, II ZR 452/17).
Beispiel: …
Eigentlich sind die Voraussetzungen für eine stabile Beziehung auf der Gesellschafter/Geschäftsführer-Ebene nicht schlecht: Beide engagieren sich für die gleiche Sache „GmbH”, beide sind darauf angewiesen, dass das geschäftlich Umfeld und alle damit zusammenhängenden Themen (und Probleme) regelmäßig kommuniziert werden. Man hat gemeinsame Freunde und Bekannte. Dagegen steht: Genau diese Nähe ist auch ein Beschwernis. Es fehlen neue Anregungen. Es bleibt wenig Zeit für die Freunde, für Kulturelles, selbst für gemeinsame Urlaube bleibt wenig Zeit. Noch schwieriger wird es, wenn (kleine) Kinder da sind und beide ihre beruflichen Aufgaben und Herausforderungen weiter wahrnehmen wollen. Kommt es zur Trennung, sind die Beteiligten – was nicht ganz leicht – gut beraten, jederzeit höchst verantwortlich zu agieren. Nicht zuletzt, um den Bestand der gemeinsamen Firma nicht zu gefährden. Aus Sicht der GmbH gilt dann: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.
Die Rechtslage: …
„Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss der GmbH nicht termingerecht vorlege?“ – so die Anfrage eines Kollegen, der mit den Zahlen seiner GmbH nicht hinterher kommt und den Jahresabschluss seiner mittelgroßen GmbH eigentlich bis zum 31.8. des Jahres – also bis Ende dieses Monats – durch die Gesellschafter feststellen lassen muss (Datum des Beschluss-Protokolls). Danach müssen GmbHs jährlich einen kompletten Jahresabschluss aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (Rechtsquelle: § 42a GmbH-Gesetz). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bedeutet für Sie als Geschäftsführer: …
Geschäftsführer, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind und eine Direkt- bzw. private Rentenversicherung mit Auszahlungswahlrecht abgeschlossen haben, müssen auf den vollen Auszahlungsbetrag der Sofortrente und nicht nur auf den Kapitalzuwachs Krankenkassenbeiträge zahlen. Damit bestätigt das Bundessozialgericht die bisher bereits den Sozialgerichten entschiedene Rechtslage und bestätigt seine bereits dazu ergangenen Entscheidung vom 10.10.2017 (Bundessozialgericht, Urteil v. 15.8.2018, B 12 R 5/17 R).
Krypto-Währungen bieten Vorteile (vgl. Nr. 50/2017) und Risiken. Dass das Spekulieren mit Krypto-Währungen nicht unerhebliche Risiken birgt, haben jetzt 30.000 Anleger des FinTech-Unternehmens Enivon AG erfahren müssen. Der Anlage-Verlust beläuft sich auf rund 100 Mio. US-Dollar. Was ist hier falsch gelaufen und worauf müssen Sie bei der Anlage in Krypto-Währungen achten? Ausgangspunkt war ein Renditeversprechen von 161 % im Januar dieses Jahres. Worauf müssen Sie achten? …
Die Bundesregierung plant Ausnahmen vom Kündigungsschutz. Danach sollen Gutverdiener mit einem Jahreseinkommen > 234.000 EUR in Zukunft als leitende Angestellte qualifiziert werden. Vorteil für die Unternehmen: Diese sog. Risikoträger in den Unternehmen (hier: Bankenbranche) genießen dann nicht mehr den vollen Kündigungsschutz. Für das im Koalitionsvertrag bereits vereinbarte Vorhaben liegt allerdings noch kein konkreter Gesetzentwurf vor.
Dass sog. Sanierungsgewinne laut BMF-Erlass steuerbegünstigt bleiben, spielt im finanzgerichtlichen Verfahren keine Rolle. Im Urteilsfall musste das Gericht darüber entscheiden, ob das Finanzamt die Steuer für einen Sanierungsgewinn unzutreffend erhoben hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits in vorherigen Entscheidungen dazu Stellung genommen und die Steuerbegünstigung nach dem Sanierungserlass als unzulässig abgelehnt (BFH, Beschluss v. 8.5.2018, VIII B 124/17).