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Neues Urteil: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann mündlich gekündigt werden

Für die Kün­di­gung von Arbeits- und Anstel­lungs­ver­trä­ge gilt: Eine münd­li­che Kün­di­gung ist mög­lich. Grund­sätz­lich siche­rer ist es aber, wenn Sie schrift­lich – bzw. im Bei­sein Drit­ter – kün­di­gen. Das gilt auch für die Kün­di­gung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.

Aus­nah­me: Im Anstel­lungs­ver­trag ist für die Kün­di­gung aus­drück­lich „Schrift­form” ver­ein­bart. Das gilt dann so wie im Ver­trag fest­ge­schrie­ben. Ein Son­der­fall wur­de jetzt vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein ver­han­delt. Hier ging es die münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges. Danach gilt: „Ein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag kann – wenn im Ver­trag selbst kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen wur­de – auch durch münd­li­che Ver­ein­ba­rung been­det wer­den” (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 10.4.2018, 1 Sa 367/17).

Hin­wei­se bzw. Indi­zi­en, die für eine münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung spre­chen, sind danach zum Bei­spiel: ein vor­ge­nom­me­ne Abmel­dung des Geschäfts­füh­rers aus der Sozi­al­ver­si­che­rung oder Aus­künf­te des gekün­dig­ten Geschäfts­füh­rers vor dem Fami­li­en­ge­richt bzw. zum Ver­sor­gungs­aus­gleich, die für eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses sprechen.

Im Urteils­fall ging es um einen ange­hei­ra­te­ten Geschäfts­füh­rer, des­sen Ehe mit der Nich­te des Allein-Gesell­schaf­ters der GmbH geschei­tert war. Er ver­wies auf die feh­len­de schrift­li­che Kün­di­gung, um zusätz­li­che Gehalts­zah­lun­gen durch­zu­set­zen. Das Gericht lies sich aber nicht von arbeits­recht­li­chen For­ma­li­en beein­dru­cken, son­dern Bestand auf einer tat­säch­li­chen Beweis­auf­nah­me. Erfreulich.

Aus Sicht des Geschäfts­füh­rers ist es hilf­reich und nütz­lich, wenn Sie dar­auf behar­ren, dass im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wird, dass Ände­run­gen des Ver­tra­ges nur per „Schrift­form” wirk­sam ver­ein­bart wer­den kön­nen. Ver­wen­det Ihr Arbeit­ge­ber „GmbH” einen Stan­dard­ver­trag ohne die­se Ein­schrän­kung, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass – zumin­dest der Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne Mit­wir­kungs­mög­lich­keit an der Beschluss­fas­sung in der GmbH – im Kon­flikt­fall eine Kün­di­gung nach Guts­her­ren­art droht: „Sie sind gefeu­ert”. Kann der Allein-Gesell­schaf­ter die­ses Vor­ge­hen mit einem Zeu­gen bewei­sen und setzt er die Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit anschlie­ßend um (Abbe­ru­fung vom Amt des Geschäfts­füh­rers und Mel­dung an das Han­dels­re­gis­ter, Abmel­dung aus der Sozi­al­ver­si­che­rung, kei­ne Gehalts­zah­lun­gen), haben Sie schlech­te Kar­ten vor dem Arbeits­ge­richt. Inso­fern hat in die­sem Fall das Klein­ge­druck­te gro­ße Wir­kung und bedeu­tet einen gewis­sen Schutz in Ihrer Stel­lung als Geschäfts­füh­rer – ohne oder ledig­lich mit einer Min­der­heits-Betei­li­gung an der GmbH.

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Planung: Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transporteure

Das deut­sche Min­dest­lohn­ge­setz (MiLoG)gilt auch für aus­län­di­sche Trans­port­un­ter­neh­men und ihre nur kurz­fris­tig in Deutsch­land ein­ge­setz­ten Fah­rer. Nicht ein­deu­tig geklärt ist, was ein „kurz­fris­ti­gen” Ein­satz in Deutsch­land ist, z. B., ob das auch für den Tran­sit (mit Pau­se und/oder Zwi­schen­stopp) gilt (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 20.8.2018, 11 K 544/17 u. a., Revi­si­on zugelassen).

 

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Achtung: Finanzamt behandelt Kunstspenden als vGA

Wer mit der GmbH Kunst erwirbt und die­se an (die eig­ne) gemein­nüt­zi­ge Stif­tung spen­det, muss auf­pas­sen. Dazu gibt es ein aktu­el­les Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Köln. Danach gilt: Sind die Gesellsch­jaf­ter der spen­den­den GmbH zugleich die allei­ni­gen Gesell­schaf­ter der kunst­för­dern­den Stif­tung, gehen die Finanz­be­hör­den davon aus, dass die Kunst­spen­de als vGA an die Gesell­schaf­ter zu wer­ten ist. Begrün­dung: Da die­se auch die Gesell­schaf­ter der Stif­tung sind, han­delt es sich um eine Vor­teils­ge­wäh­rung an der Gesell­schaft nahe­ste­hen­de Per­so­nen. Das gilt für alle Koin­stel­la­tio­nen, in denen iden­ti­sche Per­so­nen an der spen­den­den und der emp­fan­gen­den Gesell­schaft betei­ligt sind (FG Köln, Urteil v. 21.3.2018, 10 K 2146/16).

In der Sache ist das letz­te Wort noch nicht gespro­chen. Das Finanz­ge­richt hat Revi­si­on zuge­las­sen. Wir gehen davon aus, dass die Spen­der und Stif­tungs-Gesell­schaf­ter den Sach­ver­halt vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) prü­fen las­sen. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung steht die Zuwen­dung an einen Drit­ten der unmit­tel­ba­ren Zuwen­dung an einen Gesell­schaf­ter gleich, wenn die Zuwen­dung durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst ist. Nicht abschlie­ßend geklärt ist, ob das auch unein­ge­schränkt für eine gemein­nüt­zi­ge Stif­tung gilt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

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Volkelt-Brief 36/2018

CEO-Fraud: Vor­beu­gen gegen eine neue Betrugs­ma­sche + Firmenwagen/Flotte: Ent­schei­der-Vor­ga­ben für die E‑Mobilität + Digi­ta­les: Nerds mögen kei­ne Over­head-Vor­ga­ben – was tun? + Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Anspruch auf Ren­te mit 63 + GmbH/Finanzen: Zah­lungs­ziel als Kal­ku­la­ti­ons­fak­tor + Mini-Betrug: Ende einer der größ­ten deut­schen Fir­men­in­sol­ven­zen + GmbH-Recht: Nach­trag zum Eigen­ka­pi­tal­ersatz + Mit­ar­bei­ter: Arbeit­ge­ber muss „Fremd­ge­hen” nicht hinnehmen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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CEO Fraud: Vorbeugen gegen eine neue Betrugsmasche

Wenn Mit­ar­bei­ter „auf Zuruf” funk­tio­nie­ren, ist das eine durch­aus gute Sache. Man – sprich der Chef oder Geschäfts­füh­rer – muss nicht jedes­mal im Detail erklä­ren, was zu erle­di­gen ist. Stich­wort: Selb­stän­di­ges Han­deln. Kehr­sei­te der Medail­le: Natür­lich kön­nen dabei auch Feh­ler pas­sie­ren. Die Fra­ge ist nur: Mit wel­chen Aus­wir­kun­gen. Es liegt also an Ihnen, Sicher­heits­stu­fen und Kon­trol­len ein­zu­bau­en, damit ein Scha­den für die GmbH jeder­zeit im kon­trol­lier­ba­ren Umfang bleibt.

Zum Bei­spiel:

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Firmenwagen/Flotte: Entscheider-Vorgaben für die E‑Mobilität

Das The­ma E‑Mobilität ist in aller Mun­de. Die Post hat ihre eige­ne Fahr­zeug-Flot­te auf­ge­baut, ande­re gro­ße Unter­neh­men prü­fen, wie man sich dar­an anhän­gen kann (Stich­wort: Hand­wer­ker-E-Mobil). Spä­tes­tens seit der Initia­ti­ve der Bun­des­re­gie­rung, Elek­tro-Fahr­zeu­ge als Fir­men­wa­gen mit Pri­vat­nut­zung nur noch zu 0,5 % statt mit der der­zei­tig recht teu­ren 1 – %-Pro­zent-Rege­lung zu ver­steu­ern, denkt man auch in vie­len klei­ne­ren GmbHs dar­über nach, wann und wie ein Umstieg orga­ni­siert wer­den kann. Kei­ne Alter­na­ti­ve gibt es bislang … 

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Digitales: Nerds mögen keine Overhead-Vorgaben – was tun?

Dass die Digi­ta­li­sie­rung auch einen neu­en Typus Mit­ar­bei­ter („Nerd”) geschaf­fen hat, damit haben sich vie­le Geschäfts­füh­rer, Pro­jekt­lei­ter und bis­wei­len auch die „nor­ma­le” Beleg­schaft gewöhnt (vgl. Nr. 46/2017). Deren unkon­ven­tio­nel­le Arbeits­wei­sen geben aber auch immer wie­der Anlass zu Kri­tik. So klam­mert man nicht an den Ter­mi­nen und den offi­zi­el­len Vor­ga­ben für die Pro­jekt­ar­beit (Infor­ma­ti­on, Doku­men­ta­ti­on) – was man­chem nicht ganz leicht fällt. Frü­her oder spä­ter lan­den die damit ver­bun­de­nen Kon­flik­te beim Chef. Was tun? … 

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Pflichtversicherte Geschäftsführer: Anspruch auf Rente mit 63

Ein Ren­ten­an­spruch des sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen (Fremd-) Geschäfts­füh­rers einer GmbH auf die sog. „Ren­te ab 63” besteht, wenn das gesam­te Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers als Basis vor­han­de­ner Beschäf­ti­gun­gen weg­fällt. Das ist der Fall, wenn die GmbH in der Insol­venzv liqui­diert wird oder wenn die Gesell­schaf­ter die GmbH auf­lö­sen (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil v. 28.6.2018, B 5 R 25/17 R).

Der Anspruch auf den vor­zei­ti­gen und unge­kürz­ten Ren­ten­be­zug mit 63 Jah­ren ist gege­ben, wenn der sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Geschäfts­füh­rer eine War­te­zeit von 45 Jah­ren erfüllt hat. Dazu gehö­ren die Jah­re, in denen er sei­ne Bei­trä­ge zur RV ein­ge­zahlt hat, aber aus­nahms­wei­se auch die Jah­re mit Bezug von Arbeits­lo­sen­geld. Und zwar dann, wenn – wie im oben beschrie­be­nen Fall – das Unter­neh­men sei­nes Arbeit­ge­bers „GmbH” als Basis der Beschäf­ti­gung ent­fällt (Geschäfts­auf­ga­be).

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GmbH/Finanzen: Zahlungsziel als Kalkulationsfaktor

Laut Cre­dit­re­form haben vie­le Unter­neh­men die Zah­lungs­zie­le im B2B-Geschäft wei­ter ver­kürzt. Im 1. Halb­jahr 2017 wur­den noch 32,51 Tage gewährt. Im 1. Halb­jahr 2018 betrug das durch­schnitt­li­che Zah­lungs­ziel im deut­schen B2B-Geschäft nur noch 31,70 Tage. Deut­lich gekürzt wur­den die Zah­lungs­zie­le für die Unter­neh­men aus dem Ein­zel­han­del (- 4,28 Tage), der unter­neh­mens­na­hen Dienst­leis­tungs­bran­che (- 3,53 Tage) und dem Ver­kehrs- und Logis­tik­sek­tor (- 2,73 Tage).

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Mini-Betrug: Ende einer der größten deutschen Firmeninsolvenzen

Nach dem spek­ta­ku­lä­ren Absturz des Bil­lig­strom­an­bie­ters Tel­Da­Fax  muss­te im Früh­jahr 2013 auch der Strom­an­bie­ter Flex­strom AG Insol­venz anmel­den.   Wir haben dazu aus­führ­lich berich­tet (vgl. Nr. 19/2013).  Bei­de Unter­neh­men hat­ten mit einem sog. Schnee­ball­sys­tem hohe Umsät­ze erzielt, konn­ten aber am Schluss die Rech­nun­gen für die Strom­erzeu­ger nicht mehr zah­len, weil zu wenig neue Kun­den akqui­riert wur­den. Jetzt – 5 Jah­re spä­ter – muss sich der dama­li­ge Geschäfts­lei­ter Robert Mundt vor Gericht ver­ant­wor­ten. Vor­wurf: Untreue. Dabei geht es aller­dings nur um die weni­ge Mona­te vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens aus­ge­zahl­ten Vor­stands­ge­häl­ter. Der Vor­wurf des vor­sätz­li­chen Bank­rotts konn­te von der Staats­an­walt­schaft offen­sicht­lich nicht aus­rei­chend belegt werden.