Themen heute : Mitarbeiter-Führung: Wie halten Sie es mit der Kunst? + Kollege gesucht: So sparen Sie sich den Ärger mit dem AGG + Geld/Finanzen: Geschäftsführende Gesellschafter haben Probleme mit Privat-Krediten + Lohnsteuer: Finanzbehörden veröffentlichen Vorschriften für ELSTAM-Umstellung + Vor dem Arbeitsgericht: Modellversuch in Düsseldorf – Mediation entlastet Arbeitsgerichtsverfahren + Arbeitsrecht: Werksrealität geht vor Vertragsinhalt + BISS …
Nr. 34/2013 vom 23.8.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
unbestritten ist, dass eine ästhetische Arbeitsumgebung Wohlfühlen erzeugt und zur Leistungssteigerung beiträgt. Wenn auch für Controller nicht unbedingt als rechenbare Größe. Das beginnt mit dem ergonomischen Arbeitsplatz und reicht bis zur Einrichtung von Räumen und der Architektur von Gebäuden. Über dies können Sie Künstler (Bildende Künstler, Autoren) in Ihr Haus einladen, damit sie aus ihrer Sicht einen künstlerischen Beitrag für Ihr Unternehmen leisten. Sie können Ihr Unternehmen zum Ausstellungsraum für Bilder, Fotos, Skulpturen oder Objekte machen. Oder Sie schaffen die Kunstwerke an, mit denen Sie sich schon längst einmal umgeben wollten. Die Grenzen setzen nur Ihre Phantasie und das Budget. Fest steht: Der Wohlfühlfaktor Kunst ist nicht mehr nur in Büroetagen gefragt. Er spielt zunehmend auch eine Rolle in den Fabrikhallen.
Das Finanzamt kommt Ihnen bei der Kunst weitgehend entgegen. Für Gebrauchskunst (ohne erwartbare Wertsteigerung) gibt es den Vorsteuerabzug und in der Regel eine AfA über 15 Jahre. Anders für anerkannte Kunst: Wegen zu erwartender Wertsteigerung gibt es keine AfA. Verkaufsgewinne muss die GmbH versteuern. Vorsteuerabzug ist gegeben. Wer mit Kunst spekuliert, sollte das aber im Privatvermögen. Alternative: Wird anerkannte Kunst lediglich gemietet, schlagen die Raten sofort als Betriebsausgaben zu Buche.
Kollege gesucht: So sparen Sie sich den Ärger mit dem AGG
Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Verstärkung sucht, haben Sie in der Praxis schon genug damit zu tun, den optimal geeigneten Kollegen zu finden. Ärgerlich wird es allerdings, wenn Ihre GmbH auch noch unnötige Geld ausgibt, das mit der eigentlichen Personal-Suche nichts zu tun hat. Hintergrund: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10) auch für den GmbH-Geschäftsführer (vgl. zuletzt Nr. 18/2012).
Beispiel: Bei Durchsicht der Stellenanzeigen fällt auf, dass immer noch Formulierungen wie „Geschäftsführer gesucht“ auftauchen. Fast jede 3. Anzeige war nach unseren Recherchen fehlerhaft im Sinne der AGG-Vorgaben. Dass auch die Stelle eines Geschäftsführers neutral ausgeschrieben werden muss, hat die Rechtsprechung unterdessen mehrfach belegt, so z. B. zuletzt das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.9.2011, 17 U 99/10). Wie können sich GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer) schützen?
- Ausschreibung und Bewerbungsverfahren: Hier sind die üblichen Vorkehrungen zu treffen (geschlechtsneutrale Ausschreibung, altersneutrale Ausschreibung usw.). Geben Sie sachliche Kriterien vor. Im Einstellungsverfahren unerfahrene Gesellschafter sollten sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einem versierten Personalberater begleiten lassen. Besondere Vorsicht ist bei der Formulierung von Ablehnungsgründen geboten. TIPP: Keine Gründe nennen.
- Vertragliche Vorkehrungen: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn sie den Geschäftsführer nur mit einem befristeten Arbeitsvertrag einstellen und zugleich im Vertrag festschreiben, dass die Stelle nach Ablauf im üblichen Ausschreibungsverfahren besetzt wird. Wichtig: Klare Leistungsvorgaben für den Geschäftsführer.
- Zurückhaltung in der Öffentlichkeit: Im Urteilsfall stolperte die GmbH über ihren auskunftsfreudigen Aufsichtsratsvorsitzenden. Dieser hatte im Interview indirekt auf das Alter des vormaligen Geschäftsführers verwiesen („wegen des Umbruchs im Gesundheitsmarkt haben wir uns für einen jüngeren Bewerber entschieden“). Für das Gericht genügte diese Aussage aber bereits dazu, eine Altersdiskriminierung zu unterstellen. Fazit: Die Bestellung eines Geschäftsführers darf in der PR immer nur mit einem autorisierten und ggf. von Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüften Text veröffentlicht werden.
GmbH-Gesellschafter, die einen neuen Geschäftsführer suchen, sollten sich darauf einstellen, dass abgelehnte Bewerber (auch die nicht zum Bewebungsgespräch eingeladenen) selbst Nuancen der öffentlichen Präsentation des eingestellten Geschäftsführers mit Argus-Augen verfolgen. Kleinste Fehler können u. U. zur Durchsetzung einer Entschädigung genutzt werden. Z. B., wenn sich einer der Bewerber benachteiligt fühlt oder wenn emotional etwas aus dem Ruder läuft (Aversionen, konträre Werte und Vorstellungen). Auf keinen Fall sollten Sie sich simple Fehler in der Stellenausschreibung wie oben beschrieben leisten. Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht die Formulierungen in der Stellenausschreibung prüfen lassen.
Geld/Finanzen: Geschäftsführende Gesellschafter haben Probleme mit Privat-Krediten
Ob Energiepreise oder Versicherungen: Dank Preis-Portalen im Netz sind die Märkte transparent wie nie zuvor. Auch z. B. Kreditkonditionen, z. B., wenn Sie sich als Geschäftsführer für eine Immobilie interessieren und Finanzierungsangebote vergleichen wollen. Doch so einfach ist es nicht –für Gesellschafter-Geschäftsführer. Finanzierungskonditionen gibt es in der Regel per Online-Abfrage. Dazu müssen Sie Informationen zum Objekt und zu Ihrer persönlichen Vermögenssituation machen: Höhe des Einkommens, dauernde Lasten, Anzahl der Kinder usw. Dazu gehört auch die Frage nach Ihrer beruflichen Stellung.
Aufgepasst: Wenn Sie an dieser Stelle – wahrheitsgemäß – eingeben „geschäftsführender Gesellschafter“, ist Schluss mit der Abfrage. Bei den meisten Finanzierungsangeboten, die wir getestet haben, heißt es dann ganz lapidar: „Zur Zeit vergeben wir keine Darlehen an geschäftsführende Gesellschafter“. Bleibt Ihnen, eine andere Berufsbezeichnung einzugeben. Damit riskieren Sie allerdings, dass es später beim konkreten Abschluss heißt: „Dieses Kredit-Angebot gibt es aber nur für Angestellte – nicht aber für den geschäftsführenden Gesellschafter“. Wir haben nachgefragt: Kommt es da nicht eigentlich auf die konkrete Vermögenssituation an? Doch – so die Antworten der meisten Banken. Das klären wir dann im persönlichen Gespräch. Schön und gut: Aber für Sie als geschäftsführenden Gesellschafter bedeutet das: Die Internet-Transparenz gilt für alle – für Sie aber nicht.
Damit ist der Konditionenvergleich für die Finanzierung einer privaten Immobilie äußerst umständlich und erschwert Ihnen die Verhandlungsposition, weil Sie keine umfangreichen Vergleichsangebote aus der Schublade ziehen können. Anders sieht es aus für GmbH-Kredite. Hier gibt es einige Portale, die konkrete Online-Vergleichsangebote für Selbstständige, Freiberufler und geschäftsführende Gesellschafter machen. Zu prüfen ist dann: Eventuell fahren Sie günstiger, wenn Sie über die Firma einen Kredit aufnehmen und die Immobilie aus einem Darlehen der GmbH an Sie finanzieren.
Lohnsteuer: Finanzbehörden veröffentlichen Vorschriften für ELSTAM-Umstellung
Bislang akzeptieren die Steuerbehörden die Anmeldung von Mitarbeitern noch im alten Verfahren. Besser ist es, sich schnell anzumelden und das neue Verfahren zu nutzen. In der Praxis gibt es nach wie vor noch zahlreiche Einzelfragen, z. B. zum endgültigen Starttermin. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium in einem ausführlichen Schreiben zu vielen dieser Fragen Stellung genommen. Achtung: Als Arbeitgeber müssen Sie die Arbeitnehmerdaten aus dem ELSTAM-Verfahren spätestens für den Lohnsteueranmelde-Zeitraum Dezember 2013 umsetzen. Ansonsten gibt es ausführliche Richtlinien, welche Stammdaten Sie für die Lohnsteueranmeldung zugrunde legen müssen (BMF-Schreiben vom 25.7.2013, IV C 5 – S 2363/13/10003).
Für Arbeitgeber, die sich die Anmeldungen nach den alten Lohnsteuerkarten-Daten vornehmen, sollten zügig umstellen und die Daten der Arbeitnehmer über ELSTAM aktualisieren. Nutzen Sie die anschaulichen Arbeitshilfen des Finanzministeriums. Das BMF erklärt das Registrierungsverfahren einfach auf Youtube mit zwei gut gemachten Clips mit „simplen“ Gebrauchsanweisungen unter > Hier anklicken.
Vor dem Arbeitsgericht: Modellversuch in Düsseldorf – Mediation entlastet Arbeitsgerichtsverfahren
Geschäftsführer, deren GmbH im Gerichtsbezirk Düsseldorf angemeldet ist, müssen in Zukunft nicht mehr direkt vors Arbeitsgericht, wenn es Streitigkeiten mit Mitarbeitern gibt. Nach Abschluss einer Erprobung hat sich das Mediationsverfahren als zügig und für alle Beteiligten als vorteilhaft herausgestellt. Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Die Gerichtskosten sinken und ein Anwalt ist nicht mehr unbedingt erforderlich (Quelle: LAG Düsseldorf).
Diese neue Kosten sparende Möglichkeit gibt es nicht nur für mögliche Verfahren vor den Arbeitsgerichten (Düsseldorf, Mettmann, Neuß, Viersen, Kleve, Wesel) sondern wird auch für Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht angeboten. Das sollten Sie nutzen. Sie können davon ausgehen, dass die meist einvernehmlich getroffenen Entscheidungen im Mediationsverfahren für den Arbeitgeber günstiger ausfallen als vor den Arbeitsgerichten. Gehen Sie davon aus, dass dieses Verfahren flächendeckend in NRW angeboten wird.
Arbeitsrecht: Werksrealität geht vor Vertragsinhalt
Das LAG Baden-Württemberg hat jetzt vorgegeben, wie die Abgrenzung zwischen Werk-/Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung in Zukunft von den Arbeitsgerichten vorzunehmen ist (Daimler/IT-Systemhaus). Wichtig: Entscheidend sind die faktischen Verhältnisse vor Ort und nicht das, was im Vertrag steht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.8.2013, 2 Sa 6/13).
Nach den Presseberichten über Schein-Werkverträge schauen die Arbeitsgerichte jetzt ganz genau hin, wenn es um die rechtliche Würdigung und Nachprüfung geht. Mit diesem Urteil hat das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass bereits auf Ebene der Arbeitsgerichte konkret geprüft werden muss, was tatsächlich passiert. Fazit: Bereits bei geringfügiger Einbindung in den betrieblichen Ablauf dürfen Werkverträge in Zukunft kaum noch durchgehen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief