Themen heute : Wirtschaftspolitik: Kosten über Kosten, keine Ertrag für Unternehmen + Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer sollte – muss aber nicht – die Gesellschafterliste vorlegen + Geld/Finanzen: SEPA-Umstellungs-Risiken werden von vielen Unternehmen unterschätzt + Konflikte in der GmbH: „Kleingedrucktes“ bestimmt Gesellschafter-Rechte + Betriebsprüfung: DR kündigt ab 2014 noch mehr Prüfungen für KSV-Beiträge an + Geschäftsführer privat – Unfall ohne Fahrradhelm führt zu Mitverschulden + Wettbewerb: Geldbuße selbst nach juristischer Fach-Beratung ist nicht zu beanstanden + BISS …
Nr. 27/2013 vom 5.7.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wer – knapp 100 Tage vor der Bundestagswahl – die Berichterstattung über die Partei-Programme erfolgt, kommt aus dem Staunen kaum heraus. Alles scheint machbar: Höhere Renten und Mindestlöhne, mehr Geld für KITAs und Bildung, für Forschung und sogar für die Unternehmen („fiktiver Zins fürs Eigenkapital“). Von leeren Kassen, Sparen und Haushaltskonsolidierung ist keine Rede.
Die Fakt sind: Alle diese öffentlich posaunten Maßnahmen kosten viel Geld. Gleichgültig, ob aus Beiträgen zur Sozialversicherung, aus Steuermitteln oder aus Krediten: Immer wirkt sich das auf die Arbeitskosten, die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aus. Und zwar auf die kleinsten genau so wie auf mittelgroße. Lediglich internationale Konzerne sind einigermaßen raus. Sie haben die Möglichkeit der Verlagerung an andere Standorte. Aus mittelständischer Unternehmersicht entscheiden andere Kriterien über die Wählbarkeit: Echte Vereinfachungen der Besteuerungsgrundlagen, bei der Gewerbe- und der Umsatzsteuer. Weniger Bürokratie – bei der Sozialversicherung, in Planungsverfahren, baurechtlichen Vorschriften. Zu Bewältigung dieser Aufgaben müssen die Unternehmen einen eigenen Verwaltungskopf aufbauen oder immer teurere Beratungs-Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Auf Kosten der Effizienz und der Preise.
Für die Praxis: Kein Parteiprogramm wagt sich daran, die Probleme anzusprechen oder dafür konkrete Lösungen anzubieten. Was tun? Wir werden an dieser Stelle natürlich keine Wahlempfehlung geben. Aber ganz allgemein aus der Lebenserfahrung kann man sagen: Es kommt in gehörigem Maße auf die Person an, die uns bzw. die Wirtschaft vertreten. Wie sieht das in Ihrem Wahlkreis aus? Wie kompetent sind die Vertreter der Parteien? Welches Gewicht geben Sie der „mittelständischen“ Wirtschaft? Machen Sie sich ein konkretes Bild davon. Am besten vor Ort – bei der Präsentation der Kandidaten. Hilfreich > www.Abgeordnetenwatch.de. Unterhaltsam: „Es ist Wahlk®ampf”.
Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer sollte – muss aber nicht – die Gesellschafterliste vorlegen
Auch bei der Beurkundung eines GmbH-Anteils-Erwerbs im Ausland (vgl. Nr. 26/2013) ist der Notar verpflichtet, das deutsche Registergericht über den Gesellschafter-Wechsel zu informieren (so z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2011, 1–3 Wx 236/10; anderer Ansicht: OLG München, Beschluss vom 6.2.2013, 31 Wx 8/13). Der Bundesgerichtshof wird in dieser Rechtsfrage abschließen urteilen (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: II ZB 6/13). Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Bevor Sie sich auf ein kompliziertes gerichtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang mit dem Registergericht einlassen, sollten Sie vorbeugend handeln.
Für die Praxis: Bei einer Beurkundung einer Anteils-Übertragung im Ausland sollten Sie zusätzlich eine aktualisierte Gesellschafter-Liste mit den neuen Gesellschaftern dem zuständigen Registergericht einreichen. Damit ist sichergestellt, dass Sie bei rechtlichen Unklarheiten um die Gesellschafter-Stellung aus der Haftung sind.
Geld/Finanzen: SEPA-Umstellungs-Risiken werden von vielen Unternehmen unterschätzt
Auf die Umstellungs-Probleme auf SEPA (europäischer Überweisungsstandard) zum 1.2.2014 haben wir bereits hingewiesen (vg. Nr. 25/2013). Jetzt haben auch die Verantwortlichen – sprich das Bundesfinanzministerium (BMF) – erkannt, dass hier ein Chaos droht. Im Unterschied zu ELSTAM lässt sich das Verfahren allerdings nicht kurzfristig aussetzen oder verschieben.
Wichtig für kleinere Unternehmen: Ab 1.2.2014 dürfen die Banken Überweisungsaufträge und Einzugsermächtigungen nur durchführen, wenn die Daten im SEPA-Format vorliegen. Ist das nicht der Fall, darf die Bank die Überweisungen nicht vornehmen. Umgekehrt: Hat Ihr Gläubiger nicht korrekt umgestellt, führt das dazu, dass Sie tage- und wochenlang auf Ihr Geld warten müssen.
Für die Praxis: Dazu müssen alle Datensätze (Lohnbuchhaltung, Einzugsermächtigungen usw.) geprüft und angepasst werden. Die Single Euro Payments Area (SEPA) hat Auswirkungen auf alle betrieblichen Bereiche (AGB, Verträge, Werbeunterlagen, auch: Einkauf, Datenschutz). Beispiel: U. U. müssen Einzugsermächtigungen neu eingeholt werden. Kunden müssen vor der Einziehung 14 Tage vorher unterrichtet werden usw.. Gibt es in Ihrem Unternehmen noch keine Vorbereitungen auf das neue SEPA-System, sollten Sie in den nächsten Wochen einen SEPA-Verantwortlichen benennen (aus der IT und/oder Rechnungswesen), der das Projekt „SEPA“ über alle Unternehmensbereiche plant, begleitet und umsetzt. Wir berichten an dieser Stelle laufend zum Thema, so dass Sie den Projektstand und neue Erkenntnisse zum Thema jederzeit überprüfen können. Hilfreich: Die neuen Zahlungsstandards, die offiziellen Bundesbankinformationen zu SEPA
Konflikte in der GmbH: „Kleingedrucktes“ bestimmt Gesellschafter-Rechte
Wird einer der GmbH-Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss oder per Gerichtsurteil aus der GmbH ausgeschlossen, treten die Rechtsfolgen erst ein, wenn die GmbH den Geschäftsanteil auszahlt. Hat die GmbH die Abfindung auf den Geschäftsanteil nicht bezahlt, bleiben die Gesellschafterrechte bestehen. Im Klartext: Der auszuschließende Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf seinen Gewinnanteil bzw. auf sein Stimmrecht. Der einzelne Gesellschafter hat damit eine Sicherheit, dass er nicht „leer“ ausgeht. Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt das nur unter Einschränkungen. So kann z. B. im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, dass der Gesellschafter seine Stellung sofort nach der Beschlussfassung verliert, also noch vor Zahlung der Abfindung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8.12.2008, II ZR 263/07).
Für die Praxis: Aus Sicht der GmbH ist das eine durchaus sinnvolle Möglichkeit, das „schnelle“ Ausscheiden z. B. eines querelenden Gesellschafters zu ermöglichen. Damit gewinnt die GmbH Zeit, nach einem neuen Gesellschafter zu suchen, der den GmbH-Anteil übernimmt. Oder die GmbH gewinnt Zeit, die Finanzierung der Einziehung des GmbH-Anteils in Ruhe zu planen und mit den finanziellen Möglichkeiten der GmbH abzugleichen. Anders die Situation für den ausscheidenden Gesellschafter. Er verliert sofort mit dem Ausschluss alle Gesellschafterrechte und damit Sicherheiten für den Fall, dass die GmbH für seinen Anteil nicht zahlt. Steht eine solche Klausel im Gesellschaftsvertrag der GmbH, bedeutet das eine klare Schlechterstellung des Gesellschafters gegenüber der GmbH. Wollen Sie sich an einer GmbH beteiligen, in deren Gesellschaftsvertrag eine solche Zahlungsvereinbarung bei Ausscheiden oder Ausschluss besteht, ist Vorsicht geboten. Völlig abzuraten ist von einer Beteiligung dann, wenn zusätzlich im Gesellschaftsvertrag ein strenges Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter vorgeschrieben ist. Hilfreich: GmbH-Gesellschaftsvertrag ‑Muster
Betriebsprüfung: DR kündigt ab 2014 noch mehr Prüfungen für KSV-Beiträge an
Die Deutsche Rentenversicherung (DR) prüft Betriebe auf KSV-beitragspflichtige Ausgaben (grafische Leistungen, Bildhonorare usw.). Jetzt hat die DR angekündigt, dass weiter in die Fläche geprüft wird. Also nicht mehr nur noch Unternehmen, die aufgrund ihrer Banche in den Kreis der beitragspflichtigen Leistungen gehören (Werbeagenturen, Internet-Design, Verlage). Danach werden alle Betriebe, die von der DR routinemäßig auf Beitragspflicht zur Sozialversicherung geprüft werden, auch auf KSV-Beitragspflicht geprüft. Außerdem sollen Unternehmen verpflichtet werden, alle KSV-beitragspflichtigen Leistungen über das Jahr gesondert zu erfassen (Quelle: Summa Summarum 3/2013).
Für die Praxis: Danach müssen in Zukunft Unternehmen aller Branchen damit rechnen, dass in den Bereichen und Abteilungen, in denen erfahrungsgemäß KSV-Beitragspflichtige Leistungen abgerufen werden, bei jeder DR-Prüfung ins Visier genommen werden. Das sind z. B.: Texte und Graphiken für Werbemittel, Image-Broschüren und Unternehmensberichte. Aber auch Leistungen an Texter und Grafiker, die Internet-Seiten und Inhalte erstellen. Wie wird das in Ihrem Unternehmen gehandhabt? Besser ist es, wenn Sie solche Leistungen von angestellten Mitarbeitern, die ohnehin in Ihrer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erbringen lassen. Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie Rechnungen vorlegen müssen und Abrechnungen geprüft werden. Entscheidend ist hier, wie die Leistung beschrieben ist. Orientieren Sie sich dazu an unseren Ausführungen aus Nr. 6/2013 bzw. im Internet unter > www.kuenstlersozialkasse.de.
Geschäftsführer privat – Unfall ohne Fahrradhelm führt zu Mitverschulden
Wenn Sie mit dem Fahrrad unterwegs sind, müssen Sie in Zukunft mit einem weiteren Risiko leben. Wer ohne Helm in einen Unfall verwickelt wird, riskiert „Mitverschulden“. Und zwar auch dann, wenn nicht Sie sondern ein anderer Verkehrsteilnehmer Unfallverursacher ist (OLG Schleswig, Urteil vom 5.6.2013, 7 U 11/12).
Für die Praxis: Der Unfall geschah – wie meistens – in völlig unerwarteter Situation. Der Pkw-Halter öffnete die Tür und der Fahrrad-Fahrer ohne Helm konnte nicht mehr ausweichen. Im Urteil um Schadensersatz, Kostenübernahme und Schmerzensgeld musste sich der Fahrrad-Fahrer eine Mitschuld einräumen lassen. Mitverschuldenanteil: 20 %. Nach diesem Urteil sollten zumindest Vielfahrer unbedingt einen Helm tragen.
Wettbewerb: Geldbuße selbst nach juristischer Fach-Beratung ist nicht zu beanstanden
Wird ein Unternehmen wegen wettbewerbswidrigem Verhalten von den EU-Kartellbehörden mit einer Geldbuße bestraft, muss die Strafe auch dann bezahlt werden, wenn sich das Unternehmen zuvor mit anwaltlichen Rat abgesichert dahingehend hat, dass das monierte Marktverhalten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Strafe muss sogar dann bezahlt werden, wenn die inländischen Wettbewerbsbehörden gar keine Geldbuße ausgesprochen haben (EuGH, Urteil vom 18.6.2013, C‑681/11).
Für die Praxis: Wieder eine neue Risiko-Situation für deutsche Unternehmen, die gegen (undurchsichtige) EU-Wettbewerbsregeln verstoßen. Im Urteilsfall war das Unternehmen als Kronzeuge in Deutschland bußgeldfrei ausgegangen. Die Strafe der EU-Behörden muss es trotzdem zahlen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief