Themen heute: Geschäftsführer von Tochter-GmbHs müssen Jahresabschluss-Veröffentlichung prüfen + Steuererklärungen: Geschäftsführer darf auf keinen Fall blind unterschreiben + Vorsicht mit der KSV: Rentenversicherung will ab 2014 lückenlos prüfen + CDU-Offensive: Lohnuntergrenzen schaffen vollendete Tatsachen + Vorsicht: Leiharbeiter zählen mit beim Kündigungsschutz + Einkommensteuer: Private Telefonkosten auf Dienstreisen sind Werbungskosten + Haftung: Keine Steuerberater-Haftung bei unterlassener Risikowarnung + BISS .…
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
vermehrte Anfrage der Kollegen, die die Geschäfte einer Tochtergesellschaft oder einer GmbH im Unternehmensverbund führen: „Muss ich den Jahresabschluss selbst veröffentlichen oder ist das Sache der Zentrale?“. Die Rechtslage: Tochterunternehmen in der Rechtsform einer GmbH brauchen ihre Jahresabschlussunterlagen nur dann nicht zu veröffentlichen, wenn das Mutterunternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§ 290 HGB) verpflichtet ist. Das ist der Fall, wenn
- dazu die Zustimmung aller Gesellschafter des Tochterunternehmens (Befreiungsbeschluss) vorliegt und der Befreiungsbeschluss im Bundesanzeiger angezeigt ist,
- wenn das Mutterunternehmens im Bundesanzeiger bekannt macht, dass die Befreiung für die Tochter-GmbH in Anspruch genommen wird,
- wenn die Tochter-GmbH in den Konzernabschluss der Mutter einbezogen wird und dieser Abschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
- wenn auf die Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des veröffentlichten Konzernabschlusses der Muttergesellschaft verwiesen wird und
- sofern eine gesetzliche Verpflichtung des Mutterunternehmens zur Verlustübernahme oder die freiwillige Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht. Die freiwillige Verlustübernahmeverpflichtung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Nur wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die GmbH von der eigenen Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses befreit.
Steuererklärungen: Geschäftsführer darf auf keinen Fall blind unterschreiben
In den nächsten Wochen ist für viele GmbH-Geschäftsführer wieder Schreibtischarbeit angesagt – der Steuerberater wird Ihnen die Steuerklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Unterschrift vorlegen. Viele verlassen sich „blind“ auf ihren Steuerberater. Das ist zwar verständlich, kann aber in der Praxis unangenehme Spätfolgen haben. Als Geschäftsführer der GmbH sind Sie schlussendlich verantwortlich dafür, dass der abgegebene Inhalt der Steuererklärungen korrekt ist. Das sehen auch die Gerichte so. Laut Bundesfinanzhof (BFH) muss der Geschäftsführer „die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen auf Richtigkeit prüfen“. Unterlässt er das, muss er Steuerrückstände einer zwischenzeitlich liquidierten GmbH aus der eigenen Tasche zahlen (Urteil vom 28.8.2008, VII B 240/07). Im Fall hatte der Geschäftsführer übersehen, dass ein Betrag (250.000 €) als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen aufgeführt war. Dem Geschäftsführer – so das Gericht – hätte das auffallen müssen.
Für die Praxis: Der oben beschriebene Fall ist sicherlich eine Ausnahme. Für die Praxis empfiehlt es sich dennoch, die Steuererklärungen nicht „blind“ zu unterschreiben, sondern zumindest immer eine Vollständigkeitsprüfung (KSt-Erklärung, Anlage A – Nicht abziehbare Aufwendungen – , Anlage WA – weitere Angaben – , Erklärung zur gesonderten Feststellung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung) und eine Plausibilitätsprüfung der ausgewiesenen Beträge vorzunehmen.
Vorsicht mit der KSV: Rentenversicherung will ab 2014 lückenlos prüfen
Die Deutsche Rentenversicherung (DR) plant, die Beitragszahlung zur Künstlersozialversicherung ab 2014 lückenlos zu prüfen. Folge: Fehler bei KSV-pflichtigen Leistungen werden systematisch aufgedeckt. D. h. alle 4 Jahre wird eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 3,9 % bzw. ab 2013 in Höhe von 4,1 % des Umsatzvolumens fällig. Beispiel: Sie beauftragen eine Werbeagentur mit der Erstellung von Prospekten. Außerdem wird die Homepage aktualisiert. Diese Leistungen sind beitragspflichtig und können schnell einige Zehntausend EUR kosten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Dauerprüfung hat die Bundesregierung letzte Woche auf den Weg gebracht. Die DR wird ab 2014 lückenlos prüfen, und zwar rückwirkend bis zu 4 Jahren. Gehen Sie davon aus, dass es bei vielen Einzel- und Sondersachverhalten zu konträren Meinungen mit dem Prüfer kommt. Vieles lässt sich erst im gerichtlichen Verfahren klären. Das ist aufwendig, kostet Geld und braucht gute Nerven.
Für die Praxis: Informieren Sie sich darüber, welche Leistungen beitragspflichtig sind. Beispiele gibt es auf der Homepage der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Downloadbereich für Unternehmen und Verwerter. Prüfen Sie, welche Leistungen Sie ggf. im eigenen Haus ohne KSV-Beitrag erstellen können, z. B. Formulierung von Werbetexten, eigene Fotos durch Mitarbeiter erstellen. Beitragspflichtige Leistungen müssen Sie jeweils zum 31. März an die KSV melden (Vordrucke > siehe oben im Downloadbereich), eventuell sind Vorauszahlungen zu leisten. Wir raten davon ab, das Thema zu „ignorieren“ und auf sich zukommen zu lassen. Die DR wird alle Forderungen durchsetzen, wenn auch ohne Zinsen und Zuschläge.
CDU-Offensive: Lohnuntergrenzen schaffen vollendete Tatsachen
Was bei Rot/Grün Mindestlohn heißt wird jetzt von der CDU/CSU als Lohnuntergrenze gehandelt. Bei rund 1,5 Mio. (registrierten und wahlberechtigten) Aufstockern und rund 4,9 Mio. ausschließlich geringfügig Beschäftigten in Deutschland wird das Thema sehr wahrscheinlich Wahl entscheidend sein. Die Positionierung der Union durch Fraktions-Vize Volker Kauder in Sachen Lohnuntergrenze ist also mehr als ein Zeichen und muss von den Arbeitgebern als Festlegung gewertet werden.
Für die Praxis: U. E. müssen Sie damit rechnen, dass eine flächendeckende Mindestlohnregelung/Lohnuntergrenzen-Regelung schnell umgesetzt wird. Wir gehen davon aus, dass Niedriglöhne bereits zum Herbst 2013 nicht mehr gezahlt werden dürfen. Als Geschäftsführer eines Unternehmens mit einem Niedriglohn-Geschäftsmodell sollten Sie hier rechtzeitig die Weichen stellen. Prüfen Sie z. B., ob mehrstufige Preiserhöhungen für Ihre Produkte/Leistungen bis dahin durchgesetzt werden können.
Vorsicht: Leiharbeiter zählen mit beim Kündigungsschutz
Nach einem neuen Urteil des BAG müssen kleinere Firmen bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmer aufpassen. Es kann dazu kommen, dass die Grenze für Kleinunternehmen überschritten wird und die Arbeitnehmer dann das Recht haben, einen Betriebsrats zu wählen (laut BVerfG ab 5 Arbeitnehmern). Das betrifft Firmen, die regelmäßig mit Leiharbeitern aufstocken. Kriterium: Der „in der Regel vorhandene Personalbedarf“. Weitere Folge: Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Ihrer GmbH, sobald inkl. Leiharbeitern 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Kleinbetriebsklausel gemäß § 23 KSchG). (BAG, Urteil vom 24.1.2013, 2 AZR 140/12).
Für die Praxis: Ein noch strengeres Urteil gibt es vom LAG Berlin-Brandenburg: „Eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis“ (Urteil vom 9.1.2013, 15 Sa 1635/12). Das ist gegeben, wenn die Verleihfirma und der Entleiher zu einer Unternehmensgruppe gehören. Gehen Sie davon aus, dass Gewerkschaften und Betriebsräte die Rechtslage für sich nutzen werden und Grenzfälle gerichtlich prüfen lassen.
Private Telefonkosten auf Dienstreisen sind Werbungskosten
Sind Sie als Geschäftsführer geschäftlich unterwegs, können Sie die privaten Telefonkosten bei der ESt als Werbungskosten ansetzen. Voraussetzung: Die Dienstreise dauert mindestens eine Woche (und mehr) (BFH, Urteil vom 5.7.2012, VI R 50/10).
Für die Praxis: Darüber hinaus können Sie bei der geschäftlichen Nutzung des Privattelefons durch Einzelnachweis oder pauschal zu 20 % höchstens 20 EUR im Monat ansetzen. Auch anteilige Anschaffungs‑, Anschlusskosten und anteilige Grundgebühr können Sie ansetzen.
Keine Steuerberater-Haftung bei unterlassener Risikowarnung
Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, den Geschäftsführer einer GmbH auf das Risiko einer persönlichen Haftung bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 2 GmbHG) hinzuweisen, wenn er ein Darlehen an seine Tochter aus Mitteln einer Schwester-GmbH zurück zahlt, selbst wenn der Steuerberater diese Gestaltung angeraten hatte. Der Geschäftsführer handelt hier auf eigenes Risiko (OLG Celle, Urteil vom 10.10.2012, 4 U 36/12).
Für die Praxis: In vergleichbaren Fällen (Umschuldungen zwischen Gesellschaften, Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen) sind Sie gut beraten, wenn Sie Ihren Steuerberater ausdrücklich nach Haftungsrisiken befragen. Wichtig ist, dass Sie die entsprechenden Verweise dann auch schriftlich dokumentieren.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Schavan“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/schavan