EXPRESS: Geschäftsführer-Jobwechsel: Neue Rechtslage zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot + Erfahrungsaustausch: Diese Themen bestimmen die Tagesordnung 2019 + Digitales: Krypto-Währungen – spekulieren: JA, Investieren: NEIN + GmbH-Finanzen: Der sanfte Weg zu mehr Umsatz + GmbH/Recht: Beteiligungen an Unternehmen sind „einlagefähig” + Neues Urteil: Arbeitsvertrag ohne schriftlichen Vertrag + GmbH & Still: Kein Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag + GmbH/Recht: Bundesländer wollen Abmahn-Abzocke einschränken
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 02/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 11. Januar 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wer von den Kollegen/Innen zu Jahresbeginn eine neue Job-Herausforderung angenommen hat, ist gut beraten, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem alten Anstellungsvertrag einzuhalten. In der Regel sind saftige Vertragstrafen fällig, wenn gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Die Bereitschaft der Unternehmen, solche Strafen durchzusetzen, ist ausgesprochen hoch und der Verstoß als solcher ist auch nicht dazu geeignet, Ihr persönliches Renommee zu erhöhen. Es ist also keine Option, es darauf ankommen zu lassen.
Für die Kollegen/Innen, die der Meinung sind, dass ihr Wettbewerbsverbot zu weit greift (Berufsverbot), gibt es ein neues Urteil des OLG München: „Der Geschäftsführer kann die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots vor Aufnahme der neuen Tätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen” (OLG München, Beschluss v. 2.8.2018, 7 U 2107/18). Das gilt z. B. für Fälle, in denen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sachlich überzogen ist, es einem Berufsverbot gleichkommt oder sich auf Märkte/Branchen erstreckt, in denen das Unternehmen gar nicht tätig ist.
GF-Erfahrungsaustausch: Diese Themen bestimmen die Tagesordnung
Auf Neujahrsempfängen – der Stadt, der Gemeinde, der IHK oder des jeweiligen Branchenverbandes – ergeben sich gute Möglichkeiten zu interessanten Gesprächen mit den Geschäftsführer-Kollegen/Innen. Auf dem diesjährigen Neujahrsempfang der IHK Freiburg war zu spüren: Die Stimmung in der Wirtschaft hat einen ersten Dämpfer. Automobil-Zulieferer korrigieren ihre Planungen nach unten und der Fachkräfte- bzw. Arbeitskräftemangel hält an. Im 2. Jahr in Folge gab es wieder mehr Anmeldungen von den Kollegen zu dieser IHK-Veranstaltung. Man engagiert sich, sucht den Austausch untereinander und geht in die Öffentlichkeit. Die Menschen der Wirtschaft rücken enger zusammen. Am Rande ergaben sich wie immer viele Möglichkeiten, sich mit den Kollegen über solche Themen, über die sonst nur am Rande gesprochen wird, etwas intensiver auszutauschen. Dieses Jahr etwa über die zunehmenden Kontrollen und Gängelungen der Wirtschaft. Besonders oft genannt wurden dieses Jahr vor allem drei Punkte:
- Besonders ärgerlich wird von vielen Unternehmern die Praxis der Finanzbehörden moniert, wonach unklare Vorgaben und Übergangsvorschriften zur Einführung der manipulations-sicheren elektronischen Kassensysteme in vielen Fällen dazu geführt haben, dass die Umsätze nach Durchschnittswerten „verprobt“ wurden (vgl. zuletzt Nr. 2, 30 + 43/2018). Immer noch besteht hier große Unsicherheit, wie eine Umsatzschätzung mit Sicherheit vermieden werden kann. Auch der Steuerberater kann hier nicht wirklich weiter helfen, weil die Rechtslage auf dem Papier zwar geklärt ist, in der Praxis aber erheblicher Ermessensspielraum für die Finanzbehörden besteht.
- Unklarheiten gibt es auch immer wieder im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen oder von Teilen von GmbH-Beteiligungen. Da geht es um die Behandlung von Anschaffungskosten bzw. die Versteuerung des Veräußerungsgewinns in der persönlichen ESt-Erklärung des Gesellschafters (vgl. Nr. 36, 49/2018). Dazu gibt es ja auch die Vorgabe der Finanzverwaltungen (NRW), dass Veräußerungsvorgänge systematisch zu den Schwerpunkten der Betriebsprüfung gehören.
- Einige Kollegen berichten, dass die Steuerbehörden zunehmend Informationen aus dem Internet zu Zwecken der Steuerprüfung nutzen. Auch bei uns in der Redaktion melden sich immer mehr Geschäftsführer von GmbHs – und hier insbesondere aus den Branchen Dienstleistung (Beratung, Werbung, Weiterbildung) – die vom Steuerprüfer zu ihren auf den Websites angezeigten Aktivitäten, Geschäftsreisen, Referenzen und anderen mehr oder weniger vertraulichen Geschäfts-Informationen befragt werden. Gesucht werden Anhaltspunkte für Zusatzumsätze, die aus den Steuerunterlagen nicht hervorgehen.
Rechtlich ist das Vorgehen der Finanzbehörden kaum zu beanstanden. Die Finanzbehörden haben grundsätzlich das Recht, ihren Ermessensspielraum zu nutzen, unklare Angaben zu bemängeln und alle öffentlich zugänglichen Informationen im Besteuerungsverfahren zu nutzen und dem Geschäftsführer dazu Fragen zu stellen. Z. B., wenn auf der Website von einer „erfolgreichen“ Geschäftsreise gesprochen wird und dazu keine Umsätze ausgewiesen werden.
Digitales: Krypto-Währungen – spekulieren: JA, Investieren: NEIN
Der Bitcoin – das bekannteste digitale Zahlungsmittel – wird nach einem Höchststand von rund 20.000 $ unterdessen nur noch mit 3.300 $ gehandelt. Nur noch Spekulanten bleiben dran. Dennoch: Die Blockchain-Technologie wird den Geldverkehr neu regeln – früher oder später.
Unter Blockchain (wörtlich: Block-Kette) versteht man eine Technologie, mit deren Hilfe Transaktionen (Buchungen) via Internet manipulations- und fälschungssicher durchgeführt werden können. Das geschieht, indem jeder Vorgang (Buchung) mit einer Block-Kette versehen bzw. verschlüsselt wird, mit der alle vorhergehenden Buchungen (Vorgänge) bestätigt werden und die neue Buchung nicht mehr verändert werden kann. Weil Manipulationen in Buchungen (Vorgängen, Vereinbarungen, Zahlungsabwicklungen usw.) unmöglich sind, können alle Teilnehmer (Internet-Nutzer) dann untereinander agieren – also Geschäfte abschließen, Zahlungen vornehmen usw. Praktische Auswirkung: Interaktionen, die ansonsten und bisher über kontrollierende Organisationen (Bank, Registergericht, Notariat, Grundbuchamt usw.) abgewickelt werden, können direkt zwischen den beteiligten Usern abgewickelt werden. Derzeitiger Nachteil: Das Verfahren ist aufwendig, langsam und verbraucht viel Speicherplatz und Energie.
NEU: Geschäftsführung in Zeiten der Digitalisierung, Dipl. Vw. L. Volkelt, 155 Seiten (Info + Bestellen > Cover anklicken)
Für viele Branchen – Dienstleistung, Handwerk, Handel – sind der internationale Wettbewerb, die zunehmende digitale Dynamik und die grenzenlose Konkurrenz nicht selbstverständlich. Auch nicht für die Chefs und Geschäftsführer dieser Unternehmen.Wir haben das Thema für Sie gebündelt. Aus Ihrer Sichtweise – aus der Sichtweise und Interessenlage der Geschäftsführung – systematisch dargestellt, mit den Auswirkungen auf alle Funktionen, Abteilungen und Projekte, die in der GmbH zusammenwirken. Und geben Ihnen dazu ganz anschaulich, unterlegt mit zahlreichen Beispielen (Benchmarking), und hilfreichen Verweisen Anleitungen und Anregungen, wie Sie die (Dauer-) Herausforderung „Digitalisierung“ in Ihrem Unternehmen erfolgreich angehen und umsetzen.
GmbH-Finanzen: Der sanfte Weg zu mehr Umsatz
Für viele Kollegen/Innen ist es jährliche Übung, gleich zum Einstieg ins neue Jahres zu prüfen, wie sie die Ertragsseite der GmbH aufbessern können – etwa mit dosierten Preisanpassungen. Andere schwören auf stabile Preise mit dem Ziel einer langfristigen Kundenbindung. Nachteil dieser Strategie: Während andere mit einer schnellen und vorgezogenen Preiserhöhung beim Umsatz zulegen, muss der Unternehmer, der auf Preiserhöhungen verzichtet, in der Regel mit relativ schrumpfenden Erträgen rechnen. Am Ende muss er dann doch die Preise erhöhen, um im Wettbewerb zu überleben.
Fazit: Der Verzicht auf eine angesagte Erhöhung der Preise ist keine Erfolgs-Strategie. Unbestritten ist, dass ganz besonders auch im B2B-Geschäft Kunden Preiserhöhungen grundsätzlich immer auch zur Prüfung des Lieferanten nutzen. Zusätzliche Angebote werden eingeholt und zwangsläufig entstehen neue Geschäftsbeziehungen. Schlussendlich kommt es auf die Intelligenz bei der Preiserhöhung an. Die erfolgreichsten Strategien für ein neues Pricing sind:
- Abgespeckte Versionen: Reduzieren Sie Ihr Produkt auf das Wesentliche. Bieten Sie Ihr Produkt als sog. Basis-Produkt an. Das ermöglicht Ihren Kunden mehr Flexibilität.
- Zusatzleistungen gesondert berechnen: Bieten Sie zu Ihrem Produkt nur zusätzlich berechnete rundherum Leistungen. Die Kaufentscheidung wird entzerrt.
- Produkt und Service trennen: Service ist nicht nur ein Verkaufsargument, sondern ein eigenständig verkaufbares Produkt. Der Kunde ist leichter bereit für einen wirklichen Mehrwert zu zahlen.
- Liefermengen verkleinern: Kleinere Verpackungen sind in der Regel teurer als große. Aber: Im Bewusstsein des Kunden sind kleine Packungen „Sparpackungen“.
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für das Pricing. Die Mitarbeiter kennen die Kunden und wissen genau, „wo es brennt“. Geben Sie den Mitarbeitern die Flexibilität, die sie brauchen, um mit dem Kunden individuell ins Geschäft zu kommen. Dazu gehören Preisvorgaben mit verkürzten Laufzeiten – dass sie also bereit sind, nach einem viertel oder einem halben Jahr über neue Konditionen zu verhandeln.
GmbH/Recht: Beteiligungen an Unternehmen sind „einlagefähig”
Das Stammkapital einer GmbH kann eine Bar- oder Sacheinlage sein. Dazu sind die besonderen Vorschriften des GmbH-Gesetzes zu beachten (§ 5 GmbHG). Damit ist es grundsätzlich möglich, dass die Beteiligung an einem Unternehmen als Sacheinlage – z. B. für eine Kapitalerhöhung – eingebracht wird. Achtung: Das geht auch, wenn es sich um einen Anteil eines im Mehrheitsbesitz der Kapital erhöhenden GmbH befindlichen Unternehmens handelt – also eine sog. Schachtelbeteiligung vorliegt (OLG Thüringen, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18).
Neues Urteil: Arbeitsvertrag ohne schriftlichen Vertrag
Hat ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm „wechseln” und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab. Dieses Angebot nimmt der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen” konkludent an (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 7.8.2018, 1 Sa 23/18).
GmbH & Still: Kein Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag
Wird ein (atypisch) stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt, kann die GmbH daraus keinen Anspruch auf den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR geltend machen. Der Freibetrag steht nur dem stillen Gesellschafter als Mitunternehmer zu. Das Finanzamt ist danach berechtigt, den Freibetrag lediglich anteilig zu gewähren. Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb bezieht, ist eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen (FG Münster, Urteil v. 18.10.2018, 10 K 4079/16 G).
GmbH/Recht: Bundesländer wollen Abmahn-Abzocke einschränken
Auf Initiative Bayerns prüfen die Bundesländer, inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen für erschwerte Abmahnverfahren gegen kleinere Unternehmen umgesetzt werden können. Hintergrund: Es häufen sich Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße gegen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ziel der Initiative ist es, dass nur noch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern in einer Datenschutzerklärung die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Verarbeitung ihrer Daten vollständig und korrekt auflisten müssen. Das ist in der Praxis sehr aufwendig und von kleineren Unternehmen kaum zu leisten.
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief