Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 16/2018

  1. Geschäfts­füh­rung: Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter … + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­beu­gen und es bes­ser machen (II) + Digi­ta­les: Crowd­fun­ding wei­ter auf dem Vor­marsch + Ach­tung: Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH + Recht: Anwalts-Voll­macht zur Ver­tre­tung der GmbH + OLG Mün­chen: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insol­venz­haf­tung des Geschäfts­füh­rers + GmbH-Mar­ke­ting: Wer­bung mit Test­ergeb­nis­sen + GmbH-Recht: Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht in der gelösch­ten GmbH

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 16/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 20. April 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

dass ich noch­mals selbst zupa­cken muss, hät­te ich nicht gedacht” – so der Kol­le­ge einer Innen­ein­rich­tungs- GmbH, der sei­ne Kun­den jetzt wie­der selbst bera­ten muss. Weil er nicht die Mit­ar­bei­ter fin­det, die er für eine qua­li­fi­zier­te Bera­tung sei­ner Kun­den braucht. In der Tat: Unter­des­sen feh­len nicht nur Mit­ar­bei­ter mit qua­li­fi­zier­ter Aus­bil­dung (Stich­wort: Fach­kräf­te­man­gel). Selbst Mit­ar­bei­ter für gerin­ger qua­li­fi­zier­te Tätig­kei­ten und unge­lern­te Aus­hil­fen (etwa in der Pfle­ge, im Ver­trieb, im Ser­vice oder etwa in der Gas­tro­no­mie), die Jobs eini­ger­ma­ßen zuver­läs­sig und feh­ler­los erle­di­gen, sind kaum noch zu fin­den. Selbst Zuwei­sun­gen aus den Arbeits­agen­tu­ren sind sel­ten gewor­den. Was tun?

Es gibt kei­ne Mus­ter­lö­sung. Eini­ge Kol­le­gen schwö­ren wie­der auf die Mit­ar­bei­ter-Akqui­se in der nähe­ren und wei­te­ren Fami­lie und deren Freun­den. Eini­ge haben gute Erfah­run­gen mit Flücht­lin­gen und Zuwan­de­rern gemacht. Ande­re wie­der­um  set­zen auf die Vor-Ort-Mund-zu-Mund-Akqui­se ihrer aus­län­di­schen Mit­ar­bei­ter in deren Hei­mat­län­dern oder auf fami­li­en­freund­li­che Arbeits­plät­ze und Arbeits­zei­ten. Hier muss jeder „sei­ne” Lösung fin­den, sich Neu­es ein­fal­len las­sen und auch ein­mal eine Risi­ko-Ein­stel­lung vor­neh­men. Fakt ist: Solan­ge die Kon­junk­tur wei­ter unter Voll­dampf steht, gibt es in Sachen Per­so­nal kei­ne Entwarnung.

Laut PROGNOS feh­len in Deutsch­land bis 2030 rund 3 Mio. Fach­kräf­te. Ten­denz: Wei­ter zuneh­mend. Kurz­fris­tig hel­fen: Gehalts­struk­tur neu kal­ku­lie­ren und ggf. nach­bes­sern, betrieb­li­che Wei­ter­bil­dung för­dern, Mit­ar­bei­ter ganz prak­tisch „wert­schät­zen” und sich als Chef ernst­haft um die Mit­ar­bei­tern bemü­hen und eine Mit­ar­bei­ter-nahe und gerad­li­ni­ge Füh­rungs­kul­tur vorleben.

 

Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (II)

In den meis­ten GmbH sind zwei oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer mit der Füh­rung der Geschäf­te betraut, wobei in aller Regel neben dem kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer – je nach Bran­chen­not­wen­dig­kei­ten – zusätz­li­che Res­sorts gebil­det wer­den: Der tech­ni­sche Geschäfts­füh­rer im pro­du­zie­ren­den Bereich, der mar­ke­ting-ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer bevor­zugt in ver­triebs­ori­en­tier­ten Bran­chen oder der per­so­nal- und orga­ni­sa­ti­ons­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer in grö­ße­ren Unter­neh­men mit aus­ge­präg­ten Unter­neh­mens­struk­tu­ren. Meist ver­langt die Geschäfts­ord­nung der GmbH, dass Ent­schei­dun­gen ein­stim­mig zu fäl­len sind. Ist Mehr­heits­be­schluss ver­ein­bart, ent­schei­det in aller Regel die Stim­me des Vor­sit­zen­den über die Annah­me bzw. Ableh­nung von Beschlüssen.

Im Lau­fe der Zusam­men­ar­beit ent­wi­ckelt sich meist ein ein­ge­spiel­tes Abstim­mungs­ver­hal­ten, das – wie in ande­ren Gre­mi­en auch – Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über Kom­pro­mis­se löst und grund­sätz­lich sach­li­che Gesichts­punk­te in den Vor­der­grund stellt. Den­noch: Selbst nach jah­re­lan­ger erfolg­rei­cher Zusam­men­ar­beit kann es zu Kon­flikt­si­tua­tio­nen kom­men, die – auf den ers­ten Blick – unlös­bar erschei­nen. Wie erken­nen Sie sol­che Kon­flik­te und wie kön­nen Sie sich opti­mal verhalten?

Bei­spiel: Der kauf­män­ni­sche Geschäfts­füh­rer setzt auf Sicher­heit und möch­te die Plan­zah­len aus den Vor­jah­ren mit dem bewähr­ten Instru­men­ta­ri­um und den ent­spre­chen­den Mit­teln fort­schrei­ben. Der pro­duk­ti­ons­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer bewer­tet die Markt­ent­wick­lung kri­tisch und ent­schließt sich, neue Kapa­zi­tä­ten zu schaf­fen, moderns­te Tech­no­lo­gien ein­zu­set­zen, dafür aber einen Teil­markt nicht mehr oder nur noch über Zukäu­fe zu ver­sor­gen. Sicher­lich pral­len hier Welt­an­schau­un­gen auf­ein­an­der. Schluss­end­lich ist jeder der bei­den über­zeugt davon, dass die Vor­schlä­ge des ande­ren in die Sack­gas­se füh­ren. Nach­voll­zieh­bar ist auch, dass kei­ner der bei­den die Ver­ant­wor­tung für eine Fehl­ent­schei­dung über­neh­men will, und des­we­gen sei­nen Stand­punkt kon­se­quent ver­folgt. Wie las­sen sich sol­che Kon­flik­te lösen?

Auch für sol­che Kon­flikt­si­tua­tio­nen gilt, dass eine wirk­li­che Lösung nur erzielt wer-den kann, wenn sich alle Betei­lig­ten an Spiel­re­geln hal­ten. Nur wenn klar ist, dass sich die jewei­li­ge (maxi­ma­le) Posi­ti­on nicht durch­set­zen wird, ist es mög­lich, eine gemein­sa­me Geschäfts­grund­la­ge zu fin­den. Andern­falls ist der Gesichts­ver­lust des einen so groß, dass nur noch die Nie­der­le­gung des Amtes bzw. die Kün­di­gung als ein­zi­ge Kon­se­quenz bleibt. Erfah­rungs­ge­mäß wer­den sol­che Maxi­mal-Posi­tio­nen jedoch nur dann ver­tre­ten, wenn sich eine inne­re Tren­nung schon längst voll­zo­gen hat. Hier ist es meist eine Fra­ge der Zeit, wann die Betei­lig­ten auf­ein­an­der zuge­hen. Die­ser Pro­zeß kann mit dem rich­ti­gen Kon­flikt­ma­nage­ment wesent­lich abge­kürzt und ver­sach­licht werden:

  • Bezie­hen Sie Ihren Mit-Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich in neue stra­te­gi­sche Über­le­gun­gen Ihres Geschäfts­be­rei­ches ein, und zwar auch dann, wenn strik­te Res­sort­un­ab­hän­gig­keit üblich ist.
  • Legen Sie früh­zei­tig aus­führ­li­che (aber über­sicht­li­che) Berich­te über Zie­le, Maß­nah­men, Instru­men­te, Kos­ten und Risi­ko­po­ten­ti­al vor.
  • Ver­schaf­fen Sie sich im Ein­zel­ge­spräch bzw. im Gre­mi­um früh­zei­tig einen Ein­druck zum Mei­nungs­bild Ihrer Mit-Geschäfts­füh­rer. Ver­mei­den Sie alles, was den Ein­druck erwe­cken könn­te, dass Sie einen „Allein­gang” unternehmen.
  • Bie­ten Sie von sich aus Ver­hand­lungs­spiel­räu­me an.
  • Moti­vie­ren Sie Ihre Mit-Geschäfts­füh­rer dazu, dass Sie ihre jewei­li­gen Anlie­gen in ver­gleich­bar sach­li­cher Form in die Gre­mi­ums­ar­beit einbringen.
Geht nichts mehr, ist exter­ne Bera­tung ange­sagt. Dabei ist es in aller Regel nicht unbe­dingt ange­bracht, die (außer­halb ste­hen­den) Gesell­schaf­ter in die Ent­schei­dungs­fin­dung ein­zu­be­zie­hen. Hier soll­te eher an einen Unter­neh­mens­be­ra­ter mit aus­ge­präg­ter Bran­chen­er­fah­rung gedacht wer­den. Den Gesell­schaf­tern gegen­über soll­te grund­sätz­lich ein schlüs­si­ges Gesamt­kon­zept vor­ge­legt wer­den, das tat­säch­lich von Allen getra­gen wird. Ist eine Ver­stän­di­gung zwi­schen den betei­lig­ten Per­so­nen „schwie­rig”, ist zu prü­fen, ob ein unab­hän­gi­ger, in Wirt­schafts­sa­chen erfah­re­ner Media­tor ein­ge­schal­tet wer­den kann/soll/muss. Das Wohl der „GmbH” muss grund­sätz­lich im Vor­der­grund der Kon­flikt-Stra­te­gie stehen.

 

Digitales: Crowdfunding weiter auf dem Vormarsch

Das Crowd­fun­ding – auch als Schwarm­fi­nan­zie­rung bezeich­net – ist eine Inter­net-gestütz­te Finan­zie­rungs-Platt­form, auf der Kapi­tal suchen­de Unter­neh­men ihre Pro­jek­te (Klein-) Anle­gern vor­stel­len und an denen die­se sich betei­li­gen kön­nen. Das Ver­fah­ren ist unkom­pli­ziert und schnell. Die aktu­el­len Zah­len: Im Jahr 2016 wur­den ins­ge­samt ca. 80 Mio. EUR Kapi­tal für Inves­ti­tio­nen in die Wirt­schaft (Ener­gie, Immo­bi­li­en, Unter­neh­men) im Crowd­fun­ding ver­ge­ben. 2017 waren es bereits ca. 200 Mio. EUR. Das ent­spricht einer Zunah­me um 250 %. Für 2018 ist ein Finan­zie­rungs­vo­lu­men von rund 500 Mio. EUR zu erwar­ten. Unter­des­sen gibt es eine aus­ge­präg­te Crowd­fun­ding-Sze­ne auch in Deutschland.

Einen guten Über­blick gibt es im Inter­net-Dienst > https://www.crowdfunding.de/plattformen und zwar spe­zi­ell für Unter­neh­men unter dem Punkt Crowd­in­vest­ment. Hier wer­den ein­zel­ne Platt­for­men nach Bran­chen vor­ge­stellt, z. B. www.exporo.de für Inves­ti­tio­nen in Immo­bi­li­en –  also etwa auch in Geschäfts­im­mo­bi­li­en. Stim­men von Geschäfts­füh­rern , die Inves­ti­tio­nen oder ihr gesam­tes Start­up über die „Crowd“ finan­ziert haben:

  • Jurek Voel­kel, Voel­kel GmbH: „Unser Fami­li­en­be­trieb ist für sei­ne Inno­va­ti­ons­kraft bekannt. Ob bei der krea­ti­ven Erwei­te­rung des saf­ti­gen Bio- und Deme­ter-Sor­ti­men­tes oder bei der Rege­lung der Fir­men­zu­kunft durch die Grün­dung von zwei Stif­tun­gen. Nun sind wir eben auch im Bereich Finan­zie­rung ein­mal ganz neue Wege gegan­gen. Den größ­ten Anteil der benö­tig­ten Sum­me für die neue Mehr­weg­li­nie bekom­men wir aller­dings wei­ter­hin auf dem ganz kon­ven­tio­nel­lem Wege von unse­rer Haus­bank“.
  • Hans Stier, CEO Bona­ver­de: „Als Bona­ver­de gestar­tet ist, war mir klar, dass wir einen pro­fes­sio­nel­len Her­stel­ler brau­chen. Das erfolg­rei­che Crowd­fun­ding war hier­für der Tür­öff­ner, da es öffent­lich sicht­bar den „Pro­of-of-Mar­ket“ gezeigt hat. Das ist für die Zusam­men­ar­beit mit allen Part­nern sehr wert­voll. In Ver­hand­lun­gen stützt man sich nicht mehr nur einen Busi­ness­plan, der auf Annah­men beruht“.

 

Achtung: Bestellung zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH

Wenn Sie bzw. Ihre GmbH eine 100%ige Toch­ter­ge­sell­schaft grün­den, ist die Mut­ter-GmbH allei­ni­ge Gesell­schaf­te­rin der Toch­ter-GmbH. Rechts­fol­ge: Als gesetz­li­cher Ver­tre­ter der Mut­ter-GmbH sind Sie deren Ver­tre­ter in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Toch­ter-GmbH und damit grund­sätz­lich auch wei­sungs­be­rech­tigt gegen­über der Geschäfts­füh­rung der Toch­ter-GmbH. Ist für die Toch­ter-GmbH ein Fremd-Geschäfts­füh­rer bestellt – etwa ein frü­he­rer lei­ten­der Mit­ar­bei­ter – unter­liegt die­ser dem Wei­sungs­recht der Mut­ter-GmbH. Ist ein sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­ein­bart, dann kann der Geschäfts­füh­rer die­se nur mit Zustim­mung der Mut­ter-Gesell­schaft bzw. mit Ihrer Zustim­mung als Geschäfts­füh­rer und Ver­tre­ter der Mut­ter­ge­sell­schaft durchführen.

Üblich ist es, dass der Geschäfts­füh­rer der Mut­ter-GmbH zunächst auch als Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbHs ein­ge­setzt wird – solan­ge noch kei­ne geeig­ne­te Beset­zung für die Toch­ter-Geschäfts­füh­rung gefun­den ist und die­se zunächst noch von der Erfah­rung der Mut­ter-Geschäfts­füh­rung ange­lei­tet wer­den soll. Wich­tig: Hier müs­sen Form­vor­ga­ben beach­tet wer­den. Etwa die Befrei­ung vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (§ 181 BGB) und die Anfor­de­run­gen des Regis­ter­ge­richts an die Bestel­l­ur­kun­den – also den pro­to­kol­lier­ten Beschluss der Mut­ter-GmbH zur Bestel­lung des Geschäfts­füh­rers bzw. die Bestel­l­ur­kun­de der Toch­ter-GmbH über die Beru­fung ihres Geschäftsführers.

Nichts falsch machen Sie – in Ihrer Eigen­schaft als allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Geschäfts­füh­rer der Mut­ter GmbH und damit als Ver­tre­ter des Gesell­schaf­ters „GmbH” und als vom Selbst­kon­tra­hie­rungs­ver­bot befrei­ter Ver­tre­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Toch­ter­ge­sell­schaft – wenn Sie dem Regis­ter­ge­richt bei Ein­tra­gung der Toch­ter-GmbH einen Bestel­lungs­be­schluss der Mut­ter-GmbH und eine Bestel­lungs­er­klä­rung zum Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH vorlegen.

 

Recht: Anwalts-Vollmacht zur Vertretung der GmbH

Erteilt der Geschäfts­füh­rer der GmbH einem Anwalt die Voll­macht, die GmbH – z. B. im regis­ter­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren – zu ver­tre­ten, dann erlischt die­se Voll­macht nicht, wenn der Geschäfts­füh­rer der GmbH aus­schei­det. Die Voll­macht ist wirk­sam bis zu einem offi­zi­el­len Wider­ruf durch den Ver­tre­ter der GmbH – also durch die ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Geschäfts­füh­rung (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 8.12.2018, 1–3 Wx 275/16).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te zunächst der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer dem Anwalt eine sog. Han­dels­re­gis­ter­voll­macht aus­ge­stellt. Spä­ter wur­de die Ver­tre­tungs­re­ge­lung der GmbH geän­dert – die Geschäfts­füh­rung inkl. dem frü­he­ren Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – war danach Gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Alle Geschäfts­füh­rer gemein­sam waren ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Anschlie­ßend schied der ehe­ma­li­ge Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus der GmbH aus. Die von ihm erteil­te Voll­macht für den Anwalt wur­de davon aber nicht tan­giert – der kann die GmbH wei­ter­hin in Han­dels­re­gis­ter­an­ge­le­gen­hei­ten per Voll­macht vertreten.

 

OLG München: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insolvenzhaftung des Geschäftsführers

Ist die GmbH nicht mehr in der Lage, sich inner­halb von drei Wochen die zur Beglei­chung der fäl­li­gen For­de­run­gen benö­tig­ten finan­zi­el­len Mit­tel zu beschaf­fen, han­delt es sich bereits um eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit und nicht mehr um eine sog. Zah­lungs­sto­ckung. Beträgt die Liqui­di­täts­lü­cke der GmbH 10% oder mehr, ist regel­mä­ßig von Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus­zu­ge­hen, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wird und den Gläu­bi­gern ein Zuwar­ten nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les zuzu­mu­ten ist (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.1.2018, 23 U 2702/17).

Das sind end­lich ein­mal kla­re Hand­lungs­vor­ga­ben in Sachen Insol­venz­an­trags­pflicht für GmbH-Geschäfts­füh­rer. An die­ser 10%-Regel soll­ten Sie sich ori­en­tie­ren. Im Klar­text: Kön­nen Sie 10% der For­de­run­gen im frag­li­chen Zeit­raum nicht mehr sicher erfül­len, beginnt der 3‑Wochenfrist für die Insol­venz­an­trags­ver­pflich­tung zu lau­fen. In die­ser Zeit müs­sen Sie es schaf­fen, mit dem/den Gläubiger(n) neue Zah­lungs­kon­di­tio­nen zu ver­ein­ba­ren oder Liqui­di­tät zu beschaf­fen. Gibt es kei­ne Lösung, müs­sen Sie Insol­venz­an­trag stel­len – ansons­ten haf­ten Sie mit Ihrem pri­va­ten Vermögen.

 

GmbH-Marketing: Werbung mit Testergebnissen

Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart ist es nicht zu bean­stan­den, wenn Unter­neh­men mit den Test­ergeb­nis­sen (hier: Stif­tung Waren­test). Vor­aus­set­zung: Es muss sicher­ge­stellt sein, dass die Pro­dukt­tests neu­tral, sach­kun­dig und in dem Bemü­hen um Objek­ti­vi­tät durch­ge­führt wur­den (OLG Stutt­gart, Urteil v. 5.4.2018, 2 U 99/17).

Aus Sicht eines Unter­neh­mens, des­sen Pro­duk­te im Text schlecht bewer­tet wer­den, ist – so ergibt es sich jeden­falls aus dem Urteil des OLG Stutt­gart – wich­tig, dass sie Feh­ler oder Män­gel in der Pro­dukt­be­wer­tung zeit­nah bean­stan­den. Spä­tes­tens wenn das Prüf­pro­gramm des Test-Unter­neh­mens vor­liegt, müs­sen Sie Bean­stan­dun­gen vor­tra­gen und ggf. recht­li­che Schrit­te ankün­di­gen. Unter­las­sen Sie das, kann ein sol­cher Ver­fah­rens­feh­ler dazu füh­ren, dass spä­ter sogar mit feh­ler­haf­ten Test­ergeb­nis­sen Wer­bung gegen Sie betrie­ben wer­den darf.

 

GmbH-Recht: Einsichts- und Auskunftsrecht in der gelöschten GmbH

Nur wenn mit der Ein­sicht in die Bücher einer gelösch­ten GmbH ver­mö­gens­recht­li­che Ansprü­che durch­ge­setzt wer­den sol­len und nur dann, wenn die Wert­gren­ze für sol­che Ver­fah­ren erreicht ist (hier: 600 EUR), muss das Regis­ter­ge­richt Ein­sicht in die Bücher die­ser Ex-GmbH ertei­len (OLG Cel­le, Beschluss v. 22.1.2018, 9 W 8/18).

Dazu heißt es im Gesetz (§ 74 GmbH-Gesetz): „Nach Been­di­gung der Liqui­da­ti­on sind die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft für die Dau­er von zehn Jah­ren einem der Gesell­schaf­ter oder einem Drit­ten in Ver­wah­rung zu geben. Der Gesell­schaf­ter oder der Drit­te wird in Erman­ge­lung einer Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­trags oder eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt”.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

Schreibe einen Kommentar