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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 07/2018

Team-Hun­ting: Auch im Mit­tel­stand wird gewil­dert + Im Über­blick: Urtei­le 2017, die SIE als Geschäfts­füh­rer betref­fen… (II) + Digi­tal: Hand­wer­ker-GmbHs nut­zen das Kom­pe­tenz-Zen­trum + Arbeits­recht: Kün­di­gung aus meh­re­ren Grün­den + Steu­er: Geschäfts­füh­rung muss fal­schen Bescheid monie­ren + Ver­bun­de­ne Unter­neh­men: Steu­er­fal­len im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag + GmbH-Recht: Form­vor­schrif­ten für die Bestel­lung eines Bei­rats +

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 16. Febru­ar 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

von der Ban­ken­bran­che, Ver­si­che­run­gen und den IT-Grö­ßen oder inter­na­tio­na­len Con­sul­ting-Gesell­schaf­ten wird Team-Hun­ting schon län­ger prak­ti­ziert – mal mit gutem finan­zi­el­len Erfolg für die abge­wor­be­nen Teams und Team-Mit­glie­der, mal mit zähl­ba­rem Erfolg für das abwer­ben­de Unter­neh­men. Selbst noch so gewief­te Klau­seln um Fris­ten und Wett­be­werbs­ver­bo­te in den Arbeits­ver­trä­gen kön­nen sol­chen Raub­bau kaum ver­hin­dern. Der Wett­be­werb um gute Fach- und Füh­rungs­kräf­te ist eröff­net, lässt die Sit­ten rau­er und die Ban­da­gen här­ter werden.

Auch aus dem Mit­tel­stand wer­den immer mehr Fäl­le bekannt. In der IT-Bran­che plant unter­des­sen jedes sechs­te Unter­neh­men, gan­ze Teams abzu­wer­ben (Quel­le: Bit­kom Rese­arch). Alle Mit­tel und Wege, die Erfolg brin­gen, machen bekannt­lich Schu­le und damit auch nicht vor ande­ren Bran­chen mit Per­so­nal­pro­ble­men halt. Vie­le Head-Hun­ter sind bereits vol­ler Über­zeu­gung zu Team-Hun­tern gewor­den und haben ihre Abwer­be-Tech­ni­ken ver­fei­nert. Sie legen gezielt Köder aus und ver­brei­ten Unru­he. Ob die Mit­ar­bei­ter dabei vom Regen in die Trau­fe wech­seln, wird dabei gele­gent­lich zur Nebensache.

Wei­ter­füh­rend > Inter­view mit dem Per­so­nal­be­ra­ter Wolf­gang All­gäu­er zum Thema

Mit Sicher­heit lässt sich soviel sagen, dass Unter­neh­men, die ihre Mit­ar­bei­ter ernst­haft wert­schät­zen und eine offen­si­ve Unter­neh­mens-Kul­tur pfle­gen, nach­hal­tig den län­ge­ren Atem bei ihren Mit­ar­bei­tern haben. Dafür ste­hen SIE. Für vie­le, jün­ge­re Mit­ar­bei­ter zäh­len unter­des­sen eine gute Arbeits­at­mo­sphä­re, fle­xi­ble Arbeits­zei­ten und per­sön­li­che Aner­ken­nung mehr als Mammon.

 

Im Überblick: Urteile 2017, die SIE als Geschäftsführer betreffen… (II)

Als Sum­ma­ry unse­rer Bericht­erstat­tung für GmbH-Geschäfts­füh­rer geben wir Ihnen an die­ser Stel­le noch­mals einen kur­zen Über­blick über die Urtei­le aus 2017, die spe­zi­ell Ihre Posi­ti­on und Ver­ant­wor­tung als für die GmbH han­deln­des Organ betref­fen. Die genann­ten Urtei­le haben z. T. weit rei­chen­de Aus­wir­kun­gen und grund­sätz­li­che Bedeu­tung. Sie sind gut bera­ten, die­se Recht­spre­chung in Ihrer Pra­xis zu berück­sich­ti­gen bzw. ent­spre­chend umzusetzen:

The­ma Inhalt Gericht

Akten­zei­chen

Haf­tung des                     Geschäftsführers

 

Der Geschäfts­füh­rer macht sich u. U. straf­bar (Bank­rott), wenn er ein kapi­talerset­zen­des Dar­le­hen an einen Gesell­schaf­ter zurück­zahlt. Im Urteils­fall hat­te sich der Geschäfts­füh­rer sein Dar­le­hen an die GmbH wie ver­trag­lich ver­ein­bart frist­ge­recht zurückgezahlt. Bun­des­ge­richts­hof

Urteil v. 9.3.2017

3 StR 424/16

Nr. 39/2017

 

Nach­träg­li­che                           Anschaf­fungs­kos­ten auf die GmbH-Beteiligung

 

Der Gesell­schaf­ter, der für ein Bank­dar­le­hen der GmbH bürgt und dafür in Anspruch genom­men wird, kann die­sen finan­zi­el­len Ein­satz steu­er­lich nicht mehr als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten auf sei­ne Betei­li­gung verrechnen. Bun­des­fi­nanz­hof

Urteil v 1.7.2017

IX R 36/15)

Nr. 41/2017

Frist­lo­se Kün­di­gung                 des GmbH-Geschäftsführers

 

Ein wich­ti­ger Grund für die Kün­di­gung des Dienst­ver­tra­ges setzt vor­aus, dass Tat­sa­chen vor­lie­gen, die die Fort­set­zung des Dienst­ver­hält­nis­ses bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist unzu­mut­bar machen. Ver­schul­den ist nicht erfor­der­lich. Maß­stab ist nicht das sub­jek­ti­ve Emp­fin­den des kün­di­gen­den Teils, son­dern ob objek­tiv aus Sicht eines ver­stän­di­gen Betrach­ters unter Berück­sich­ti­gung bei­der Inter­es­sen der wei­te­ren Zusam­men­ar­beit die Grund­la­ge ent­zo­gen ist. OLG Mün­chen

Urteil v. 22.6.2017

23 U 3293/16

Nr. 37/2017

 

Unzu­läs­si­ge Weisungen

 

Erteilt der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH einem zwei­ten Geschäfts­füh­rer (ohne Betei­li­gung) eine Wei­sung, nach der Zah­lun­gen gegen die Kapi­tal­erhal­tungs­vor­schrif­ten ver­sto­ßen, dann macht sich die­ser scha­dens­er­satz­pflich­tig, wenn er die­se Wei­sung den­noch aus­führt und eine Zah­lung ent­spre­chend veranlasst. LG Mün­chen

Urteil v. 26.1.2017

3 O 3420/15

Nr. 28/2017

 

Abbe­ru­fung und                   Kün­di­gung des Geschäftsführers

 

Bei der gericht­li­chen Über­prü­fung der Wirk­sam­keit von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen, die die Abbe­ru­fung oder die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­trags eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers einer GmbH aus wich­ti­gem Grund betref­fen, muss geprüft wer­den, ob tat­säch­lich ein wich­ti­ger Grund im Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung vor­lag oder nicht. Das Vor­lie­gen des wich­ti­gen Grunds hat im Rechts­streit der­je­ni­ge dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, der sich dar­auf beruft. Die­se Grund­sät­ze gel­ten auch für ein vom Ver­samm­lungs­lei­ter zu beach­ten­des Stimm­ver­bot des betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, des­sen Abbe­ru­fung bzw. Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­trags zur Abstim­mung steht und ein wich­ti­ger Grund behaup­tet wird. Bun­des­ge­richts­hof

Urteil vom 4.4.2017

II ZR 77/16

Nr. 24/2017

 

 

Digital: Handwerker-GmbHs nutzen das Kompetenz-Zentrum

Der Zen­tral­ver­band des deut­schen Hand­werks (ZDH) hat ein Kom­pe­tenz­zen­trum Digi­ta­les Hand­werk ein­ge­rich­tet. Hier kön­nen Sie Ihr Geschäfts­mo­dell auf den digi­ta­len Prüf­stand stel­len und Geschäfts­pro­zes­se auf digi­ta­len Anpas­sungs­be­darf opti­mie­ren las­sen. Auch in Sachen Infor­ma­ti­on, Kom­mu­ni­ka­ti­on und Mar­ke­ting-Stra­te­gien gibt es hilf­rei­che Tipps und Anre­gun­gen. Die Spe­zia­lis­ten des Kom­pe­tenz­zen­trums bera­ten auch in IT-Fra­gen – etwa zur Doku­men­ta­ti­on, zur IT-Sicher­heit und zum Daten­schutz – also zu den The­men, zu denen Sie als Geschäfts­füh­rer gefor­dert sind und die Wei­chen stel­len müssen.

Zusätz­lich gibt es gute Ideen zur Erwei­te­rung des Dienst­leis­tungs­an­ge­bo­tes bis hin zur Ent­wick­lung von neu­en Ser­vice-Ideen. Zahl­rei­che Hand­werks­kam­mern sind dem Kom­pe­tenz­zen­trum ange­schlos­sen und ver­mit­teln deren Bera­tungs-Leis­tun­gen. Das inhalt­li­che Ange­bot glie­dert sich auf nach digi­ta­lem The­men-Clus­ter – z. B. 3D-Druck, Droh­nen­tech­nik, Elek­tro­mo­bi­li­tät, Smart Home, digi­ta­le Mess­tech­nik und Doku­men­ten-Manage­ment. Die The­men wer­den in work­shops und/oder Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen erar­bei­tet. Ange­bot wird auch der Erfah­rungs­aus­tausch (Erfa-Grup­pen) vor Ort mit den Kol­le­gen aus ande­ren Handwerksbetrieben.

 Prak­ti­sches Bench­mar­king ist schon immer ein bewähr­tes Inno­va­tions-Stand­bein – beson­ders in Hand­werks-Betrie­ben mit wenig Zeit und Raum für stra­te­gi­sche Aus­rich­tun­gen. Hilf­rei­che Infos gibt es unter www.ZdH.de > Fach­be­rei­che > Wirt­schaft, Ener­gie, Umwelt > Digi­ta­li­sie­rung im Hand­werk.

 

Arbeitsrecht: Kündigung aus mehreren Gründen

Bei einer mehr­fa­chen Begrün­dung der Kün­di­gung bedarf es zunächst einer gründ­li­chen Prü­fung der ein­zel­nen Kün­di­gungs­grün­de und der Wür­di­gung, ob nicht bereits ein Grund die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar macht. Wenn bei die­ser Ein­zel­prü­fung kein wich­ti­ger Grund anzu­er­ken­nen ist, muss geprüft wer­den, ob die ein­zel­nen Kün­di­gungs­grün­de in ihrer Gesamt­heit das Arbeits­ver­hält­nis so belas­ten, dass dem Kün­di­gen­den die Fort­set­zung nicht zuzu­mu­ten ist (LAG Hes­sen, Urteil v. 17.10.2017, 8 Sa 1444/16).

Sind Sie unsi­cher, ob der genann­ten Grund für eine Kün­di­gung aus­reicht, soll­ten Sie prü­fen, ob wei­te­re Kün­di­gungs­grün­de vor­lie­gen und die­se ggf. im Ver­fah­ren gel­tend machen. Sie haben dann Anspruch dar­auf, dass das Arbeits­ge­richt jeden Grund ein­zeln prüft.

 

Steuer: Geschäftsführung muss falschen Bescheid monieren

Wird eine Steu­er­for­de­rung gegen eine GmbH wider­spruchs­los zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stellt, ist der Geschäfts­füh­rer der GmbH im Ver­fah­ren gegen die Höhe der Steu­er­for­de­rung (gemäß § 166 AO) aus­ge­schlos­sen, wenn er der For­de­rung hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat (BFH, Urteil vom 27.9.2017, XI R 9/16).

Es kommt also auch in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH ent­schei­dend dar­auf an, dass Sie als Geschäfts­füh­rer jeder­zeit ihre steu­er­li­chen Pflich­ten erfül­len – dazu gehört die Auf­ga­be, For­de­run­gen des Finanz­amts auf Rich­tig­keit zu prü­fen und gegen feh­ler­haf­te Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­zu­le­gen. Feh­ler gehen dann zu Ihren Las­ten, sie­he oben. Fol­ge: Sie haben dann kei­ne Mög­lich­keit mehr, in das Ver­fah­ren einzugreifen.

 

Verbundene Unternehmen: Steuerfallen im Gewinnabführungsvertrag

Die Finanz­be­hör­den ori­en­tie­ren sich bei der steu­er­li­chen Wirk­sam­keit eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges am Datum der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof: „Das ist zuläs­sig und vom Gesetz­ge­ber so gewollt”. Und zwar selbst dann, wenn die Ein­tra­gung auf­grund von Feh­lern des Han­dels­re­gis­ters erst ver­spä­tet erfolgt (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 80/15).

 Der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag wur­de Ende Okto­ber zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det. Das Regis­ter­ge­richt nahm die Ein­tra­gung aber erst im Janu­ar des Fol­ge­jah­res vor. Unan­ge­neh­me Fol­ge: Das Finanz­amt erkann­te die Gewinn­ab­füh­rung an die Ober­ge­sell­schaft steu­er­lich nicht an. Die Unter­ge­sell­schaft muss­te auf den Gewinn Kör­per­schaft­steu­er zah­len. Zu prü­fen ist in einem sol­chen Fall, ob Ansprü­che gegen das Regis­ter­ge­richt erho­ben und durch­ge­setzt wer­den können.

 

GmbH-Recht: Formvorschriften für die Bestellung eines Beirats

Ent­hält der GmbH-Gesell­schafts­ver­trag eine Öff­nungs­klau­sel, wonach die Gesell­schaf­ter per Mehr­heits­be­schluss einen Bei­rat ein­set­zen kön­nen, müs­sen Sie auf­pas­sen: Der ent­spre­chen­de Beschluss muss als Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges nota­ri­ell beur­kun­det und ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil v. 9.11.2017, 23 U 67/15).

Nur wenn der Bei­rat der GmbH ledig­lich bera­ten­de – also kei­ne kon­trol­lie­ren­de – Funk­ti­on hat, kann aus­nahms­wei­se auf eine Ein­tra­gung zum Han­dels­re­gis­ter ver­zich­tet wer­den. Sobald der Bei­rat „Organ­pflich­ten” hat, soll­ten Sie die oben genann­te Rechts­la­ge aber berücksichtigen.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

 

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