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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 45/2017

Empö­rend: Zwei­er­lei Maß bei Sozi­al­ver­si­che­rungs-Betrug + Geschäfts­be­richt: ACHTUNG – das Finanz­amt liest mit !  + Digi­ta­li­sie­rung: BIG DATA macht das Ren­nen – Ihre Chan­ce als „Klei­ner“ + Arbeits­recht (1): Eck­punk­te der neu­en Ent­sen­de-Richt­li­nie + Arbeits­recht (2): Ver­län­ger­te Kün­di­gungs­fris­ten für die Mit­ar­bei­ter + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Rechts­schutz für Kla­ge wegen Die­sel­ga­te + GmbH-Steu­ern: End­gül­ti­ges „Aus” für steu­er­li­che Sanierungshilfe

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 10. Novem­ber 2017

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wenn Metz­ger­meis­ter Mül­ler (Name von der Redak­ti­on geän­dert) sei­ne „lan­ge Rote” auf dem Frei­bur­ger Müns­ter­markt (Schau­platz: ori­gi­nal) für 3 Euro ver­kauft und sei­ner Aus­hil­fe Lisa dafür 10 Euro bar auf die Hand zahlt, ist das Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­trug. Dafür muss er – je nach Fall – mit Gefäng­nis bis zu 5 Jah­ren büßen (§ 266a StGB). Anders ein paar Meter wei­ter im Frei­bur­ger Müns­ter: Hier hat man im Beicht­stuhl die Rol­len getauscht. Der Erz­bi­schof schlüpf­te in die Rol­le des Büßers und beich­te­te dem Prü­fer der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung: „Wir haben bei den Sozi­al­bei­trä­gen seit Jah­ren gesün­digt”. Der erteil­te gegen Nach­zah­lung der Bei­trä­ge plus Säum­nis­zu­schlä­ge sei­ne Abso­lu­ti­on und ver­sprach Freispruch.

Immer­hin geht es hier um einen Betrag von 160 Mio. EUR. Ver­kehr­te Welt? NEIN. Damit müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer GmbH leben. Sie kön­nen sich im ver­gleich­ba­ren Fall jeden­falls nicht auf Nicht-Wis­sen oder Schlam­pig­keit beru­fen. Der Gesetz­ge­ber und die Gerich­te ver­lan­gen von Ihnen Geschäfts-Wis­sen. Haben Sie das nicht, müs­sen Sie sich Exper­ten­rat ein­ho­len. Tun Sie das nicht, ist das bereits „gro­be Fahr­läs­sig­keit” oder „Vor­satz”. Damit erfül­len Sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Gefängnisstrafe.

Even­tu­ell ver­bes­sern mit einem Ver­weis auf die­sen Prä­ze­denz­fall Ihre Chan­cen auf einen außer­ge­richt­li­chen Ver­gleich, wenn SIE ein­mal auf der Ankla­ge­bank sit­zen soll­ten. Dar­auf ver­las­sen soll­ten Sie sich aller­dings nicht. Vor Gericht und auf hoher See hilft nur noch Got­tes (rech­te) Hand.

 

Geschäftsbericht: ACHTUNG – das Finanzamt liest mit ! 

Immer mehr GmbHs erstel­len neben dem offi­zi­el­len Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lus­rech­nung, Anhang, even­tu­ell: Lage­be­richt) einen geson­der­ten Geschäfts­be­richt. Ziel ist es, eine über­sicht­li­che Infor­ma­ti­ons-Bro­schü­re über das Unter­neh­men zu erstel­len, mit dem poten­zi­el­le Kun­den, Geschäfts­part­ner, Banken/Investoren und Arbeit­neh­mer über das Unter­neh­men über­sicht­lich und in all­ge­mein ver­ständ­li­cher Form infor­miert wer­den. Gera­de für die Akqui­se von neu­en Mit­ar­bei­tern oder Azu­bis erweist sich eine sol­che Selbst-Dar­stel­lung immer wie­der als ein­fa­ches, aber sehr wir­kungs­vol­les Instru­ment. Ziel ist es auch, Punk­te fürs Rating bzw. bei der Inves­to­ren-Suche zu sam­meln. Beach­ten Sie aber, dass Sie damit kei­ne Insi­der-Infor­ma­tio­nen her­aus­ge­ben. Der Schuss kann nach auch schnell ein­mal nach hin­ten los­ge­hen, z. B., wenn das Finanz­amt mit­liest. Ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass im Geschäfts­be­richt nur fun­dier­te Aus­sa­gen zum Unter­neh­men bzw. zum Geschäfts­ab­lauf ste­hen. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie alle an der Erstel­lung betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter dafür, dass die dort ver­wen­de­ten Infor­ma­tio­nen z. B. vom Steu­er­prü­fer gele­sen wer­den und u. U. zu einer erwei­ter­ten Prü­fung führen.

Bei­spiel: Im Geschäfts­be­richt wird berich­tet, dass die Pro­duk­ti­on oder Tei­le der Pro­duk­ti­on ins Aus­land ver­la­gert wur­den. Das Finanz­amt wird dar­auf hin prü­fen, ob es zu steu­er­pflich­ti­gen Vor­gän­gen im Sin­ne einer Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung gekom­men ist (vgl. dazu die Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung mit den dort vor­ge­ge­be­nen Dokumentationspflichten).

Für die Gestal­tung des Lage­be­richts gibt es kei­ne gesetz­li­chen Vor­ga­ben. Aller­dings soll­te der Lage­be­richt klar und über­sicht­lich sein (§§ 284 – 288 HGB). Bei der Beschrei­bung des Geschäfts­ver­laufs soll­te dar­ge­stellt wer­den, wie sich die GmbH im Lau­fe des Geschäfts­jah­res ent­wi­ckelt hat und wel­che Umstän­de im Ein­zel­nen zu die­ser Ent­wick­lung geführt haben. Dazu bie­tet es sich an, zunächst einen all­ge­mei­nen Über­blick über die His­to­rie der GmbH zu geben, dazu soll­ten auch die Geschäfts­fel­der der GmbH im Ein­zel­nen auf­ge­führt wer­den soll­ten. In die­sen kur­zen all­ge­mei­nen Über­blick kön­nen auch gesamt­wirt­schaft­li­che Rah­men­da­ten und Bran­chen­zah­len des Geschäfts­jah­res ein­be­zo­gen wer­den. Anschlie­ßend soll­te dann der kon­kre­te Ablauf des Geschäfts­jah­res dar­ge­stellt wer­den, wobei es bei­spiels­wei­se mög­lich ist, sich an den ein­zel­nen Schrit­ten der Leis­tungs­er­stel­lung bzw. Wert­schöp­fung in der GmbH zu orientieren.

Kei­nen Feh­ler machen Sie, wenn Sie zur sach­li­chen Dar­stel­lung aus­schließ­lich sol­che Anga­ben über­neh­men, die im Jah­res­ab­schluss bereits dar­ge­stellt sind. Das sind Anga­ben aus der Bilanz, der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, dem Anhang und dem Lage­be­richt der GmbH. Klei­ne GmbHs müs­sen zwar offi­zi­ell kei­nen Lage­be­richt erstel­len. Kön­nen das aber. Dabei soll­ten Sie sich an den Vor­ga­ben zur Erstel­lung des Lage­be­richts ori­en­tie­ren, wel­che Infor­ma­tio­nen Sie über die GmbH in Ihrem Geschäfts­be­richt ver­öf­fent­li­chen. Dabei muss der Lage­be­richt den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH so dar­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird. Außer­dem muss der Lage­be­richt ein­ge­hen auf:

  • Vor­gän­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, die nach Schluss des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind (sofern vorhanden)
  • die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung der GmbH
  • den Bereich For­schung und Ent­wick­lung (sofern vorhanden)
  • ein Bericht über bestehen­de Zweig­nie­der­las­sun­gen der GmbH (sofern vorhanden)
Selbst wenn der Geschäfts­be­richt nur als „Image-Bro­schü­re“ gedacht ist und so ver­wen­det wird, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass der Geschäfts­be­richt in der Regel öffent­lich ist und damit auch den kri­ti­schen Augen der Öffent­lich­keit und der Finanz­be­hör­den stand­hal­ten muss. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den sämt­li­che öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen über Ihre GmbH zur Kennt­nis neh­men. Zum Bei­spiel im Vor­feld einer ange­kün­dig­ten Betriebs­prü­fung. Der Betriebs­prü­fer wird sich auch die Web-Sei­ten der GmbH ganz genau anschau­en und even­tu­ell ver­deckt Infor­ma­ti­ons­bro­schü­ren also auch den Geschäfts­be­richt anfor­dern und lesen. Aus steu­er­li­cher Vor­sicht emp­fiehlt es sich, die ver­wen­de­ten Tex­te vor­ab vom Steu­er­be­ra­ter auf „Unbe­denk­lich­keit“ prü­fen zu las­sen. Prü­fen Sie auch, ob es wett­be­werbs­recht­lich bedenk­li­che Aus­sa­gen gibt (Hin­wei­se auf ran­chen-Erfa-Grup­pen) oder ob dar­in ent­hal­te­ne Stel­len­an­ge­bo­te den AGG-Vor­schrif­ten entsprechen.

 

Digitalisierung: BIG DATA macht das Rennen – Ihre Chance als „Kleiner“

Wis­sen über den Kun­den ist der ent­schei­den­de Wett­be­werbs­fak­tor in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung. Das gilt auch für klei­ne­re Unter­neh­men. Die Fra­ge ist aller­dings, wie Sie Ihr Kun­den­po­ten­zi­al gezielt und mit ver­tret­ba­rem Auf­wand iden­ti­fi­zie­ren können.

Bei­spiel: Die Deut­sche Bank betei­ligt sich jetzt an einem Start­Up, das hier völ­lig neue Wege geht und auch krea­ti­ven klei­ne­ren Unter­neh­men den Zugang zu den Bank-Kun­den ermög­licht, die sich für Ihr Pro­dukt-Port­fo­lio inter­es­sie­ren könn­ten. Das geht so: Über­wei­sungs-Vor­gän­ge der Bank-Kun­den wer­den sys­te­ma­tisch erfasst und aus­ge­wer­tet. Zahlt der Bank-Kun­de z- B. eine auf­fäl­lig hohe Strom­rech­nung, erhält er auto­ma­tisch ein Alter­na­tiv-Ange­bot. Oder: Ist die Neben­kos­ten­ab­rech­nung des Bank-Kun­den auf­fäl­lig hoch, erhält der Kun­de ein Ange­bot zur Prü­fung sei­ner Neben­kos­ten. Stich­wort: Anlass­be­zo­ge­ne Direktwerbung.

Das Unter­neh­men heißt Dwins und das Pro­dukt ist eine Finanz­pla­nungs-Soft­ware, die Kon­ten­be­we­gun­gen von Bank-Kun­den sys­te­ma­tisch aus­wer­tet. Das ist nach einer Geset­zes­än­de­rung mög­lich, wonach die Ban­ken ver­pflich­tet sind, für Kun­den­da­ten eine IT-Schnitt­stel­le für Drit­te bereit­zu­stel­len. Die Bank-Kun­den kön­nen ihre Kon­ten­be­we­gun­gen von einer App ana­ly­sie­ren las­sen und erhal­ten Tipps und Hin­wei­se, wo sie opti­mie­ren kön­nen. Inter­es­sant: Wenn Sie inter­es­san­te Lösun­gen für die Bank-Kun­den anbie­ten, kön­nen Sie sich für die App anmel­den und erhal­ten so Zugang zu poten­zi­el­len Kun­den. Ihre Lösun­gen wer­den dann dem Bank-Kun­den auto­ma­tisch ange­bo­ten. Bei­spie­le: Alle Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen, die vom Kun­den mit Kar­te bezahlt wer­den, geben einen Hin­weis dar­auf, wen Sie als poten­zi­el­len Kun­den anspre­chen wollen.

 

Arbeitsrecht (1): Eckpunkte der neuen Entsende-Richtlinie

Die EU-Arbeits- und Sozi­al­mi­nis­ter haben sich auf neue Regeln für die Ent­sen­dung von Arbeit­neh­mern in der EU geei­nigt. Wich­tig: Die neu­en Regeln wer­den aber frü­hes­tens in 4 Jah­ren nach EU-Rats­be­schluss in Kraft tre­ten (2021).

Eck­punk­te der Rege­lung sind: Ver­gü­tung nach dem Tarif­ver­trag (Weih­nachts- und Urlaubs­geld, Schlecht­wet­ter­zu­la­ge, Arbeits­zeit­re­ge­lung, Urlaubs­an­spruch usw.), Befris­tung auf max. 1 Jahr, Bran­chen: Bau, Berg­bau, Abfall­wirt­schaft, Brief- und Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen, Gebäu­de­rei­ni­ger, Schlach­te­rei­en. Son­der­re­ge­lun­gen für Spe­di­teu­re. Aus­ge­nom­men: Pflege.

 

Arbeitsrecht (2): Verlängerte Kündigungsfristen für die Mitarbeiter

Wenn Sie Ihre Mit­ar­bei­ter län­ger bin­den wol­len, müs­sen Sie auf­pas­sen. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ist das jeden­falls dann eine unzu­läs­si­ge Beschrän­kung, wenn der Mit­ar­bei­ter eine Frist von 3 Jah­ren oder mehr ein­hal­ten muss (BAG, Urteil v. 26.10.2017, 6 AZR 158/16).

Nur wenn Sie etwa ein ent­spre­chend höhe­res Ent­gelt bezah­len, haben Sie Chan­cen, dass Sie im Ein­zel­fall eine der­art lan­ge Kün­di­gungs­frist (hier: 3 Jah­re) auch gericht­lich durch­set­zen kön­nen. Ach­tung: Immer wenn der Mit­ar­bei­ter eine län­ge­re Kün­di­gungs­frist ein­hal­ten muss als Sie es als Arbeit­ge­ber müs­sen (§ 662 BGB), droht „Unwirk­sam­keit der Vereinbarung”.

 

Geschäftsführer privat – Rechtsschutz für Klage wegen Dieselgate

Wol­len Sie für die Rück­ab­wick­lung Ihres Kauf­ver­tra­ges für Ihren Tua­reg wegen Die­sel­ga­te kla­gen, muss die Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Kos­ten dafür über­neh­men. Ihre Erfolgs­aus­sich­ten sind also als so gut ein­zu­schät­zen, dass der Rechts­schutz-Ver­si­che­rer das als gering ein­zu­stu­fen­de Pro­zess­ri­si­ko über­neh­men muss (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 21.9.2017, I‑4 U 87/17).

Unter­des­sen gibt es gleich eine gan­ze Rei­he von Urtei­len, in denen die Kauf­ver­trä­ge rück­ab­ge­wi­ckelt wur­den (vgl. z. B. OLG Hamm, 28 U 94/12, 4 O 250/10). Hier konn­te der Käu­fer bele­gen, dass der tat­säch­li­che Ver­brauch und der damit ver­bun­de­ne Schad­stoff­aus­stoß um 12 % über dem lag, wie er im Ver­kaufs­pro­spekt ange­ge­ben war. Im Ein­zel­fall kommt es also sehr genau auf die juris­ti­sche Argu­men­ta­ti­on an. Mit die­sem Urteil ist jetzt aber klar­ge­stellt, dass Ihre Rechts­schutz-Ver­si­che­rung im Ernst­fall zumin­dest die Anwalts- und Pro­zess­kos­ten über­neh­men muss. Das ist doch schon Mal einen Ver­such wert.

 

GmbH-Steuern: Endgültiges „Aus” für steuerliche Sanierungshilfe

Zuletzt hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) den Sanie­rungs­er­lass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) ver­wor­fen (vgl. Nr. 7/2017). Danach müs­sen Sanie­rungs­ge­win­ne wie­der ver­steu­ert wer­den. Anschlie­ßend hat­te das BMF ver­fügt, dass der Sanie­rungs­er­lass erst mit Datum des ent­spre­chen­den BFH-Urteils nicht mehr ange­wen­det wird (Ver­öf­fent­li­chung des BFH-Beschlus­ses: 8.2.2017). Die Steu­er­be­frei­ung für Sanie­rungs­ge­win­ne darf aber auch für Alt-Fäl­le nicht mehr gewährt wer­den (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 52/14 und X R 38/15).

Im Ein­zel­fall kann das dazu füh­ren, dass eine Sanie­rung schei­tert und das Unter­neh­men inkl. Arbeits­plät­ze zer­schla­gen wird. Pech: Zwar ver­zich­ten die Gläu­bi­ger auf ihre For­de­run­gen. Der Staat darf sich nach der aktu­el­len BFH-Ent­schei­­dung an der Sanie­rung aber nicht mehr betei­li­gen. Dazu der BFH: Eine Ände­rung der Rechts­la­ge kann nur durch den Gesetz­ge­ber erfol­gen – nicht aber durch die Finanz­ver­wal­tung. Das kann dauern.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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