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Volkelt-Brief 31/2017

Vor­bild Füh­rung: Doku­men­tie­ren und Pro­to­kol­lie­ren + Koope­ra­tio­nen: Draht­seil­akt zwi­schen Recht und Gesetz + Som­mer­pau­se: So bleibt der Chef fit + Umsatz­steu­er: Beherr­schungs­ver­trag begrün­det Organ­schaft + GmbH-Steu­er: 50d EStG wird nach Euro­pa­recht geprüft + GmbH-Anteil: Kei­ne Schen­kungs­steu­er für Mana­ger-Modell + Mit­ar­bei­ter: Gericht schützt Arbeit­ge­ber gegen Fremdgehen.

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 4. August 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

mit zum Kata­log der unbe­lieb­tes­ten Chef-Tätig­kei­ten gehört das Doku­men­tie­ren von Vor­gän­gen: Pro­to­kol­le von Geschäfts­füh­rer-Bespre­chun­gen oder Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen, Gesprä­che und Ver­ein­ba­run­gen mit Kun­den oder Lie­fe­ran­ten, Pro­to­kol­le um den Umfang der Auf­trags­er­tei­lung an den exter­ne Bera­ter. usw..

Dabei gilt: Im Ernst­fall muss das Pro­to­kol­lier­te juris­tisch hieb- und stich­fest sein – ansons­ten kön­nen SIE es gleich blei­ben las­sen. Es lohnt sich also, sich Zeit dafür zu neh­men, genau zu for­mu­lie­ren und das Ver­fass­te gegen­le­sen zu las­sen (Vier­au­gen­prin­zip). Eini­ge zusätz­li­che Vor­keh­run­gen soll­ten Sie auf jeden Fall tref­fen: Z. B. das Pro­to­koll­buch für Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se, die auf den Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen gefasst wer­den, wor­in jeder Beschluss mit einer fort­lau­fen­den Num­mer gekenn­zeich­net wird. Zusätz­lich kön­nen Sie im Gesell­schafts­ver­trag ver­bind­lich ver­ein­ba­ren, dass Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen und ins­be­son­de­re alle Beschlüs­se schrift­lich pro­to­kol­liert wer­den müs­sen. Für die Geschäfts­füh­rer-Run­den soll­te das in der Geschäfts­ord­nung ver­an­kert sein.

Wei­ter­füh­rend: Auf­be­wah­rungs­pflich­ten für GmbH-Protokolle

Ich habe mir ange­wöhnt, alle rele­van­ten bespro­che­nen Sach­ver­hal­te knapp in einer eMail zu bestä­ti­gen und mir für die­se eMail eine „kur­ze Ein­gangs­be­stä­ti­gung auf die­sem Weg“ zukom­men zu las­sen. Aller­dings: Im Ernst­fall müs­sen Sie die Auf­zeich­nun­gen auch fin­den. Hilfs­mit­tel: Rich­ten Sie dazu ent­spre­chen­de Doku-Ord­ner in Ihrem eMail-Pro­gramm (Outl­look) ein – so viel Ord­nung soll­ten Ihnen selbst Ihre (unge­lieb­ten) Pro­to­kol­le schon wert sein.

 

Kooperationen: Drahtseilakt zwischen Recht und Gesetz

Wie weit die staat­li­chen Regu­lie­run­gen rei­chen, zei­gen die Vor­schrif­ten zu den inner­be­trieb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­sen bzw. der Gewinn­ab­gren­zungs-Auf­zeich­nungs­ver­ord­nung (vgl. Nr. 29/2017) für den steu­er­li­chen Bereich. Aber auch die zuneh­men­den Regu­lie­run­gen im Wett­be­werbs­recht sind immer wie­der Gegen­stand unse­rer Bericht­erstat­tung. Jetzt wirft das Bran­chen­kar­tell der Auto­mo­bil­in­dus­trie um VW, BMW und Daim­ler neue Fra­gen auf. Inwie­weit sind Abspra­chen oder Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Unter­neh­men zuläs­sig? Inwie­weit bege­ben Sie sich bei sol­chen Abspra­chen in die Abhän­gig­keit von Drit­ten? Wie kön­nen Sie sich gegen den Vor­wurf von Wett­be­wer­bes­ver­stö­ßen schüt­zen? Vor­keh­run­gen soll­ten Sie tref­fen für

  • insti­tu­tio­na­li­sier­te Bran­chen­tref­fen (IHK-Inter­es­sen­grup­pen, ERFA-Grup­pen in Bran­chen­ver­bän­den, sons­ti­ge Projektgruppen),
  • zwi­schen Unter­neh­men ver­ein­bar­ten Pro­jekt­grup­pen (QM, FuE, Normen),
  • Abspra­chen oder „abge­stimm­tes Ver­hal­ten“ im Zusam­men­hang mit öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen (Stich­wort: Golfplatz)
  • und sons­ti­gen Platt­for­men für den Aus­tausch von Prei­sen und Kon­di­tio­nen (Stich­wort: Mes­se­ge­spräch, Kon­tak­te auf Weiterbildungsveranstaltungen).

In allen Bran­chen wird über Prei­se und Kon­di­tio­nen (auch: Preis­bin­dung) gespro­chen. Es gibt kei­ne kla­re Grenz­li­nie zwi­schen zuläs­si­gem, gera­de noch zuläs­si­gem und straf­be­leg­tem Ver­hal­ten. Mit der Kron­zeu­gen­re­ge­lung haben die Wett­be­werbs­be­hör­den ein wirk­sa­mes Instru­ment zur Kon­trol­le der Markt­teil­neh­mer ein­ge­führt. Dar­in liegt auch für Sie als Unter­neh­men das größ­te Risi­ko. Dabei müs­sen Sie nicht nur eine Anzei­ge durch ein am „Kar­tell“ betei­lig­tes Unter­neh­men befürch­ten. Das Kar­tell­amt setzt auch dar­auf, dass Anzei­gen aus den eige­nen Rei­hen kom­men – also etwa von unzu­frie­de­nen Mit­ar­bei­ter oder Mit­ar­bei­tern aus Kon­kur­renz­fir­men. Beim Auto­mo­bil-Kar­tell muss man davon aus­ge­hen, dass das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um Baden-Würt­tem­berg und damit die zustän­di­gen Kar­tell­be­hör­den über die gemein­sa­me Pro­jekt­grup­pe „Abgas­zen­trum der deut­schen Auto­mo­bil­in­dus­trie“ (ADA) infor­miert war, die­se gebil­ligt hat und die Ent­wick­lungs­ar­bei­ten mit Lan­des­mit­teln geför­dert wur­den. Die Kar­tell­ver­fah­ren wegen Preis- und Kon­di­tio­nen­ab­spra­chen sind grö­ßen­un­ab­hän­gig. Es geht also nicht dar­um, wie viel Markt­macht im Spiel ist oder zu wie viel Pro­zent die betei­lig­ten Unter­neh­men den Markt beherr­schen. Das ist nur inter­es­sant für Geneh­mi­gun­gen von Fusio­nen und Übernahmen.

Fol­gen einer Anzei­ge: Wer­den Sie von einem Wett­be­wer­ber, einem Mit­ar­bei­ter oder einem Mit­ar­bei­ter eines Kon­kur­renz-Unter­neh­mens bei den Kar­tell­be­hör­den ange­schwärzt, müs­sen Sie damit rech­nen, dass das amt­li­che Ver­fah­ren eröff­net wird und dass es einen Ein­trag in das neu geschaf­fe­ne Wett­be­werbs­re­gis­ter gibt (vgl. Nr. 30/2017). Man wird davon aus­ge­hen müs­sen, dass die Kar­tell­be­hör­den die­se öffent­lich­keits­wirk­sa­men Vor­gän­ge um die „Gro­ßen“ dazu nut­zen wer­den, auch bei klei­ne­ren Vor­fäl­len genau­er hin­zu­schau­en und geziel­ter vor­zu­ge­hen, um so dem zuletzt ange­zwei­fel­tem Stel­len­wert der Behör­de neu­es Gewicht zu ver­lei­hen (vgl. Nr. 25/2017).

Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter für das The­ma. Prei­se, Kon­di­tio­nen, alle Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen und Abspra­chen mit Geschäfts­part­nern sind Geschäfts­ge­heim­nis­se. Ver­an­kern Sie das so in allen Arbeits­ver­trä­gen. Nur damit ist sicher­ge­stellt, dass Sie Ihre Pflich­ten als Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­cher im Unter­neh­men erfül­len. Ach­ten Sie aber auch dar­auf, was Sie in den Gesprä­chen auf Augen­hö­he mit den Kol­le­gen nach außen geben. Das gilt auch für Anga­ben im Jah­res­ab­schluss (Anhang, Lage­be­richt), in Geschäfts­be­rich­ten und Wer­be-Bro­schü­ren der GmbH, die nach außen gehen. Das gilt auch für Unter­neh­mens­de­tails, die Sie in ERFA-Grup­pen vor Drit­ten ver­öf­fent­li­chen. Dabei han­delt es sich um rei­ne Vor­keh­run­gen. Es geht nicht dar­um, gene­rel­les Miss­trau­en gegen die Mit­ar­bei­ter, Kol­le­gen oder Geschäfts­part­ner auf­zu­bau­en. Aber Sie tun Ihrer GmbH kei­nen Gefal­len, wenn unbe­ab­sich­tigt Infor­ma­tio­nen aus der GmbH nach außen gehen, die nach „innen“ gehö­ren und nach außen gege­ben zum Miss­brauch ani­mie­ren. Unab­hän­gig davon müs­sen Sie sicher­stel­len, dass sol­che Daten nicht via Sozia­le Medi­en (Face­book) oder via IT (note­book, tablet, Mobil­te­le­fon) in die Öffent­lich­keit gelan­gen (dazu Nr. 21/2017).

 

Sommerpause: So bleibt der Chef fit

Wer ras­tet ros­tet. Das gilt auch für die Gehirn-Leis­tung. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie es zwar gewohnt, sich auf stän­dig neue Ent­schei­dungs­si­tua­tio­nen zu kon­zen­trie­ren. Aber: In der Psy­cho­lo­gie gilt es als Regel, dass die Kon­zen­tra­ti­ons­fä­hig­keit des mensch­li­che Gehirns in der Regel nach 90 Minu­ten deut­lich nach­lässt. Was tun?

  • Pau­sen ein­pla­nen: Ver­mei­den Sie es, von Ter­min zu Ter­min zu het­zen. Legen Sie Ihre Ter­mi­ne so, dass Sie pro 90 Minu­ten 10 Minu­ten zur Rege­ne­ra­ti­on ein­pla­nen. Das ist in der Pra­xis zwar nicht ganz ein­fach ein­zu­hal­ten. Sie wer­den aber sehen, dass Sie den neu­en Ter­min von vor­ne­her­ein kon­zen­trier­ter angehen.
  • Kon­zen­tra­ti­ons­hin­der­nis­se besei­ti­gen: Die bes­te Kon­zen­tra­ti­ons­übung besteht dar­in, sich von unnö­ti­gen Ablen­kun­gen abzu­schot­ten. Sie ken­nen das: Jeder, der Sie trifft, will auch etwas von Ihnen. Schär­fen Sie Ihr Gespür dafür, was sofort erle­digt wer­den kann (im Vor­bei­ge­hen) und was eine Ter­min­ver­ein­ba­rung braucht.
  • Die Zeit­ho­heit behal­ten: Vie­le der jün­ge­ren Kol­le­gen sind mul­ti-medi­al und mul­ti-tas­king gewohnt. Machen Sie sich bewusst, dass Sie das nicht auf Dau­er durch­hal­ten wer­den. Dre­hen Sie den Spieß um: Bestim­men Sie selbst, wann Sie erreich­bar sind. Z. B., indem Sie Ihr tablet/Smartphone/IPhone nur zu bestimm­ten Zei­ten checken.
Vie­le Kol­le­gen unter­schät­zen nach wie vor die Fol­gen Ihrer Dau­er­be­las­tung. Dabei gilt: Der Kör­per reagiert nach eige­nen Geset­zen. Neh­men Sie sich die Zeit, regel­mä­ßig in sich hin­ein zu hören, Belas­tungs­er­schei­nun­gen wahr­zu­neh­men und Ihre Gren­zen aus­zu­lo­ten. Gön­nen Sie sich bewusst ZEIT für sich.

 

Umsatzsteuer: Beherrschungsvertrag begründet Organschaft

Ist die Ober­ge­sell­schaft Wei­sungs­ge­fugt gegen­über der Geschäfts­füh­rung der Unter­ge­sell­schaft, liegt eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft vor. Dazu genügt der Abschluss eines Beherr­schungs­ver­tra­ges (BFH, Urteil v. 10.5.2017, V R 7/16).

Der Steu­er­prü­fer woll­te nach der Insol­venz der Unter­ge­sell­schaft nach­träg­lich Umsatz­steu­er erhe­ben. Begrün­dung: Die Ober­ge­sell­schaft ist zwar Mehr­heits-Gesell­schaf­ter, kann aber der Geschäfts­füh­rung der Unter­ge­sell­schaft kei­ne unmit­tel­ba­ren Wei­sun­gen ertei­len. NEIN: Besteht ein Beherr­schungs­ver­trag kann die Geschäfts­füh­rung der Ober­ge­sell­schaft auch ohne Gesell­schaf­ter­be­schluss direk­te Wei­sun­gen erteilen.

 

GmbH-Steuer: 50d EStG wird nach Europarecht geprüft

Die gesetz­li­che Rege­lung, wonach die im Aus­land ansäs­si­ge deut­sche Hol­ding kei­nen Anspruch Kapi­tal­ertrag­steu­er­erstat­tung für eine in Deutsch­land täti­ge Toch­ter­ge­sell­schaf­ter hat, kommt auf den Prüf­stand (FG Köln, Urteil v. 17.5.2017, 2 K 773/16 u. a.).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te die Hol­ding im Aus­land ein eige­nes Büro mit eige­nen Mit­ar­bei­tern ein­ge­rich­tet. Nach Euro­pa­recht wird jetzt geprüft, ob die­se Aus­stat­tung der Hol­dung dafür aus­reicht, dass die Vor­ga­ben aus § 50d Abs. 3 EStG zur Steu­er­erstat­tung erfüllt sind. Kri­te­ri­um dazu wird sein, ob es sich bei der Gestal­tung der Hol­ding um eine miss­bräuch­li­che Steu­er­ge­stal­tung han­delt oder ob wirt­schaft­li­che Grün­de für eine sol­che Unter­neh­mens-Orga­ni­sa­ti­on gege­ben sind.

 

GmbH-Anteil: Keine Schenkungssteuer für Manager-Modell

Wird der GmbH-Anteil in der Frei­be­ruf­ler-GmbH nach dem sog. Mana­ger-Modell zum Nenn­wert auf einen Treu­hän­der und anschlie­ßend eben­falls zum Nenn­wert auf einen neu­en Gesell­schaf­ter über­tra­gen, wird kei­ne Schen­kungs­steu­er fäl­lig (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 14.4.2017, 4 K 2596/16).

Die Finanz­be­hör­den wit­tern hier eine Steu­er­um­ge­hung. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine vGA sind aller­dings nicht gege­ben. Also hat man eine Schen­kung unter­stellt. Das Finanz­ge­richt sieht das nicht so. Revi­si­on ist zuge­las­sen. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den die­sen Fall vom BFH abschlie­ßend prü­fen lassen.

 

Mitarbeiter: Gericht schützt Arbeitgeber gegen Fremdgehen

Betei­ligt sich ein Mit­ar­bei­ter an einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men, dann haben Sie das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung. Und zwar auf jeden Fall dann, wenn der Mit­ar­bei­ter damit maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Geschäfts­po­li­tik Ihres Kon­kur­ren­ten neh­men kann. Das ist der Fall, wenn die Betei­li­gung des Mit­ar­bei­ters 50 % und mehr beträgt (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 12.7.2017, 3 Sa 202/16).

Nicht ent­schie­den ist damit, ob auch bereits eine 25 % – Betei­li­gung und eine im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bar­te Sperr­mi­no­ri­tät für einen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Geschäfts­po­li­tik aus­rei­chen. Im Zwei­fel soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass das nicht für eine Kün­di­gung aus­reicht. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie in allen Arbeits­ver­trä­gen eine sol­che Kon­kur­renz­tä­tig­kei­ten unter­sa­gen, die­se mit einer Kün­di­gung andro­hen und ggf. – je nach Stel­lung und Wich­tig­keit des Arbeit­neh­mers bzw. sei­ner Funk­ti­on – zusätz­lich Ver­trags­stra­fen ver­ein­ba­ren oder sich eine Scha­dens­er­satz­for­de­rung vorbehalten.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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