Geschäftsführer-Bestellung: … nicht mehr als Geschäftsführer geeignet” + Transparenzregister: Was Geschäftsführer dazu wissen müssen + GmbH in Zahlen: Termine und Fristen für den Jahresabschluss 2016 + Bürokratie: Behörden ermitteln gegen Eiskugel-Kartell + E‑Mail-Marketing macht den Erfolg + Bilanzrecht: Große GmbHs müssen Lagebericht erweitern + Geschäftsführer privat: Neues Urteil zum Anspruch auf Witwenrente + BISS …
Der Volkelt-Brief 15/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 14. April 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
mit Ihrer Eintragung zum Geschäftsführer wird geprüft, ob es Gründe gibt, die gegen Ihre Bestellung sprechen (§ 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Dazu müssen Sie dem Registergericht gegenüber versichern, dass es „keine Gründe gibt, die Ihrer Bestellung entgegenstehen“ (§ 8 GmbH-Gesetz). So weit, so gut. Juristisch unbestritten ist auch, dass das Registergericht Ihre Bestellung zum Geschäftsführer von Amts wegen löschen kann, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die dem Geschäftsführer-Amt entgegenstehen. Oder wenn in einem erst Jahre später abgeschlossenen Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung nachträglich eine Strafe verhängt wird oder die Insolvenzverschleppung unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt wurde (so zuletzt OLG Naumburg, Urteil vom 3.2.2017, 5 Wx 2/17).
Unterdessen ist es feste Übung in jedem Insolvenzverfahren, dass der Insolvenzverwalter prüft, ob ein Verstoß gegen die 3‑Wochen Insolvenzantragsfrist vorliegt. Alleine schon, um die Insolvenzmasse anzureichern – etwa aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers. Ganz praktisch bedeutet das: Die wirtschaftliche Krise der GmbH birgt immer auch das persönliche Risiko für den Geschäftsführer, dass seine berufliche Laufbahn als Unternehmensleiter – sprich Geschäftsführer – auf dem Spiel steht. Eventuell bleibt Ihnen dann zwar noch die Möglichkeit, als Geschäftsführer einer BGB-Gesellschaft oder eines Einzelunternehmen tätig zu werden. Aber dann muss Ihnen bewusst sein, dass Sie das volle wirtschaftliche Risiko persönlich tragen. Schlecker lässt grüßen.
Transparenzregister: Was Geschäftsführer dazu wissen müssen
Mit dem Geldwäsche-Gesetz wird europaweit ein zentrales Transparenzregister (TPR) eingerichtet (§§ 18 ff. GWG‑E). Danach sind die Behörden verpflichtet, ein Register zu führen, in dem alle Personen gelistet sind, die an juristischen Personen (AG, GmbH, UG, aber auch: Vereine) beteiligt sind. Ziel ist es, anonyme Beteiligungen (Schachtelgesellschaften, Treuhandverhältnisse) so zurückzuverfolgen zu können, dass immer die jeweils dahinter stehende natürliche Person identifiziert werden kann. Für GmbH/UG bedeutet das: Die Einträge zur Transparenzliste werden aus dem Handelsregister und dort aus der Gesellschafterliste übernommen. Die Gesellschafterliste wird dann ergänzt um die prozentuale Beteiligung des einzelnen Gesellschafters (bisher: nominelle Beteiligungshöhe) und – bei Konzernen- und Tochtergesellschaften – um die HR-Nummer des Gesellschafters, wenn dieser eine juristische Person ist. Als Geschäftsführer verantworten Sie, dass die Gesellschafterliste jederzeit die vollständigen Angaben enthält.
GmbH in Zahlen: Termine und Fristen für den Jahresabschluss 2016
GmbHs, die ihren Jahresabschluss (JA) 2016 noch nicht auf den Weg gebracht haben, müssen jetzt zügig vorgehen. Viele mittlere und große GmbH sind bereits in Verzug (Erstellung: 31.3.2017), weil dieser knappe Termin in der Praxis kaum einzuhalten ist. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2017 sein, zu dem der Jahresabschluss 2016 offen gelegt werden muss und dazu ins elektronische Unternehmensregister öffentlich gestellt werden muss. Für den Jahresabschluss 2016 gelten Größenklassen > https://gmbh-gf.de/lexikon/groessenklassen. Für alle kleinen GmbHs gelten bei diesen gesetzlichen Verpflichtungen zahlreiche Erleichterungen. Das betrifft den Umfang der Pflichtangaben im Jahresabschluss. Es genügt ein stark verkürzter Anhang. Ein Lagebericht muss nicht erstellt werden, die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht veröffentlicht werden (vgl. dazu im Einzelnen § 266 ff. HGB).
Arbeitshilfen: Der GmbH-Jahresabschluss – was Geschäftsführer dazu wissen müssen
Fristen, die Sie für den GmbH-Jahresabschluss 2016 beachten müssen:
Darum geht es | Fristen |
Erstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB) | Mittelgroße und große GmbH 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (31.3.2017). Kleine GmbH 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (30.6.2017) |
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter und Beschluss über die Gewinnverwendung (§ 42a GmbH-Gesetz) | Mittelgroße und große GmbH 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (31.8.2017). Kleine GmbH 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (30.11.2017) |
Offenlegung des Jahresabschlusses (§ 325 HGB) | Für kleine, mittelgroße und große GmbHs einheitlich 12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in der Regel ist das spätestens zum 31.12.2017 |
Bürokratie: Behörden ermitteln gegen Eiskugel-Kartell
Die Landeskartellbehörden in Baden-Württemberg ermitteln jetzt gegen die Betreiber Tübinger Eiscafes wegen illegaler Preisabsprachen. Den Behörden ist es ein Dorn im Auge, dass dort einheitlich für eine Kugel Eis 1,50 € berechnet wird und die Betreiber in der Öffentlichkeit entsprechende Preisabsprachen sogar eingeräumt haben. Kein Scherz. Jetzt haben die Behörden offiziell bestätigt, dass ermittelt wird. Dazu wird es eine Anhörung der Betroffenen geben. Danach wird entschieden, ob ein Verfahren eröffnet wird. Auf Nachfrage erklärte uns das Wirtschaftsministerium, dass „Hinweise auf mögliche Preisabsprachen – auch im Bereich der Gastronomie, wo Verbraucher sehr preissensibel sind – die Landeskartellbehörden immer wieder erreichen – entweder direkt oder über das anonyme Hinweisgebersystems des Bundeskartellamts“.
E‑Mail-Marketing macht den Erfolg
Nach Auswertungen der absolit Dr. Schwarz Consulting werden 2017 von 238 befragten Unternehmen 50 % ihre Werbebudgets für E‑Mail ‑und Suchmaschinen-Marketing erhöhen. Für das Mobile-Marketing planen 46 % der Unternehmen mit einem größeren Budget. Content-Marketing (sachlich, nützliche Informationen) steckt bei vielen Firmen bislang noch in den Kinderschuhen, ist aber weiter im Aufwind. Die klassischen Marketingkanäle Event, Print und PR verlieren dagegen immer mehr an Bedeutung. Print-Mailings müssen die größten Budgetkürzungen hinnehmen. Ein Drittel der Befragten will hier nicht mehr investieren.
Bilanzrecht: Große GmbHs müssen Lagebericht erweitern
Ab dem Geschäftsjahr 2018 müssen „lageberichtspflichtigen“ Kapitalgesellschaften ab 500 Mitarbeitern im Lagebericht über Maßnahmen zur Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten (Quelle: EntgTranspG).
Geschäftsführer privat: Neues Urteil zum Anspruch auf Witwenrente
Besteht ein Anspruch auf Witwenrente nur für die „jetzige“ Ehefrau, hat eine neue Lebenspartnerin bzw. Ehefrau keinen durchsetzbaren Anspruch auf eben diese Rente. Insofern ist die Formulierung eineindeutig und bezieht sich lediglich auf die Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BAG, Urteil vom 21.2.2017, 3 AZR 297/15).
Arbeitshilfe: Muster Pensionszusage
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst