Bürokratie: Beratungskosten steigen und steigen – was tun? + Kartellrecht: Unternehmen profitieren von der Wurstlücke + Ende der Preisbindung: Mehr Fantasie für die Kalkulation + Personalplanung: Neue Vorschriften für Leiharbeit zum 1.4.2017 + Fremd-Geschäftsführer: Zeitwertkonto statt Pensionszusage + Strategie: Betriebliche Altersversorgung wird komplett umgebaut + Steuer: Inkongruente Gewinnausschüttung ist verbindlich + GmbH-Steuern: Gründungskosten genau auflisten + BISS …
Der Volkelt-Brief 45/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 4. November 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als Geschäftsführer haben Sie ein Dilemma: Der Gesetzgeber erwartet von Ihnen, dass Sie sich immer dann qualifizierte externe Beratung einholen, wenn Sie oder ihre hausinternen Kapazitäten nicht in der Lage sind, sachgemäße Lösungen und Entscheidungen zu treffen (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). So weit so gut. Auf der anderen Seite sorgt der Gesetzgeber selbst dafür, dass Sie immer mehr fachkundigen Rat brauchen. Stichworte: Gefährdungshaftung, Treuepflichten, Organisationsverschulden, Fürsorgeverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern – um nur ein paar wenige Begriffe herauszugreifen. Für die meisten Geschäftsführer sind das böhmische Dörfer und wer hat im Geschäftsalltag schon Zeit, sich damit zu auseinanderzusetzen.
Die Zahlen sprechen für sich. Die Beratermärkte boomen und haben Wachstumsraten wie kaum eine andere Branche. Die vier großen WP-Gesellschaften verdienen unterdessen mit „Unternehmensberatung“ fast genauso viel wie mit dem Kerngeschäft. Der Umsatz daraus stieg in den letzten 5 Jahren um satte 64% – das entspricht einer jährlichen Wachstumsrate von über 10%. In deren Deutschlandgeschäft war der Anstieg sogar noch stärker: Von 2005 bis 2015 verdoppelte sich das Beratungsvolumen von 14 auf 30 Mrd. US-Dollar.
Kartellrecht: Unternehmen profitieren von der Wurstlücke
Überraschende Wendung im Fall Tönnies gegen das Bundeskartellamt: Unterdessen haben die Kartellbehörden das Verfahren gegen die Unternehmen der Tönnies-Gruppe eingestellt (vgl. Nr. 27/2015). Immerhin ging es hier um Bußgelder um insgesamt 128 Mio. EUR. Hintergrund: Während des Kartellverfahrens hatte die Tönnies-Gruppe die Aktivitäten der beschuldigten Tochtergesellschaften Böklunder Plumrose GmbH und der Könecke Fleischwarenfabrik auf andere Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe übertragen und die beiden Firmen gelöscht.
Folge: Die Bußgeld-Bescheide des Kartellamts konnten nicht mehr zugestellt werden. Die immerhin dreistellige Millionenforderung des Bundeskartellamtes konnte nicht durchgesetzt werden. Mit dieser sog. „Wurstlücke“ nutzt die Tönnies-Gruppe eine Lücke im Kartellgesetz. Danach können Forderungen nicht innerhalb eines Unternehmensverbundes oder eines Konzern durchgesetzt werden. Es haftet ausschließlich das Unternehmen/die Tochtergesellschaft, die wegen Kartellvergehen mit Strafe bzw. Bußgeld belangt worden ist. Das sieht auch der Chef des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, so: „Wir können unsere Ansprüche bislang nicht durchsetzen“.
Ende der Preisbindung: Mehr Fantasie für die Kalkulation
Nach dem Aus für die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente kommt jetzt Fantasie in die Controlling-Abteilungen vieler Unternehmen (EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C‑148/15). Vor allem in den Branchen, in denen man sich seit Jahren oder bereits seit Jahrzehnten auf „feste“ Preise eingestellt hat (Buchhandel, Taxigewerbe, aber auch: Freiberufler-Honorare usw.). Beim Tanken hat sich unterdessen das Dynamic Pricing (dynamisches Preismanagement) flächendeckend und spürbar für alle Verbraucher durchgesetzt. Man hat sich daran gewöhnt und stellt sein Tankverhalten entsprechend darauf ein. Einige Internet Anbieter und ‑Shops praktizieren bereits seit einigen Jahren unterschiedliche Preise je nach Besteller, Bestellvorgang oder Bestellzeit (Tag, Nacht, Ferien usw.). Tendenz: Im Internet ist Dynamic Pricing in allen Branchen auf dem Vormarsch. Im Einzelhandel darf weiter vor Ort gefeilscht werden.
Fakt ist: Es gibt keine Preisverordnung oder sonstige gesetzliche Vorschrift, die dynamische Preise untersagt. Allerdings gibt die Preisauszeichnungsverordnung die Richtung vor. Außerdem müssen laut BGH die Preise in den Suchmaschinen stets aktuell sein (I ZR 123/08). Preise müssen klar und eindeutig ausgezeichnet sein. Das betrifft die Angabe zur Mehrwertsteuer, Versandkosten usw.. Darauf Rabatte, Skonti und Nachlässe zu gewähren ist in allen Branchen möglich (und üblich), auch für Dienstleistungen oder handwerkliche Angebote. Gegenüber den Internet-Anbietern gibt es aber einen entscheidenden Nachteil: Hier kann man den ausgezeichneten Preis jederzeit auch nach oben ändern, z. B. wenn man weiß, dass der potenzielle Käufer eine hohe Kaufbereitschaft hat. Das ist bei einer Auslegware nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand möglich. Einige der großen Einzelhändler testen dazu zwar variable Preisauszeichnungs-Systeme. Allerdings werden diese längst noch nicht flächendeckend eingesetzt auch nicht unter optimierten Bedingungen getestet. Eine stündliche oder gar minütliche Änderung der Preise wird u. E. auch hier (noch) nicht praktiziert, aber es wird viel experimentiert. Wie halten Sie es mit den Preisen?
Personalplanung: Neue Vorschriften für Leiharbeit zum 1.4.2017
Die Rahmenbedingungen für die neuen Vorschriften zur Leiharbeit stehen. Nach jahrelangen Beratungen hat sich die Große Koalition auf die neuen Vorgaben geeinigt und das Gesetz letzte Woche im Bundestag beschlossen (vgl. Nr. 22/2016). Aus Unternehmersicht erfreulich: Im Grundsatz bleibt das Instrument zur dynamischen Kapazitätsanpassung und flexiblen Arbeitsorganisation für Unternehmer erhalten.
So bleibt es weiterhin möglich, mit Leiharbeit Arbeitskosten einzusparen. Danach kommt: Nach 18 Monaten besteht eine Einstellungsverpflichtung. Nach 9 Monaten muss der gleiche Lohn wie der Stammbelegschaft gezahlt werden. Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber bereits ab der 6. Beschäftigungswoche einen aufwachsenden Zuschlag zum Tariflohn in der Zeitarbeit, kann die Angleichung auf 15 Monate gestreckt werden. Es gelten lange Übergangsfristen bis zu einer vollständigen Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen. Anders bei den Werkverträgen: Hier wird es – ähnlich den Regelungen zur Scheinselbständigkeit – deutlich strengere Abgrenzungs-Kriterien geben und – was in der Praxis stärker ins Gewicht fällt – noch intensivere Kontrollen geben (Zoll). Der Betriebsrat muss über bestehende und neue Werkverträge informiert werden.
Steuer: Inkongruente Gewinnausschüttung ist verbindlich
Beschließen die Gesellschafter der GmbH abweichend von den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag eine inkongruente – also eine von den Gesellschaftsanteilen abweichende – Gewinnausschüttung, dann muss das Finanzamt das bei Abgeltungsteuer anerkennen. Und zwar auch dann, wenn die Gesellschafter anschließend eine Einbringung der ausgeschütteten Gewinne beschließen, z. B., weil der GmbH neue Mittel zugeführt werden müssen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.9.2016, 9 K 1560/14).
GmbH-Steuern: Gründungskosten genau auflisten
Soll bei der Gründung einer GmbH in deren Satzung der Gründungsaufwand auf die Gesellschaft übertragen werden, so reicht dafür die Formulierung: „Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft“ nicht aus. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Registergericht die namentliche Nennung derjenigen Gründungskosten verlangt, die die Gesellschaft tragen soll (OLG Celle, Beschluss vom 11.2.2016, 9 W 10/16).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur