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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Frist für Änderung der Gesellschaftsvertrages

Die Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag, nach der die Grün­dungs­kos­ten von der GmbH über­nom­men wer­den, kann erst nach einer Frist von 10 Jah­ren abge­än­dert wer­den. Es gel­ten die Bestim­mun­gen des § 26 Abs. 5 AktG (OLG Olden­burg, Beschluss vom 22.8.2016, 12 W 121/16 HR). …

In Fach­krei­sen wur­de dazu dis­ku­tiert, ob für den Fall der Grün­dungs­kos­ten die kür­ze­re Frist von 5 Jah­ren gemäß § 26 Abs. 4 AktG anzu­wen­den ist. Das Olden­bur­ger Gericht begrün­det aber sehr aus­führ­lich, war­um es eine 10 Jah­res­frist ansetzt. Das ist u. E. eher eine theo­re­ti­sche Dis­kus­si­on, zumal der behan­del­te Fall in der Pra­xis kaum eine Rol­le spielt. Für eine sol­che Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges gibt es kei­ne wirk­li­che prak­ti­sche Begrün­dung. Jeden­falls kön­nen Sie die Klau­sel zum Grün­dungs­auf­wand nicht ein­fach als redak­tio­nel­le Ände­rung ein­tra­gen las­sen. Es gilt die oben genann­te 10-Jahresfrist.

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