Themen heute: Steuerprüfung: Kassen und Kassensoftware wird finanzamts-sicher + Kartellvergehen: Thyssen-Geschäftsführer haftet nicht persönlich + Konflikte – Ende der Zusammenarbeit: Verlassen Sie sich nicht auf den Zufall + Geschäftsführer privat: Finanzierungskosten nicht vorschnell abschreiben + Trennung/Scheidung: Achtung bei privater Firmenwagen-Überlassung an den unterhaltspflichtigen Geschäftsführer + Steuerfalle: Zuzahlung des Geschäftsführers für die private Nutzung des Dienstwagens + Personal: Go for Europe – Azubis besser qualifizieren und binden + BISS …
Der Volkelt-Brief 18/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 19/2014
Freiburg, 9.5.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
erst kürzlich hatten wir zum Thema schwarze Kassen berichtet. Keine 3 Wochen später läutet NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans nun die nächste Runde um Kassensysteme und Schwarzbuchungen ein. Danach können alle Bewegungen der Registrier- und PC-Kassen demnächst mit der neuen Finanzamtssoftware „Smart Card“ lückenlos nachvollzogen werden. Dazu wird es strengere Auflagen für die Hersteller von Kassen und Kassensoftware geben.
Schwierig: Der Trainingsmodus, in dem Mitarbeiter zwar Belege erstellen können, der Vorgang aber nicht ordentlich gebucht wird. Hier werden strengere Kennzeichnungspflichten kommen. Stornos werden systematisch aufgezeichnet. Auch andere Eingriffe durch Zusatz-Software (Löschen, Ausbuchungen von Produktgruppen) werden erkannt. Zusätzlich werden die Finanzbehörden den Druck auf die Hersteller erhöhen und Manipulationsmöglichkeiten der Systeme als Beihilfe zur Steuerhinterziehung unter Strafe stellen.
Fazit: Die Finanzbehörden arbeiten mit Hochdruck daran, ein lückenloses Überwachungssystem für Kassenvorgänge zu installieren. Die Behörden rechnen mit Zusatzeinnahmen aus der Aufdeckung von Schwarzgeschäften in Höhe von jährlich bis zu 10 Mrd. EUR.
Kartellvergehen: Thyssen-Geschäftsführer haftet nicht persönlich
Als Geschäftsführer sind Sie für die Einhaltung von Recht und Gesetz verantwortlich (vgl. Nr. 18/2014). Was aber, wenn ein Unternehmen (hier: Thyssen-Krupp) zu einer Kartellstrafe (hier: 191 Mio. EUR) verurteilt wird und dieses den Geschäftsführer dafür persönlich in die Haftung nehmen will? Ein solcher Fall ist zurzeit gerichtsanhängig und wurde jetzt in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Essen entschieden (ArbG Essen, Urteil vom 19.12.2013, 1 Ca 3569/12). Zwar ist dies mit Sicherheit noch nicht das abschließende Urteil in diesem Verfahren gegen die Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der der Thyssen-Krupp AG. Aber schon aus diesem ersten Urteil wird ersichtlich, welche rechtlichen Maßstäbe in einem solchen Verfahren angelegt werden. Wichtig für die Geschäftsführungspraxis sind folgende Hinweise:
- Da es sich bei den beteiligten Geschäftsführern um Angestellte in einem Tochterunternehmen des Thyssen-Krupp-Konzerns handelt, geht es um Schadensersatzansprüche aus dem Anstellungsvertrag des angestellten Geschäftsführers ohne eigene Beteiligung. Damit, und das ist sicherlich vorteilhaft für die betroffenen Geschäftsführer, ist das Arbeitsgericht die zuständige Gerichtsbarkeit.
- In der Tochtergesellschaft gibt es eine Ressortaufteilung unter den Geschäftsführern. Der Verstoß gegen Kartellrecht (hier: Preisabsprachen im Schienenkartell) betrifft den Bereich Vertrieb und damit in erster Linie den für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer. Alle anderen Geschäftsführer können erst nachrangig zur Rechenschaft gezogen werden. Voraussetzung: Die Ressortaufteilung ist rechtlich verbindlich vereinbart und wird entsprechend praktiziert.
- Der Geschäftsführer hatte die Konzernleitung über die Praxis des sog. Exklusivvertriebs (zu überhöhten Preisen) informiert und die Zentrale hatte dieser Praxis im Rahmen einer Compliance-Prüfung nicht widersprochen.
- Dem Geschäftsführer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er an den kartellrechtswidrigen Absprachen selbst beteiligt war. Damit sind auch die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten (§ 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz) nicht gegeben.
- Im nächsten Schritt wird geprüft, ob der Geschäftsführer zivilrechtlich für Schadensersatz aufkommen muss. Dann geht es um ganz andere Summen. Die Bahn AG lässt prüfen, ob Thyssen-Krupp den überhöhten Kaufpreisanteil zurückzahlen muss. Ist das der Fall, wird das Unternehmen ebenfalls prüfen lassen, ob die Geschäftsleitung dafür gerade stehen muss.
Ende der Zusammenarbeit: Verlassen Sie sich nicht auf den Zufall
Wollen Sie einen GmbH-Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss oder per Gerichtsurteil aus der GmbH ausschließen, muss das Vorgehen juristisch abgesichert sein. Beispiel: Was passiert, wenn die GmbH den eingezogenen Geschäftsanteil nicht bezahlen kann oder es keinen anderen Käufer für den Anteil gibt? Problem: Darf der (ausgeschlossene) Gesellschafter bei Nicht-Zahlung der Abfindung seine Gesellschafterrechte (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht) doch wahrnehmen? Die Rechtslage zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Selbst die BGH-Richter vertreten unterschiedliche Positionen:
- Hat die GmbH die Abfindung auf den Geschäftsanteil nicht bezahlt, bleiben die Gesellschafterrechte bestehen. Der auszuschließende Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf seinen Gewinnanteil bzw. auf sein Stimmrecht. Der einzelne Gesellschafter hat damit eine Sicherheit, dass er nicht leer ausgeht. Laut BGH kann aber im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, dass der Gesellschafter seine Stellung sofort nach der Beschlussfassung verliert, also noch vor Zahlung der Abfindung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8.12.2008, II ZR 263/07).
- Noch GmbH-freundlicher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam (BGH, Urteil vom 24.1.2012, II ZR 109/11).
Geschäftsführer privat: Finanzierungskosten nicht gleich abschreiben
Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Sie die Finanzierungskosten für die private Vermögensanlage nur noch in Höhe des Sparer-Pauschbetrages (801 EUR bzw. 1.602 EUR für Ehegatten) steuerlich verrechnen. Diese Einschränkung ist rechtlich umstritten. Insbesondere dann, wenn der private Steuersatz unter dem 25 %-Satz für die Abgeltungsteuer liegt, führt das zu einer doppelten Benachteiligung des Steuerzahlers. Was tun?
Jetzt kommt Bewegung in die Diskussion um den Werbungskostenabzug. Zum einen prüft der Bundesfinanzhof (BFH), ob diese doppelte Benachteiligung rechtens ist (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VIII R 13/13). Jetzt, und das ist für alle Vermögensverwalter interessant, ist ein weiteres Verfahren dazu anhängig. Geprüft wird, ob die generelle Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf den Sparer-Pauschbetrag überhaupt zulässig ist (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VIII R 18/14).
Achtung: Firmenwagen zählt beim Unterhalt des Geschäftsführers
Überlässt die GmbH ihrem Geschäftsführer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, dann erhöht der private Nutzungsanteil (hier: ermittelt nach der 1 %-Methode) das unterhaltspflichtige Einkommen des Geschäftsführers (OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013, 2 UF 216/12).
Zuzahlung des Geschäftsführers für Privat-Nutzung des Dienstwagens
Leistet der Mitarbeiter/Geschäftsführer für die private Nutzung eines Dienstwagens eine Zuzahlung, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegt, dann ist diese in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, 5 K 284/13).
Go for Europe – Azubis besser qualifizieren und binden
Während für Studenten das Auslandssemester fast schon Pflicht ist, ist die Internationalisierung für praktische Berufe eher die Ausnahme. Eine vorbildliche Initiative zur Qualifikation von Auszubildenden gibt es in Baden-Württemberg: Sie heißt „Go for Europe“ und organisiert und vermittelt Auslandspraktika für Auszubildende. Außerdem gibt es dort Informationen und Antragshilfen für Stipendien und andere finanzielle Hilfen. Mehr dazu finden Sie unter www.goforeurope.de.
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe