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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 09/2014

The­men heu­te: Gro­ße Koali­ti­on – Leih­ar­beit kos­tet schon 2014 mehr + Fritz­box-Lücke: Was tun gegen die Sicher­heits-Risi­ken? + 8 Tricks, wie Sie Ihre Mit­ar­bei­ter noch bes­ser hin­ter sich bekom­men + GmbH-Recht: Geschäfts­füh­rer-Pflich­ten bei der Tei­lung eines GmbH-Anteils + Geld: Zusatz­ent­gelt für Rech­nungs­zu­sen­dung ist unzu­läs­sig + Recht: Kar­tell­bu­ßen sind kei­ne Betriebs­aus­ga­ben + BISS …

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Nr. 9/2014,

Frei­burg, 28.2.2014

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nach Eltern­zeit und Gleich­be­zah­lung (vgl. Nr. 8/2013) sind die Eck­da­ten zur Neu­re­ge­lung der Arbeit­neh­mer­über­las­sung (Leih­ar­beit) fest­ge­zurrt. Danach müs­sen Sie sich dar­auf einstellen,

  1. das eine Über­las­sungs­höchst­dau­er von 18 Mona­ten gesetz­lich fest­ge­legt wird,
  2. dass Leih­ar­beit­neh­mer nach 9 Mona­ten wie ver­gleich­ba­re fest Ange­stell­te bezahlt wer­den müs­sen (Equal Pay)
  3. und dass Leih­ar­beit­neh­mer bei der Anzahl der Beschäf­tig­ten (Betrieb­VerfG) mit­ge­zählt werden.

Fakt ist: In Deutsch­land waren in 2013 rund 850.000 Arbeit­neh­mer als Leih­ar­beit­neh­mer tätig. Knapp die Hälf­te aller Leih­ar­beits­ver­hält­nis­se endet nach weni­ger als 3 Mona­ten. In den Betrie­ben spielt die Leih­ar­beit ein gerin­ge­re Rol­le als in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on. Für alle Betrie­be, die Spit­zen über mehr als 9 Mona­te mit Leih­ar­beit abde­cken, wird es teu­rer. Rech­nen Sie mit fol­gen­den Zusatz­kos­ten (monat­lich brut­to): Hilfs­kräf­te + 700 €, Fach­kräf­te + 800 €, Spe­zia­lis­ten + 1.200 € und Exper­ten + 900 € (Quel­le: Bun­des­agen­tur für Arbeit – Stu­die Zeit­ar­beit in Deutsch­land, Febru­ar 2014).

Für Fir­men, die unter der kri­ti­schen Beschäf­ti­gungs­dau­er von 9 Mona­ten blei­ben, bleibt Alles beim Alten. Hier besteht nur Hand­lungs­be­darf, wenn der Betrieb durch die Zuzäh­lung der Leiharbeit­nehmer in eine ande­re Grö­ßen­klas­se kommt und zusätz­li­che Pflich­ten aus dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz erfül­len muss (Klein­be­triebs­re­ge­lung, Kün­di­gungs­schutz ab 10 Mit­ar­bei­tern, Grö­ße des Betriebs­rats). Klä­ren Sie vor Abschluss einer Arbeit­neh­mer­über­las­sung, wie lan­ge und zu wel­chen Kon­di­tio­nen der Arbeit­neh­mer beschäf­tigt wird (Befris­tung).

Fritzbox-Lücke: Was tun gegen die Sicherheits-Risiken?

Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik hat vor Sicher­heits­ri­si­ken bei den Nut­zern einer AVM-Fritz­box gewarnt. Und zwar nicht nur für Nut­zer der Fern­steue­rung, son­dern für alle Nut­zer. Das betrifft alle klei­ne­ren Betrieb, die Tele­fon­an­la­ge und Inter­net nicht tren­nen und über die Fritz­box bedie­nen. Aber auch alle Geschäfts­füh­rer, die über eine Fritz­box mit dem PC oder Note­book ins Inter­net ver­bun­den sind. Hier rät der Her­stel­ler dazu, dass neue Sicher­heits­up­date her­un­ter zu laden (www.avm.de) und Zugangs­da­ten zu ändern.

Vor­sicht: Das Pro­blem beschränkt sich nicht nur auf Fritz­box-Nut­zer. Die Fremd­nut­zung kann z. B. auch über einen (Tele­kom-) Speed­port  oder eine Voda­fone Easy­box pas­sie­ren. Der IT Exper­te Ste­fan Schwab rät, Tele­fon- und Inter­net­ver­bin­dung nicht über ein Kom­bi­ge­rät lau­fen zu las­sen, son­dern mit einem Rou­ter zu tren­nen. Und zwar aus Sicher­heits­grün­den und um das Aus­fall­ri­si­ko zu mini­mie­ren. Dem steht ent­ge­gen, dass vie­le Pro­vi­der der­zeit kos­ten­güns­ti­ge Ange­bo­te für IP-Anschlüs­se machen, bei denen die Tele­fon­an­la­ge mit übers Inter­net abge­wi­ckelt wird. Aller­dings dann mit den oben beschrie­be­nen Risi­ken. Hier steht die Kos­ten­er­spar­nis gegen das Sicherheitsrisiko.

Das Pro­blem ist nicht neu. Auch schon in der Ver­gan­gen­heit kam es zu ähn­li­chen Miss­brauchs­fäl­len. Auch bei einer Tele­kom-Speed­port-Anla­ge oder Anla­gen von ande­ren Anbie­tern. Wich­tig ist, dass Sie regel­mä­ßig die neu­es­ten Gerä­te-Updates nut­zen und die Sicher­heits-Soft­ware (Kas­pers­ky, Avi­ra usw.) aktua­li­sie­ren. Legen Sie wert dar­auf, dass Tele­fon und Inter­net als getrenn­te Sys­te­me aus­ge­legt sind.

8 Tricks, wie Sie Ihre Mitarbeiter noch besser hinter sich bekommen

Gro­ßes Prob­lem vie­ler Kol­le­gen: „Die Mitar­beiter. Zu vie­le Feh­ler. Nicht lern­bereit”. Da hilft nur, immer wie­der nach­haken. Und zwar so, dass der Mitar­beiter das auch anneh­men kann. Das hilft:

  1. Anspre­chen: Gut: „Ich muss mit Ihnen reden“. Bes­ser: „Ich möch­te mit Ihnen reden. Übers Geschäft“. Die Kom­mu­ni­ka­ti­on im Betrieb ist das Öl im Getrie­be. Zu wenig oder nur das Nötigs­te zu bespre­chen, lässt die Maschi­ne lang­sam (aber sicher) ein­ros­ten. Reden Sie über den Betrieb, über Abläu­fe, über Feh­ler. Als Geschäfts­füh­rer ist es Ihre Auf­ga­be, die Kom­mu­ni­ka­ti­on im Fluss zu halten.
  2. Anschau­en: Wer ist das, mit dem ich da zusam­men arbei­te? Wie bringt sich der Mit­ar­bei­ter ein im Gespräch? Das kön­nen Sie nur dann beur­tei­len, wenn Sie sehen, wie er spricht. Wie sagt er die Din­ge? Ist er ner­vös? Sie spü­ren, wenn der Mit­ar­bei­ter Füh­rung braucht. Üben Sie das.
  3. Anhö­ren: A und O der pro­duk­ti­ven Gesprächs­füh­rung ist das akti­ve Zuhö­ren. „Habe ich Sie rich­tig ver­stan­den …?“. „Das ver­ste­he ich nicht …“. Wer nicht fragt, bleibt dumm – heißt ein altes Sprich­wort. Zuhö­ren kann man üben: Aus­re­den las­sen. Pau­sen ein­le­gen. Ant­wor­ten notie­ren, um sie an der rich­ti­gen Stel­le zu platzieren.
  4. Ant­wor­ten:  Reden Sie nicht ein­fach dahin, wenn der Mit­ar­bei­ter etwas von Ihnen wis­sen will. Den­ken Sie (kurz) dar­über nach, was Sie dazu zu sagen haben. Wich­ti­ges soll­ten Sie beto­nen und auch wie­der­ho­len. For­dern Sie eine Rück­mel­dung ein, um zu prü­fen, ob Ihre Botschaft/Priorität ver­stan­den wor­den ist.
  5. Anlei­ten: Sie kön­nen nicht ein­fach erwar­ten, dass der Mit­ar­bei­ter weiß, wie er was zu erle­di­gen hat. Die rich­ti­ge Anlei­tung ist Ihre Auf­ga­be – es sei denn Sie dele­gie­ren die­se an einen Vor­ge­setz­ten   oder einen Kol­le­gen, der anlei­tet. Aber auch dann müs­sen Sie regel­mä­ßig prü­fen – ob das mit der Anlei­tung klappt. Und zwar von bei­den Sei­ten. Dazu gehört auch, die Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig dar­an zu erin­nern, dass Ver­än­de­rung zum Geschäft gehört und wir uns stän­dig neu erfin­den müssen.
  6. Anfor­dern: Der Mit­ar­bei­ter muss ganz klar wis­sen, was Sie von ihm wol­len. Was Sie erwar­ten und vor allem auch – wie er die Din­ge zu erle­di­gen hat (Sorg­falt, Genau­ig­keit, Gewis­sen­haf­tig­keit). Dass Sie nicht nur erwar­ten, dass er sei­nen Arbeits­platz beherrscht, son­dern dass er das gan­ze Unter­neh­men im Auge hat. Dass er Reprä­sen­tant des Unter­neh­mens ist.  Dass er sei­ne Auf­ga­be mit Ehr­geiz und mit einer gewis­sen Erfül­lung angeht.
  7. Anre­gen: Geben Sie Ihren Mit­ar­bei­tern etwas von ihrem unter­neh­me­ri­schen “Enthu­si­as­mus“. Ver­mit­teln Sie, was Sie an der Auf­ga­be reizt und wel­che Erfol­g­er­leb­nis­se Sie dar­aus bezie­hen. Dabei geht es nicht nur um Geld. Es geht um die Mög­lich­keit, Din­ge zu bewe­gen, zu ver­än­dern und zu gestalten.
  8. Aner­ken­nen: Um all das zu errei­chen – dazu brau­chen Sie die Mit­ar­bei­ter – „SIE/DICH per­sön­lich“. Ohne euch kann ich nichts errei­chen, wer­de ich nichts errei­chen. Je bes­ser Ihr euch ein­bringt, umso mehr Erfolg haben wir alle zusam­men. Dabei weiß ich zu wür­di­gen, dass ein guter Anteil auf Ihren/Deinen Schul­tern ruht. Dafür bedan­ke ich mich. Und ich wer­de dafür sor­gen, dass Ihr an die­sem Erfolg teilhabt.

GmbH-Recht: Geschäftsführer-Pflichten bei der Teilung eines GmbH-Anteils

Gibt es bei der GmbH-Nach­fol­ge mehr Kin­der als GmbH-Antei­le, und soll den­noch eine gerech­te Auf­tei­lung statt­fin­den, müs­sen Sie die GmbH-Antei­le neu auf­tei­len. U. U. wird es not­wen­dig, ein­zel­ne Antei­le auf­zu­tei­len, um die gewünsch­te Betei­li­gungs­quo­ten zu erhalten.

Die Rechts­la­ge: In 2007 wur­den die Rege­lun­gen im GmbH-Gesetz zur Tei­lung von Geschäfts­anteilen ersatz­los gestri­chen (§ 17 GmbH-Gesetz). Damit ist die Tei­lung eines GmbH-Anteils mit anschlie­ßen­der Über­tra­gung unbü­ro­kra­tisch möglich. 

Vor­aus­set­zung: Sie brau­chen einen Beschluss der Gesell­schaf­ter zur Tei­lung des GmbH-Anteils (BGH, Urteil vom 17.12.2013, II ZR 21/12). Die­ser Beschluss ist kei­ne Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges und muss nicht nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Wird der auf­ge­teil­te Geschäfts­an­teil anschlie­ßend ver­äu­ßert, muss der neue Betrag im Zustim­mungs­be­schluss nicht mehr dar­ge­legt wer­den. Es genügt, wenn sich die­se Anga­ben aus der Tei­lungs­er­klä­rung im Kauf­ver­trag über den GmbH-Anteil ergeben.

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie die neu­en Antei­le mit einer aktua­li­sier­ten Gesell­schafterliste beim Regis­ter­ge­richt ein­rei­chen. Sind alle Gesell­schaf­ter voll­stän­dig mit kor­rek­ter Anschrift ver­merkt? Stim­men die Anga­ben zur Höhe und Num­me­rie­rung der Geschäfts­an­tei­le. Die­se Ver­pflich­tung ent­fällt, wenn mit der Tei­lung eine Ver­äu­ße­rung vor­ge­nom­men wur­de. Dann muss er die aktua­li­sier­te Gesell­schaft­er­lis­te ein­rei­chen. Auch hier soll­ten Sie nach­prü­fen, ob der Notar sei­ner Ver­pflich­tung nach­ge­kom­men ( > www.Handelsregister.de).

Erbschaftsteuer-Entscheid des Verfassungsgerichts kommt in 2014

Unter­neh­mer, die ihren Betrieb nach den bis­lang noch gel­ten­den Vor­schrif­ten (weit­ge­hend) steu­er­frei auf die nächs­te Gene­ra­ti­on über­tra­gen wol­len, müs­sen „drauf­hal­ten“. Der BFH hält die in 2009 in Kraft getre­te­ne Rege­lung zur Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen für eine Über­pri­vi­le­gie­rung. Ach­tung: Laut Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt wird eine Ent­schei­dung noch in die­sem Jahr kommen.

U. U. muss die alte Rege­lung rück­wir­kend kor­ri­giert wer­den. Das bedeu­tet, dass bereits umge­setz­te Betriebs­über­tra­gun­gen noch ein­mal auf den Prüf­stand müs­sen. Ein Bestands­schutz für einen nicht ver­fas­sungs­kon­for­me gesetz­li­che Rege­lung besteht nicht. In der Pra­xis wur­den die Ver­an­la­gun­gen der letz­ten Jah­re unter Vor­be­halt durch­ge­führt, so dass eine Neu­ver­an­la­gung even­tu­ell sogar not­wen­dig wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Geld: Zusatzentgelt für Rechnungszusendung ist unzulässig

Im Ver­fah­ren gegen die Tele­kom hat das OLG Frank­furt ent­schie­den, dass die Erhe­bung von zusätz­li­chen Gebüh­ren für die Ver­sen­dung einer Rech­nung per Post unzu­läs­sig ist. Ent­spre­chen­de AGB-Klau­seln sind unwirk­sam (OLG Frank­furt, Urteil vom 9.1.2014, 1 U 26/13).

Damit haben Sie gute Chan­cen, auch bei ande­ren Unter­neh­men, die für den pos­ta­li­schen Rech­nungs­ver­sand Zusatz­kos­ten ver­rech­nen, die­se Gebüh­ren zurück­zu­for­dern (Inter­net- Pro­vi­der) und die sich den Auf­wand für die schrift­li­che Rech­nungs­stel­lung ein­spa­ren möch­ten. Das lohnt immer dann zu prü­fen, wenn die Rech­nung monat­lich erstellt wird. Hier wer­den zum Teil Rech­nungs­pau­scha­len bis zu 5 EUR pro Rech­nung verlangt.

Recht: Kartellbußen sind keine Betriebsausgaben

Ver­hän­gen die Kar­tell­be­hör­den Geld­bu­ßen, kön­nen weder der Grund­betrag der Kar­tell­stra­fe noch der Abschöp­fungs­teil der Kar­tell­stra­fe als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. Auch die Bil­dung einer Rück­stel­lung für die­se Aus­ga­ben ist nicht mög­lich (BFH, Urteil vom 7.11.2013, IV R 4/12).

Etwas ande­res gilt für die Pro­zess- und Anwalts­kos­ten. Für die­se Kos­ten dür­fen Sie eine Rück­stel­lung bil­den und die­se Kos­ten kön­nen anschlie­ßend Steu­er min­dernd als Betriebs­auf­ga­ben ange­setzt wer­den. Pro­ble­ma­tisch: Ein Teil der Stra­fe wird in der Form berech­net, dass der unzu­läs­sig zustan­de gekom­me­ne Gewinn abge­schöpft wird. Es han­delt sich also de fac­to um eine Gewinn­min­de­rung. Hier bleibt abzu­war­ten, ob ein wei­te­res Ver­fah­ren in die­ser Ange­le­gen­heit vor dem EuGH ver­han­delt wird – even­tu­ell mit ande­rem Ausgang.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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