Themen heute: Nachfolge-Planung – noch könen Sie Steuervorteile nutzen + Inflation: Mit Hilfe der GmbH in Sachwerte investieren + Kleinst-GmbHs: Keine Änderung für den Jahresabschluss 2011 + Neuer Geschäftsführer-Vertrag: Fehler im Verhandlungspoker + Geld/Finanzen: Öffentliche Ausschreibungen gezielt nutzen + Recht: Positive Fortbestehensprognose beendet Insolvenzantragspflicht + Zahlen/Fakten: Körperschaftsteuer-Aufkommen bestätigt Konjunkturentwicklung + BISS …
5. KW/01.02.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
noch ist die Übertragung von Betriebsvermögen (auch: GmbH-Anteile > 25 %) weitgehend steuerfrei möglich. Voraussetzung: Der Steuerberater schafft es, die komplizierten Vorgaben der Finanzbehörden (begünstigtes Betriebsvermögen, Verschonungsregeln, Lohnsumme) umzusetzen. Findige Steuerzahler nutzen diese Möglichkeit auch dazu, Privatvermögen als Betriebsvermögen steuerneutral zu übertragen (sog. Cash-GmbHs). Der BFH hat das Erbschaftsteuer-Recht bereits moniert (Urteil vom 5.10.10211, II R 9/11). Jetzt gibt es aus Juristenkreisen einen Vorschlag zur Reform der Erbschaftsteuer. Alle profitieren: Der Staat erhält Einnahmen (ca. 12 Mrd. EUR). Das Verfahren wird vereinfacht (weniger Berateraufwand und Bürokratiekosten). Die Eckdaten:
- Alle Vermögenswerte (Privat- und Geschäftsvermögen) werden mit dem Gemeinen Wert erfasst (das sind annähernd Marktwerte).
- Für Ehepartner und nahe Verwandte gibt es einen Freibetrag von 100.000 EUR. Alle übrigen erhalten einen Freibetrag von 20.000 EUR.
- Der Steuersatz beträgt einheitlich 10 %. Wer eine Stundung in Anspruch nimmt, zahlt 15 % – also über 15 Jahre jeweils 1% der festgesetzten Steuer.
Für die Praxis: Wollen Sie die bestehenden Möglichkeiten einer annähernd steuerfreien Übertragung von Betriebsvermögen nutzen, sollten Sie das zügig angehen. Dazu können Sie die vorweggenommene Erbschaft- und Schenkung nutzen wie die Möglichkeit, Betriebsvermögen unter den gegebenen Voraussetzungen steuerfrei zu übertragen. Auch besteht noch die Möglichkeit, Privatvermögen über eine Cash-GmbH steuerfrei zu übertragen (vgl. Nr. 45/2012). Wir gehen davon aus, dass eine Neuregelung der Erbschaftsteuer gleich zu Beginn der nächsten Legislaturperiode kommen wird.
Inflation: Mit Hilfe der GmbH in Sachwerte investieren
Gesellschafter-Geschäftsführer, die in 2013 privat Sachwerte (Immobilien, Gold, Aktien) anschaffen wollen, dafür aber nicht dauerhaft ihr Gehalt erhöhen wollen, können das aus einer Vorauszahlung auf die nächste Gewinn-Tantieme. Achtung: Nicht berechnete Zinsen für Vorschusszahlungen auf die Tantieme werden als vGA besteuert (BFH, I R 36/03). Vereinbaren Sie im Anstellungsvertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vorschusszahlungen haben.
Muster-Formulierung für den Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers: „Der Geschäftsführer kann einen Anspruch auf einen Vorschuss auf seine Gewinn-Tantieme mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12. geltend machen, sofern laut Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) ein Gewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erwarten ist. Der Vorschuss auf die Tantieme beträgt danach maximal 50% (alternativ: 80 %) der vorläufig ausgewiesenen Berechnungsgrundlage der Tantieme. Vorschusszinsen werden nicht erhoben“.
Kleinst-GmbHs: Keine Änderung für den Jahresabschluss 2011
Zwar gibt es seit Jahresbeginn eine Änderung für Kleinst-GmbHs zur Pflichtveröffentlichung im Unternehmensregister (vgl. zuletzt Nr. 50/2012). Diese Vereinfachungen gelten aber nur für sog. Kleinst-GmbHs (Umsatz bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 €, bis zu 10 Mitarbeitern) und erst für den Jahresabschluss 2012 und alle späteren. Für den Jahresabschluss 2011 gelten für alle GmbHs/UGs die alten Rechtsvorschriften. Der JA 2011 muss bis zum 31.12.2012 im Unternehmensregister veröffentlicht sein (www.Unternehmensregister.de).
Für die Praxis: Kleine GmbHs können Ihre Unterlagen im vereinfachten Verfahren selbst im Unternehmensregister eintragen > https://publikations-plattform.de/download/D024_Arbeitshilfe_kleine_Unternehmen.pdf. Hier wird Schritt für Schritt anhand des Musterformulars gezeigt, welche Daten aus dem Papier-Jahresabschluss übernommen werden müssen und wie der Anhang eingefügt wird. Erst ab Jahresabschluss 2012 brauchen Kleinst-GmbHs den Abschluss nur noch zu „hinterlegen“ – also nicht mehr zu veröffentlichen.
Neuer Geschäftsführer-Vertrag: Fehler im Verhandlungspoker
Nach einer Neubestellung zum Geschäftsführer oder bei einer Vertragsverlängerung des Fremd-Geschäftsführers geht es immer auch darum, die vertraglichen Eckpunkte neu auszuloten. Hier unsere Empfehlungen:
- Kann ich den mir vorgelegten Vertrag „verhandeln“? JA – aber Sie sollten schon gut vorbereitet sein und gute Argumente haben, warum Sie eine Sonderregelung für sich beanspruchen. Nicht gerne gesehen wird, wenn Sie Neuregelungen bis in Detailformulieren vorschlagen. Beschränken Sie sich auf die aus Ihrer Sicht wichtigsten Punkte des Vertragswerkes. Achten Sie darauf, dass Ihre Gegenvorschläge nicht diametral ausgerichtet sind, sondern bereits Ihre Kompromissbereitschaft erkennen lassen.
- Kann ich einen kompletten Gegenentwurf zu dem mir vorgelegten Vertragsentwurf vorlegen? NEIN – das sollten Sie auf keinen Fall tun. Damit signalisieren Sie, dass Sie den Justitiar/die Personalverantwortlichen des Unternehmens für inkompetent oder schlecht beraten halten. Das ist kein guter Einstieg. Sind Sie mit dem vorgelegten Vertrag völlig unzufrieden, sollten Sie vorab ein Vier-Augen-Gespräch mit der Geschäftsleitung/dem Vorstand der Muttergesellschaft suchen und austaxieren, inwieweit nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit nachträgliche Anpassungen vertraglich zugesichert werden können.
Geld/Finanzen: Öffentliche Ausschreibungen gezielt nutzen
Öffentlichen Aufträge müssen europaweit ausgeschrieben werden. In den letzten Jahren sind zahlreiche Internet-Portale entstanden, mit denen die öffentliche Auftragsvergabe transparenter geworden ist. Dennoch: Viele kleinere Unternehmen nutzen die damit verbundenen Geschäftschancen nicht systematisch. Ein Blick in die Ausschreibungsübersichten des Bundes und der Länder zeigt, dass auch in kleineren Tranchen ausgeschrieben wird, und zwar nach alle möglichen Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen (z. B. Büroausstattungen, Werkzeugausstattungen, medizinische Spezialgeräte, Weiterbildung, Beratungsleistungen usw.).
Für die Praxis: Einen Überblick über die Ausschreibungen des Bundes und der Länder mit Sortierung nach Branchen, Gewerken, Produkten und Dienstleistungen gibt es unter > https://www.bund.de > Ausschreibungen. In den meisten Regionen gibt es außerdem regionale Vergabe-Portale, die Sie über die entsprechende Sucheingabe in Google oder anderen Suchmaschinen finden – so z. B. die Portale der Fraunhofer-Gesellschaft.
Recht: Positive Fortbestehensprognose beendet Insolvenzantragspflicht
Eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht (§ 64 GmbH-Gesetz) besteht für den Geschäftsführer nicht, wenn er eine positive Fortestehensprognose dagegen stellen kann. Ist mittelfristig die Liquidität gesichert, muss er selbst dann keinen Insolvenzantrag stellen, wenn eine Überschuldung noch besteht. Diese Regelung war bis zum 31.12.2013 befristet. Die Befristung wurde jetzt aufgehoben (Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess).
Für die Praxis: Damit hat der Geschäftsführer jetzt dauerhaft mehr Spielraum bei der Sanierung einer GmbH. Die 2009 eingeführte Erleichterung hat sich seither in der Praxis bewährt, so dass die Befristung jetzt ausgesetzt wurde. Kommt es dennoch zur Insolvenz, trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass die Fortsetzungsprognose fundiert war. Es empfiehlt sich also, diese Prognose durch ein Gutachten (StB, WP, Sachverständiger Betriebswirt) abzusichern.
Zahlen/Fakten: Körperschaftsteuer-Aufkommen bestätigt Konjunkturentwicklung
Die deutschen Kapitalgesellschaften haben im 4. Quartal 2012 insgesamt 2,53 Mrd. EUR Körperschaftsteuer (KSt) an den Fiskus überwiesen. Das ist rund ein Drittel weniger als noch im 3. Quartal 2012 (5,0 Mrd. EUR). Noch im 1. Quartal 2012 konnte sich der Finanzminister über Rekordeinnahmen aus der Körperschaftsteuer freuen. Im 1. Quartal zahlten die deutschen Kapitalgesellschaften noch 5,91 Mrd. EUR und im 2. Quartal auch noch mit 5,47 Mrd. EUR überdurchschnittlich viel. Im Gesamtjahr legte das Aufkommen aus der Körperschaftsteuer gegenüber 2011 um 8 % auf insgesamt 17 Mrd. EUR zu (Quelle: BMF Steuerbericht 2012, Seite 28).
Für die Praxis: In Deutschland zahlen von den rund 1 Mio. körperschaftsteuerpflichtigen AG/GmbH/UG nur 400.000 Steuern. Der Rest nutzt die Verlustverrechnung oder liegt unterhalb von Freibeträgen. Fallen die KSt-Vorauszahlungen zu hoch aus, kann das FA die Vorauszahlungen auf Antrag herabsetzen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Dazu müssen Sie die voraussichtliche Ertragslage darlegen. Prüfen Sie bis zum nächsten Steuertermin (11.3.2013) mit Ihrem Steuerberater, ob die Vorauszahlungen nach unten korrigiert werden können.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Männerphantasien“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/mannerphantasien