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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 05/2013

The­men heu­te: Nach­fol­ge-Pla­nung – noch könen Sie Steu­er­vor­tei­le nut­zen + Infla­ti­on: Mit Hil­fe der GmbH in Sach­wer­te inves­tie­ren + Kleinst-GmbHs: Kei­ne Ände­rung für den Jah­res­ab­schluss 2011 + Neu­er Geschäfts­füh­rer-Ver­trag: Feh­ler im Ver­hand­lungs­po­ker + Geld/Finanzen: Öffent­li­che Aus­schrei­bun­gen gezielt nut­zen + Recht: Posi­ti­ve Fort­be­stehens­pro­gno­se been­det Insol­venz­an­trags­pflicht + Zahlen/Fakten: Kör­per­schaft­steu­er-Auf­kom­men bestä­tigt Kon­junk­tur­ent­wick­lungBISS …

 

5. KW/01.02.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

noch ist die Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen (auch: GmbH-Antei­le > 25 %) weit­ge­hend steu­er­frei mög­lich. Vor­aus­set­zung: Der Steu­er­be­ra­ter schafft es, die kom­pli­zier­ten Vor­ga­ben der Finanz­be­hör­den (begüns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen, Ver­scho­nungs­re­geln, Lohn­sum­me) umzu­set­zen. Fin­di­ge Steu­er­zah­ler nut­zen die­se Mög­lich­keit auch dazu, Pri­vat­ver­mö­gen als Betriebs­ver­mö­gen steu­erneu­tral zu über­tra­gen (sog. Cash-GmbHs). Der BFH hat das Erb­schaft­steu­er-Recht bereits moniert (Urteil vom 5.10.10211, II R 9/11). Jetzt gibt es aus Juris­ten­krei­sen einen Vor­schlag zur Reform der Erb­schaft­steu­er. Alle pro­fi­tie­ren: Der Staat erhält Ein­nah­men (ca. 12 Mrd. EUR). Das Ver­fah­ren wird ver­ein­facht (weni­ger Bera­ter­auf­wand und Büro­kra­tie­kos­ten). Die Eckdaten:

  1. Alle Ver­mö­gens­wer­te (Pri­vat- und Geschäfts­ver­mö­gen) wer­den mit dem Gemei­nen Wert erfasst (das sind annä­hernd Marktwerte).
  2. Für Ehe­part­ner und nahe Ver­wand­te gibt es einen Frei­be­trag von 100.000 EUR. Alle übri­gen erhal­ten einen Frei­be­trag von 20.000 EUR.
  3. Der Steu­er­satz beträgt ein­heit­lich 10 %. Wer eine Stun­dung in Anspruch nimmt, zahlt 15 % – also über 15 Jah­re jeweils 1% der fest­ge­setz­ten Steuer.

Für die Pra­xis: Wol­len Sie die bestehen­den Mög­lich­kei­ten einer annä­hernd steu­er­frei­en Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen nut­zen, soll­ten Sie das zügig ange­hen. Dazu kön­nen Sie die vorweg­genommene Erb­schaft- und Schen­kung nut­zen wie die Mög­lich­keit, Betriebs­ver­mö­gen unter den gege­be­nen Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei zu über­tra­gen. Auch besteht noch die Mög­lich­keit, Pri­vat­ver­mö­gen über eine Cash-GmbH steu­er­frei zu über­tra­gen (vgl. Nr. 45/2012). Wir gehen davon aus, dass eine Neu­re­ge­lung der Erb­schaft­steu­er gleich  zu Beginn der nächs­ten Legis­la­tur­pe­ri­ode kom­men wird.

Inflation: Mit Hilfe der GmbH in Sachwerte investieren 

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die in 2013 pri­vat Sach­wer­te (Immo­bi­li­en, Gold, Akti­en) anschaf­fen wol­len, dafür aber nicht dau­er­haft ihr Gehalt erhö­hen wol­len, kön­nen das aus einer Vor­aus­zah­lung auf die nächs­te Gewinn-Tan­tie­me. Ach­tung: Nicht berech­ne­te Zin­sen für Vor­schuss­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me wer­den als vGA besteu­ert (BFH, I R 36/03). Ver­ein­ba­ren Sie im Anstellungs­vertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vor­schuss­zah­lun­gen haben.

Mus­ter-For­mu­lie­rung für den Anstel­lungs­ver­trag des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers: „Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jahres zum 31.12. gel­tend machen, sofern laut Betriebswirt­schaft­licher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50% (alter­na­tiv: 80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berechnungs­grundlage der Tan­tie­me. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erhoben“.

Kleinst-GmbHs: Keine Änderung für den Jahresabschluss 2011

Zwar gibt es seit Jah­res­be­ginn eine Ände­rung für Kleinst-GmbHs zur Pflicht­ver­öf­fent­li­chung im Unter­neh­mens­re­gis­ter (vgl. zuletzt Nr. 50/2012). Die­se Ver­ein­fa­chun­gen gel­ten aber nur für sog. Kleinst-GmbHs (Umsatz bis 700.000 €, Bilanz­summe bis 350.000 €, bis zu 10 Mit­ar­bei­tern) und erst für den Jah­res­ab­schluss 2012 und alle spä­te­ren. Für den Jah­res­ab­schluss 2011 gel­ten für alle GmbHs/UGs die alten Rechts­vor­schrif­ten. Der JA 2011 muss bis zum 31.12.2012 im Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­licht sein (www.Unternehmensregister.de).

Für die Pra­xis: Klei­ne GmbHs kön­nen Ihre Unter­la­gen im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren selbst im Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­tra­gen > https://publikations-plattform.de/download/D024_Arbeitshilfe_kleine_Unternehmen.pdf. Hier wird Schritt für Schritt anhand des Mus­ter­for­mu­lars gezeigt, wel­che Daten aus dem Papier-Jah­res­­­ab­schluss über­nom­men wer­den müs­sen und wie der Anhang ein­ge­fügt wird. Erst ab Jah­res­ab­schluss 2012 brau­chen Kleinst-GmbHs den Abschluss nur noch zu „hin­ter­le­gen“ – also nicht mehr zu  veröffentlichen.

Neuer Geschäftsführer-Vertrag: Fehler im Verhandlungspoker

Nach einer Neu­be­stel­lung zum Geschäfts­füh­rer oder bei einer Ver­trags­ver­län­ge­rung des Fremd-Geschäfts­­­füh­rers geht es immer auch dar­um, die ver­trag­li­chen Eck­punk­te neu aus­zu­lo­ten. Hier unse­re Empfehlungen:

  1. Kann ich den mir vor­ge­leg­ten Ver­trag „ver­han­deln“? JA – aber Sie soll­ten schon gut vor­be­rei­tet sein und gute Argu­men­te haben, war­um Sie eine Son­der­re­ge­lung für sich bean­spru­chen. Nicht ger­ne gese­hen wird, wenn Sie Neu­re­ge­lun­gen bis in Detail­for­mu­lie­ren vor­schla­gen. Beschrän­ken Sie sich auf die aus Ihrer Sicht wich­tigs­ten Punk­te des Ver­trags­wer­kes. Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihre Gegen­vor­schlä­ge nicht dia­me­tral aus­ge­rich­tet sind, son­dern bereits Ihre Kom­pro­miss­be­reit­schaft erken­nen lassen.
  2. Kann ich einen kom­plet­ten Gegen­ent­wurf zu dem mir vor­ge­leg­ten Ver­trags­ent­wurf vor­le­gen? NEIN – das soll­ten Sie auf kei­nen Fall tun. Damit signa­li­sie­ren Sie, dass Sie den Justitiar/die Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen des Unter­neh­mens für inkom­pe­tent oder schlecht bera­ten hal­ten. Das ist kein guter Ein­stieg. Sind Sie mit dem vor­ge­leg­ten Ver­trag völ­lig unzu­frie­den, soll­ten Sie vor­ab ein Vier-Augen-Gespräch mit der Geschäftsleitung/dem Vor­stand der Mut­ter­ge­sell­schaft suchen und aus­ta­xie­ren, inwie­weit nach Auf­nah­me der Geschäfts­tä­tig­keit nach­träg­li­che Anpas­sun­gen ver­trag­lich zuge­si­chert  wer­den können.

Geld/Finanzen: Öffentliche Ausschreibungen gezielt nutzen

Öffent­li­chen Auf­trä­ge müs­sen euro­pa­weit aus­geschrieben wer­den. In den letz­ten Jah­ren sind zahl­rei­che Inter­net-Por­ta­le ent­stan­den, mit denen die öffent­li­che Auf­trags­ver­ga­be trans­pa­ren­ter gewor­den ist. Den­noch: Vie­le klei­ne­re Unter­neh­men nut­zen die damit ver­bun­de­nen Geschäfts­chan­cen nicht sys­te­ma­tisch. Ein Blick in die Aus­schrei­bungs­über­sich­ten des Bun­des und der Län­der zeigt, dass auch in klei­ne­ren Tran­chen aus­ge­schrie­ben wird, und zwar nach alle mög­li­chen Wirt­schafts­gü­tern und Dienst­leis­tun­gen (z. B. Büro­aus­stat­tun­gen, Werk­zeug­aus­stat­tun­gen, medi­zi­ni­sche Spe­zi­al­ge­rä­te, Wei­ter­bil­dung, Bera­tungs­leis­tun­gen usw.).

Für die Pra­xis: Einen Über­blick über die Aus­schrei­bun­gen des Bun­des und der Län­der mit Sor­tie­rung nach Bran­chen, Gewer­ken, Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen gibt es unter > https://www.bund.de > Aus­schrei­bun­gen. In den meis­ten Regio­nen gibt es außer­dem regio­na­le Ver­ga­be-Por­ta­le, die Sie über die ent­spre­chen­de Such­ein­ga­be in Goog­le oder ande­ren Such­ma­schi­nen fin­den – so z. B. die Por­ta­le der Fraunhofer-Gesellschaft.

Recht: Positive Fortbestehensprognose beendet Insolvenzantragspflicht

Eine gesetz­li­che Insol­venz­an­trags­pflicht (§ 64 GmbH-Gesetz) besteht für den Geschäfts­füh­rer nicht, wenn er eine posi­ti­ve For­te­ste­hens­pro­gno­se dage­gen stel­len kann. Ist mit­tel­fris­tig die Liqui­di­tät gesi­chert, muss er selbst dann kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len, wenn eine Über­schul­dung noch besteht. Die­se Rege­lung war bis zum 31.12.2013 befris­tet. Die Befris­tung wur­de jetzt auf­ge­ho­ben (Gesetz zur Ein­füh­rung einer Rechts­be­helfs­be­leh­rung im Zivil­pro­zess).

Für die Pra­xis: Damit hat der Geschäfts­füh­rer jetzt dau­er­haft mehr Spiel­raum bei der Sanie­rung einer GmbH. Die 2009 ein­ge­führ­te Erleich­te­rung hat sich seit­her in der Pra­xis bewährt, so dass die Befris­tung jetzt aus­ge­setzt wur­de. Kommt es den­noch zur Insol­venz, trägt der Geschäfts­füh­rer die Beweis­last dafür, dass die Fort­set­zungs­pro­gno­se fun­diert war. Es emp­fiehlt sich also, die­se Pro­gno­se durch ein Gut­ach­ten (StB, WP, Sach­ver­stän­di­ger Betriebs­wirt) abzusichern.

Zahlen/Fakten: Körperschaftsteuer-Aufkommen bestätigt Konjunkturentwicklung

Die deut­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten haben im 4. Quar­tal 2012 ins­ge­samt 2,53 Mrd. EUR Kör­per­schaft­steu­er (KSt) an den Fis­kus über­wie­sen. Das ist rund ein Drit­tel weni­ger als noch im 3. Quar­tal 2012 (5,0 Mrd. EUR). Noch im 1. Quar­tal 2012 konn­te sich der Finanz­mi­nis­ter über Rekord­ein­nah­men aus der Kör­per­schaft­steu­er freu­en. Im 1.  Quar­tal zahl­ten die deut­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten noch 5,91 Mrd. EUR und im 2. Quar­tal auch noch mit 5,47 Mrd. EUR über­durch­schnitt­lich viel. Im Gesamt­jahr leg­te das Auf­kom­men aus der Kör­per­schaft­steu­er gegen­über 2011 um 8 % auf ins­gesamt 17 Mrd. EUR zu (Quel­le: BMF Steu­er­be­richt 2012, Sei­te 28).

Für die Pra­xis: In Deutsch­land zah­len von den rund 1 Mio. kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­gen AG/GmbH/UG nur 400.000 Steu­ern. Der Rest nutzt die Ver­lust­ver­rech­nung oder liegt unter­halb von Frei­be­trä­gen. Fal­len die KSt-Vor­aus­zah­lun­gen zu hoch aus, kann das FA die Vor­aus­zah­lun­gen auf Antrag her­ab­set­zen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Dazu müs­sen Sie die vor­aus­sicht­li­che Ertrags­la­ge dar­le­gen. Prü­fen Sie bis zum nächs­ten Steu­er­ter­min (11.3.2013) mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob die Vor­aus­zah­lun­gen nach unten kor­ri­giert wer­den können.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS Die Wirt­schafts-Sati­re > „Män­ner­phan­ta­sien“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/mannerphantasien

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