Mit der Pensionszusage gibt die GmbH ihrem Geschäftsführer und/oder ihren leitenden Angestellten die rechtsverbindliche Zusage, dass nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Anspruch auf Zahlung eines Alterseinkommens bestehen. Konkret: Ein Teil der vereinbarten Vergütung wird nicht heute, sondern erst nach dem Ausscheiden gezahlt. Im Rahmen einer Pensionszusage wird üblicherweise auch der Todesfall, also die Hinterbliebenenversorgung, geregelt. Die GmbH hat die Möglichkeit, für diese zukünftigen Zahlungen Rückstellungen zu bilden, die sich Jahr für Jahr steuerlich gewinnmindernd auswirken. Die Höhe der jährlichen Rückstellung wird nach dem Teilwertverfahren ermittelt und in der Steuerbilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Damit sinkt der steuerpflichtige Gewinn der GmbH. Die Beiträge der GmbH zur Insolvenzsicherung der Pensionsverpflichtung sind Betriebsausgaben der GmbH und unterliegen auch nicht der Lohnsteuer. Die Pensionsbezüge werden erst dann besteuert, wenn diese Ihnen als Pension zufließen (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Weiterführend:
BMF-Schreiben zur Bewertung von Pensionsrückstellung nach Heubeck vom 16.12.2005
Kostenlos > Der Volkelt-Brief zum Probelesen
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
Nützliche Zusatz-Informationen > Gesellschaftsvertrag mit alternativen Musterformulierungen je nach Interessenlage des Gesellschafters