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Volkelt-Brief 45/2015

Volkelt-FB-01GF-Grat­wan­de­rung: Wie ris­kant darf ein Geschäfts­mo­dell sein? + Gestal­tung: Geschäfts­füh­rer als Mini-Job­ber + Ende der Netz­neu­tra­li­tät: 30 – 35% Mehr­kos­ten für alle­Fir­men + Dyna­mic Pri­cing: Wie fle­xi­bel pla­nen Sie Prei­se und Umsatz ? + Wer­be­brie­fe: Dür­fen nicht wie eine amt­li­che Mit­tei­lung wir­ken +  Geschäfts­füh­rer pri­vat: Fah­ren mit Aus­lands-Füh­rer­schein + Con­trol­ling: Umsatz­be­tei­li­gung für schnel­les Inter­net + Arbeits­recht: Ver­gü­tungs­an­spruch für Arbeits­vor­be­rei­tung + Gut infor­miert: Wirt­schafts-Infor­ma­tio­nen haben einen Preis + BISS

 

 

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Frei­burg 6. Novem­ber 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

 

ob Flow­tex, Schle­cker oder Hess-AG: Der Grat zwi­schen ris­kan­tem Geschäfts­mo­dell und Betrug ist schmal. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) dazu einen inter­es­san­ten Fall ent­schie­den. Tenor: „Der Geschäfts­füh­rer haf­tet für alle Schä­den aus einem Schwin­del­un­ter­neh­men“ – also einem Unter­neh­men, das von vor­ne­her­ein auf Betrug ange­legt ist (Urteil vom 14.7.2015, VI ZR 463/14). Was macht den Unter­schied zum Risi­ko-behaf­te­te­ten Geschäftsmodell?

Der BGH ver­langt, dass bei einem Ver­fah­ren gegen den Geschäfts­füh­rer das zugrun­de lie­gen­de Geschäfts­mo­dell aus­führ­lich geprüft wird. Es genügt nicht, dass sich aus dem Geschäft ein Scha­den (Insol­venz, Gläu­bi­ger­schä­di­gung) ergibt. Alle Annah­men des Geschäfts­modells (Pro­dukt, Markt­ana­ly­sen, Prei­se, Umsatz­ent­wick­lung, Wer­be­aus­sa­gen, Ver­trieb) müs­sen gewür­digt wer­den. Wenn dar­in offen­sicht­li­che Fehl­ein­schät­zun­gen zugrun­de gelegt wur­den, han­delt es sich um ein „Schwin­del­un­ter­neh­men“. Ihre Auf­ga­be als Geschäfts­füh­rer lau­tet also: Sie müs­sen das Geschäfts­mo­dell, für das Sie ver­ant­wort­lich han­deln, im Detail ken­nen und im Detail beur­tei­len kön­nen. Dass Sie ledig­lich das ope­ra­ti­ve Geschäft geführt haben, genügt nicht für eine (per­sön­li­che) Haftungsfreistellung.

Auf­pas­sen müs­sen Fremd-Geschäfts­füh­rer, die kei­ne gro­ße geschäft­li­che Erfah­rung haben und die sich in einer neu­en Bran­chen bewer­ben. Z. B. als Geschäfts­füh­rer im Sicher­heits­ge­wer­be, in der Zeit­ar­beit oder in Geschäfts­mo­del­len, die nach dem Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz auf dem Kicker der Behör­den ste­hen (Gas­tro­no­mie, Bau, Gebäu­de­rei­ni­gung, Spe­di­ti­on usw.). Aber auch – wie im Urteils­fall – in der Finanz­bran­che (Betei­li­gungs­ver­trä­ge, Stil­le Betei­li­gun­gen) und bei der Anla­ge­be­ra­tung. Arbeits­hil­fe: Schwin­del­un­ter­neh­men

 

Gestaltung: Geschäftsführer als Mini-Jobber

Um es vor­weg zu neh­men: JA – aber ! Nicht alle Unter­neh­men beschäf­ti­gen einen Geschäfts­führer, der im Full­time-Job für die GmbH tätig ist oder sein muss. So fal­len z. B. in der Ver­mö­gen ver­wal­ten­den GmbH, in der GmbH & Co. KG oder in der Frei­be­ruf­ler-GmbH oft nur weni­ge Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­ben an. Aus einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Baden-Würt­tem­berg ergibt sich hier eine inter­es­san­te Gestal­tungs­mög­lich­keit. Und zwar immer dann, wenn der Geschäfts­füh­rer nicht beherr­schend an der GmbH betei­ligt ist. Im Urteil heißt es näm­lich: „Der Geschäfts­füh­rer mit beherr­schen­der Betei­li­gung hat kei­nen Anspruch auf Lohn­steu­er-Pau­scha­lie­rung“ (§ 40a Abs. 2a EStG).

Im Umkehr­schluss hie­ße das: Der Nicht beherr­schend betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann die pau­scha­le Lohn­steu­er bean­spru­chen (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 21.7.2015, 11 K 3633/13). Begrün­dung: Wird der Geschäfts­füh­rer im Rah­men einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung tätig (hier: 400 EUR, seit 2012 450 EUR), muss das Finanz­amt die 20 % – Pau­schal­steu­er dafür akzep­tie­ren. Laut Sozi­al-Recht­spre­chung ent­spricht die Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers immer dann der einer Beschäf­ti­gung als Arbeit­neh­mer, wenn er wei­sungs­ge­bun­den tätig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn er nicht beherr­schend ist (Betei­li­gung < 50 % und kei­ne Sperr­mi­no­ri­tät vorliegt).

Das Finanz­ge­richt hat Revi­si­on zuge­las­sen. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den das so nicht durch­ge­hen las­sen und eine Ent­schei­dung des BFH zur Sache anstre­ben. Damit besteht jetzt die Chan­ce, dass der BFH end­gül­ti­ge Rechts­si­cher­heit in der Sache schafft. Im Fal­le eines gering­fü­gig beschäf­tig­ten Gesell­schaf­ters hat­te zuvor das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz eben­falls ent­schie­den, dass eine Pau­scha­lie­rung für einen 100%-Alleingesellschafter mit gering­fü­gi­ger Bera­ter-Tätig­keit für die GmbH nicht mög­lich ist (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 27.2.2014, 6 K 1485/11). Die­ses Urteil ist rechts­kräf­tig. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin besteht bei einer sol­chen Gestal­tung wei­ter­hin ein laten­tes Prozessrisiko. 

Ende der Netzneutralität: 30–35%-Mehrkosten für alle Firmen

Erfah­run­gen, was da kommt, machen Kol­le­gen, die via mobi­le Kom­mu­ni­ka­ti­on grö­ße­re Daten­men­gen bewe­gen, z. B. Power­points ver­schi­cken oder Ange­bots-Kata­lo­ge beför­dern. Die 2 GB Daten­men­ge, die der Grund­ta­rif monat­lich abdeckt, ist schnell auf­ge­braucht. Der Kol­le­ge zahlt ab der 2. Woche einen 70 % höhe­ren Tarif, damit die Daten-Über­tra­gung nicht 20mal län­ger dau­ert. IT-Exper­ten rech­nen mit Mehr­kos­ten für die Stan­dard-Kom­mu­ni­ka­ti­on im Unter­neh­men (E‑Mail, Inter­net) von 30 bis 35 %. Noch teu­rer wird die mobi­le Kom­mu­ni­ka­ti­on: Hier müs­sen Sie mit Auf­schlä­gen bis zu 70 % rech­nen, wenn Sie die glei­che Leis­tung haben wol­len. Betrof­fen sind nicht nur Unter­neh­men, die rie­si­ge Daten­men­gen trans­por­tie­ren (Clips, Fotos usw.). Die neu­en Tarif­stu­fen wer­den jedes Unter­neh­men und selbst Sie als pri­va­ten Nut­zer tref­fen, sobald Ihre Kom­mu­ni­ka­ti­on mehr als ein paar Text-E-Mails, SMS, gele­gent­li­che FB-Ein­trä­ge und ab und zu eine Whats­App- oder Twit­ter-Nach­richt umfasst.

Rich­ten Sie Ihr Unter­neh­men dar­auf ein, dass die bis­her uner­heb­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten stei­gen wer­den. Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über ihre Daten­men­gen und über die zukünf­ti­ge Kos­ten­struk­tur. Prü­fen Sie, ob die inter­nen Vor­ga­ben für die E‑Mail- und Inter­net-Nut­zung ange­passt wer­den müs­sen (Vor­ga­ben für pri­va­te Nut­zung, Doku­men­ta­ti­on, mobi­le Aus­stat­tung, Aus­la­ge­rung von Daten „clou­de“ bzw. inter­nen Daten­hal­tung, Kom­plett-Umstel­lung auf ein Intra­net). Arbeits­hil­fe: Kom­men­tar zum Beschluss zur Netz-Neutralität

Dynamic Pricing: Wie flexibel planen Sie Preise und Umsatz ?

Beim Tan­ken hat sich Dyna­mic Pri­cing (dyna­mi­sches Preis­ma­nage­ment) flächen­deckend durch­ge­setzt. Man hat sich dar­an gewöhnt und stellt sein Tank­ver­hal­ten ent­spre­chend dar­auf ein. Eini­ge Inter­net Anbie­ter und ‑Shops prak­ti­zie­ren bereits seit eini­gen Jah­ren unter­schied­li­che Prei­se je nach Bestel­ler, Bestell­vor­gang oder Bestell­zeit (Tag, Nacht, Feri­en usw.). Ten­denz: Im Inter­net ist Dyna­mic Pri­cing in allen Bran­chen auf dem Vor­marsch. Im Ein­zel­han­del darf wei­ter vor Ort gefeilscht werden.

Fakt ist: Es gibt kei­ne Preis­ver­ord­nung oder sons­ti­ge gesetz­li­che Vor­schrift, die dyna­mi­sche Prei­se unter­sagt. Aller­dings gibt die Preis­aus­zeich­nungs­ver­ord­nung die Rich­tung vor. Außer­dem müs­sen laut BGH die Prei­se in den Such­ma­schi­nen stets aktu­ell sein (I ZR 123/08). Prei­se müs­sen klar und ein­deu­tig aus­ge­zeich­net sein. Das betrifft die Anga­be zur Mehr­wert­steu­er, Ver­sand­kos­ten usw.. Dar­auf Rabat­te, Skon­ti und Nach­läs­se zu gewäh­ren ist in allen Bran­chen mög­lich (und üblich), auch für Dienst­leis­tun­gen oder hand­werk­li­che Ange­bo­te. Gegen­über den Inter­net-Anbie­tern gibt es aber einen ent­schei­den­den Nach­teil: Hier kann man den aus­ge­zeich­ne­ten Preis nicht jeder­zeit auch nach oben ändern, z. B. wenn man weiß, dass der poten­zi­el­le Käu­fer eine hohe Kauf­be­reit­schaft hat. Das ist bei einer Aus­leg­wa­re nicht oder nur mit sehr hohem Auf­wand mög­lich. Eini­ge der gro­ßen Ein­zel­händ­ler tes­ten dazu zwar varia­ble Preis­aus­zeich­nungs-Sys­te­me. Aller­dings wer­den die­se längst noch nicht flä­chen­de­ckend ein­ge­setzt auch nicht unter opti­mier­ten Bedin­gun­gen getes­tet. Eine stünd­li­che oder gar minüt­li­che Ände­rung der Prei­se wird u. E. auch hier (noch) nicht prak­ti­ziert, aber es wird viel expe­ri­men­tiert. Wie hal­ten Sie es mit den Preisen?

Die Bedeu­tung der Preis-Ver­gleichs-Por­ta­le wird abneh­men, weil die dyna­mi­schen Prei­se damit nicht mehr erfasst wer­den kön­nen. Zum ande­ren wer­den sich die Ver­brau­cher­ge­wohn­hei­ten ändern: Wie beim Tan­ken wer­den müs­sen sich die Ver­brau­chen bei immer mehr Pro­duk­ten auf dyna­mi­sche Prei­se ein­stel­len (Flie­gen, Hotels, sons­ti­ge Pro­duk­te, Lebens­mit­tel, Dro­ge­rie­ar­ti­kel usw.). Es gilt: Wer Preis­stei­ge­run­gen und Höchst­prei­se nicht mit­nimmt, erzielt nur unter­durch­schnitt­li­che Ren­di­te. Pro­bie­ren Sie etwas an der Preis­front. Z. B. auch, indem Sie Kapa­zi­täts­eng­päs­se zu Hoch-Prei­sen nut­zen und Kapa­zi­täts­über­hän­ge mit Preis­sen­kun­gen kom­pen­sie­ren. Das gilt für nahe­zu alle Bran­chen – auch für Hand­werk und Ein­zel­han­del. Fan­ta­sie ist gefragt.

Werbebriefe: Dürfen nicht wie eine amtliche Mitteilung wirken

Wenn Ihr Unter­neh­men Wer­be­brie­fe ver­schickt, dür­fen die nicht wir offi­zi­el­le amt­li­che Mit­tei­lun­gen auf­ge­macht sein. Das betrifft sogar den Umschlag. Hier muss die Absen­der­adres­se für den Emp­fän­ger deut­lich und ein­deu­tig ver­merkt wer­den (Land­ge­richt Braun­schweig, Urteil vom 19.3.2015, 21 O 726/14).

Vor­sicht ist auch gebo­ten bei der Kenn­zeich­nung der Wer­be-Sen­dung mit „ver­trau­lich“. Auch text­li­che und gra­fi­sche Zusät­ze wie „Zutei­lungs-Code“ oder „Zutei­lungs-Benach­rich­ti­gung“ wer­den von Gericht abge­mahnt. In die­sen Fäl­len bestehen gute Chan­cen auf Durch­set­zung einer Unter­las­sungs­er­klä­rung – ver­bun­den mit den damit anfal­len­den Kos­ten für Gericht und Anwalt.

Geschäftsführer privat: Fahren mit Auslands-Führerschein

Eine im Aus­land erwor­be­ne Fahr­erlaub­nis berech­tigt nicht zum Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs, wenn auf­grund einer recht­kräf­ti­gen gericht­li­chen Ent­schei­dung im Inland kei­ne neue Fahr­erlaub­nis hät­te erteilt wer­den dür­fen (OLG Braun­schweig, Urteil vom 27.5.2015, 1 Ss 24/15).

Fah­ren Sie den­noch mit einem aus­län­di­schen Füh­rer­schein, gilt das als „Fah­ren ohne Fahr­erlaub­nis“ und ist straf­bar. Aller­dings nur, wenn der Ent­zug der Fahr­erlaub­nis zum Tat­zeit­punkt ins Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Hier könn­ten betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer, die den Füh­rer­schein auf Zeit ent­zo­gen bekom­men, noch­mals juris­tisch nachhaken.

Controlling: Umsatzbeteiligung für schnelles Internet

Die Deut­sche Tele­kom wird Start-up-Unter­neh­men einen (gewag­ten) Deal anbie­ten: Danach erhal­ten die­se exklu­siv schnel­les Inter­net und müs­sen dafür noch nicht ein­mal einen Auf­preis zah­len. Im Gegen­zug ver­langt die Tele­kom eine Umsatz­be­tei­li­gung („ein paar Pro­zent“). Ziel ist es laut Tele­kom, Wett­be­werbs­nach­tei­le und Markt­zu­gangs­be­schrän­kun­gen, die sich nach dem Ende der Netz­neu­tra­li­tät für jun­ge Unter­neh­men erge­ben, auszugleichen.

Nach der Ent­schei­dung des EU-Par­la­ments zur Netz­neu­tra­li­tät kommt jetzt ganz schnell Bewe­gung in den Markt (vgl. dazu Sei­te 2). Abseh­bar ist, dass schnel­les und wett­be­werbs­fä­hi­ges Inter­net in Zukunft eine Fra­ge des Prei­ses sein wird. Zu prü­fen ist, inwie­weit zusätz­li­che Inter­net-Akti­vi­tä­ten von eta­blier­ten Unter­neh­men, in ein Start-up aus­ge­grün­det wer­den können.

Arbeitsrecht: Vergütungsanspruch für Arbeitsvorbereitung

Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf gehört die Zeit, um die vom Arbeit­ge­ber ange­ord­ne­te Dienst­klei­dung an- bzw. abzu­le­gen, zur ver­gü­tungs­pflich­ti­gen Arbeits­zeit. Für Dusch­zei­ten gilt das aller­dings nur dann, wenn das Duschen aus gesund­heit­li­chen Grün­den zwin­gend not­wen­dig ist – etwa bei einem Arzt, der eine Voll-Des­in­fek­ti­on vor­neh­men muss (LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 3.8.2015, 9 Sa 425/15).

Im Fall einig­ten sich die Pro­zess­par­tei­en auf einen Kom­pro­miss: Die Dusch­zei­ten für einen Mega­tro­ni­ker wur­den zur Hälf­te als ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Arbeits­zeit gewer­tet. Da die Dienst­klei­dung auf Wei­sung des Arbeit­ge­bers getra­gen wur­de, gehö­ren die Umklei­de­zei­ten zur Arbeits­zeit. Das soll­ten Sie berück­sich­ti­gen, bevor Sie eine (schrift­li­che) Wei­sung zur Dienst­klei­dung verfügen.

Gut informiert: Wirtschafts-Informationen haben einen Preis

Mit 2,60 € pro Aus­ga­be (2,90 Wochen­end-Aus­ga­be) bleibt das Han­dels­blatt die teu­ers­te über­re­gio­na­le Zei­tung – und das mit einer Aus­rich­tung als Wirt­schafts­zei­tung. Damit stieg der Preis in den letz­ten 5 Jah­ren um fast 45 %. Dazu kommt eine kon­ti­nu­ier­li­che Ver­rin­ge­rung des Umfangs von vor­mals durch­schnitt­lich 56 auf jetzt 48 Sei­ten. Seit Jah­res­be­ginn ent­fal­len in jeder Aus­ga­be 1 – 2 wei­te­re redak­tio­nel­le Sei­ten für Eigenwerbung.

Im Jah­res-Abo kommt das Han­dels­blatt auf 215,60 €. Digi­tal-Ver­si­on kos­tet 30,99 € im Monat, macht 371,88 im Jah­res-Abo. Aller­dings: Die meis­ten Geschäfts­füh­rer haben kei­ne Zeit zum Lesen. Zur Erin­ne­rung: Für den Vol­kelt-Brief mit geziel­ten Geschäfts­füh­rer-Infos zah­len Sie 5 € zzgl. MWSt. und inkl. Online-Zugang und E‑Mail-Hot-Line.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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