Führung: Sind die Amerikaner die besseren Geschäftemacher? + Geschäftsführer-Bestellung: Was tun gegen die immer kürzere Verweildauer im Amt + Digitalisierung: Das lesen die Kollegen im Bücherherbst zum Thema + Kartell-Vergehen: Doppelte Strafen für einfache Vergehen + GmbH & Co. KG: Nichtbeachtung eines Stimmverbotes + Steuer-Gestaltung: Schenkung von (Aktien-) Vermögen an die Kinder + GmbH/Homepage: Unternehmen müssen WordPress-Websites nachrüsten + GmbH-Recht: GbR als Gesellschafter der GmbH
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 34/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 24. August 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Kaum hat die BAYER AG den US-Konzern Monsanto übernommen, entscheidet ein US-Gericht auf 254 Mio. EUR Schadenersatz gegen die neuen Eigentümer aus Deutschland. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wer mit dem Iran Geschäfte macht, fliegt raus aus dem US-Geschäft. Fehler der deutschen Autobauer und Banken bleiben in Deutschland ohne Folgen, in den USA werden sie mit Milliardenstrafen geahndet. Während umgekehrt die US-Konzerne für ihre Geschäfte in Deutschland so gut wie keine Steuern zahlen, Auflagen des deutschen Arbeits‑, Datenschutz- und Umweltrechts ohne größere Folgen aushebeln. Machen wir hier Alles falsch? Ist der deutsche Mittelstand zu brav?
Fakt ist: Mehr als 1.000 Tochtergesellschaften deutscher Industrie-Unternehmen produzieren in den USA Medizingeräte, Feinwerkzeuge und Präzisionsmaschinen. Insgesamt beschäftigen sie fast 200.000 Mitarbeiter. Laut Manager Magazin erwarten 90 % dieser deutschen Unternehmen in den USA in 2018 weiter steigende Umsätze, fast 70 % wollen neue Mitarbeiter einstellen. Sie zahlen dort Steuern und planen neue unternehmerische Erfolge. NEIN – der Mittelstand ist nicht zu brav. Im Gegenteil: Deutsche Unternehmer nutzen immer mehr die Möglichkeiten, die sich ihnen auf den internationalen Märkten bieten – z. B. in den USA.
Geschäftsführer-Bestellung: Was tun gegen die immer kürzere Verweildauer im Amt?
Die Verweildauer von Managern und Geschäftsführern im Amt ist in den letzten Jahren (deutlich) kürzer geworden. Beispiele: Der Deutsche Bank Chef Rolf Breuer schaffte in den Achtziger Jahren noch 17 Dienstjahre, Josef Ackermann noch 16 Amtsjahre als Vorstandsvorsitzender, Cryan und Fitschen gerade einmal noch 4 Jahre. Der aktuelle Vorstandsvorsitzende Christian Sewing steht wohl ebenfalls bereits nach 4 Jahren kurz vor dem Ende. Auch die Geschäftsführer vieler StartUps werden kurz nach der Übernahme durch den Investor abgelöst. Auch in mittelständischen Familien-Unternehmen ist die Geduld mit dem Nachfolger endlicher geworden – so dass die Gesellschafter unterdessen schneller auf einen Fremd-Manager auf Zeit setzen. Gerade am Beispiel Deutsche Bank (DB) lässt sich gut veranschaulichen, wie die Veränderungen im Umfeld des Unternehmens und Fehleinschätzungen der Geschäftsführung ein bewährtes Geschäftsmodell ins Wanken bringen:
- Compliance-Verfehlungen: Der Geschäftsführung der DB ist es über Jahre hinweg nicht gelungen, die Mitarbeiter im Rahmen von „Recht und Gesetz” zu führen. Diese beteiligten sich z. B. an der Manipulation der Referenzzinssätze, entwickelten unzulässige Steuervermeidungsmodelle (Luxemburg-Leaks) oder beteiligten sich an Geldwäsche-Praktiken und Steuerumgehung (Offshore-Leaks). Das Geschäftsmodell DB musste für Prozesskosten und Strafzahlungen Milliardenbeträge abschreiben.
- Risiken aus dem Geschäftsmodell: Das Unternehmen arbeitete mit einem Bonussystem, das Eigendynamik entwickelte. Nicht mehr die Bedürfnisse der Kunden standen im Mittelpunkte des Geschäftsmodells, sondern die Provisionen der Mitarbeiter.
- Digitalisierung: Im Jahr 2012 strich die DB das kostenlose Girokonto für Großkunden. Zu einer Zeit, als Online-Banken bereits die vollständig kostenlose Kontoführung einführten und digitale Beratungs- und Anlage-Modelle entwickelt wurden. Erst sehr spät hat sich die Geschäftsleitung der DB jetzt dazu entschieden, die Herausforderungen der Digitalisierung mit externen FinTech-Unternehmen und StartUps anzugehen.
In der Summe führten all diese (Fehl-) Entwicklungen dazu, dass die DB seit 2016 nicht mehr in den EuroStoxx 50 gelistet ist, der Börsenwert nur noch bei rund +/- 20 Mrd. EUR liegt und die DB bei Standard & Poor´s nur noch mit BBB+ bewertet wird. Inzwischen müssen sich Geschäftsführer aller Unternehmen darauf einstellen, dass die Gesellschafter die Sicherung ihres Vermögens sehr genau nehmen und sich zunehmend externen Rat einholen, um die Qualität ihrer Geschäftsführung zu bewerten – auch, um mit einer Abberufung schnell reagieren zu können.
Die Folgen: Immer mehr Anstellungsverträge mit Geschäftsführern werden befristet, eventuell mit mit Verlängerungsoption, abgeschlossen. Fremd-Geschäftsführer erhalten den größeren Teil ihres Gehalts als erfolgsbezogene Vergütung. Sie werden also voll ins geschäftliche Risiko eingebunden. Und zwar unabhängig davon, ob Sie über die Entscheidungs-Kompetenzen verfügen, die für eine erfolgreiche Geschäftspolitik notwendig sind. Was tun?
- Kompetenzen: Müssen Sie Entscheidungen treffen, die über ihre vertraglichen Kompetenzen hinausgehen, müssen Sie die Gesellschafter einbinden. Machen Sie alle Informationen zur Entscheidungsfindung transparent. Erläutern Sie Ihre Ziele ausführlich. Die Gesellschafter wollen mitgenommen werden. Eventuell auch mit (Bauern-) Schläue. Das Risiko geht so oder so zu Ihren Lasten.
- Anstellungsvertrag: In der Regel haben Sie auf die Gestaltung der Inhalte kaum Einfluss. Wichtig für Sie: Die „nachvertragliche” Regelung – Freistellung gegen Weiterbezahlung, Abfindungsanspruch bei vorzeitigem Vertragsende und für ein Wettbewerbsverbot.
- D & O: Setzen Sie durch, dass die GmbH für Sie eine D & O‑Versicherung abschließt – damit sind Sie gegen Fehlentscheidungen mit Vermögensschaden abgesichert. Aber: Ist die wirtschaftliche Krise absehbar, müssen Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen und strengstens einhalten.
Digitalisierung: Das lesen die Kollegen im Bücherherbst zum Thema
Das Thema „Digitalisierung” mit allen seinen Aspekten zu begreifen, zu bewerten und daraus die richtigen Schlüsse für die Führung der Geschäfte zu ziehen, ist für Keinen einfach. Hilfreich sind Experten-Seminare oder webinare, aber auch die Fachlektüre kann neue Erkenntnisse liefern – zumal bei anschaulicher Aufbereitung der Materie. Nicht ganz neu aber sehr spannend ist zum Beispiel „the four” – der amerikanische Marketing-Professor Scott Galloway wirft einen analytischen Blick hinter die Kulissen von Amazon, Google, Apple und Facebook. In „Game over” prognostiziert Hans-Peter Martin die globalen Auswirkungen von Robotik und Digitalisierung. Der Ökonom Achim Wambach entwirft in „Digitaler Wohlstand für alle” die neuen Möglichkeiten und Chancen der technologischen Revolution. All diese Titel sind für den Deutschen Wirtschafts-Buchpreis 2018 nominiert. Drastischer die Visionen in „the circle”. Der Amerikaner Dave Eggers beschreibt – in Anlehnung an den George Orwell – Bestseller „1984” – die dunkle Seite der neuen Monopole. Wer sich ganz pragmatisch, aber dennoch unterhaltsam zur Digitalisierung informieren will, ist gut beraten mit dem Titel „Silicon Valley” des Ex-Springer Managers Christoph Keese bzw. dessen deutscher Applikation „Silicon Germany”.
Kartell-Vergehen: Doppelte Strafen für einfache Vergehen
Seit Einführung der sog. Kronzeugenregelung werden auch immer mehr Kartellverstöße kleinerer und mittlerer regional tätiger Unternehmen angezeigt. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig dazu, vgl. zuletzt Nr. 21/2016 zur zulässigen Höhe von Preisaufschlägen. Mitunter kommt es auch zu skurrilem Behördenaktionismus, vgl. dazu unsere Berichterstattung zum sog. Tübinger Eiskugel-Kartell (vgl. dazu Nr. 15/2017).
Zur Sache: Auseinandersetzungen mit den Kartellbehörden sind besonders ärgerlich, weil die Bußgeld-Entscheidung der Behörde nur bedingt oder gar nicht von den ordentlichen Gerichten nachgeprüft wird. Das gilt auch für die Fälle, in denen das Bußgeld nicht pauschal als Einmalbetrag (der sog. Ahndungsteil), sondern als prozentualer Anteil am Unternehmensgewinn berechnet wird (der sog. Abschöpfungsteil). Möglich sind hier Geldbußen in Höhe von 10 % des weltweiten Umsatzes des betroffenen Unternehmens (§ 81 Abs. 7 GWB, gemäß Leitlinie 2013).
- Steuerliche Besonderheit: Die Finanzgerichte lassen die Geldbußen aus Kartellstrafen nur bedingt zum Betriebsausgabenabzug zu (so zuletzt Finanzgericht Köln, Urteil v. 24.11.2016, 10 K 659/16). Danach gilt: „Ein vom Bundeskartellamt (BKartA) aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert”.
- Keine Regel ohne Ausnahme: Ein Betriebsausgabenabzug kommt dann in Frage, wenn das Bundeskartellamt damit ausdrücklich den zu Unrecht erlangten Gewinn abschöpft. Wichtig: Das gilt nach diesem Urteil nicht nur für die Feststellung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns, sondern ausdrücklich auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
GmbH & Co. KG: Nichtbeachtung eines Stimmverbotes
Laut GmbH-Gesetz hat der Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn er von einer Verbindlichkeit befreit werden soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch für die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Im Urteilsfall ging es um die Veräußerung eines Grundstücks an ein anderes Unternehmen des KG-Gesellschafters. Ob der Gesellschafter vom Verbot des Selbstkontrahierens (gemäß § 181 BGB) befreit ist, ist für die Beurteilung, ob ein Stimmverbot besteht, unerheblich (OLG München, Urteil v. 18.7.2018, 7 U 4225/17).
Steuer-Gestaltung: Schenkung von (Aktien-) Vermögen an die Kinder
Verschenkt der Aktionär an seine minderjährigen Kinder jeweils 5 Aktien und veräußern diese jeweils 2 Aktien an einen dritten Erwerber, genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht, um einen Gestaltungsmissbrauch zu unterstellen (BFH, Urteil v. 17.4.2018, IX R 19/17).
GmbH/Homepage: Unternehmen müssen WordPress-Websites regelmäßig nachrüsten
Unternehmen, die ihre Websites auf der Basis des Content-Management-Systems WordPress betreiben, sollten darauf achten, dass immer die aktuelle Version verwendet wird. Nur so lässt sich verhindern, dass Sicherheitslücken von Unbefugten genutzt werden können. Nach Analysen der Universität Jyväskyla (Finnland) arbeiten über 80 % aller WordPress-Anwender mit einer veralteten Version.
GmbH-Recht: GbR als Gesellschafter der GmbH
Wird eine GbR durch Übertragung des Geschäftsanteils Gesellschafter der GmbH, muss dies in der dazu geänderten Gesellschafterliste dem Registergericht mitgeteilt werden. Achtung: Diese Meldung ist nur dann korrekt, wenn in der Liste alle Gesellschafter der GbR mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt werden. Ist das nicht der Fall, darf das Registergericht die Eintragung ablehnen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZB 12/16).
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Geschäftsführer-Fachinformationsdienst