Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 34/2018

Füh­rung: Sind die Ame­ri­ka­ner die bes­se­ren Geschäf­te­ma­cher?  + Geschäfts­füh­rer-Bestel­lung: Was tun gegen die immer kür­ze­re Ver­weil­dau­er im Amt + Digi­ta­li­sie­rung: Das lesen die Kol­le­gen im Bücher­herbst zum The­ma + Kar­tell-Ver­ge­hen: Dop­pel­te Stra­fen für ein­fa­che Ver­ge­hen + GmbH & Co. KG: Nicht­be­ach­tung eines Stimm­ver­bo­tes + Steu­er-Gestal­tung: Schen­kung von (Akti­en-) Ver­mö­gen an die Kin­der + GmbH/Homepage: Unter­neh­men müs­sen Word­Press-Web­sites  nach­rüs­ten + GmbH-Recht: GbR als Gesell­schaf­ter der GmbH

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

Der Vol­kelt-Brief 34/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

 

Frei­burg, 24. August 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Kaum hat die BAYER AG den US-Kon­zern Mons­an­to über­nom­men, ent­schei­det ein US-Gericht auf 254 Mio. EUR Scha­den­er­satz gegen die neu­en Eigen­tü­mer aus Deutsch­land. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wer mit dem Iran Geschäf­te macht, fliegt raus aus dem US-Geschäft. Feh­ler der deut­schen Auto­bau­er und Ban­ken blei­ben in Deutsch­land ohne Fol­gen, in den USA wer­den sie mit Mil­li­ar­den­stra­fen geahn­det. Wäh­rend umge­kehrt die US-Kon­zer­ne für ihre Geschäf­te in Deutsch­land so gut wie kei­ne Steu­ern zah­len, Auf­la­gen des deut­schen Arbeits‑, Daten­schutz- und Umwelt­rechts ohne grö­ße­re Fol­gen aus­he­beln. Machen wir hier Alles falsch? Ist der deut­sche Mit­tel­stand zu brav?

Fakt ist: Mehr als 1.000 Toch­ter­ge­sell­schaf­ten deut­scher Indus­trie-Unter­neh­men pro­du­zie­ren in den USA Medi­zin­ge­rä­te, Fein­werk­zeu­ge und Prä­zi­si­ons­ma­schi­nen. Ins­ge­samt beschäf­ti­gen sie fast 200.000 Mit­ar­bei­ter. Laut Mana­ger Maga­zin erwar­ten 90 % die­ser deut­schen Unter­neh­men in den USA in 2018 wei­ter stei­gen­de Umsät­ze, fast 70 % wol­len neue Mit­ar­bei­ter ein­stel­len. Sie zah­len dort Steu­ern und pla­nen neue unter­neh­me­ri­sche Erfol­ge. NEIN – der Mit­tel­stand ist nicht zu brav. Im Gegen­teil: Deut­sche Unter­neh­mer nut­zen immer mehr die Mög­lich­kei­ten, die sich ihnen auf den inter­na­tio­na­len Märk­ten bie­ten – z. B. in den USA.

Weil fast alle Kom­mu­nen die Gewer­be­steu­er erhöht haben, liegt die Steu­er­last deut­scher Unter­neh­men unter­des­sen bei knapp über 30 %. Dage­gen haben eini­ge Län­der (USA, FR) die Unter­neh­mens­steu­ern gesenkt, vie­le Län­der (GB, Schweiz) pla­nen Steu­er­sen­kun­gen. Die deut­schen Rah­men­be­din­gun­gen wer­den mehr und mehr zum Problem.

 

Geschäftsführer-Bestellung: Was tun gegen die immer kürzere Verweildauer im Amt? 

Die Ver­weil­dau­er von Mana­gern und Geschäfts­füh­rern im Amt ist in den letz­ten Jah­ren (deut­lich) kür­zer gewor­den. Bei­spie­le: Der Deut­sche Bank Chef Rolf Breu­er schaff­te in den Acht­zi­ger Jah­ren noch 17 Dienst­jah­re, Josef Acker­mann noch 16  Amts­jah­re als Vor­stands­vor­sit­zen­der, Cryan und Fit­schen gera­de ein­mal noch 4 Jah­re. Der aktu­el­le Vor­stands­vor­sit­zen­de Chris­ti­an Sewing steht wohl eben­falls bereits nach 4 Jah­ren kurz vor dem Ende. Auch die Geschäfts­füh­rer vie­ler Start­Ups wer­den kurz nach der Über­nah­me durch den Inves­tor abge­löst. Auch in mit­tel­stän­di­schen Fami­li­en-Unter­neh­men ist die Geduld mit dem Nach­fol­ger end­li­cher gewor­den – so dass die Gesell­schaf­ter unter­des­sen schnel­ler auf einen Fremd-Mana­ger auf Zeit set­zen. Gera­de am Bei­spiel Deut­sche Bank (DB) lässt sich gut ver­an­schau­li­chen, wie die Ver­än­de­run­gen im Umfeld des Unter­neh­mens und Fehl­ein­schät­zun­gen der Geschäfts­füh­rung ein bewähr­tes Geschäfts­mo­dell ins Wan­ken bringen:

  • Com­pli­ance-Ver­feh­lun­gen: Der Geschäfts­füh­rung der DB ist es über Jah­re hin­weg nicht gelun­gen, die Mit­ar­bei­ter im Rah­men von „Recht und Gesetz” zu füh­ren. Die­se betei­lig­ten sich z. B. an der Mani­pu­la­ti­on der Refe­renz­zins­sät­ze, ent­wi­ckel­ten unzu­läs­si­ge Steu­er­ver­mei­dungs­mo­del­le (Luxem­burg-Leaks) oder betei­lig­ten sich an Geld­wä­sche-Prak­ti­ken und Steu­er­um­ge­hung (Off­shore-Leaks). Das Geschäfts­mo­dell DB muss­te für Pro­zess­kos­ten und Straf­zah­lun­gen Mil­li­ar­den­be­trä­ge abschreiben.
  • Risi­ken aus dem Geschäfts­mo­dell: Das Unter­neh­men arbei­te­te mit einem Bonus­sys­tem, das Eigen­dy­na­mik ent­wi­ckel­te. Nicht mehr die Bedürf­nis­se der Kun­den stan­den im Mit­tel­punk­te des Geschäfts­mo­dells, son­dern die Pro­vi­sio­nen der Mitarbeiter.
  • Digi­ta­li­sie­rung: Im Jahr 2012 strich die DB das kos­ten­lo­se Giro­kon­to für Groß­kun­den. Zu einer Zeit, als Online-Ban­ken bereits die voll­stän­dig kos­ten­lo­se Kon­to­füh­rung ein­führ­ten und digi­ta­le Bera­tungs- und Anla­ge-Model­le ent­wi­ckelt wur­den. Erst sehr spät hat sich die Geschäfts­lei­tung der DB jetzt dazu ent­schie­den, die Her­aus­for­de­run­gen der Digi­ta­li­sie­rung mit exter­nen Fin­Tech-Unter­neh­men und Start­Ups anzugehen.

In der Sum­me führ­ten all die­se (Fehl-) Ent­wick­lun­gen dazu, dass die DB seit 2016 nicht mehr in den Euro­S­to­xx 50 gelis­tet ist, der Bör­sen­wert nur noch bei rund +/- 20 Mrd. EUR liegt und die DB bei Stan­dard & Poor´s nur noch mit BBB+ bewer­tet wird. Inzwi­schen müs­sen sich Geschäfts­füh­rer aller Unter­neh­men dar­auf ein­stel­len, dass die Gesell­schaf­ter die Siche­rung ihres Ver­mö­gens sehr genau neh­men und sich zuneh­mend exter­nen Rat ein­ho­len, um die Qua­li­tät ihrer Geschäfts­füh­rung zu bewer­ten – auch, um mit einer Abbe­ru­fung schnell reagie­ren zu können.

Die Fol­gen: Immer mehr Anstel­lungs­ver­trä­ge mit Geschäfts­füh­rern wer­den befris­tet, even­tu­ell mit mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on, abge­schlos­sen. Fremd-Geschäfts­füh­rer erhal­ten den grö­ße­ren Teil ihres Gehalts als erfolgs­be­zo­ge­ne Ver­gü­tung. Sie wer­den also voll ins geschäft­li­che Risi­ko ein­ge­bun­den. Und zwar unab­hän­gig davon, ob Sie über die Ent­schei­dungs-Kom­pe­ten­zen ver­fü­gen, die für eine erfolg­rei­che Geschäfts­po­li­tik not­wen­dig sind. Was tun?

  • Kom­pe­ten­zen: Müs­sen Sie Ent­schei­dun­gen tref­fen, die über ihre ver­trag­li­chen Kom­pe­ten­zen hin­aus­ge­hen, müs­sen Sie die Gesell­schaf­ter ein­bin­den. Machen Sie alle Infor­ma­tio­nen zur Ent­schei­dungs­fin­dung trans­pa­rent. Erläu­tern Sie Ihre Zie­le aus­führ­lich. Die Gesell­schaf­ter wol­len mit­ge­nom­men wer­den. Even­tu­ell auch mit (Bau­ern-) Schläue. Das Risi­ko geht so oder so zu Ihren Lasten.
  • Anstel­lungs­ver­trag: In der Regel haben Sie auf die Gestal­tung der Inhal­te kaum Ein­fluss. Wich­tig für Sie: Die „nach­ver­trag­li­che” Rege­lung – Frei­stel­lung gegen Wei­ter­be­zah­lung, Abfin­dungs­an­spruch bei vor­zei­ti­gem Ver­trags­en­de und für ein Wettbewerbsverbot.
  • D & O: Set­zen Sie durch, dass die GmbH für Sie eine D & O‑Versicherung abschließt – damit sind Sie gegen Fehl­ent­schei­dun­gen mit Ver­mö­gens­scha­den abge­si­chert. Aber: Ist die wirt­schaft­li­che Kri­se abseh­bar, müs­sen Sie Ihre Rech­te und Pflich­ten ken­nen und strengs­tens einhalten.
Auf Dau­er tun Sie sich kei­nen Gefal­len, wenn Sie mit Gesell­schaf­tern zu tun haben, mit denen die Che­mie nicht stimmt. Schaf­fen Sie sich früh­zei­tig ein „Netz­werk von Geschäfts­füh­rer zu Geschäfts­füh­rer” – in Ihrer Bran­che, in Ihrer Ver­wer­tungs­ket­te, mit Zulie­fe­rern, Kun­den und poten­zi­el­len Kun­den. Ob IHK, HK, Bran­chen­ver­band und Gewer­be­ver­ein – wich­tig ist, dass man Sie kennt. Das gilt auch für Lin­ke­dIn oder XING-Kontakte.

 

Digitalisierung: Das lesen die Kollegen im Bücherherbst zum Thema

Das The­ma „Digi­ta­li­sie­rung” mit allen sei­nen Aspek­ten zu begrei­fen, zu bewer­ten und dar­aus die rich­ti­gen Schlüs­se für die Füh­rung der Geschäf­te zu zie­hen, ist für Kei­nen ein­fach. Hilf­reich sind Exper­ten-Semi­na­re oder web­i­na­re, aber auch die Fach­lek­tü­re kann neue Erkennt­nis­se lie­fern – zumal bei anschau­li­cher Auf­be­rei­tung der Mate­rie. Nicht ganz neu aber sehr span­nend ist zum Bei­spiel „the four” – der ame­ri­ka­ni­sche Mar­ke­ting-Pro­fes­sor Scott Gal­lo­way wirft einen ana­ly­ti­schen Blick hin­ter die Kulis­sen von Ama­zon, Goog­le, Apple und Face­book. In „Game over” pro­gnos­ti­ziert Hans-Peter Mar­tin die glo­ba­len Aus­wir­kun­gen von Robo­tik und Digi­ta­li­sie­rung. Der Öko­nom Achim Wam­bach ent­wirft in „Digi­ta­ler Wohl­stand für alle” die neu­en Mög­lich­kei­ten und Chan­cen der tech­no­lo­gi­schen Revo­lu­ti­on. All die­se Titel sind für den Deut­schen Wirt­schafts-Buch­preis 2018 nomi­niert. Dras­ti­scher die Visio­nen in „the cir­cle”. Der Ame­ri­ka­ner Dave Eggers beschreibt – in Anleh­nung an den Geor­ge Orwell – Best­sel­ler „1984” – die dunk­le Sei­te der neu­en Mono­po­le. Wer sich ganz prag­ma­tisch, aber den­noch unter­halt­sam zur Digi­ta­li­sie­rung infor­mie­ren will, ist gut bera­ten mit dem Titel „Sili­con Val­ley” des Ex-Sprin­ger Mana­gers Chris­toph Kee­se bzw. des­sen deut­scher Appli­ka­ti­on „Sili­con Ger­ma­ny”.

Allein in die­sem Jahr flie­ßen welt­weit rund 1,1 Bil­lio­nen US-Dol­lar in die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on – die Umwand­lung tra­di­tio­nel­ler in digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le. Der größ­te Teil davon in den USA. Aber auch in Deutsch­land wird inves­tiert. Über­all ent­ste­hen Grün­der­zen­tren. Die geben sich in aller Regel offen und ste­hen auch klei­ne­ren Unter­neh­men Rede und Ant­wort über geplan­te Pro­jek­te, mög­li­che Koope­ra­tio­nen und Invest-Mög­lich­kei­ten. Die meis­ten bie­ten regel­mä­ßig Work­shops zu den lau­fen­den Pro­jek­ten an und ver­an­stal­ten Kon­takt­mes­sen. Grün­der­zen­tren sind eine gute Anlauf­stel­le für Geschäfts­füh­rer, die auf­ge­schlos­sen für Neu­es sind.

 

Kartell-Vergehen: Doppelte Strafen für einfache Vergehen

Seit Ein­füh­rung der sog. Kron­zeu­gen­re­ge­lung wer­den auch immer mehr Kar­tell­ver­stö­ße klei­ne­rer und mitt­le­rer  regio­nal täti­ger Unter­neh­men ange­zeigt. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu, vgl. zuletzt Nr. 21/2016 zur zuläs­si­gen Höhe von Preis­auf­schlä­gen. Mit­un­ter kommt es auch zu skur­ri­lem Behör­den­ak­tio­nis­mus, vgl. dazu  unse­re Bericht­erstat­tung zum sog. Tübin­ger Eis­ku­gel-Kar­tell (vgl. dazu Nr. 15/2017).

Zur Sache: Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit den Kar­tell­be­hör­den sind beson­ders ärger­lich, weil die Buß­geld-Ent­schei­dung der Behör­de nur bedingt oder gar nicht von den ordent­li­chen Gerich­ten nach­ge­prüft wird. Das gilt auch für die Fäl­le, in denen das Buß­geld nicht pau­schal als Ein­mal­be­trag (der sog. Ahn­dungs­teil), son­dern als pro­zen­tua­ler Anteil am Unter­neh­mens­ge­winn berech­net wird (der sog. Abschöp­fungs­teil). Mög­lich sind hier Geld­bu­ßen in Höhe von 10 % des welt­wei­ten Umsat­zes des betrof­fe­nen Unter­neh­mens (§ 81 Abs. 7 GWB, gemäß Leit­li­nie 2013).

  • Steu­er­li­che Beson­der­heit: Die Finanz­ge­rich­te las­sen die Geld­bu­ßen aus Kar­tell­stra­fen nur bedingt zum Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zu (so zuletzt Finanz­ge­richt Köln, Urteil v. 24.11.2016, 10 K 659/16). Danach gilt: „Ein vom Bun­des­kar­tell­amt (BKar­tA) auf­grund ver­bots­wid­ri­ger Abspra­chen ver­häng­tes Buß­geld darf nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geld­bu­ße am Gewinn­po­ten­ti­al der Kar­tell­ab­spra­che orientiert”.
  • Kei­ne Regel ohne Aus­nah­me: Ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug kommt dann in Fra­ge, wenn das Bun­des­kar­tell­amt damit aus­drück­lich den zu Unrecht erlang­ten Gewinn abschöpft. Wich­tig: Das gilt nach die­sem Urteil nicht nur für die Fest­stel­lung des kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Gewinns, son­dern aus­drück­lich auch für die Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Gewerbesteuer.
Sie soll­ten einen Ihnen zuge­stell­ten Buß­geld­be­scheid der Kar­tell­be­hör­den grund­sätz­lich recht­lich nach­prü­fen las­sen. Trennt die Kar­tell­be­hör­de klar zwi­schen dem Ahn­dungs- und dem Abschöp­fungs­teil?  Beach­ten Sie: Zu einer Abmah­nung mit Buß­geld kann es auch dann kom­men, wenn ein Mit­ar­bei­ter ein über­höh­tes Kal­ku­la­ti­ons­ver­fah­ren anzeigt oder Hin­wei­se auf Abspra­chen mit einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men an die Kar­tell­be­hör­den wei­ter­reicht. Die Kar­tell­be­hör­den ermit­teln dann „von Amts wegen”. ACHTUNG: Das Bun­des­kar­tell­amt hat dazu im Inter­net ein stan­dar­di­sier­tes Hin­weis­ge­ber­sys­tem ein­ge­rich­tet, das poten­zi­el­le Hin­weis­ge­ber schützt und abso­lu­te Anony­mi­tät zusichert.

 

GmbH & Co. KG: Nichtbeachtung eines Stimmverbotes

Laut GmbH-Gesetz hat der Gesell­schaf­ter kein Stimm­recht, wenn er von einer Ver­bind­lich­keit befreit wer­den soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch für die Gesell­schaf­ter einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Im Urteils­fall ging es um die Ver­äu­ße­rung eines Grund­stücks an ein ande­res Unter­neh­men des KG-Gesell­schaf­ters. Ob der Gesell­schaf­ter vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (gemäß § 181 BGB) befreit ist, ist für die Beur­tei­lung, ob ein Stimm­ver­bot besteht, uner­heb­lich (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.7.2018, 7 U 4225/17).

Das Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ent­hält kei­ne Rege­lung zum Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters bei der Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über einen Ver­trag zwi­schen der (Kom­man­dit-) Gesell­schaft und ihrem Kom­man­di­tis­ten. Neu ist an die­sem Urteil, dass die Rich­ter des OLG Mün­chen die Vor­ga­ben des GmbH-Geset­zes (hier: Stimm­ver­bot des Gesell­schaf­ters) eins zu eins auf die Kom­man­dit­ge­sell­schaft übertragen.

 

Steuer-Gestaltung: Schenkung von (Aktien-) Vermögen an die Kinder

Ver­schenkt der Aktio­när an sei­ne min­der­jäh­ri­gen Kin­der jeweils 5 Akti­en und ver­äu­ßern die­se jeweils 2 Akti­en an einen drit­ten Erwer­ber, genügt ein enger zeit­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen Schen­kung und Ver­äu­ße­rung allein nicht, um einen Gestal­tungs­miss­brauch zu unter­stel­len (BFH, Urteil v. 17.4.2018, IX R 19/17).

Kri­tisch ist eine sol­che Gestal­tung nur dann, wenn der wei­te­re Ver­kauf der Akti­en an den Drit­ten vor der Schen­kung bereits ver­han­delt und beschlos­sen war. Der dürf­te aber – jeden­falls solan­ge kei­ne schrift­li­chen Unter­la­gen exis­tie­ren – von den Finanz­be­hör­den nicht ganz ein­fach geführt wer­den. Haben die Kin­der kei­ne wei­te­ren nen­nens­wer­ten Ein­künf­te, bleibt der Ver­äu­ße­rungs­er­lös bis zum Steu­er­frei­be­trag (2018: 9.000 EUR) steuerfrei.

 

GmbH/Homepage: Unternehmen müssen WordPress-Websites regelmäßig nachrüsten

Unter­neh­men, die ihre Web­sites auf der Basis des Con­tent-Manage­ment-Sys­tems Word­Press betrei­ben, soll­ten dar­auf ach­ten, dass immer die aktu­el­le Ver­si­on ver­wen­det wird. Nur so lässt sich ver­hin­dern, dass Sicher­heits­lü­cken von Unbe­fug­ten genutzt wer­den kön­nen. Nach Ana­ly­sen der Uni­ver­si­tät Jyväs­ky­la (Finn­land) arbei­ten über 80 % aller Word­Press-Anwen­der mit einer ver­al­te­ten Version.

 

GmbH-Recht: GbR als Gesellschafter der GmbH

Wird eine GbR durch Über­tra­gung des Geschäfts­an­teils Gesell­schaf­ter der GmbH, muss dies in der dazu geän­der­ten Gesell­schaft­er­lis­te dem Regis­ter­ge­richt mit­ge­teilt wer­den. Ach­tung: Die­se Mel­dung ist nur dann kor­rekt, wenn in der Lis­te alle Gesell­schaf­ter der GbR mit voll­stän­di­gem Namen, Geburts­da­tum  und  Wohn­ort auf­ge­führt wer­den. Ist das nicht der Fall, darf das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung ableh­nen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZB 12/16).

Aus Sicht der Geschäfts­füh­rung ist wich­tig, dass die Gesell­schaft­er­lis­te jeder­zeit dem aktu­el­len Stand ent­spricht. Das ist Ihre Auf­ga­be. Sind in der Gesell­schaft­er­lis­te Gesell­schaf­ter noch nicht oder immer noch auf­ge­führt, obwohl sich die Ver­hält­nis­se geän­dert haben, kön­nen Sie in die Haf­tung genom­men wer­den – z. B., wenn Gewinn­an­sprü­che ver­lo­ren gehen oder wenn es Haf­tungs­an­sprü­che Drit­ter gegen einen Gesell­schaf­ter gibt.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

Schreibe einen Kommentar