Fördermittel: Wer verzichtet, verzichtet auf bares Geld + Urlaubsvertretung: Vorsicht mit personalisierten E‑Mail-Adressen – ein neues Problem + Neues Urteil für Geschäftsführer: Schweigen ist Gold – aber nicht immer korrekt + Wechsel auf dem Chefsessel: So zahlt das Finanzamt Ihre Abschiedsfeier + Neustart der GmbH: Der Fortsetzungsbeschluss muss stimmen + Internet/Soziale Medien: Was tun bei Youtube-Verunglimpfungen + BISS …
Der Volkelt-Brief 31/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 31. Juli 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
was sind Sie für ein Unternehmer-Typ? „Wenn es Fördermittel gibt – warum nicht?“ oder „Ich verlasse mich lieber auf mich selbst? Fakt ist: Unterdessen gibt es für Jedes und Alles Fördermittel. Ein Blick in die Fördermittel-Datenbank Europa/Bund/Länder offenbart: Sie müssen Sie schon ganz genau hinschauen, für welchen Fall es keine Fördermittel gibt (https://www.foerderdatenbank.de). Fakt ist allerdings auch, dass man sich sehr gut auskennen muss (z. B. in der Kombination von Fördertöpfen) und dass der bürokratische Aufwand nicht zu verachten ist.
Fakt ist auch, dass sich kleinere und mittelständische Unternehmen sehr zurück halten mit der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln. Tendenz: Weiter abnehmend. So finanzierten sich 2006 mittelständische Unternehmen noch zu 15 % aus Fördermitteln. 2013 lag der Anteil nur noch bei 12 %. Umgekehrt: Große Unternehmen nutzen Fördermittel systematisch. Die meisten beschäftigen eigene Spezialisten, die sich um öffentliche Fördermittel kümmern. Dabei ist es gerade formuliertes Ziel der Wirtschaftsförderung Nachteile der kleineren Unternehmen gegenüber den Konzernen zu kompensieren. Da geht es um Projekte wie Messeförderung, Energieeinsparmaßnahmen, die Weiterbildung von Mitarbeitern, Handwerksförderung oder Exporthilfen. Förderprogramme, die auf den Mittelstand zugeschnitten sind.
Urlaubsvertretung: Vorsicht mit personalisierten E‑Mail-Adressen
Auf ein aktuelles Datenschutzproblem weist unser IT-Experte Stefan Schwab hin. Es geht um sog. personalisierte E‑Mail-Adressen, wie sie unterdessen in fast allen Unternehmen eingeführt sind. Beispiel: Lothar.Volkelt@GmbH-GF.de. Genau genommen dürfen Unbefugte – und das sind Sie bzw. der Vorgesetzte oder die IT-Abteilung – E‑Mails, die an eine solche Adresse verschickt werden, nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters einsehen. Problematisch ist das z. B. bei der Urlaubsvertretung, wenn keine automatische Weiterleitung eingerichtet ist.
Alle E‑Mails, die dort eingehen, unterliegen dem Datenschutz und dürfen von Niemandem außer dem Empfänger eingesehen werden. Was tun, ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen? Für die bevorstehenden Urlaubsvertretungen empfehlen wir, die Mitarbeiter auf die Weiterleitungs-Funktion zu verweisen und diese als Regellösung für die Urlaubsabwesenheit vorzugeben. Mitarbeiter, die dem nicht zustimmen, sollten dazu verpflichtet werden, in der Abwesenheitsbenachrichtigung ausdrücklich darauf zu verweisen, dass diese E‑Mail nicht weitergeleitet und damit nicht bearbeitet werden kann.
Neues Urteil: Schweigen ist Gold – aber nicht immer korrekt
Als GmbH-Geschäftsführer gelten für Sie die Grundsätze für kaufmännisches Handeln und Gepflogenheiten. Danach kann Schweigen Rechtswirkungen entfalten (§ 346 HGB). So kann Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zur Folge haben, dass der Empfänger des Bestätigungsschreibens dessen Inhalt gegen sich gelten lassen muss. Nach Handelsbrauch kann der Empfänger verpflichtet sein, unverzüglich zu widersprechen, wenn er vermeiden will, dass ein Rechtsgeschäft mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens als abgeschlossen gilt. Sie müssen also immer hellwach sein, wenn Sie ein Bestätigungsschreiben erhalten. Beantworten bzw. widersprechen Sie unverzüglich (spätestens innerhalb von drei Tagen), wenn Sie mit dem Inhalt nicht übereinstimmen und/oder wenn das Bestätigungsschreiben nicht die vereinbarten Konditionen enthält.
Achtung: Zum Thema „Schweigen im Geschäftsverkehr“ gibt es eine neue Rechtsprechung. Der Geschäftsführer einer GmbH hatte es bei Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs unterlassen, seinen Geschäftspartner auf die Insolvenzreife seiner GmbH hinzuweisen. Dazu das Gericht: „Das Verschweigen von Tatsachen begründet grundsätzlich dann eine Haftung, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten darf“. Das ist allerdings der Fall, wenn erkennbar Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Dann darf der Geschäftsführer nicht schweigen. Er muss von sich aus den Geschäftspartner darauf hinweisen (OLG Koblenz, Urteil vom 6.1.2015, 4 U 598/14, Quelle: GmbH-Rundschau 2015, Seite 582 ff.).
Wechsel auf dem Chefsessel: So zahlt das Finanzamt Ihre Abschiedsfeier
Geschäftsführer, die Ihren Job wechseln oder in nächster Zeit wechseln wollen, können nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster das Finanzamt an den Kosten für die Abschiedsfeier im alten Unternehmen beteiligen. Allerdings müssen Sie einige Besonderheiten beachten, damit Ihr Steuerberater nachher keine Schwierigkeiten mit der steuerlichen Anerkennung der Kosten als Werbungskosten hat (FG Münster, Urteil vom 29.5.2015, 4 K 3236/12). Wenn Sie Ihre Abschiedsfeier planen oder für einen ausscheidenden Kollegen (auch: Leitenden Mitarbeiter) als Zeichen der Dankbar- und Verbundenheit eine würdige private Abschiedsfeier mit-organisieren wollen, sollten Sie wie folgt vorgehen:
- Laden Sie ausschließlich Personen aus dem beruflichen Umfeld ein: Mitarbeiter, Geschäftspartner, auch: Ansprechpartner der Firma in Behörden und Institutionen.
- Verzichten Sie darauf, die Lebenspartner einzuladen.
- Stimmen Sie die Teilnehmerliste mit dem aktuellen Geschäftsführer der GmbH ab und lassen sich die Liste abzeichnen (OK aus Sicht der GmbH).
- Selbst eine Einladung mit rund 100 Teilnehmern ist möglich.
- Achten Sie darauf, dass die Kosten pro Teilnehmer mit rund 50 € kalkuliert sind (je nach Repräsentanz eventuell mehr).
- Private Freunde, Familie und Kinder müssen draußen bleiben.
Neustart der GmbH: Der Fortsetzungsbeschluss muss stimmen
Ein Fall aus der Praxis: Obwohl das Amtsgericht bereits die Auflösung einer GmbH zum Registergericht gemeldet hatte, beschlossen die Gesellschafter eben dieser GmbH die Fortsetzung (sog. Fortsetzungsbeschluss). Der Geschäftsführer meldete dies an. Das Registergericht lehnte die Eintragung auf Fortsetzung ab. Selbst eine Klage dagegen hat keinen Erfolg (BGH, Urteil vom 28.4.2015, II ZB 13/14). Worauf müssen Sie achten, wenn Sie im letzten Moment das Steuer für Ihr Geschäftsmodell noch herumreißen wollen?
Wichtig ist: Die formalen Voraussetzungen für den Fortsetzungsbeschluss müssen erfüllt sein. Danach kann eine Fortsetzung nur beschlossen werden, wenn die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH-Gesetz). Das sind:
- das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners eingestellt
- oder das Verfahren wird nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, vom Gericht aufgehoben.
Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt wurden.
Was tun bei Youtube-Verunglimpfungen
Wird Ihre Firma in einem Youtube-Clip verunglimpft, beleidigt oder werden falsche Tatsachen über Ihre Firma verbreitet, können Sie sich dagegen wehren. Nach einem Urteil des OLG Hamburg, muss Youtube solche Clips nicht nur sperren. Youtube muss auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsschutzverletzungen kommen kann (OLG Hamburg, Urteil vom 1.7.2015, 5 U 87/12 u. a.).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur