Führung in digitalen Zeiten: Wie behalten Sie eigentlich den Überblick? + Schlanke Führung: Meeting oder Intranet/Outlook – was passt wann besser + Digitales: Wie und wann Sie neue Projekte sinnvoll ausgliedern + Geschäftsführer Haftung: Vorsicht „Baugeld“ – Sie müssen richtig dokumentieren + Überzogen: Öffentliches Anschwärzen rechtfertigt die Einziehung des GmbH-Anteils + Warnung vor betrügerischen eMails vom Bundesfinanzministerium + Dieselgate (I): BGH bestätigt Klagebefugnis + Geschäftsführer in der Tochter GmbH: Anspruch auf das Teileinkünfteverfahren + VW-Dieselgate (II): Es dauert und dauert und dauert …
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 29/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 20. Juli 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als ich mich vor einigen Wochen mit einem guten Bekannten – er ist Professor für Erziehungswissenschaften – über das Thema „Digitalisierung in Wissenschaft und Bildung” unterhalten habe, musste ich feststellen: Es ist gar nicht einfach, die vielen Einzelaspekte des Themas zusammenzufassen und daraus ein Gesamtszenario zu entwickeln. Problem: Es erfordert eine Menge Phantasie, Einsichten und visionäre Weitsicht, die Auswirkungen der Digitalisierung als Gesamtprozess zu erfassen. Schnell verzettelt man sich in einzelnen Beispielen, Planspielen oder Zahlenspielereien. Diese Einsicht in den Gesamtprozess ist aber gerade für Führungskräfte und Entscheider ein wichtige Voraussetzung dafür, die richtige Strategie für die Zukunft des Unternehmens zu finden und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen.
Ich habe dem Professor zu diesem Zwecke damals die Lektüre des Buches „Silicon Valley” aus der Feder des Springer-Managers Christoph Keese empfohlen. Dieser Tage kam das Feedback: „Die Lektüre hat mir wirklich sehr dabei geholfen, einen richtig guten Überblick über das Thema Digitalisierung zu gewinnen. Jetzt bin ich viel sicherer in meinen Analysen und Einschätzungen”.
Was für die Wissenschaft gilt, ist auch für den Praktiker wichtig und hilfreich. Der Autor zeigt systematisch, wie „Digitalisierung” funktioniert – anhand zahlreicher Beispiele aus allen Branchen. Wer es noch praktischer und direkter will, für den hat der Autor eine auf deutsche Verhältnisse zugeschnittene Analyse ausgearbeitet: „Silicon Germany” – überaus lesenswert mit interessanten Erkenntnis-Gewinnen.
Schlanke Führung: Meeting oder Intranet/Outlook – was passt wann besser
Das renommierteste Tennis-Turnier der Welt in Wimbledon ist seit dem Wochenende wieder einmal Geschichte – mit strahlenden Siegern und geschlagenen Verlierern. Gewinnen kann man nur, wenn die einzelnen Teile des jeweiligen Teams zusammen passen – Physio, Ernährung, Krafttraining, mentale Fitness, Taktik – nur wenn das Team funktioniert, gibt es einen Champion – wie in jedem Unternehmen mit arbeitsteiliger Organisation, also auch schon in kleineren Betriebsgrößen.
Wenn das Geschäftsmodell stimmt, kommt es auf die Kommunikation im Unternehmen an. Das bedingt Meetings und eine entsprechende IT-Ausstattung (Intranet). Immer mehr Mitarbeiter stellen die praktizierte Meeting-Kultur in Frage (vgl. Nr. 19/2018 „Wie viel Meeting muss wirklich sein”). Organisations-Experten sind sich einig, dass hier noch Vieles optimiert werden kann. Das ist Chefaufgabe. Sie sind gut beraten, die Kommunikations-Kultur in der Firma regelmäßig auf Aufwand und Ertrag zu prüfen und diese ggf. veränderten Kommunikationsanforderungen und ‑bedürfnissen anzupassen. Hier einige Hinweise, mit welchen Maßnahmen Sie die innerbetriebliche Kommunikation besser machen:
Vorteil „Meeting”:
- Meinungen einholen: Die persönliche Präsenz ist immer dann überlegen, wenn „diskutiert” wird – also Meinungen ausgetauscht, Fragen gestellt und beantwortet werden und wenn im Brainstorming Planspiele gespielt werden. Hier kommt es darauf an, dass die richtige Besetzung gefunden wird und die Aufgabe im Vorfeld möglichst präzise formuliert ist.
- Stimmungen aufgreifen: Ist es Ihnen als Chef wichtig, die emotionale Befindlichkeit der Mitarbeiter zu kennen (Umstrukturierungen, neue Geschäftsfelder, Strategiewechsel, sonstige Veränderungen), ist der persönliche Austausch ein Muss. Im Meeting erfahren Sie dann zwar weniger als im Einzelgespräch – Sie haben dann aber gute Möglichkeiten, alle anzusprechen und mitzunehmen.
- Projekte koordinieren: Für komplexe Projekte ist es hilfreich, wenn sich die Mitarbeiter persönlich kennen und den Stand des Projektes regelmäßig vis à vis abgleichen. Regelmäßig heißt dabei aber nicht im festgelegten Turnus, sondern nach verabredeten Projektschritten (milestones).
- Schlechte Nachrichten überbringen: Um Gerüchte, Fakenews und Misstrauen erst garnicht aufkommen zu lassen, sind Sie gut beraten, schlechte Nachrichten (Personalabbau, Teilschließungen, Verlust eines Großkunden) persönlich zu überbringen.
- Neue Mitarbeiter integrieren: Neue Mitarbeiter können sich schneller in den bestehenden Kommunikatiuonsstrukturen orientieren, wenn sie ihre zukünftigen Mitarbeiter/Ansprechpartner persönlich kennen lernen und (Verständnis-) Fragen zu den Projekten stellen können.
Vorteil „Outlook/Intranet”:
- Schnell kommunizieren: Geht es um (wichtige) Informationen, die möglichst schnell viele oder alle Mitarbeiter erreichen sollen (Erfolgsmeldungen, Fehlermeldungen, Kampagnen, Neuerungen), ist digitale Kommunikation angesagt. Am besten im einheitlichen CI-Format mit Absender „Geschäftsführung” und Wichtigkeit „hoch”.
- Verteiler anlegen: Arbeiten Sie mit Verteilern und stellen Sie die Verteiler allen Abteilungen/Projekten zur Verfügung. Nutzen Sie die Cc und Bc-Formate (z. K.) und dokumentieren sie vollständig.
- Zeitgemäß Kommunizieren: Jüngere Mitarbeiter kommunizieren fast nur noch digital und meist auch ohne den doppelten Boden einer Kontrolle. Machen Sie klar und setzen Sie durch, dass betriebliche Informationen nur intern verwendet werden und auf keinen Fall in den Sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen (Abmahnen). Legen Sie Wert auf verständliche, formal einheitliche und fehlerfreie Texte.
Digitales: Wie und wann Sie neue Projekte sinnvoll ausgliedern
In vor-digitalen Zeiten war die Unternehmensorganisation (Rechtsform) eine recht konstante Größe. Neue Geschäftsfelder wurden in die bestehende Organisation eingegliedert – sei es, um Verwaltungskosten zu sparen oder um die Investitionskosten nur verdeckt auszuweisen und mit positiven Zahlen zu verrechnen. Hier hat sich Einiges geändert. Etwa um neue Finanzierungen zu ermöglichen (Investoren, Ausgabe von Anleihen usw.) oder um neue Gesellschafter zu integrieren, ohne dass diese Einfluss auf das Stammgeschäft nehmen können.
Dabei ist eine Ausgliederung neuer Aktivitäten in selbständige (Tochter-) Gesellschaften immer dann sinnvoll, wenn
1.) das mit dem neuen Geschäftsmodell verbundene wirtschaftliche Risiko „hoch” ist, wenn
2.) neue Gesellschafter beteiligt werden sollen und wenn Mitarbeiter an dem neuen Projekt beteiligt werden sollen (müssen) – etwa um hochqualifizierte IT-Fachkräfte zu gewinnen und mittelfristig zu binden.
In Deutschland ist dafür die Mini-GmbH, also die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) gut geeignet – die Haftung beschränkt sich auf die Einlage, die Mindesteinlage pro Gesellschafter beträgt 1 EUR, die Organisation ist übersichtlich wie in der GmbH und neue Anteile können unkompliziert ausgegeben werden. In Frage kommt auch die kleine Aktiengesellschaft – etwa wenn absehbar ist, dass mit vielen und wechselnden Anteilseignern geplant wird. Für ein Europa-Engagement geeignet ist die SE (Europäische Aktiengesellschaft). Die Geschäftsführung entscheidet hier schlussendlich über die Ausrichtung und die Ziele des jeweiligen „Geschäftsmodells”.
Weiterführend: Die Unternehmergesellschaft, Volkelt, Springer Science Media
Geschäftsführer Haftung: Vorsicht „Baugeld“ – Sie müssen richtig dokumentieren
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat jetzt eine weitere Lücke im Haftungsrecht des GmbH-Geschäftsführer geschlossen. Verhandelt wurde um die ordnungsgemäße Verwendung von „Baugeld” der GmbH. Konkret geht es um die Mittel aus einer Immobilienfinanzierung, die die GmbH zur Erweiterung der Betriebsgebäude aufgenommen hatte. Der Fall: Der Geschäftsführer musste für die betroffene GmbH Insolvenz anmelden und konnte die für Werklohnleistungen ausstehende Rechnung über ca. 20.000 EUR nicht mehr begleichen. Das Bauunternehmen klagte mit dem Ziel, den Geschäftsführer persönlich für die ausstehende Forderung in die Haftung zu nehmen. Begründung: Missbräuchliche Verwendung des sog. Baugeldes.
Das OLG Celle kommt jetzt zu folgendem Ergebnis: „Der Geschäftsführer einer GmbH (gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG) ist persönlich schadensersatzpflichtig, wenn und soweit die GmbH eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer masselosen Insolvenz nicht mehr erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugeldes, das die von ihm geführte Gesellschaft in die offene Forderung übersteigender Höhe erhalten hat, nicht darlegen und beweisen kann” (OLG Celle, Urteil v. 27.6.2018, 9 U 61/17). Das ist eindeutig. Als Geschäftsführer müssen Sie belegen können, wie Sie die Mittel, die die GmbH vom Immobilienfinanzierer erhalten hat, konkret verwendet haben. Im Urteils-Klartext heißt es dazu: „Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen”.
Überzogen: Öffentliches Anschwärzen rechtfertigt die Einziehung des GmbH-Anteils
Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart, dass ein GmbH-Anteil aus wichtigem Grund eingezogen werden kann, ist der Einziehungsbeschluss wegen Verstoß gegen die Treuepflicht auch ohne vorherige Abmahnung zulässig und wirksam. Der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer (hier: Geschäftsführer und Rektor einer privaten Fachhochschule) hatte sich in der Öffentlichkeit mehrfach über die Führung der Fachhochschule abwertend geäußert und Hochschul-Interna an die Aufsichtsbehörde (hier: Wissenschaftsrat) durchgesteckt (OLG Stuttgart, Urteil v. 28.6.2018, 14 U 33/17).
Warnung vor betrügerischen eMails vom Bundesfinanzministerium
Das Bundesfinanzministerium (BMF)warnt aktuell wieder vor einer neuen Betrugsmasche. Dazu werden e‑Mails mit Absender BMF an Privatpersonen, aber auch Firmen verschickt. Darin werden Steuererstattungen angekündigt. Dazu notwendig ist es, ein en Link anzuklicken. Achtung: Das BMF warnt vor diesen E‑Mails. Steuererstattungen werden grundsätzlich niemals per e‑Mail angekündigt. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter und veranlassen Sie, dass solche E‑Mails sofort gelöscht werden (Quelle: BMF online).
Dieselgate (I): BGH bestätigt Klagebefugnis
Mit Beschluss vom 6.6.2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Weg frei gemacht für Klagen gegen Händler und Hersteller von manipulierten Fahrzeugen. Es gilt: Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden (BGH, Beschluss v. 6.6.2018, X AZR 303/18).
Geschäftsführer in der Tochter-GmbH: Anspruch auf das Teileinkünfteverfahren
Der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, der zugleich Gesellschafter der Muttergesellschaft ist und daraus (beruflich veranlasste) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnausschüttungen) bezieht, hat das Wahlrecht, ob er seine Gewinne mit der Abgeltungssteuer oder nach dem (im Einzelfall günstigeren) Teileinkünfteverfahren besteuern will. Voraussetzung: Tätigkeit in der Tochtergesellschaft steht aufgrund besonderer Umstände in einem engen Zusammenhang zur Beteiligung an der Muttergesellschaft (BFH, Urteil v. 27.3.2018, VIII R 1/15).
Weiterführend: Geschäftsführer im Konzern, Volkelt, Springer Science Media
VW-Dieselgate (II): Es dauert und dauert und dauert …
Unterdessen liegt der erste Dieselgate-Prozess über konkrete Schadensersatzansprüche zur Entscheidung beim Bundesgerichtshof (BGH) an. Der BGH wird in letzter Instanz darüber entscheiden, ob der Kläger gegen den Händler Anspruch auf Preisminderung eines manipulierten Fahrzeugs (hier: Skoda, Preisminderung um 20 %) hat. Laut BGH wird es aber erst 2019 zur Verhandlung bzw. zu einer Entscheidung kommen (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: BGH, VIII ZR 78/18).
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