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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 29/2018

Füh­rung in digi­ta­len Zei­ten: Wie behal­ten Sie eigent­lich den Über­blick? + Schlan­ke Füh­rung: Mee­ting oder Intranet/Outlook – was passt wann bes­ser + Digi­ta­les: Wie und wann Sie neue Pro­jek­te sinn­voll aus­glie­dern + Geschäfts­füh­rer Haf­tung: Vor­sicht „Bau­geld“ – Sie müs­sen rich­tig doku­men­tie­ren Über­zo­gen: Öffent­li­ches Anschwär­zen recht­fer­tigt die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils War­nung vor betrü­ge­ri­schen eMails vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um + Die­sel­ga­te (I): BGH bestä­tigt Kla­ge­be­fug­nis + Geschäfts­füh­rer in der Toch­ter GmbH: Anspruch auf das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren + VW-Die­sel­ga­te (II): Es dau­ert und dau­ert und dauert …

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 20. Juli 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

als ich mich vor eini­gen Wochen mit einem guten Bekann­ten – er ist Pro­fes­sor für Erzie­hungs­wis­sen­schaf­ten – über das The­ma „Digi­ta­li­sie­rung in Wis­sen­schaft und Bil­dung” unter­hal­ten habe, muss­te ich fest­stel­len: Es ist gar nicht ein­fach, die vie­len Ein­zel­aspek­te des The­mas zusam­men­zu­fas­sen und dar­aus ein Gesamt­sze­na­rio zu ent­wi­ckeln. Pro­blem: Es erfor­dert eine Men­ge Phan­ta­sie, Ein­sich­ten und visio­nä­re Weit­sicht, die Aus­wir­kun­gen der Digi­ta­li­sie­rung als Gesamt­pro­zess zu erfas­sen. Schnell ver­zet­telt man sich in ein­zel­nen Bei­spie­len, Plan­spie­len oder Zah­len­spie­le­rei­en. Die­se Ein­sicht in den Gesamt­pro­zess ist aber gera­de für Füh­rungs­kräf­te und Ent­schei­der ein wich­ti­ge Vor­aus­set­zung dafür, die rich­ti­ge Stra­te­gie für die Zukunft des Unter­neh­mens zu fin­den und ent­spre­chen­de Maß­nah­men zur Umset­zung zu ergreifen.

Ich habe dem Pro­fes­sor zu die­sem Zwe­cke damals die Lek­tü­re des Buches „Sili­con Val­ley” aus der Feder des Sprin­ger-Mana­gers Chris­toph Kee­se emp­foh­len. Die­ser Tage kam das Feed­back: „Die Lek­tü­re hat mir wirk­lich sehr dabei gehol­fen, einen rich­tig guten Über­blick über das The­ma Digi­ta­li­sie­rung zu gewin­nen. Jetzt bin ich viel siche­rer in mei­nen Ana­ly­sen und Ein­schät­zun­gen”.

Was für die Wis­sen­schaft gilt, ist auch für den Prak­ti­ker wich­tig und hilf­reich. Der Autor zeigt sys­te­ma­tisch, wie „Digi­ta­li­sie­rung” funk­tio­niert – anhand zahl­rei­cher Bei­spie­le aus allen Bran­chen. Wer es noch prak­ti­scher und direk­ter will, für den hat der Autor eine auf deut­sche Ver­hält­nis­se zuge­schnit­te­ne Ana­ly­se aus­ge­ar­bei­tet: „Sili­con Ger­ma­ny” – über­aus lesens­wert mit inter­es­san­ten Erkenntnis-Gewinnen.

 

Schlanke Führung: Meeting oder Intranet/Outlook – was passt wann besser

Das renom­mier­tes­te Ten­nis-Tur­nier der Welt in Wim­ble­don ist seit dem Wochen­en­de wie­der ein­mal Geschich­te – mit strah­len­den Sie­gern und geschla­ge­nen Ver­lie­rern. Gewin­nen kann man nur, wenn die ein­zel­nen Tei­le des jewei­li­gen Teams zusam­men pas­sen – Phy­sio, Ernäh­rung, Kraft­trai­ning, men­ta­le Fit­ness, Tak­tik – nur wenn das Team funk­tio­niert, gibt es einen Cham­pi­on – wie in jedem Unter­neh­men mit arbeits­tei­li­ger Orga­ni­sa­ti­on, also auch schon in klei­ne­ren Betriebsgrößen.

Wenn das Geschäfts­mo­dell stimmt, kommt es auf die Kom­mu­ni­ka­ti­on im Unter­neh­men an. Das bedingt Mee­tings und eine ent­spre­chen­de IT-Aus­stat­tung (Intra­net). Immer mehr Mit­ar­bei­ter stel­len die prak­ti­zier­te Mee­ting-Kul­tur in Fra­ge (vgl. Nr. 19/2018 „Wie viel Mee­ting muss wirk­lich sein”). Orga­ni­sa­ti­ons-Exper­ten sind sich einig, dass hier noch Vie­les opti­miert wer­den kann. Das ist Chef­auf­ga­be. Sie sind gut bera­ten, die Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Kul­tur in der Fir­ma regel­mä­ßig auf Auf­wand und Ertrag zu prü­fen und die­se ggf. ver­än­der­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen und ‑bedürf­nis­sen anzu­pas­sen. Hier eini­ge Hin­wei­se, mit wel­chen Maß­nah­men Sie die inner­be­trieb­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on bes­ser machen:

Vor­teil „Mee­ting”:

  • Mei­nun­gen ein­ho­len: Die per­sön­li­che Prä­senz ist immer dann über­le­gen, wenn „dis­ku­tiert” wird – also Mei­nun­gen aus­ge­tauscht, Fra­gen gestellt und beant­wor­tet wer­den und wenn im Brain­stor­ming Plan­spie­le gespielt wer­den. Hier kommt es dar­auf an, dass die rich­ti­ge Beset­zung gefun­den wird und die Auf­ga­be im Vor­feld mög­lichst prä­zi­se for­mu­liert ist.
  • Stim­mun­gen auf­grei­fen: Ist es Ihnen als Chef wich­tig, die emo­tio­na­le Befind­lich­keit der Mit­ar­bei­ter zu ken­nen (Umstruk­tu­rie­run­gen, neue Geschäfts­fel­der, Stra­te­gie­wech­sel, sons­ti­ge Ver­än­de­run­gen), ist der per­sön­li­che Aus­tausch ein Muss. Im Mee­ting erfah­ren Sie dann zwar weni­ger als im Ein­zel­ge­spräch – Sie haben dann aber gute Mög­lich­kei­ten, alle anzu­spre­chen und mitzunehmen.
  • Pro­jek­te koor­di­nie­ren: Für kom­ple­xe Pro­jek­te ist es hilf­reich, wenn sich die Mit­ar­bei­ter per­sön­lich ken­nen und den Stand des Pro­jek­tes regel­mä­ßig vis à vis abglei­chen. Regel­mä­ßig heißt dabei aber nicht im fest­ge­leg­ten Tur­nus, son­dern nach ver­ab­re­de­ten Pro­jekt­schrit­ten (mile­sto­nes).
  • Schlech­te Nach­rich­ten über­brin­gen: Um Gerüch­te, Faken­ews und Miss­trau­en erst gar­nicht auf­kom­men zu las­sen, sind Sie gut bera­ten, schlech­te Nach­rich­ten (Per­so­nal­ab­bau, Teil­schlie­ßun­gen, Ver­lust eines Groß­kun­den) per­sön­lich zu überbringen.
  • Neue Mit­ar­bei­ter inte­grie­ren: Neue Mit­ar­bei­ter kön­nen sich schnel­ler in den bestehen­den Kom­mu­ni­ka­tiuons­struk­tu­ren ori­en­tie­ren, wenn sie ihre zukünf­ti­gen Mitarbeiter/Ansprechpartner per­sön­lich ken­nen ler­nen und (Ver­ständ­nis-) Fra­gen zu den Pro­jek­ten stel­len können.

Vor­teil „Outlook/Intranet”:

  • Schnell kom­mu­ni­zie­ren: Geht es um (wich­ti­ge) Infor­ma­tio­nen, die mög­lichst schnell vie­le oder alle Mit­ar­bei­ter errei­chen sol­len (Erfolgs­mel­dun­gen, Feh­ler­mel­dun­gen, Kam­pa­gnen, Neue­run­gen), ist digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on ange­sagt. Am bes­ten im ein­heit­li­chen CI-For­mat mit Absen­der „Geschäfts­füh­rung” und Wich­tig­keit „hoch”.
  • Ver­tei­ler anle­gen: Arbei­ten Sie mit Ver­tei­lern und stel­len Sie die Ver­tei­ler allen Abteilungen/Projekten zur Ver­fü­gung. Nut­zen Sie die Cc und Bc-For­ma­te (z. K.) und doku­men­tie­ren sie vollständig.
  • Zeit­ge­mäß Kom­mu­ni­zie­ren: Jün­ge­re Mit­ar­bei­ter kom­mu­ni­zie­ren fast nur noch digi­tal und meist auch ohne den dop­pel­ten Boden einer Kon­trol­le. Machen Sie klar und set­zen Sie durch, dass betrieb­li­che Infor­ma­tio­nen nur intern ver­wen­det wer­den und auf kei­nen Fall in den Sozia­len Medi­en ver­öf­fent­licht wer­den dür­fen (Abmah­nen).  Legen Sie Wert auf ver­ständ­li­che, for­mal ein­heit­li­che und feh­ler­freie Texte.
Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über alle Abtei­lun­gen und Pro­jekt­grup­pen, deren Mee­tings und den Ablauf und Orga­ni­sa­ti­on der Mee­tings. Gibt es ein­heit­li­ches und pro­fes­sio­nel­les Vor­ge­hen? (TOPs, Ergeb­nis­pro­to­kol­le). Nicht scha­den kann es, wenn Sie sich gele­gent­lich vor Ort einen Ein­druck von der  Mee­ting-Kul­tur im Unter­neh­men ver­schaf­fen. Nach dem Mot­to: „Mich inter­es­siert der Stand der Din­ge und, ob die Geschäfts­füh­rung etwas zur effek­ti­ve­ren Ziel­er­rei­chung bei­tra­gen kann”.

 

Digitales: Wie und wann Sie neue Projekte sinnvoll ausgliedern

In vor-digi­ta­len Zei­ten war die Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on (Rechts­form) eine recht kon­stan­te Grö­ße. Neue Geschäfts­fel­der wur­den in die bestehen­de Orga­ni­sa­ti­on ein­ge­glie­dert – sei es, um Ver­wal­tungs­kos­ten zu spa­ren oder um die Inves­ti­ti­ons­kos­ten nur ver­deckt aus­zu­wei­sen und mit posi­ti­ven Zah­len zu ver­rech­nen. Hier hat sich Eini­ges geän­dert. Etwa um neue Finan­zie­run­gen zu ermög­li­chen (Inves­to­ren, Aus­ga­be von Anlei­hen usw.) oder um neue Gesell­schaf­ter zu inte­grie­ren, ohne dass die­se Ein­fluss auf das Stamm­ge­schäft neh­men können.

Dabei ist eine Aus­glie­de­rung neu­er Akti­vi­tä­ten in selb­stän­di­ge (Toch­ter-) Gesell­schaf­ten immer dann sinn­voll, wenn

1.) das mit dem neu­en Geschäfts­mo­dell ver­bun­de­ne wirt­schaft­li­che Risi­ko „hoch” ist, wenn

2.) neue Gesell­schaf­ter betei­ligt wer­den sol­len und wenn Mit­ar­bei­ter an dem neu­en Pro­jekt betei­ligt wer­den sol­len (müs­sen) – etwa um hoch­qua­li­fi­zier­te IT-Fach­kräf­te zu gewin­nen und mit­tel­fris­tig zu binden.

In Deutsch­land ist dafür die Mini-GmbH, also die haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) gut geeig­net – die Haf­tung beschränkt sich auf die Ein­la­ge, die Min­dest­ein­la­ge pro Gesell­schaf­ter beträgt 1 EUR, die Orga­ni­sa­ti­on ist über­sicht­lich wie in der GmbH und neue Antei­le kön­nen unkom­pli­ziert aus­ge­ge­ben wer­den. In Fra­ge kommt auch die klei­ne Akti­en­ge­sell­schaft – etwa wenn abseh­bar ist, dass mit vie­len und wech­seln­den Anteils­eig­nern geplant wird. Für ein Euro­pa-Enga­ge­ment geeig­net ist die SE (Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft). Die Geschäfts­füh­rung ent­schei­det hier schluss­end­lich über die Aus­rich­tung und die Zie­le des jewei­li­gen „Geschäfts­mo­dells”.

Wei­ter­füh­rend:  Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, Vol­kelt, Sprin­ger Sci­ence Media

Noch immer gibt es Kol­le­gen, die (aus ver­meint­lich steu­er­li­chen) Grün­den auf eine eng­li­sche Limi­t­ed mit Sitz in Lon­don set­zen. Vor­sicht: Die­ser Zug ist abge­fah­ren. Wer in Deutsch­land Geschäf­te macht, muss auch hier Steu­ern zah­len. Die ande­ren Vor­tei­le – Haf­tungs­be­schrän­kung, gerin­ges Eigen­ka­pi­tal – wer­den längst auch von der deut­schen Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (Mini-GmbH) erfüllt. Und: Sie kön­nen sicher sein, dass die Finanz­be­hör­den eine UG mit deut­lich weni­ger Arg­wohn unter die Lupe neh­men als jede (berüch­tig­te) Limi­t­ed. Frag­lich ist auch, wie die Limi­t­ed recht­lich im Zusam­men­hang mit dem Brexit zu beur­tei­len ist. Fin­ger weg.

 

Geschäftsführer Haftung: Vorsicht „Baugeld“ – Sie müssen richtig dokumentieren

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Cel­le hat jetzt eine wei­te­re Lücke im Haf­tungs­recht des GmbH-Geschäfts­füh­rer geschlos­sen. Ver­han­delt wur­de um die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung von „Bau­geld” der GmbH. Kon­kret geht es um die Mit­tel aus einer Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung, die die GmbH zur Erwei­te­rung der Betriebs­ge­bäu­de auf­ge­nom­men hat­te. Der Fall: Der Geschäfts­füh­rer muss­te für die betrof­fe­ne GmbH Insol­venz anmel­den und konn­te die für Werk­lohn­leis­tun­gen aus­ste­hen­de Rech­nung über ca. 20.000 EUR nicht mehr beglei­chen. Das Bau­un­ter­neh­men klag­te mit dem Ziel, den Geschäfts­füh­rer per­sön­lich für die aus­ste­hen­de For­de­rung in die Haf­tung zu neh­men. Begrün­dung: Miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung des sog. Baugeldes.

Das OLG Cel­le kommt jetzt zu fol­gen­dem Ergeb­nis: „Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH (gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Bau­Ford­SiG) ist per­sön­lich scha­dens­er­satz­pflich­tig, wenn und soweit die GmbH eine einem aus­füh­ren­den Bau­un­ter­neh­mer zuste­hen­de Werk­lohn­for­de­rung vor ihrer mas­se­lo­sen Insol­venz nicht mehr erfüllt und der Geschäfts­füh­rer die zweck­ge­rech­te Ver­wen­dung des Bau­gel­des, das die von ihm geführ­te Gesell­schaft in die offe­ne For­de­rung über­stei­gen­der Höhe erhal­ten hat, nicht dar­le­gen und bewei­sen kann”  (OLG Cel­le, Urteil v. 27.6.2018, 9 U 61/17). Das ist ein­deu­tig. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie bele­gen kön­nen, wie Sie die Mit­tel, die die GmbH vom Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rer erhal­ten hat, kon­kret ver­wen­det haben. Im Urteils-Klar­text heißt es dazu: „Der Emp­fän­ger von Bau­geld muss des­sen zweck­ge­rech­te Ver­wen­dung dar­le­gen und erfor­der­li­chen­falls bewei­sen”.

Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie die kom­plet­te Bau­fi­nan­zie­rung über ein eigens dafür ein­ge­rich­te­tes Kon­to abwi­ckeln. Damit ist eine zweck­frem­de Ver­wen­dung der Mit­tel aus­ge­schlos­sen. Ist die GmbH bereits in der wirt­schaft­li­chen Kri­se, soll­ten Sie sich auf kei­nen Fall aus die­sem Kon­to für ande­re Zwe­cke bedie­nen – das geht zu Ihren per­sön­li­chen Las­ten. Der vom Gericht ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter wird dann auch prü­fen, ob Sie die zweck­ent­frem­det ver­wen­de­ten (Bau­geld-) Mit­tel nach der 3‑Wo­chen-Insol­venz-Antrags­pflicht aus­ge­ge­ben haben. U. U. müs­sen Sie dann auch für die­se Mit­tel per­sön­lich gera­de ste­hen – das kann also ins­ge­samt eine sehr teu­re Ange­le­gen­heit werden.

 

Überzogen: Öffentliches Anschwärzen rechtfertigt die Einziehung des GmbH-Anteils

Ist im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart, dass ein GmbH-Anteil aus wich­ti­gem Grund ein­ge­zo­gen wer­den kann, ist der Ein­zie­hungs­be­schluss wegen Ver­stoß gegen die  Treue­pflicht auch ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung zuläs­sig und wirk­sam. Der ehe­ma­li­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (hier: Geschäfts­füh­rer und Rek­tor einer pri­va­ten Fach­hoch­schu­le) hat­te sich in der Öffent­lich­keit mehr­fach über die Füh­rung der Fach­hoch­schu­le abwer­tend geäu­ßert und Hoch­schul-Inter­na an die Auf­sichts­be­hör­de (hier: Wis­sen­schafts­rat) durch­ge­steckt (OLG Stutt­gart, Urteil v. 28.6.2018, 14 U 33/17).

Der ehe­ma­li­ge (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer konn­te offen­sicht­lich sei­ne Amts­ent­he­bung (Abbe­ru­fung) nicht tat­säch­lich akzep­tie­ren. Er hat immer wie­der Inter­na öffent­lich gemacht und kri­ti­siert. Das Gericht kon­sta­tier­te eine Zer­rüt­tung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en. Das ist immer auch zugleich ein wich­ti­ger Grund – für die Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer, aber auch für die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils. Tra­gisch: Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer ist Sohn des Gründers.

 

Warnung vor betrügerischen eMails vom Bundesfinanzministerium

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF)warnt aktu­ell wie­der vor einer neu­en Betrugs­ma­sche. Dazu wer­den e‑Mails mit Absen­der BMF an Pri­vat­per­so­nen, aber auch Fir­men ver­schickt. Dar­in wer­den Steu­er­erstat­tun­gen ange­kün­digt. Dazu not­wen­dig ist es, ein en Link anzu­kli­cken. Ach­tung: Das BMF warnt vor die­sen E‑Mails. Steu­er­erstat­tun­gen wer­den grund­sätz­lich nie­mals per e‑Mail ange­kün­digt. Infor­mie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter und ver­an­las­sen Sie, dass sol­che E‑Mails sofort gelöscht wer­den (Quel­le: BMF online).

 

Dieselgate (I): BGH bestätigt Klagebefugnis

Mit Beschluss vom 6.6.2018 hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) den Weg frei gemacht für Kla­gen gegen Händ­ler und Her­stel­ler von mani­pu­lier­ten Fahr­zeu­gen. Es gilt: Macht der Käu­fer eines Kraft­fahr­zeugs gegen den Ver­käu­fer Ansprü­che wegen eines  behaup­te­ten  Sach­man­gels  (hier:  im  Fahr­be­trieb  abge­schal­te­ter  Abgas­rei­ni­gungs­ein­rich­tun­gen)  und  gegen  den  Her­stel­ler  des  Fahr­zeugs  Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung gel­tend, die auf die Vor­täu­schung eines man­gel­frei­en Zustands gestützt wer­den, kön­nen Ver­käu­fer und Her­stel­ler als Streit­ge­nos­sen gemein­schaft­lich ver­klagt wer­den  (BGH, Beschluss v. 6.6.2018, X AZR 303/18).

 

Geschäftsführer in der Tochter-GmbH: Anspruch auf das Teileinkünfteverfahren

Der Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft, der zugleich Gesell­schaf­ter der Mut­ter­ge­sell­schaft ist und dar­aus (beruf­lich ver­an­lass­te) Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (Gewinn­aus­schüt­tun­gen) bezieht, hat das Wahl­recht, ob er sei­ne Gewin­ne mit der Ab­geltungssteuer oder nach dem (im Ein­zel­fall güns­ti­ge­ren) Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ern will. Vor­aus­set­zung: Tätig­keit in der Toch­ter­ge­sell­schaft steht auf­grund beson­de­rer Umstän­de in einem engen Zusam­men­hang zur Betei­li­gung an der Mut­ter­ge­sell­schaft (BFH, Urteil v. 27.3.2018, VIII R 1/15).

Wei­ter­füh­rend: Geschäfts­füh­rer im Kon­zern, Vol­kelt, Sprin­ger Sci­ence Media

Zu den beson­de­ren Umstän­den führt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus: Das ist gege­ben, wenn zwi­schen der Mut­ter- und der Toch­ter­ge­sell­schaft ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag (Organ­schaft) geschlos­sen ist und/oder, wenn die Mut­ter­ge­sell­schaft ledig­lich als Hol­ding tätig ist, die Gewin­ne aus­schließ­lich aus den Akti­vi­tä­ten ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten erwirt­schaf­tet. Mit der Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren hat der Gesell­schaf­ter dann Anspruch dar­auf, dass er 60 % sei­ner Kos­ten des unter­neh­me­ri­schen Enga­ge­ments (Dar­le­hens­zin­sen) als Wer­bungs­kos­ten anset­zen kann.

 

VW-Dieselgate (II): Es dauert und dauert und dauert …

Unter­des­sen liegt der ers­te Die­sel­ga­te-Pro­zess über kon­kre­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zur Ent­schei­dung beim Bun­des­ge­richts­hof (BGH) an. Der BGH wird in letz­ter Instanz dar­über ent­schei­den, ob der Klä­ger gegen den Händ­ler Anspruch auf Preis­min­de­rung eines mani­pu­lier­ten Fahr­zeugs (hier: Sko­da, Preis­min­de­rung um 20 %) hat. Laut BGH wird es aber erst 2019 zur Ver­hand­lung bzw. zu einer Ent­schei­dung kom­men (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: BGH, VIII ZR 78/18).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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