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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2017

Letz­ter Aus­weg: „Hier­mit lege ich mein Amt nie­der …” + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Tan­tie­men stei­gen auch in den Hand­wer­ker-GmbHs + D & O gegen Ver­mö­gens­scha­den: Ver­si­che­rer nut­zen Rechts­lü­cke kon­se­quent aus + Digi­ta­li­sie­rung: Kei­ne Angst vor dem Nerd! + Geschäfts­füh­rer-Finan­zen: Anspruch des Geschäfts­füh­rers auf Tan­tie­me + Steu­er: BFH streicht Ver­güns­ti­gung für MBO

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 17. Novem­ber 2017

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nur in der Ein­per­so­nen-GmbH sind Sie sicher, dass es eini­ger­ma­ßen kon­flikt­frei zugeht. Sobald es meh­re­re Gesell­schaf­ter und/oder Geschäfts­füh­rer gibt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass es – in der Regel alle zwei Jah­re – zu mehr oder weni­ger inten­si­ven Kon­flikt­si­tua­tio­nen kommt. Das liegt in der Natur der Sache: Unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen sind immer auch Über­zeu­gungs-Ent­schei­dun­gen. Und die kön­nen durch­aus unter­schied­lich aus­fal­len. Wem sage ich das?

Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer eine Ent­schei­dung par­tout nicht mit­tra­gen kön­nen und Sie die ent­spre­chen­de Anwei­sung der Gesell­schaf­ter nicht aus­füh­ren wol­len, kön­nen Sie Ihr Amt zur Ver­fü­gung stel­len – juris­tisch: Nie­der­le­gen. Risi­ko dabei bis­her: Wenn kein wich­ti­ger Grund vor­liegt, kann es sein, dass die Amts­nie­der­le­gung „unwirk­sam” ist und Sie im Amt blei­ben müs­sen – respek­ti­ve Wei­sun­gen aus­füh­ren müs­sen, hin­ter deren Wirt­schaft­lich­keit Sie nicht ste­hen. An die­ser Front gibt es jetzt für zumin­dest alle Fremd-Geschäfts­füh­rer Ent­war­nung. Ihre  Amts­nie­der­le­gung ist selbst dann wirk­sam, wenn kein wich­ti­ger Grund dafür vor­liegt (OLG Bam­berg, Urteil v. 17.7.2017, 5 W 51/17). Das gilt sogar dann, wenn die Amts­nie­der­le­gung zur „Unzeit” erfolgt – z. B., wenn sich die GmbH bereits in der wirt­schaft­li­chen Kri­se befindet.

Anders die Rechts­la­ge für den (ein­zi­gen) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Der kann sich sei­ner Ver­ant­wor­tung so leicht nicht ent­zie­hen. Der muss als Gesell­schaf­ter zumin­dest dafür sor­gen, dass ein Nach­fol­ger ins Amt bestellt wird.

Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Handwerker-GmbHs

Wie immer im Novem­ber hat die BBE-Media die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts-Ent­wick­lung für Hand­wer­ker-GmbHs genau­er ange­schaut. Gegen­über dem Geschäfts­jahr 2016 muss in eini­gen Bran­chen beim Fest­ge­halt mit einem deut­li­chen Abschlag gerech­net wer­den (vgl. Nr. 46/2016). Im Durch­schnitt wird unter­des­sen im Hand­werk rund ein Fünf­tel (ca. 20 %) des Gehalts als Erfolgs­be­tei­li­gung aus­ge­zahlt. Das war bis vor weni­gen Jah­ren nicht absehbar.

Hin­ter­grund: Bis zu 50 % des Jah­res­ge­winns kann an die Geschäfts­füh­rung als Tan­tie­me aus­ge­zahlt wer­den, ohne dass die Finanz­be­hör­den dafür eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len. Das ist bun­des­wei­ter Kon­sens der Behör­den. Ein Grund für die sta­gnie­ren­den Fest­be­zü­ge dürf­te eben dar­in zu sehen sein, dass in immer mehr Hand­werks-GmbHs Tan­tie­men gezahlt wer­den. Wir gehen davon aus, dass sich in der zurück­hal­ten­den Gehalts­ent­wick­lung auch Struk­tur­ver­än­de­run­gen im Hand­werk abbil­den. Stich­wor­te: zuneh­men­de Kon­zen­tra­ti­on des Mark­tes mit einem Trend zu grö­ße­ren Hand­werks­be­trie­ben in der Rechts­form GmbH mit arbeits­tei­li­ger Geschäfts­füh­rung – auch mit Fremd-Geschäfts­füh­rern, die bevor­zugt erfolgs­be­zo­gen ver­gü­tet wer­den. Nicht end­gül­tig klä­ren lässt sich aller­dings die sta­gnie­ren­de bis rück­läu­fi­ge Gehalts­ent­wick­lung gegen­über dem Vor­jahr. Gera­de im Bereich „Bau­en” (das betrifft 7 der hier auf­ge­führ­ten 13 Gewer­ke) sind die meis­ten Betrie­be auch in die­sem Jahr bis zum Anschlag ausgelastet.

Gewerk Fest-Gehalt 2017 Tan­tie­me Gesamt­ver­gü­tung inkl. Tantieme 
Elek­tro­in­stal­la­ti­on 117.000 23 % 144.000 €
Gesund­heit 118.000 13 % 134.000 €
Den­tal­la­bor 99.000 18 % 117.000 €
Nah­rungs-/Ge­nuss­mit­tel 120.000 17 % 140.000 €
Büro­elek­tro­nik 110.000 13 % 125.000 €
Dru­cke­rei 110.000 13 % 123.000 €
Stra­ßen-/Tief­bau 106.000 22 % 129.000 €
Metall/Maschinen 112.000 19 % 133.000 €
Bau­un­ter­neh­men 100.000 24 % 124.000 €
Heizung/Sanitär/Klima 95.000 17 % 111.000 €
Dach­de­cker 92.000 22 % 112.000 €
Tischler/Ladenbau 102.000 17 % 118.000 €
Bau­ne­ben­ge­wer­be 96.000 17 % 112.000 €
Beträge auf volle Tausend gerundet. Quelle: BBE Media Gehaltsumfrage 2017 eigene Analysen
Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Hand­wer­ker-GmbHs lie­fern die sog. Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Auch hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Hand­wer­ker-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 100.000 bis 150.000 € als Gesamt­ge­halt in der Regel für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht, muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Hand­wer­ker-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt bereits zwi­schen 140.000 und 190.000 €. In Hand­wer­ker-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 180.000 € und 240.000 € (Quel­le: OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221 Karls­ru­her Tabel­len). Die von der BBE-Media jetzt ermit­tel­ten Ver­gleich­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs längst nicht bis zu „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird.

 

D & O gegen Vermögensschaden: Versicherer nutzen Rechtslücke konsequent aus

Bereits in Aus­ga­be 28/2017 hat­ten wir im Zusam­men­hang mit der D & O Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Geschäfts­füh­rer auf ein Urteil des OLG Cel­le hin­ge­wie­sen (OLG Cel­le, Urteil v. 1.4.2016, 8 W 20/16). Hin­ter­grund: Danach sind Schä­den, die aus einem ver­spä­te­ten Insol­venz­an­trag für die Gläu­bi­ger der GmbH ent­ste­hen, kein Ver­mö­gens­scha­den. Aber nur ein Ver­mö­gens­scha­den der GmbH ist von der D & O in der Regel abgedeckt.

Fol­ge: Die Ver­si­che­rer müs­sen nicht mehr zah­len, wenn der Geschäfts­füh­rer wegen eines ver­spä­te­ten oder unter­las­se­nen Insol­venz­an­trags per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wird. Das ist ärger­lich, weil gera­de vie­le Geschäfts­füh­rer aus klei­ne­ren Unter­neh­men sich mit der D & O‑Versicherung gegen eine spä­te­re Inan­spruch­nah­me durch den vom Gericht ein­ge­setz­ten Insol­venz­ver­wal­ter absi­chern wol­len. Jetzt lie­gen ers­te Erfah­rungs­be­rich­te aus der Pra­xis vor. Dazu Rechts­an­walt Chris­toph Schu­bert, Köln, in der aktu­el­len Aus­ga­be der GmbH-Rund­schau 21/2017: „D & O – Ver­si­che­rer neh­men die Ent­schei­dung zum Anlass, um sich auf die Leis­tungs­frei­heit zu beru­fen. Daher ist es höchs­te Zeit, bestehen­de Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge zu prü­fen und ggf. nach­zu­bes­sern”. Unter­des­sen ver­wei­sen die Ver­si­che­rer zusätz­lich auf ein zu die­ser Rechts­fra­ge ergan­ge­nes, eben­falls wich­ti­ges Grund­satz-Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) aus dem Jahr 2001. Danach füh­ren ver­bo­te­ne Zah­lun­gen des Geschäfts­füh­rers (etwa im Insol­venz­fall) nicht zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch son­dern sind als Ersatz­an­spruch eige­ner Art zu behan­deln – eine juris­ti­sche Spitz­fin­dig­keit auf die Müh­len der Ver­si­che­rer (BGH, Urteil v. 8.1.2001, II ZR 88/99).

Ob Über­schul­dung vor­liegt, kann Ihnen nur der Steu­er­be­ra­ter zuver­läs­sig sagen. Den soll­ten Sie bei Kri­sen­an­zei­chen (Umsatz­rück­gang, unge­plan­te Kos­ten­stei­ge­run­gen) umge­hend ein­schal­ten und mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz beauf­tra­gen. Für die D & O gilt: Prü­fen Sie Ihre Poli­ce, ob es zu die­sem Punkt (Ver­stoß gegen § 64 GmbHG) eine Vereinbarung/Re­gelung gibt. Ist das nicht der Fall, soll­ten Sie Ihren Ver­si­che­rungs­be­ra­ter (schrift­lich) anfra­gen. Ggf. erhal­ten Sie dann ein zusätz­li­ches Ange­bot für eine Erwei­te­rung der Poli­ce. Doku­men­tie­ren Sie auf jeden Fall die gesam­te Kor­re­spon­denz mit dem Versicherer.

Digitalisierung: Keine Angst vor dem Nerd!

Wenn Sie sich auf die Digi­ta­li­sie­rung ein­las­sen wol­len, müs­sen Sie sich mit ent­spre­chen­den Exper­ten – im Fach­jar­gon: Nerds – aus­ein­an­der­set­zen. Ist es manch­mal schon nicht ein­fach mit dem IT-ver­ant­wort­li­chen Spe­zia­lis­ten zu kom­mu­ni­zie­ren, kom­men mit dem „Nerd” neue Her­aus­for­de­run­gen auf Sie und alle ande­ren Mit­ar­bei­ter zu. Laut Wiki­pe­dia ist ein Nerd – posi­tiv betrach­tet – ein Indi­vi­dua­list, der durch Besitz hin­rei­chen­der Fach­kennt­nis­se einen ent­spre­chen­den Grad an gesell­schaft­li­cher Aner­ken­nung inner­halb der jewei­li­gen Sze­ne auf­weist. Nega­tiv gese­hen ist der Nerd eine ste­reo­ty­pe Bezeich­nung eines in sozia­len Belan­gen unbe­hol­fe­nen ver­schro­be­nen Ein­zel­gän­gers, der stän­dig vor dem Com­pu­ter sitzt und dadurch jen­seits des Com­pu­ters in sozia­le Iso­la­ti­on gerät. Das klingt nach Dilemma.

Aber auch in ande­ren Fach-Abtei­lun­gen müs­sen Sie sich gele­gent­lich mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern aus­ein­an­der­set­zen: Da ist der extrem extro­ver­tier­te Ver­trieb­ler, genau­so bekannt und gefürch­tet wie der intro­ver­tier­te Tüft­ler in der Ent­wick­lungs­ab­tei­lung. Wich­tig ist, dass Sie die­se Men­schen ziel­ori­en­tiert füh­ren – dass es kla­re Ziel-Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen der Geschäfts­füh­rung und dem Mit­ar­bei­ter gibt und die­se regel­mä­ßig (mile­sto­nes) abge­gli­chen wer­den. Las­sen Sie sich regel­mä­ßig über die Akti­vi­tä­ten berich­ten, stel­len Sie ohne jeg­li­che Hem­mun­gen Ver­ständ­nis­fra­gen und las­sen Sie sich Pro­jek­te anhand von Bei­spie­len erläu­tern. Das ist für die meis­ten Unter­neh­mer sicher eine unge­wohn­te Rol­le – es ist der Preis, den Sie für die Digi­ta­li­sie­rung zah­len sollten.

Auf sol­chen (eigen­wil­li­gen) Sach­ver­stand soll­ten Sie sich ein­stel­len, wenn Sie die digi­ta­le Prä­senz Ihrer GmbH (z. B. Ihren Inter­net-Auf­tritt) kon­ti­nu­ier­lich digi­ta­li­sie­ren wol­len. Das beginnt mit der Goog­le-Opti­mie­rung der web­sites, der Nut­zung von Goog­le-Adwords und Ana­ly­tics, aber auch erwei­ter­te Funk­tio­nen. Z. B., wenn User über Ihre Kon­takt­da­ten nicht nur E‑Mails ver­schi­cken kön­nen, son­dern eine inter­ak­ti­ve Kom­mu­ni­ka­ti­on für Reser­vie­run­gen, für die Ver­ein­ba­rung von Bera­tungs-Sprech­­stun­den oder Ser­vice-Ter­mi­ne mög­lich sein sol­len. Auch die Ein­rich­tung von Shop-Funk­tio­nen ist mit einem ent­spre­chend geschul­ten Mit­ar­bei­ter kein Pro­blem und in der Regel deut­lich güns­ti­ger als das Out­sour­cing die­ser Dienst­leis­tun­gen auf eine exter­ne Agen­tur – hier wird Nicht­wis­sen und feh­len­des Know-how oft mit deut­lich über­höh­ten Prei­sen abgestraft.

Geschäftsführer-Finanzen: Anspruch des Geschäftsführers auf Tantieme

In den meis­ten Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist ver­ein­bart, dass der Geschäfts­füh­rer mit der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Anspruch auf Aus­zah­lung hat. Wird der Jah­res­ab­schluss einer GmbH aber nicht inner­halb die­ser Frist (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz) fest­ge­stellt, so ist für die Fäl­lig­keit der Tan­tie­me des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers die frist­ge­rech­te Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zu fin­gie­ren (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 – 6 K 1419/14).

Die­ser Ter­min ist damit auch ver­bind­lich für die Ver­steue­rung. Aller­dings kann im Anstel­lungs­ver­trag auch ein ande­rer Ter­min ver­ein­bart wer­den und damit eine ver­zö­ger­te Ver­steue­rung erreicht wer­den. Das kann z. B. sein: „unmit­tel­bar nach Ablauf des jewei­li­gen Geschäfts­jah­res” oder „12 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res”. Die Besteue­rung erfolgt dann erst, wenn der der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einen tat­säch­li­chen Tan­tie­me­an­spruch hat. Die­ser rich­tet sich dann nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Aller­dings soll­ten sich die­se im übli­chen Rah­men bewegen.

Steuer: BFH streicht Vergünstigung für MBO

Auf­wen­dun­gen zum Erwerb einer Betei­li­gung sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, wenn die Zah­lung Vor­aus­set­zung für den Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges ist (BFH, Urteil v. 17.5.2017, VI R 1/16).

Zu prü­fen ist, inwie­weit Auf­wen­dun­gen für den Erwerb einer Betei­li­gung an der GmbH zu den Anschaf­fungs­kos­ten der GmbH-Betei­li­gung zu rech­nen sind und spä­ter etwa bei einem Ver­kauf des GmbH-Anteils steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Anders die Über­nah­me von Bürg­schaf­ten zuguns­ten des Arbeit­ge­bers: Wird damit der Arbeits­platz gesi­chert, ist ein Abzug damit ver­bun­de­ner Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten möglich.

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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