Themen heute: ELSTAM kommt später – auch Geschäftsführer sollten FA-Informationsbogen prüfen + Grenznahe GmbH: Vorsicht bei Wegzug zum Nachbarn + Schenkung unter Vorbehalt: Finanzämter wenden neue Vorschriften an + Kennen Sie die Web-Zahlen Ihrer Konkurrenz? + Investitions-Rücklage: Weniger, aber Fortschreibung ist möglich + Selbstanzeige: Prüfungsanordnung auf „Nichtigkeit” prüfen + BISS …
46. KW 2011
Freitag, 18.11.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach ELENA droht den Behörden jetzt die zweite große Panne in Sachen Vereinfachung von Verwaltungsabläufen. Jetzt haben die Finanzbehörden die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) zunächst für einige Monate ausgesetzt. Dennoch halten die Behörden am endgültigen Starttermin zum 1.1.2012 fest.
Zum Stand des Verfahrens: Unterdessen haben die meisten Steuerzahler die maschinell erstellte und etwas unverständliche „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“ erhalten. So ist zum Beispiel lediglich im Kleingedruckten vermerkt, dass Freibeträge (z. B. für Werbungskosten) für 2012 neu beantragt werden müssen – also nicht automatisch aus dem vorangegangenen Lohnsteuerverfahren übernommen werden. Bekannt wurde auch, dass es bei der Übertragung der Lohnsteuer-Daten massenhaft zu Fehlern gekommen ist. Die Fehlerquote ist so alarmierend, dass selbst der Deutsche Steuerberaterverband eine Verschiebung des Projektes um ein Jahr fordert.
Für die Praxis: Stellen Sie sich darauf ein, dass die Bundesfinanzbehörden am Verfahren zunächst wie geplant festhalten werden. Überprüfen Sie eigenhändig die Lohnsteuerdaten, die für Sie als GmbH-Geschäftsführer hinterlegt sind. Stimmen die Daten nicht, müssen Sie sich mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen und Nachbesserung verlangen. Wollen Sie das Lohnsteuerermäßigungsverfahren nutzen, müssen Sie das beantragen. Das entsprechende Formular gibt es unter www.formulare-bfinv.de. Erledigt der Steuerberater Ihre Steuer-Angelegenheiten, sorgen Sie dafür, dass das Ihnen persönlich zugestellte Schreiben des FA an den Steuerberater weitergeleitet wird.
Wegzugsteuer: Finanzamt bestraft Umzug ins Ausland
Gesellschafter-Geschäftsführer, deren GmbH grenznah liegt und die planen, ihren Wohnsitz ins benachbarte Ausland zu verlagern, sollten das auf keinen Fall ohne steuerliche Planung angehen. Nach der derzeit geltenden Rechtlage veranlagt das Finanzamt dann, dass die im GmbH-Anteil angesammelten stillen Reserven offen gelegt werden und besteuert diese sofort beim Umzug ins Ausland. Das gilt für alle GmbH-Gesellschafter/ Geschäftsführer, die 10 Jahre im Inland ansässig waren und zum Zeitpunkt ihrer Wohnsitzverlagerung innerhalb der letzten 5 Jahre mit mindestens 1 % am Kapital einer inländischen GmbH unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren. Zieht der Gesellschafter in einen Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist zumindest sichergestellt, dass der deutsche Fiskus einen späteren Gewinn nicht mehr besteuern kann.
Für die Praxis: Es gab bereits einige Fälle, in denen der auswandernde Gesellschafter-Geschäftsführer Liquiditätsprobleme hatte und die 60 % – Steuer auf die entstandenen stillen Reserven nicht zahlen konnte. Ist das der Fall, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Antrag auf Stundung des Steuerbeitrages stellen. Er hat dann die Möglichkeit, seine Steuerschuld in 5 Jahresraten zu zahlen. Auf Antrag kann das Finanzamt dann sogar darauf verzichten, dass Stundungszinsen erhoben werden bzw. auf Sicherheitsleistungen verzichtet wird.
Jahresabschluss 2011: Aus für Schenkung mit Darlehensverpflichtung
Das Bundesfinanzministerium hatte bereits zum Jahreswechsel 2010/2011 neue Vorschriften in Sachen „Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen“ veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004). Wir haben dazu bereits berichtet (vgl. Volkelt-Brief Nr. 12/2011). Wichtig: Achten Sie darauf dass diese Verträge,
- schriftlich abgeschlossen werden,
- mit üblichen Konditionen angeschlossen werden
- und in der Praxis exakt wie vereinbart durchgeführt werden.
Ausdrücklich wird im BMF-Schreiben auch die sog. schenkweise begründete Darlehensforderung geregelt. Wird eine Schenkung z. B. an die Kinder davon abhängig gemacht, dass der Betrag als Darlehen in die GmbH eingelegt werden muss, erkennt das Finanzamt weder die Schenkung noch den Darlehensvertrag an.
Für die Praxis: Gerade diese Gestaltung wird und wurde oft gewählt, um im Wege der vorweggenommenen Erbschaft (Schenkung) die Steuerfreiträge bei der Übertragung von Familienvermögen mehrmals zu nutzen und das bei Sicherung der Finanzierung des Unternehmens. Weiterer Vorteil: Die Zinsen können als Betriebsausgaben angesetzt werden und die Zinseinkünfte können pauschal mit 25% versteuert werden. Wenn Sie eine solche Gestaltung gewählt haben, sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater prüfen, wie jetzt vorzugehen ist. Prüfen Sie, ob Sie bestehende Darlehensverträge zum Jahresende aufkündigen und darauf bauen, dass die bis dahin abgewickelten Darlehensverträge u. U. steuerlich doch noch durchgesetzt werden können.
URLpulse: Kennen Sie die Web-Zahlen Ihrer Konkurrenten?
Die meisten Unternehmen haben unterdessen gute Möglichkeiten, die Reichweite und Akzeptanz ihrer Internet-Seiten exakt nach zu verfolgen. Das betrifft die Zahl der täglich aufgerufenen Websites oder die Zahl der täglichen Besucher (Visits). Mehr noch: Es ist möglich, die Dauer des Aufenthalts auf den Websites nachzuvollziehen, oder sich die TOP-10 der aufgerufenen Websites anzeigen zu lassen. Daneben sind vollständige statistische Auswertungen in der Zeitreihe möglich. In der Tat sind die Websites der Konkurrenz eine gute Möglichkeit, sich einen Überblick über die Performance der Konkurrenz-Unternehmen zu machen. Als Geschäftsführer möchte man selbstverständlich auch gerne wissen, wie die Websites der Konkurrenten positioniert sind. Z. B. Wie viele User hat der Konkurrent tatsächlich?
Für die Praxis: Dazu gibt es jetzt ein kostenfreies und jedermann zugängliches Angebot eines Internet-Anbieters aus Neuseeland/Auckland. Unter der www.urlpulse.de können Sie deutsche Ziel-Webadressen eingeben und erhalten sofort ausführliche Informationen über den jeweiligen Anbieter – von den Userzahlen bis zum Seiten-Wert. Allerdings sollten Sie gewisse Einschränkungen berücksichtigen. Nicht alle Firmen können damit gelistet werden – es ist möglich, eine Wertung zu untersagen. Laut Computerwoche basieren die Zahlen auf Schätzungen. Dennoch: „Damit kann sich der Benutzer schnell einen ersten Eindruck von der Relevanz eines bestimmten Internet-Angebots verschaffen“. Testen Sie am besten gleich Ihre eigene Website.
Investitionsabzugsbetrag – die Rücklage bleibt steuerlich unangetastet
Für die Sonder-AfA des Investitionsabzugsbetrages wurden ab diesem Jahr die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme wieder abgesenkt. Die Obergrenze für die Inanspruchnahme liegt jetzt bei einem Betriebsvermögen von nur noch 235.000 €. Einige Unternehmen werden damit nicht mehr in den Genuss der Sonder-AfA kommen.
Für die Praxis: Keine Auswirkungen haben die neuen Obergrenzen aber für bereits gebildete Rücklagen aus dem Vorjahr – und zwar auch dann, wenn die Investition erst in 2013 umgesetzt wird. Hier können Sie die Rücklage weiterführen bzw. in der geplanten Höhe in Anspruch nehmen, auch wenn das Betriebsvermögen über dem neuen Schwellenwert von 235.000 € liegt. Höchstgrenze ist aber der Vorjahresbetrag von 335.000 €.
Nichtige Prüfungsanordnung führt nicht zum Ausschluss der Selbstanzeige
Nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist eine Selbstanzeige mit Straf befreiender Wirkung nur möglich, solange die Prüfung noch nicht angeordnet wurde. Die Selbstanzeige muss also vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gestellt werden (§ 196 AO).
Für die Praxis: Ist die Prüfungsanordnung nichtig, so führt das nicht zum Ausschluss der Selbstanzeige. Es besteht also immer noch die Möglichkeit zu prüfen, ob eine fehlerhafte Prüfungsanordnung vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Prüfungsanordnung schwerwiegende Fehler enthält (Beispiel: inhaltlich nicht richtig bestimmt, fehlerhafter Zugang usw.). Im Einzelfall müssen hier alle formalen Voraussetzungen aus der AO nachgeprüft werden (§ 125 AO). Der Steuerzahler ist also gut beraten, sich hier von einem Fachanwalt für Steuerrecht vertreten zu lassen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS > Die Wirtschaftssatire > https://www.gmbh-gf.de/biss/geschenk-ideen