Themen heute: Vorsorge: Geschäftsführer – Schludern Sie auch mit der Gesundheit? – so machen Sie sich selbst Druck + Change: Lassen Sie sich von den neuen Gesellschaftern Ihre Leistungen attestieren + Steuer: Cash-GmbH nicht mehr auf der Streichliste – nutzen Sie die Zeit + Finanzamt: USt-Voranmeldung 2012/2013 – Sie müssen Ihre GmbH/UG registrieren lassen + Recht: Fehlerhafter bei Heilungsversuch für die GmbH-Einlage + Mitarbeiter/Personal: Betriebsrat darf nur ausnahmsweise externe Berater einschalten + BISS …
45. KW 2012, Freitag, 9.11.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes haben – je nach Bundesland – einen regelmäßigen Anspruch auf eine Auszeit – auch ohne Krankheitssymptome. Der Staat sieht sich in der Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Für die meisten Geschäftsführer ist das unvorstellbar. Da muss es schon ein außerordentliches Burnout-Syndrom sein, bevor man sich eine Auszeit gönnen kann (muss).
Hier zumindest machen es viele große Unternehmen besser. Sie vereinbaren schwarz auf weiß im Anstellungsvertrag: „Die GmbH übernimmt die Kosten für eine jährliche Untersuchung durch einen Arzt nach Wahl des Geschäftsführers, soweit diese Kosten nicht durch eine Krankenversicherung getragen werden. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich jährlich einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen“. Das sollte aber nicht nur auf dem Papier stehen. Besonders Ältere Kollegen (ab 50) sollten das mindestens so ernst nehmen wie die monatliche Gehaltsüberweisung. Also nicht als Kür, sondern als wiederkehrende Übung (Muster > Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Für die Praxis: Die meisten Krankenkassen bieten Vorsorgeuntersuchungen als inklusive Versicherungsleistung. Der Umfang richtet sich dabei nach dem Alter des Versicherten. Die meisten bieten Vorsorgeuntersuchungen ab dem 35. Lebensjahr im 2‑jährigen Turnus, ab 55 jährlich. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse und legen Sie gleich zum Beginn des neuen Geschäftsjahres einen verbindlichen Termin mit Terminvereinbarung bei einem Arzt Ihrer Wahl fest.
GmbH-Verkauf: Lassen Sie sich Ihre Leistungen attestieren
Die Finanz- und Schuldenkrise hat auch in vielen Fällen dazu geführt, dass auf der Geschäftsführungsebene umstrukturiert, ausgetauscht oder verschlankt wurde. Das betrifft z. B. die Geschäftsführer in Tochtergesellschaften oder in mittelständischen GmbHs, die zur Finanzierung neue Gesellschafter aufgenommen haben. Für den betroffenen Geschäftsführer bedeutet das: Er wird – auf der Grundlage des bestehenden Anstellungsvertrages – für neue Arbeitgeber tätig.
Wichtig: Wenn der Geschäftsführer über Jahre mit guten Leistungen zum Erfolg des Unternehmens beigetragen hat, sollte er sich diesen Leistungsnachweis zeitnah in der Umstrukturierung von den bisherigen Gesellschaftern testieren lassen. Das vereinfacht einen Neustart im Falle einer späteren Kündigung. Dazu kann der Geschäftsführer die Ausstellung eines Zeugnisses verlangen – zumindest dann, wenn er nicht oder nur sehr gering an der GmbH beteiligt ist. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht allerdings nur ausnahmsweise, und zwar bei begründeten, tatsächlichen Änderungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses. Für den GmbH-Geschäftsführer sind folgende Situationen:
- Sie werden aus einem Anstellungsverhältnis (z. B. Abteilungsleiter) zum Geschäftsführer der GmbH berufen,
- ein neuer Geschäftsführer wird eingestellt, mit der Folge, dass sich die Verantwortlich- bzw. Zuständigkeiten zwischen den Geschäftsführern ändern,
- es findet ein Gesellschafterwechsel statt,
- Sie werden vom Amt des Geschäftsführers abberufen,
- die GmbH wird liquidiert oder es findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
Wird Ihnen ein Zwischenzeugnis ausgestellt, dann haben Sie keinen Anspruch darauf, dass die dort benutzten Formulierungen und Bewertungen auch in dem Zeugnis verwendet werden, dass anlässlich Ihres endgültigen Ausscheidens ausgestellt wird. Allerdings: Wird das Zeugnis deutlich negativer formuliert, dann muss derArbeitgeberdafür gewichtige Gründe nennen können.
Für die Praxis: Lassen Sie sich ein Zwischenzeugnis ausstellen, wenn Sie außergewöhnliche Projekte erfolgreich durchgeführt, wenn Sie wichtige Geschäftsbeziehungen begründet haben oder wenn Sie ein erfolgreiches Geschäft abgewickelt haben. Die Gesellschafter bestätigen Ihnen in einer wirtschaftlichen Erfolgssituation gerne Ihre persönlichen Fähigkeiten und Erfolge. Der Geschäftsführer kann zwischen der Ausstellung eines einfachen Zeugnisses und einem qualifizierten Zeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wählen. Für Leitungs- und Führungskräfte üblich ist das qualifizierte Zeugnis. Sie müssen das aber ausdrücklich verlangen (Alle Informationen zum Zeugnisanspruch des Geschäftsführers > hier anklicken).
Cash-GmbH nicht mehr auf der Streichliste
Der Finanzausschuss hat in einer neuen Fassung zum Jahressteuergesetz 2013 mit den Stimmen von Schwarz-Gelb Korrekturen vorgenommen. So wurden die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen zur sog. Cash-GmbH abgelehnt (vgl. Nr. 39/2012). Derzeit gilt: Wenn Barvermögen in eine GmbH (GmbH 1) einbracht wird, dieses anschließend an eine Cash-GmbH (GmbH 2) zum Verkehrswert gegen eine gestundete Kaufpreisforderung verkauft wird, können die Anteile (der GmbH 1) steuerfrei übertragen werden. Auf Vorschlag des Bundesrates sollte diese Gestaltung zum 1.1.2013 ausgehebelt werden. Folge: Die betroffenen Cash-GmbHs hätten bis Oktober an den Erben übertragen werden müssen. Dieser Zeitdruck ist jetzt raus.
Für die Praxis: Wer darauf spekuliert oder plant, privates Vermögen per Cash-GmbH an der „Steuer vorbei“ auf seine Erben und Nachfolger zu übertragen, ist damit gewarnt. Diese Gestaltung ist nicht für die Ewigkeit gemacht. Gehen Sie davon aus, dass die Cash-GmbH sofort nach einem Regierungswechsel Rot-Grün ganz schnell auf der Tagesordnung steht und zügig abgeschafft wird. Entsprechend geplante Vermögensübertragungen sollten also bis spätestens Herbst 2013 durchgeführt worden sein.
USt-Voranmeldung 2013: Sie müssen Ihre GmbH/UG registrieren lassen
Ab 1.1.2013 können Sie die Steueranmeldungen über Elsteronline nur ausführen, wenn Sie Ihre GmbH/UG registrieren lassen. Das gilt auch für Ihre USt-Voranmeldung und zwar bereits für die USt-Voranmeldung für das 4. Quartal 2012. Diese wird in der Regel erst nach Ablauf des Quartals eingereicht, also bereits nach dem 1.1.2013. Das gilt entsprechend auch für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2012.
Für die Praxis: Die Registrierung der GmbH/UG können Sie unkompliziert unter www.elsteronline.de/ePortal > „weiter zum Elsteronline-Portal“ > Öffentlicher Bereich > Registrierung durchführen. Hier gibt es die Möglichkeit einer kostenlosen Registrierung. Diese ist für kleinere Firmen in der Regel ausreichend. Der Registrierungsvorgang wird Schritt für Schritt genau erläutert. Notwendig ist die Steuernummer der Firma. Sie erhalten vom FA anschließend per eMail Ihre ID Nummer und – postalisch – einen Aktivierungs-Code. Damit wird die endgültige Anmeldung in einem zweiten Schritt möglich. Achtung: Die Finanzämter weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Versand der Briefe mit dem persönlichen Aktivierungscode bis zu 2 Wochen dauern kann.
Fehlerhafter bei Heilungsversuch für die GmbH-Einlage
Gilt die GmbH-Einlage als „nicht erbracht“ (z. B. wegen Rückzahlung an den Gesellschafter), kann das nicht geheilt werden, indem die Einlage unter den gleichen Bedingungen nochmals eingezahlt wird (OLG München, Urteil vom 17.10.2012, 31 Wx 352/12).
Für die Praxis: Die Gesellschafter meldeten die erneute Stammeinlagen-Einzahlung zur Eintragung ins Handelsregister an. Verwiesen in der Meldung aber darauf, dass die Einlage als jederzeit fristlos kündbares Darlehen an anderes Unternehmen der Gesellschafter verwendet wird. Folge: Das Registergericht verweigerte die Eintragung einer ordnungsgemäßen Kapitalerbringung und verwies darauf, dass auch in diesem Fall die Einlage nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehe. Im Übrigen müssen die Kapitalerhaltungsvorschriften jederzeit beachtet werden. Im schlechtesten Fall müssen die Gesellschafter die Einlage (hier: 32.000 €) ein drittes Mal einzahlen – z. B. auf Anforderung des Insolvenzverwalters.
Betriebsrat darf nur ausnahmsweise externe Berater einschalten
Als Arbeitgeber müssen Sie das Beraterhonorar, das für die rechtliche Beratung des Betriebsrates fällig wird, nur dann bezahlen, soweit die Beratung zwangsläufig zur Erfüllung der Pflichten des Betriebsrates notwendig ist. Das ist z. B. bei komplizierten Rechtsfragen der Fall, z. B. – so laut Bundesgerichtshof – bei einer Betriebsänderung, einer Betriebsfortführung oder komplizierten Mitbestimmungsfragen (BGH, Urteil vom 25.10.2012, III ZR 266/11).
Für die Praxis: Wenn der Berater ein höheres als notwendiges Honorar gegen Sie oder direkt gegen den Betriebsrat durchsetzen will, hat er nach diesem Urteil schlechte Karten. Als Arbeitgeber müssen Sie nur den Honoraranteil zahlen, der sich auf die für die Betriebsratstätigkeit notwendige Beratung bezieht. Für darüber hinaus gehende Beratungsleistungen gilt: Der Beratungsvertrag zwischen Betriebsrat und dem Berater ist laut BGH unwirksam. Der Berater bleibt auf seinen Kosten sitzen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief