Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 44/2014

Anfor­de­run­gen an die Geschäfts­füh­rung: Den Wan­del mana­gen + Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter 2014: Mit + 6,4 % gut im Plus+ Geschäfts­füh­rer pri­vat: So legen Sie Vor­sor­ge-Ver­fü­gun­gen sicher ab+ Betriebs-Kon­trol­le: Finanz­be­hör­den nut­zen den Min­dest­lohn + Ter­min­sa­che: Kir­chen­steu­er-Abfra­ge bis 30.11.2014 ver­län­gert + Steu­er­prü­fung: BW ver­kürzt Prü­fungs-Tur­nus für mit­tel­gro­ße Betrie­be + Per­so­nal: Mehr Spiel­raum mit Prak­ti­kan­ten + Haf­tung: Nächs­tes Kapi­tel im Fall Tel­da­fax + BISS

Der Vol­kelt-Brief 44/2014 > Down­load als PDF – lesen im „Print”

Nr. 44/2014

Frei­burg 31.10.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

dass Geschäfts­füh­rer stets „auf Ball­hö­he“ sein müs­sen, belegt Prof. Horst Wil­de­mann von der Tech­ni­schen Hoch­schu­le (TH) Mün­chen mit sei­nen jüngs­ten Aus­füh­run­gen zu den Anfor­de­run­gen an ein moder­nes Manage­ment. Zugleich ist das ein Streif­zug durch die Manage­ment-The­men und Manage­ment-Lite­ra­tur der letz­ten Jahrzehnte.

Der Rei­he nach: Die Zei­ten, in denen die Opti­mie­rung der Pro­duk­ti­on (Kai­zen, Just-in-time, KVP) im Vor­der­grund stand, sind gezählt. In fast allen Unter­neh­men wur­den in den letz­ten Jah­ren die Etats für For­schung und Ent­wick­lung ste­tig auf­ge­stockt – auch die sog. Inno­va­tions-Offen­si­ve ist in den meis­ten Betrie­ben umge­setzt. Die Erkennt­nis, dass gute Mit­ar­bei­ter­füh­rung ein wich­ti­ges Invest in die Resour­ce „Köp­fe“ ist, ist auch in der Pra­xis ange­kom­men. In vie­len Unter­neh­men muss­te die Geschäfts­füh­rung die Finan­zie­rung neu auf­stel­len – weg von der Ban­ken­fi­nan­zie­rung zu fle­xi­blen Finan­zie­rungs-Instru­­men­ten und zugleich ein Umden­ken vom Share­hol­der-Value zum Stake­hol­der-Value.

Jüngs­te Her­aus­for­de­rung war und ist die Glo­ba­le Wirt­schaft unter digi­ta­len Bedin­gun­gen. Gute Geschäfts­füh­rung beschränkt Kri­sen-Manage­ment und Stress­tests nicht mehr nur auf Rezes­si­ons­zei­ten son­dern sieht die­se Her­aus­for­de­rung als per­ma­nen­tes Sze­na­rio. Ganz entschei­dend für die Zukunft von Unter­neh­men ist das Auf­spü­ren von Wachs­tums­po­ten­zia­len auf der Basis sys­te­ma­ti­scher Inno­va­ti­ons­clus­ter.

Die meis­ten Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, die län­ger im Amt sind und Ver­ant­wor­tung tra­gen, bestä­ti­gen die­se Dau­er-Her­aus­for­de­rung aus eige­ner Erfah­rung. Zugleich hat sich der Takt der Her­aus­for­de­run­gen beschleu­nigt. Prof. Wil­de­mann zeigt plas­tisch, wie gesell­schaft­li­che Trends blitz­schnell in die Rea­li­tät auch klei­ner Unter­neh­men durch­schla­gen und von der Geschäfts­lei­tung anti­zi­piert wer­den. Damit bringt er die Geschäfts­füh­rungs-Leis­tung auf den Punkt.

Geschäftsführer-Gehälter 2014: Mit + 6,4 % gut im Plus

Der durch­schnitt­li­che Geschäfts­füh­rer ist männ­lich, 51 Jah­re alt und ver­dient 146.412 € im Geschäfts­jahr 2014. Das sind 6,4 % mehr als im Vor­jahr. So das Ergeb­nis der aktu­el­len Geschäfts­füh­rer Ver­gü­tungs-Stu­die der BBE Media. Die­se Zah­len die­nen auch den Finanz­be­hör­den als Ori­en­tie­rungs­grö­ße, wenn die steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit des Geschäfts­füh­rer-Gehalts geprüft wird (vgl. Nr. 47/2013).

Ent­schei­dend für die Ange­mes­sen­heit ist die Unter­neh­mens­grö­ße und hier an ers­ter Stel­le der Umsatz. Die BBE-Stu­die ermit­telt für Unter­neh­men mit einem Umsatz < 5 Mio. EUR einen Durchschnitts­wert (hier: Medi­an = 50 % ver­die­nen mehr und 50 % ver­die­nen weni­ger) für die Jah­res-Gesamt-Bezü­ge von 143.000 €. Für Unter­neh­men mit einem Umsatz > 25 Mio. € ermit­telt die Stu­die 331.000 € an Geschäfts­­­füh­rer-Gehalt. Aus­führ­li­che Ver­gleichs­zah­len nach Bran­chen gibt es > Hier ankli­cken.

Die Stu­die weist für Geschäfts­füh­rer im Ein­zel­han­del gegen­über dem Vor­jahr (98.000 €) eine über­durch­schnitt­li­che Stei­ge­rung um fast 30 % auf 130.000 €. Der Ein­zel­han­del ran­gier­te in den letz­ten Jah­ren am Ende der Ska­la (vgl. Nr. 47/2012).

Sie brau­chen ein Gehalts-Kurz­gut­ach­ten für 2015 > Hier ankli­cken

Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung 2014 nach Branchen:

Bran­che Fest­ge­halt Tan­tie­me Gesamt-Gehalt
Indus­trie 127.000 35.000 162.000
Groß­han­del 128.000 27.000 155.000
Dienst­leis­tung 117.000 22.000 139.000
Ein­zel­han­del 105.000 25.000 130.000
Hand­werk 102.000 20.000 122.000

 

Quel­le: BBE Media Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tungs-Stu­die 2014, gerun­det auf Tsd. EUR

Monie­ren die Finanz­be­hör­den das an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gezahl­te Gehalt als „zu hoch“, kön­nen Sie ver­lam­gen, dass Ihr Ein­zel­fall geprüft wird. Der blo­ße Ver­weis der Finanz­be­hör­den auf die Ver­gleichs­wer­te z. B. aus der BBE-Stu­die ist kein Indiz dafür, dass Ihr Gehalt „zu hoch“ ist. Im Ein­zel­fall muss die gesam­te Situa­ti­on der GmbH (Umsatz, Ertrags­la­ge, Anzahl der Beschäf­tig­ten, Bran­che) und die Situa­ti­on des Geschäfts­füh­rers (Anzahl der Geschäfts­füh­rer, Alter, Aus­bil­dung, Qua­li­fi­ka­ti­on) mit in die Beur­tei­lung ein­flie­ßen. Die detail­lier­te Begrün­dung für das Vor­lie­gen einer VgA anhand von Ver­gleichs­wer­ten trägt die Finanz­be­hör­de (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.1992, VIII R 41/89).

 

Geschäftsführer privat: So legen Sie Vorsorge-Verfügungen sicher ab

Mit der Vor­sor­ge­voll­macht kön­nen Pri­vat­per­so­nen bestim­men, wel­che Per­so­nen Sie im Vor­sor­ge­fall ver­tre­ten und wel­che vor­sorg­li­chen Maß­nah­men Sie ver­fügt haben. Pro­blem: Haben Sie kei­nen Haus­an­walt, der Ihre Papie­re ord­net und hin­ter­legt, und wis­sen die Ange­hö­ri­gen nicht Bescheid über die Abla­ge, kann das bei der Umset­zung Ihres Wil­lens zu unnö­ti­gen Ver­zö­ge­run­gen bis hin zur (unbe­ab­sich­tig­ten aber auch einer beab­sich­tig­ten) Unauf­find­bar­keit füh­ren. Die­ses Risi­ko kön­nen Sie aus­schlie­ßen. Sie kön­nen Ihre Vor­sor­ge­voll­macht im zen­tra­len Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer eintragen.

Vor­teil: Die Ein­tra­gung erleich­tert das Auf­fin­den einer bestehen­den Voll­macht (Pati­en­ten­ver­fü­gung, Betreu­ungs­ver­fü­gung) im Ver­sor­gungs­fall. Eine recht­lich ver­bind­li­che Umset­zung ist damit sichergestellt.

Die Ein­tra­gung ins Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer ist mög­lich unter www.vorsorgeregister.de. Die Ein­tra­gung kos­tet 15,00 €, im Last­schrift­ver­fah­ren 13,00 €. Wer­den meh­re­re Bevoll­mäch­tig­te bestellt, wer­den für jeden zusätz­lich 2,50 € fäl­lig. Auf der Home­page gibt es hilf­rei­che wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Thema.

Betriebs-Kontrolle: Finanzbehörden nutzen den Mindestlohn

Um den Min­dest­lohn zu kon­trol­lie­ren, wer­den die Zoll­be­hör­den ab 2015 per­so­nell kräf­tig auf­rüs­ten. Und zwar um 1.600 Stel­len. Davon sind bis­lang nur weni­ge besetzt (vgl. auch Nr. 36/2014). Bis spä­tes­tens 2019 wird das zusätz­li­che Per­so­nal aber bereit ste­hen. Die Min­dest­lohn-Kon­trol­len wer­den umge­hend auch die Finanz­be­hör­den auf den Plan rufen. Und zwar mit der Lohn­steu­er-Nach­schau. Die recht­li­chen Vor­ga­ben für die­ses Kon­troll­in­stru­ment wur­den zum 30.6.2013 geschaf­fen. Im Gegen­satz zu einer übli­chen Betriebs­prü­fung, kann die Lohn­­steu­er-Nach­schau sofort und ohne Vor­ankün­di­gung in den Räu­men des Betriebs durch­ge­führt werden.

Die Finanz­be­hör­den wer­den die „Lohn­steu­er-Nach­schau“ aber nicht nur beim Min­dest­lohn ein­set­zen. Auch in allen Bran­chen, in denen regel­mä­ßig vie­le Aus­hil­fen und gering­fü­gig beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer tätig sind (Gas­tro­no­mie, Ein­zel­han­del, Dienst­leis­tun­gen), haben die Finanz­be­hör­den damit die Mög­lich­keit, unan­ge­kün­digt vor Ort im Betrieb zu nach­prü­fen, ob die in den Lohn­steu­er­mel­dun­gen ange­ge­be­nen Ver­hält­nis­se mit den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen über­ein­stim­men. PS: Nicht zuläs­sig ist eine Lohns­steu­er-Nach­prü­fung in den pri­va­ten Räu­men des Steuerzahlers.

Terminsache: Kirchensteuer-Abfrage bis 30.11.2014 verlängert

Ab 2015 müs­sen alle GmbHs bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen an den Gesell­schaf­ter neben der Abgel­tungs­steu­er und dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag zusätz­lich auch die Kir­chen­steu­er ein­be­hal­ten und ans Finanz­amt abfüh­ren. Gesell­schaf­ter, die kei­ner Kir­che ange­hö­ren und kei­ne Kirch­steu­er zah­len wol­len, konn­ten einen Sperr­ver­merk an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) errei­chen. Dazu waren und sind Fris­ten zu beach­ten: Wol­len Sie für Gewinn­aus­schüt­tun­gen 2015 kei­ne Kir­chen­steu­er abfüh­ren, muss­ten die Gesell­schaf­ter die­sen Sperr­ver­merk spä­tes­tens bis zum 30.06.2014 bei der Behör­de mel­den (vgl. Nr. 17/2014).

Die für die Steu­er zustän­di­ge Abtei­lung der GmbH muss die Kir­chen­steu­er­pflicht ihrer Gesell­schaf­ter offi­zi­ell beim BZSt abfra­gen und zwar bis spä­tes­tens 30.11.2014 für das Steu­er­jahr 2015. Damit wur­de die Frist für Nach­züg­ler jetzt um einen Monat ver­län­gert. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum Steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren gibt es unter www.bzst.de > Stich­wort­su­che: Kirchensteuer.

Prüfung: BW verkürzt Prüfungs-Turnus für mittelgroße Betriebe

Ab Janu­ar 2015 müs­sen die ca. 8.400 Unter­neh­men in Baden-Würt­tem­berg, die einen Jah­res­um­satz > 10 Mio. EUR erwirt­schaf­ten damit rech­nen, dass der Prü­fungs-Tur­nus um 20 % abge­senkt wird. Sie müs­sen alle 3 bis 4 Jah­re mit einer Betriebs­prü­fung rech­nen. Laut Wirt­schafts­mi­nis­ter Niels Schmid (SPD) hat sich im Pilot­ver­such bestä­tigt, dass die Kapa­zi­tä­ten durch eine blo­ße Umor­ga­ni­sa­ti­on der Betriebs­prü­fung bereit­ge­stellt wer­den (FM BW, Pro­jekt „Zeit­na­he Betriebs­prü­fung“, PM vom 20.10.2014).

Erstreck­te sich die Betriebs­prü­fung bis­her haupt­säch­lich auf län­ger zurück­lie­gen­de Steu­er­jah­re, will die Finanz­be­hör­de die eben erst been­de­ten Steu­er­jah­re schwer­punkt­mä­ßig unter die Lupe neh­men. Zudem sol­len die Unter­neh­men stär­ker in die Prü­fung ein­ge­bun­den wer­den. Dar­un­ter fal­len z. B., dass die Unter­neh­men einen fes­ten Ansprech­part­ner für die Prü­fung benen­nen, dass den Prü­fern bereits bei Prü­fungs­be­ginn der Daten­zu­griff gewährt wer­den muss oder dass für die Beant­wor­tung von Prü­fungs­fra­gen fes­te Fris­ten vor­ge­ge­ben werden.

Personal: Mehr Spielraum mit Praktikanten

Leis­tet der Prak­ti­kant wäh­rend eine sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich gepräg­ten Prak­ti­kan­ten­ver­hält­nis­ses teil­wei­se regu­lä­re Arbeits­tä­tig­kei­ten, kann dar­aus nicht abgelei­tet wer­den, dass ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zustan­de gekom­men ist. Auch dann nicht, wenn der Prak­ti­kan­ten­ver­trag von ursprüng­lich einem Monat auf bis 7 Mona­ten ver­län­gert wird (LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014, 1 Sa 664/14).

Eine im Ein­zel­han­del (REWE) täti­ge Prak­ti­kan­tin hat­te auf tarif­li­che Ver­gü­tung der geleis­te­ten Stun­den geklagt. In ers­ter Instanz (AG Bochum, Urteil vom 25.3.2014, 2 Ca 1482/13) hat­te das Gericht das Zustan­de­kom­men eines Arbeits­ver­hält­nis mit Anspruch auf Bezah­lung bejaht. Fazit: Regu­lä­re Arbeits­tä­tig­kei­ten gehö­ren mit zu einem Prak­ti­kum. U. E. eine prag­ma­ti­sche Ent­schei­dung, die die prak­ti­schen Gege­ben­hei­ten ange­mes­sen berücksichtigt.

Haftung: Nächstes Kapitel im Fall Teldafax

Nach einem Urteil des Land­ge­richts Köln muss der Tel­da­fax-Spon­sor-Part­ner Bay­er Lever­ku­sen den Gläu­bi­gern des Kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­mens 16 Mio. EUR Spon­so­ren­gel­der zurück­zah­len. Der Ver­trag zwi­schen dem Spon­sor und Tel­da­fax war erst weni­ge Tage vor der Insol­venz­an­mel­dung gekün­digt wor­den. Zu spät, wie das Land­ge­richt jetzt beschei­nig­te (Land­ge­richt Köln, Urteil vom 22.10.2014, 26 O 140/13 u. a.).

 Nur wenn es kon­kre­te Sanie­rungs­vor­schlä­ge (Inves­to­ren) gibt, macht der vor­über­ge­hen­de Ver­zicht auf aus­ste­hen­de (Spon­so­ren-) For­de­run­gen Sinn. Ist das nicht der Fall, soll­te ein (Lie­fer-) Ver­trag gekün­digt wer­den, damit die aus­ste­hen­den For­de­run­gen wenigs­tens in einer Quo­te berück­sich­tigt wer­den (vgl. Nr. 19/2014).

Volkelt

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

Schreibe einen Kommentar