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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2014

The­men heu­te: Made in Ger­ma­ny: „Heißt auch in Per­so­nal inves­tie­ren…” GmbH-Grö­ßen­klas­sen: „Klei­ne GmbH“ wird (viel) grö­ßer+ Daten-Die­be: Wel­che Vor­keh­run­gen müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer tref­fen + GmbH-Bilanz: Finanz­amt muss sich an die AfA-Tabel­len hal­tenGeld: Schär­fe­re Regeln für die Selbst­an­zei­ge zei­gen Wir­kung + Büro­kra­tie: Kei­ne Chan­ce gegen Rund­funk­ge­büh­ren + GmbH-Recht: Rech­te des Geschäfts­füh­rers bei GmbH-Anmel­dung + Recht: GmbH-Fort­set­zung nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens + BISS

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Nr. 36/2014

Frei­burg 5.9.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

mit dem Min­dest­lohn wird auch die Prü­fungs­in­ten­si­tät stei­gen. Der Zoll wird zum 1.1.2015 um 1.600 Stel­len auf­ge­stockt. Das ist aber längst nicht die ein­zi­ge Neue­rung in Sachen Betriebs­prü­fung Löh­ne und Sozi­al­ver­si­che­rung. Zum einen – wir hat­ten dar­über bereits berich­tet – wird die Deut­sche Ren­ten­an­stalt ins­be­son­de­re klei­ne­re Unter­neh­men in Sachen Künst­ler­so­zi­al­bei­trä­ge (vgl. Nr. 34/2014) ins Visier neh­men. Zum ande­ren wird der Zoll in Zukunft zusätz­li­che Doku­men­ta­tio­nen einfordern.

Dabei geht es in ers­ter Linie um die Arbeits­stun­den der Mit­ar­bei­ter. Arbeit­ge­ber sol­len dann dazu ver­pflich­tet wer­den, jeder­zeit alle geleis­te­ten Arbeits­stun­den pro Mit­ar­bei­ter lücken­los zu doku­men­tie­ren. Für Betrie­be, die ein Zeit­er­fas­sungs­sys­tem ein­set­zen, ist das kein Pro­blem. Für vie­le klei­ne­re Unter­neh­men, die dar­auf bis­her auf die Stun­den­er­fas­sung ver­zich­ten, wird das zu einem enor­men zusätz­li­chen Auf­wand. Was tun?

Noch sind die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen des Zoll zur Durch­füh­rung der Min­dest­lohn-Prü­fung noch nicht umge­setzt. Sie müs­sen aber davon aus­ge­hen, dass ins­be­son­de­re die Arbeit­zei­ten von 450 EUR-Kräf­ten noch inten­si­ver als bis­her geprüft wer­den. Dazu wird die Vor­la­ge von Arbeits­plä­nen ver­langt. Für die­se Unter­la­gen besteht dann eine Auf­be­wah­rungs­ver­pflich­tung über 10 Jah­re (hier: Arbeits­an­wei­sun­gen, die für das Ver­ständ­nis der Buchführung/Lohnbuchhaltung wich­tig sind). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden

GmbH-Größenklassen: „Kleine GmbH“ wird (viel) größer

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um (BMJV) hat jetzt einen ers­ten Gesetz­ent­wurf für ein Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes (Bil­RUG) vor­ge­legt. Beson­ders für klei­ne­re GmbHs inter­es­sant: Die Grö­ßen­klas­sen-Kri­te­ri­en sol­len nach 2010 erneut ange­ho­ben wer­den. Und zwar so, dass zahl­rei­che mit­tel­stän­di­sche GmbHs, die bis­her ihren Jah­res­ab­schluss auf­wen­dig nach den Vor­ga­ben für mit­tel­gro­ße GmbH auf­stel­len und offen legen müs­sen, zu einer klei­nen GmbH wer­den. Das dürf­ten bun­des­weit etwa 10.000 bis 15.000 GmbHs (ca. 1,5 %) sein.

Das bedeu­tet eini­ge Erleich­te­run­gen beim Jah­res­ab­schluss und der Offen­le­gung. Für die­se klei­nen GmbHs bringt das auch eine spür­ba­re Kos­ten­er­spar­nis. So wird der Schwel­len­wert für die Bilanz­sum­me um fast 20 % auf 6 Mio. EUR erhöht. Die neue Umsatz­grö­ßen­gren­ze für klei­ne GmbH steigt eben­falls um rund 20 % auf dann 12 Mio. EUR. Klei­ne­re GmbH mit einer Bilanz­sum­me bis 6 Mio. EUR und Umsatz­er­lö­sen bis 12 Mio. EUR wer­den damit deut­lich ent­las­tet – bei der Büro­kra­tie und bei den Büro­kra­tie­kos­ten. Sehr erfreulich!

Die geplan­ten neu­en GmbH-Größenklassen

Kleins­te GmbH Bilanz­sum­me bis 350.000 €
Umsatz­er­lö­se bis 700.000 €
Mit­ar­bei­ter bis 10
Klei­ne GmbH Bilanz­sum­me bis 6.000.000 €
Umsatz­er­lö­se bis 12.000.000 €
Mit­ar­bei­ter bis 50
Mit­tel­gro­ße GmbH Bilanz­sum­me 6.000.000 € bis 20.000.000 €
Umsatz­er­lö­se 12.000.000 € bis 40.000.000 €
Mit­ar­bei­ter 51 – 250
Gro­ße GmbH Bilanz­sum­me mehr als 20.000.000 €
Umsatz­er­lö­se mehr als 40.000.000 €
Mit­ar­bei­ter mehr als 250

 

Mit dem Refe­ren­ten­ent­wurf ist das Gesetz jetzt auf den Weg gebracht. Dann wer­den noch die betrof­fe­nen Ver­bän­de dazu gehört. Anschlie­ßend wird das Gesetz im Bun­des­ka­bi­nett beschlos­sen und in das offi­zi­el­le Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht. Gehen Sie davon aus, dass das Gesetz mit der Mehr­heit der Gro­ßen Koali­ti­on ziem­lich pro­blem­los ange­nom­men wer­den dürf­te. Mit einer Umset­zung ist dann frü­hes­tens im Herbst 2015 zu rech­nen. Die neu­en Grö­ßen­klas­sen soll­ten dann bereits für den Jah­res­ab­schluss 2015 anzu­wen­den sein.

Daten-Diebe: Welche Vorkehrungen müssen Sie treffen

Ob die Wiki­leaks-Doku­men­ta­ti­on des Juli­an Assan­ge oder der NSA-Abhör­skan­dal um Whist­le­b­lower Edward Snow­den: Öffent­lich­keit und Unter­neh­men sind sen­si­bi­li­siert was den Umgang mit Daten betrifft. Kun­den legen mehr Wert auf Daten­schutz und Ver­trau­lich­keit und sind bei der Her­aus­ga­be per­sön­li­cher Daten zurück­hal­ten­der als frü­her. Auch vie­le Geschäfts­füh­rer sind ver­un­si­chert, wel­che Pflich­ten für sie gel­ten. Wich­tig: In der Regel dro­hen straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen bei einer unzu­läs­si­gen Daten­wei­ter­ga­be nur gegen den ver­ur­sa­chen­den Mit­ar­bei­ter, nicht aber für das Unter­neh­men. Der Ent­wurf eines Unter­neh­mens­straf­rechts liegt zwar vor­be­rei­tet in den Schub­la­den des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums. Eine Umset­zung wird vor­aus­sicht­lich in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode aber nicht mehr kom­men (vg. Nr. 31/2014).

Betrof­fe­ne Kun­den kön­nen aber Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen das Unter­neh­men stel­len – selbst dann, wenn zur Daten­ver­wal­tung ein exter­nes Unter­neh­men beauf­tragt wird. Nur wenn der Geschäfts­lei­ter selbst vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig Pflich­ten ver­letzt hat, kann er per­sön­lich vom Unter­neh­men in die Haf­tung für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che genom­men wer­den. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie „mit der gebo­te­nen Sorg­falt­pflicht“ vor­ge­hen. Fehlt das ent­spre­chen­de Fach­wis­sen, muss sich der Geschäfts­füh­rer ent­spre­chen­des Wis­sen ein­holen bzw. sich bera­ten lassen.

 Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass noch in die­sem Jahr stren­ge­re Vor­schrif­ten für den Daten­schutz in Unter­neh­men kom­men wer­den, z. B. Min­dest­stan­dards und Mel­de­pflich­ten (IT Sicher­heits­ge­setz). Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Als ver­ant­wort­li­cher Unter­neh­mens­lei­ter müs­sen Sie in Ihrem Unter­neh­men auf jeden Fall die­se Maß­nah­men umsetzen:
  • Sie müs­sen kon­kre­te Sicher­heits­maß­nah­men tref­fen (z. B. Zutritts‑, Zugangs- und Auf­trags­kon­trol­len im IT-Bereich, Ver­schlüs­se­lung der Daten).
  • Die ein­zel­nen Kon­troll­maß­nah­men müs­sen kon­kret beschrie­ben wer­den und in der Pra­xis auch tat­säch­lich über­wacht wer­den (Pro­to­kol­le).
  • Die Kon­troll­in­stru­men­te müs­sen regel­mä­ßig über­prüft wer­den (emp­foh­len: GF-Rou­ti­ne unter Hin­zu­zie­hung des Lei­ters IT und des Daten­schutz­be­auf­trag­ten ein­mal pro Halbjahr).

GmbH-Bilanz: Finanzamt muss sich an die AfA-Tabellen halten

Weicht das Finanz­amt zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen von der laut AfA-Tabel­len vor­ge­se­he­nen Nut­zungs­dau­er eines Wirt­schafts­gu­tes (hier: Lager­hal­le) ab, ist eine detail­lier­te Begrün­dung not­wen­dig. Im Zwei­fel muss sich das Finanz­amt ernst­haft mit der Plau­si­bi­li­tät der AfA-Tabel­len aus­ein­an­der­set­zen und „die Wesent­lich­keit der Abwei­chung begrün­den“ (FG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 9.7.2014, 9 K 98/14).

Schlech­te Kar­te für die Finanz­be­hör­den. Das Finanz­ge­richt macht es damit den Finanz­be­hör­den schwer, die Nut­zungs­dau­er zum Nach­teil des Unter­neh­mens zu ver­län­gern und damit den AfA-Satz zu drü­cken. Umge­kehrt gilt aber: Wenn Sie in der Lage sind, die wirt­schaft­li­che Nut­zungs­dau­er einer Inves­ti­ti­on (Maschi­ne, IT, Immo­bi­lie usw.) abwei­chend von den laut AfA-Tabel­len gel­ten­den Nut­zungs­zei­ten plau­si­bel begrün­det zu kür­zen, soll­te es Ihnen mög­lich sein, das auch gegen das Finanz­amt durchzusetzen

Geld: Schärfere Regeln für die Selbstanzeige zeigen Wirkung

Ab 1.1.2015 wird die Gren­ze, bis zu der Steu­er­hin­ter­zie­hung ohne Zuschlag bei einer Selbst­an­zei­ge straf­frei bleibt, von 50.000 EUR auf 25.000 EUR her­ab­ge­setzt. Bei höhe­ren Beträ­gen wird bei gleich­zei­ti­ger Zah­lung eines Zuschla­ges von 10% von einer Straf­ver­fol­gung abge­se­hen. Fer­ner wer­den ab einem Hin­ter­zie­hungs­be­trag von 100.000 Euro 15% Straf­zu­schlag fäl­lig, ab einer Mil­li­on Euro 20%. Die­se Ankün­di­gung zeigt Wir­kung: Bis Juni gab es 22.500 Selbst­an­zei­gen, die Steu­er­meh­r­ei­nah­men von ca. 500 Mio. EUR brachten.

Bürokratie: Keine Chance gegen Rundfunkgebühren

Für vie­le Unter­neh­men bedeu­tet die neue Rund­funk­ge­büh­ren­ord­nung deut­lich höhe­re Kos­ten. Z. B. die Umla­ge­be­rech­nung für Fahr­zeu­ge und PCs (vgl. Nr. 48/2014). Der­zeit sind noch eini­ge Kla­gen bei den Gerich­ten anhän­gig, so die Ver­fah­ren von SIXT und Ross­mann vor dem VG Mün­chen. Jetzt hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Pots­dam neun wei­te­re Ver­fah­ren abge­schlos­sen. Ergeb­nis: Die neue Gebüh­ren­ord­nung ver­stößt nicht gegen das Grund­ge­setz (VG Pots­dam, Urteil vom 19.8.2014, VG 11 K 1294/14 u. a.).

Zuletzt wur­de bekannt, dass die Gebüh­ren­ord­nung ein erheb­li­ches zusätz­li­ches Gebüh­ren­auf­kom­men für die öffent­li­chen Anstal­ten ein­bringt. Das ver­stößt gegen den ursprüng­lich geneh­mig­ten Zweck der Gebüh­ren­an­pas­sung. Damit dürf­ten die Chan­cen für SIXT stei­gen, eine Modi­fi­zie­rung der Gebüh­ren­ord­nung gericht­lich durchzusetzen.

Rechte des Geschäftsführers bei GmbH-Anmeldung

Das Regis­ter­ge­richt kann nicht ver­lan­gen, dass der Geschäfts­füh­rer auf Buß­geld­ver­fah­ren im Aus­land, die in Deutsch­land mit Straf­recht bedroht sind, bei sei­ner Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer aus­drück­lich hin­zu­weist (OLG Mün­chen, Beschluss vom 18.6.2014, 31 Wx 250/14, Quel­le: GmbH-Rund­schau, 2014, 869).

Nach dem Wort­laut des Geset­zes (§ 6 GmbH-Gesetz) muss der Geschäfts­füh­rer ledig­lich ver­si­chern, dass kei­ne vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­ta­ten – aus dem In- oder Aus­land – sei­ner Bestel­lung entgegenstehen.

Recht: GmbH-Fortsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nur wenn das Insol­venz­ver­fah­ren auf Antrag des Schuld­ners been­det oder wenn der Insol­venz­plan von den Schuld­nern bestä­tigt wird, kann von den Gesell­schaf­tern die Fort­set­zung der GmbH beschlos­sen wer­den (§ 60 GmbH-Gesetz). Nach Ver­tei­lung der Mas­se bzw. des GmbH-Ver­­­mö­gens ist eine Wei­ter­füh­rung die­ser GmbH nicht mehr mög­lich (OLG Schles­wig, Beschluss vom 1.4.2014, 2 W 89/13).

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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