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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 47/2012

The­men heu­te:  Per­so­nal­füh­rung: Krank­heits­be­schei­ni­gung am 1. Tag geht ganz schnell nach hin­ten los + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Hand­wer­ker-GmbH pro­fi­tie­ren vom Run auf Immo­bi­li­en + GmbH-Recht: Zwangs-Rück­la­ge und „ange­mes­se­nes Gehalt“ sind kein Pro­blem für die meis­ten Mini-GmbHs (UG) + Steu­er­ge­stal­tung: Aus­län­di­sche Kör­per­schaft­steu­er: Rück­erstat­tung nur bei Nach­weis + Arbeits­recht: Bedro­hung des Chefs recht­fer­tigt eine frist­lo­se Kün­di­gung sogar ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung + Behör­den: Lebens­mit­tel- und Gas­tro-GmbHs blei­ben vor­erst ver­schont + Lohn­steu­er: Mehr Spiel­raum bei Fir­men­ra­bat­ten + BISS

 

 

47. KW 2012, Frei­tag, 23.11.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

in jeder GmbH gibt es den Arbeit­neh­mer, der gele­gent­lich krank­heits­be­dingt fehlt. An Mon­ta­gen oder frei­tags. Bis­her hat­ten Sie kei­ne Hand­ha­be dage­gen. Ab sofort haben Sie für die­se Fäl­le ein wir­kungs­vol­les Instru­ment. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat jetzt zur Fra­ge der Krank­heits­be­schei­ni­gung klar gestellt: Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz ist der Arbeit­ge­ber berech­tigt, von dem Arbeit­neh­mer die Vor­la­ge einer ärzt­li­chen Beschei­ni­gung über das Bestehen der Arbeits­un­fä­hig­keit und deren vor­aus­sicht­li­che Dau­er schon von dem ers­ten Tag der Erkran­kung an zu ver­lan­gen. Die Aus­übung die­ses Rechts steht im nicht an beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen gebun­de­nen Ermes­sen des Arbeit­ge­bers“ (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11).

Für die Pra­xis: Bis­her war die Rechts­auf­fas­sung dazu unein­heit­lich. Eini­ge Arbeits­ge­rich­te sahen es so, dass eine ärzt­li­che Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung erst nach dem 3. Krank­heits­tag vor­ge­legt wer­den muss. Aus­nahms­wei­se – z. B. bei Vor­lie­gen von beson­de­ren Grün­den – konn­te der Arbeit­ge­ber schon zu einem frü­he­ren Zeit­punkt die Vor­la­ge der Krank­schrei­bung ver­lan­gen. Z. B., wenn es Anhalts­punk­te für einen Miss­brauch gab („in der Stadt gese­hen wor­den“). Ab sofort kön­nen Sie die Vor­la­ge ab dem 1. Krank­heits­tag ver­lan­gen. Wir emp­feh­len: Ver­lan­gen Sie auch wei­ter­hin die Krank­heits­be­schei­ni­gung obli­ga­to­risch ab dem 3. Tag. Nur in den oben beschrie­be­nen Grenz­fäl­len soll­ten Sie ab sofort die Kran­ken­be­schei­ni­gung mit dem 1. Tag ver­lan­gen. Beach­ten müs­sen Sie aller­dings aus­drück­li­che tarif­li­che Abspra­chen zur Mel­de­pflicht. Ach­tung: Muss der Arbeit­neh­mer gleich am 1. Tag zum Arzt, geht das schnell nach hin­ten los: Der Arzt schreibt gleich für 3 Tage krank – Sie müs­sen auf den Arbeit­neh­mer als län­ger ver­zich­ten als mit der alten 3‑Ta­ge-Rege­lung.

Handwerker-GmbHs profitieren vom Run in Immobilien 

Die Geschäfts­füh­rer im Hand­werk haben 2012 erneut ordent­lich­ver­dient (Quel­le: BBE-Media-Stu­die 2013). Das durch­schnitt­li­che Gehalt eines GmbH-Geschäfts­füh­rers stieg um 10,5 % auf rund 130.000 €. Pro­gno­se: Mit den ers­ten Rezes­si­ons­an­zei­chen ist klar, dass die Umsät­ze in 2013 nicht wei­ter stei­gen wer­den. Für 2012 ermit­tel­ten die Ana­lys­ten der Gehalts-Studie:

  1. Umsatz der GmbH: bis 5 Mio. EUR, Durch­schnitts­ver­dient 112.000 €.
  2. Umsatz der GmbH: 5 bis 25 Mio. EUR , Durch­schnitts­ver­dienst 182.000 €.
  3. Umsatz der GmbH: über 25 Mio. EUR, Durch­schnitts­ver­dienst 266.000 €.

Die kri­sen­be­dingt hohe Nach­fra­ge nach Immo­bi­li­en wirkt sich auf die Gehäl­ter im Hand­werk aus. Die Chefs von Hand­werks-GmbHs leg­ten im ablau­fen­den Geschäfts­jahr über­durch­schnitt­lich zu. Lag das Durch­schnitts­ein­kom­men für Hand­wer­ker im Vor­jahr noch bei 93.000 € (Gesamt­ge­halt), beträgt das 2012 ca. 107.000 € und liegt mit + 15 % deut­lich höher als durch­schnitt­li­chen Stei­ge­rung von + 10,5 %.

Bran­che

durch­schnitt­li­ches Jahresfestgehalt

durch­schnitt­li­che Tantieme

Dienst­leis­ter

100.000

21.000

Hand­werk

90.000

17.000

Groß­han­del

115.000

26.000

Ein­zel­han­del

91.000

17.000

Indus­trie

127.000

35.000

Quel­le: BBE Stu­die „GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tun­gen 2013

Zwangs-Rücklage und „angemessenes Gehalt“ sind kein Problem für die meisten Mini-GmbHs (UG)

Haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (auch: Mini-GmbH) müs­sen ¼ des im Jah­res­ab­schluss aus­ge­wie­se­nen Bilanz­ge­winns (- Ver­lust­vor­trag) in eine Rück­la­ge ein­stel­len § 5a Abs. 3 GmbH-Gesetz). Und zwar so lan­ge, bis die Stamm­ein­la­ge zusam­men mit der Zwangs­rück­la­ge den Betrag von 25.000 EUR erreicht. Das ist der Betrag, den alle GmbHs als haf­ten­des Min­dest-Stamm­ka­pi­tal vor­rä­tig hal­ten müs­sen. Bei Ein­füh­rung die­ser Rege­lung in 2007 gab es hef­ti­ge Kri­tik an die­ser sog. Zwangs-Rück­la­ge. Begrün­dung: Es beschränkt die Auto­no­mie der Gesell­schaf­ter über die Ver­wen­dung des erwirt­schaf­te­ten Gewinns.

In der Pra­xis der Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten stellt das aber kein Pro­blem dar. Zum einen wol­len vie­le Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne­hin bei einem erfolg­rei­chen Markt­auf­tritt ihrer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft in eine voll­wer­ti­ge GmbH umgrün­den. Aber auch für Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten, die klein blei­ben wol­len, ist die Zwangs­rück­la­ge kein Pro­blem. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die nicht Zwangs­spa­ren wol­len, kön­nen die gesam­ten Über­schüs­se der UG als Geschäfts­füh­rer-Gehalt ver­wen­den. Bis­her sind kei­ne Fäl­le bekannt, wonach das Finanz­amt ein an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer UG aus­ge­zahl­tes Gehalt als unan­ge­mes­sen und über­höht moniert hat. In der Pra­xis wird hier sel­ten bis gar nicht an die steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits­gren­ze her­an verdient.

Für die Pra­xis: Wirt­schaft­lich sinn­voll und im Sin­ne des Geschäf­tes pro­fes­sio­nell ist es für Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten sicher­lich, wenn die Rück­la­ge nach der – in der Regel ver­lust­träch­ti­gen – Anfangs­pha­se des Unter­neh­mens auf­ge­baut wird und die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft bei Errei­chen des GmbH-Min­dest­stamm­ka­pi­tals von 25.000 EUR in eine (Voll-) GmbH umge­wan­delt wird. Damit ver­schaf­fen Sie Ihrem Unter­neh­men das Renom­mee einer im Geschäfts­le­ben aner­kann­ten Kapitalgesellschaft.

Ausländische Körperschaftsteuer: Rückerstattung nur bei Nachweis

Laut EuGH müs­sen die Finanz­äm­ter die für eine aus­län­di­sche Betei­li­gung im Aus­land gezahl­te Kör­per­schaft­steu­er erstat­ten (vgl. Nr. 46/2012, 14/2007). Im Urteil hat­te der EuGH aus­drück­lich dar­auf ver­wie­sen, dass dazu kei­ne Kör­per­schaft­steu­er­be­schei­ni­gung vor­ge­legt wer­den muss. Laut FG Köln genügt es aber nicht für die Steu­er­erstat­tung, die Kör­per­schaft­steu­er ledig­lich aus dem jewei­li­gen Kör­per­schaft­steu­er­satz-Satz abzu­lei­ten (FG Köln, Urteil vom 5.10.2012, 2 K 2241/02).

Für die Pra­xis: Mini­mum-Vor­aus­set­zung für die Steu­er­erstat­tung ist eine Beschei­ni­gung der (aus­län­di­schen) Bank, dass die Steu­er tat­säch­lich gezahlt wur­de. Recht­lich ein­ein­deu­tig ist es, wenn die GmbH die übli­che Steu­er­be­schei­ni­gung gemäß § 27 KStG ausstellt.

Bedrohung des Chefs rechtfertigt eine fristlose Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung

GmbH-Chefs oder Vor­ge­setz­te müs­sen eine straf­recht­lich rele­van­te Bedro­hung durch einen Mit­ar­bei­ter nicht hin­neh­men. Laut Arbeits­ge­richt Mön­chen­glad­bach ist eine frist­lo­se Kün­di­gung sogar dann gerecht­fer­tigt, wenn es sich um einen lang­jäh­ri­gen Mit­ar­bei­ter han­delt (Arbeits­ge­richt Mön­chen­glad­bach, Urteil vom 9.11.2012, 6 Ca 1749/12).

Für die Pra­xis: Im kon­kre­ten Fall hat­te ein Arbeit­neh­mer Schlä­ge bzw. eine Schlä­ge­rei ange­droht. Da die­ser Arbeit­neh­mer bereits ein Jahr zuvor wegen einer ähn­li­chen Andro­hung abge­mahnt wor­den war, hielt das Gericht die frist­lo­se Kün­di­gung für gerecht­fer­tigt. Dazu heißt es aber aus­drück­lich im oben genann­ten Urteil: Eine vor­he­ri­ge Abmah­nung ist bei einer straf­recht­lich rele­van­ten Dro­hung nicht notwendig. 

Lebensmittel- und Gastro-GmbHs bleiben vorerst verschont

Laut Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Karls­ru­he dür­fen die vom WKD in einem Betrieb fest­ge­stell­ten Hygie­ne- und Rei­ni­gungs­män­gel nicht auf den Inter­net-Sei­ten der Stadt unter Nen­nung des Namens des Betrei­bers öffent­lich gemacht wer­den (VG Karls­ru­he, Eil­ver­fah­ren, Beschluss vom 7.11.2012, 2 K 2430/12). 

Mehr Spielraum bei Firmenrabatten

Gewährt der Arbeit­ge­ber sei­nem Mit­ar­bei­ter auf sei­ne Pro­duk­te einen Rabatt, der die Hälf­te des durch­schnitt­li­chen Händ­ler­ra­batts über­steigt, setz­ten die Finanz­äm­ter bis­her für die­sen Betrag Lohn­steu­er an. Das ist aber laut BFH nicht zuläs­sig. Im Urteil ging es um die Über­las­sung von Neu­wa­gen an die Mit­ar­bei­ter einer Auto­mo­bil­fir­ma (BFH, Urteil vom 26.7.2012, VI R 30/09 und VI  R 27/11).

Für die Pra­xis: Nur wenn Ihr Rabatt, dem Sie einem Arbeit­neh­mer für die Über­las­sung eines Ihrer Pro­duk­te gewäh­ren, den Wert über­steigt, den Sie einem Drit­ten ein­räu­men, darf das Finanz­amt für den über­stei­gen­den Rabatt­an­teil Lohn­steu­er erhe­ben. Bei­spiel: Sie gewäh­ren Ihrem bes­ten Kun­den 25%, durch­schnitt­lich aber nur 15%, dann dür­fen Sie Ihrem Mit­ar­bei­ter 25% Rabatt ein­räu­men, ohne dass das Finanz­amt dafür Lohn­steu­er anset­zen kann.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS Die Wirt­schafts-Sati­re > „Han­dels­blätt­chen“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/handelsblattchen

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