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Volkelt-Brief 17/2014

The­men heu­te: Schwarz­geld: Ter­min­sa­che: GmbH muss Kir­chen­steu­er für Gesell­schaf­ter ein­be­hal­ten (Befrei­ungs­mög­lich­keit) + 2 Jah­re AGG: Dar­auf müs­sen Geschäfts­füh­rer ach­ten + Kos­ten: Was tun gegen Preis­schwan­kun­gen im Ein­kauf? + Finan­zen: Vor­sicht bei GmbH-Dar­le­hen in Fremd-Wäh­run­gen + Haf­tung: Geschäfts­füh­rer ist zustän­dig für die Ein­hal­tung von Geset­zen + Vor­steu­er: Mehr Spiel­raum für Rech­nun­gen + Gesell­schaf­ter­dar­le­hen: Zin­sen wer­den höher ver­steu­ert + GmbH-Recht: Wann dür­fen Sie einem Gesell­schaf­ter Aus­künf­te ver­wei­gern? + BISS

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Nr. 17/2014

Frei­burg, 25.4.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ab 1.1.2015 müs­sen alle GmbHs bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen an den Gesell­schaf­ter neben der Abgel­tungs­steu­er und dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag zusätz­lich auch die Kir­chen­steu­er ein­be­hal­ten und ans Finanz­amt abfüh­ren. Gesell­schaf­ter, die kei­ner Kir­che ange­hö­ren und kei­ne Kir­chen­steu­er zah­len wol­len, kön­nen das per Sperr­ver­merk an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) errei­chen. Die­sen Sperr­ver­merk müs­sen Sie spä­tes­tens bis zum 30.06.2014 bei der Behör­de ein­rei­chen (sie­he unten).

Das muss die „GmbH“ tun: Die für die Steu­er zustän­di­ge Abtei­lung der GmbH muss die Kir­chen­steu­er­pflicht ihrer Gesell­schaf­ter offi­zi­ell bei BZSt abfra­gen und zwar vom 1.9. bis spä­tes­tens 30.10.2014 für 2015. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie das beim nächs­ten Gesprächs­ter­min mit dem Bera­ter abklä­ren (TOP: Kirchensteuer).

Gesell­schaf­ter, die kei­ne Kir­chen­steu­er zah­len wol­len, gehen so vor: Das Antrags­for­mu­lar für den Sperr­ver­merk gibt es unter www.formulare-bfinv.de > For­mu­lar­cen­ter (dar­auf ankli­cken) > For­mu­la­re von A – Z > K wie Kir­chen­steu­er > Erklä­rung zum Sperr­ver­merk. Das aus­ge­füll­te For­mu­lar schi­cken an: Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern, Dienst­sitz Ber­lin, Arbeits­be­reich Kir­chen­steu­er­ab­zug, 11055 Berlin.

2 Jahre AGG: Darauf müssen Geschäftsführer achten

Vor 2 Jah­re hat der BGH ent­schie­den, dass das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) auch für die Beset­zung einer Geschäfts­füh­rer-Stel­le gilt. Wel­che Kon­se­quen­zen hat das für Geschäfts­füh­rer und was soll­ten Sie für zukünf­ti­ge Ein­stel­lun­gen von zusätz­li­chen Geschäfts­füh­rern bzw. bei einer eige­nen Bewer­bung bei einer neu­en „GmbH“ beachten?

  1. Aus­schrei­bun­gen sind pro­fes­sio­nel­ler gewor­den: Fast alle Ange­bo­te für Geschäfts­füh­rer sind jetzt „geschlechts­neu­tral“ (m/w, Geschäftsführer/in) aus­ge­schrie­ben. For­mu­lie­run­gen wie „jün­ge­rer Geschäfts­füh­rer“ oder „Nach­wuchs-Geschäfts­füh­rer“ wer­den sel­ten ver­wen­det. Den­noch hören wir immer noch von Abmah­nun­gen oder von Geschäfts­füh­rern, die sich wegen Benach­tei­li­gun­gen im Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren auf das AGG beru­fen und ver­su­chen, ver­meint­li­che Benach­tei­li­gun­gen in bare Mün­ze umzusetzen.
  2. Im Bewer­bungs­ver­fah­ren wer­den weni­ger Feh­ler gemacht: Das betrifft das Absa­gen. Fast alle Unter­neh­men ver­zich­ten auf die Anga­be von Grün­den („Nach Sich­tung Ihrer Unter­la­gen, erhal­ten Sie die­se zu unse­rer Ent­las­tung zurück“). U. E. soll­ten Sie bei Absa­gen kei­ne Kom­men­ta­re oder Aus­sa­gen machen. Vor­teil­haft für die GmbH: Nach neu­es­ter Recht­spre­chung kön­nen kei­ne AGG-Ansprü­che durch­ge­setzt wer­den, wenn der Bewer­ber nicht die erfor­der­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on hat (LAG Ber­lin-Bran­den­­burg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13).
  3. Im Bewer­bungs­ge­spräch wird zurück­hal­ten­der agiert: „Eigent­lich kön­nen wir ja kei­ne Frau brau­chen!“. Sol­che Bemer­kun­gen haben im Bewerbungs­gespräch nichts zu suchen. Wer kei­ne Rou­ti­ne im Ein­stel­lungs­ge­spräch hat, ist gut bera­ten, das vom Pro­fi füh­ren zu las­sen und sich selbst nur noch einen letz­ten Ein­druck zu ver­schaf­fen. Tipp: Bevor Sie einen Ver­trag abschlie­ßen, soll­ten Sie den Bewer­ber mit auf eine (mehr­tä­gi­ge) Dienst­rei­se neh­men. Dann wis­sen Sie, wer und was auf Sie zukommt.

Wäh­rend es bei Arbeit­neh­mern üblich ist, eine Pro­be­zeit zu ver­ein­ba­ren, ist das bei der Beset­zung einer Geschäfts­füh­rer-Posi­ti­on nach wie vor nicht durch­setz­bar. Üblich ist es, beim erst­ma­li­gen Abschluss mit einem Geschäfts­füh­rer zu „befris­ten“ (3 bis 5 Jah­re) mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on, die bei schlech­ten Ergeb­nis­sen ver­wei­gert wer­den kann.

Das Bewer­bungs­ge­spräch soll­te von einem erfah­re­nen Per­so­na­ler geführt wer­den. Wer ganz sicher gehen will, bin­det einen Pro­to­kol­lan­ten als Zeu­ge des Gesprächs ein. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sich simp­le Feh­ler in der Stel­len­aus­schrei­bung wie oben beschrie­ben leis­ten. Im Zwei­fel soll­ten Sie einen Fach­an­walt für Arbeits­recht die For­mu­lie­run­gen in der Stel­len­aus­schrei­bung prü­fen lassen.

Was tun gegen Preisschwankungen im Einkauf?

Mit der Ukrai­ne-Kri­se steigt der Druck auf die Prei­se für Roh­stof­fe (Ener­gie, sel­te­ne Erden) und Vor­pro­duk­te. Vie­le klei­ne­re Unter­neh­men haben Pro­ble­me, die­se Preis­stei­ge­run­gen an ihre Kun­den wei­ter­ge­ben. Das betrifft alle Bran­chen, so kön­nen Back­wa­ren­her­stel­ler den stei­gen­den Zucker­preis genau so wenig ver­rech­nen, wie Maschi­nen­bau­er die stei­gen­den Bunt­me­tall­prei­se in ihren End­pro­duk­ten nicht mehr dar­stel­len können.

TIPP: Es gibt spe­zi­el­le Agen­tu­ren, die sich auf Ein­kaufs­be­ra­tung spe­zia­li­siert haben (ange­fan­gen von der Ver­trags­ge­stal­tung mit dem End­ab­neh­mer bis zur Risi­ko­be­ratung), Auch eini­ge der Geschäfts­ban­ken (z. B. Com­merz­bank) haben Beratungs­abteilungen auf­ge­baut, die Swap-Absi­che­rungs­ge­schäf­te für Roh­stof­fe auch für klei­ne­re Unter­neh­men anbie­ten und abwickeln.

Stel­len Sie für Ihre Fir­ma zusam­men, wie viel, wel­chen Anteil und wel­che Kos­ten Sie in Roh­stof­fe und Vor­pro­duk­te inves­tie­ren. Die Absi­che­rung erfolgt dabei in der Regel nicht durch Vor­rats­ein­käu­fe   oder spe­ku­la­ti­ve Beschaf­fung. Viel­mehr erfolgt die Abwick­lung über ent­spre­chen­de Finanz- und Ver­si­che­rungs­in­stru­men­te. Also über Instru­men­te, die in der Ein­kaufs­ab­tei­lung allei­ne nicht gehan­delt wer­den kön­nen. Bes­ser ist es, wenn neue For­men der Beschaf­fung gemein­sam vom Ein­kauf und dem Bereich Finan­zen gemein­sam bewer­tet und umge­setzt wer­den. Feh­len eige­ne Fach­kennt­nis­se soll­ten Sie den gefor­der­ten Abtei­lun­gen exter­ne Fach­be­ra­tung vermitteln.

Finanzen: Vorsicht bei GmbH-Darlehen in Fremd-Währungen

Recht­lich zuläs­sig und steu­er­lich unbe­denk­lich ist es, wenn die GmbH ihrem Gesell­schaf­ter (Geschäfts­füh­rer) ein Dar­le­hen gibt. Z. B., weil der damit eine Immo­bi­lie erwer­ben will, wenn er damit eine Betei­li­gung an einer Fir­ma erwer­ben will und auch, wenn er damit Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te finan­ziert. Vor­aus­set­zung: Das Dar­le­hen wird wie zwi­schen Drit­ten üblich abge­schlos­sen (Zin­sen, Kün­di­gung, Sicherheit).

Ach­tung: Dazu gibt es ein neu­es Urteil des Finanz­ge­richts Mün­chen. Es gilt: „Wird das Dar­le­hen ohne trif­ti­gen wirt­schaft­li­chen Grund in einer Fremd­wäh­rung (hier: YEN) aus­ge­zahlt, han­delt es sich um ein unüb­li­ches Vor­ge­hen. Das Finanz­amt darf die Dar­le­hens­über­las­sung ins­ge­samt als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) bewer­ten, wenn der GmbH dadurch ein Ver­lust ent­steht“. Über­lässt die GmbH  z. B. ein Dar­le­hen im Wert von 10.000 € in Fremd­wäh­rung, für das nach Kurs­ver­lus­ten umge­rech­net nur 7.000 € zurück­ge­zahlt wer­den müs­sen, müs­sen für die 3.000 € Ver­lust rund 1.000 € Steu­ern nach­ge­zahlt wer­den (FG Mün­chen, Urteil vom 17.12.2013, 6 K 1949/10, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2014, S. 434 ff.).

Nichts ein­zu­wen­den ist gegen ein Gesell­schafts-Dar­le­hen in Fremd­wäh­rung wenn die GmbH das Dar­le­hen gegen Wäh­rungs­schwan­kun­gen absi­chert. Über­wiegt aber der Anschein, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer pri­va­te Wäh­rungs-Spe­ku­la­ti­ons­­­ge­schäf­­te auf GmbH-Kos­ten machen will, ist mit die­sem Urteil Vor­sicht ange­sagt. Ab sofort dürf­te die Finanz­be­hör­den hier hell­hö­rig werden.

Geschäftsführer ist zuständig für die Einhaltung von Gesetzen

Geht der Geschäfts­füh­rer Hin­wei­sen auf Ver­stö­ße gegen Com­pli­ance-Pflich­ten durch Mit­ar­bei­ter (hier: Kor­rup­ti­on) nicht nach, ist das eine Pflicht­ver­let­zung. Für dar­aus ent­stan­de­nen Scha­den (hier: Gerichts- und Anwalts­kos­ten des Unter­neh­mens) muss er Scha­dens­er­satz zah­len (LG Mün­chen, Urteil vom 10.12.2013, 5 HK O 1387/10).

Im Urteil geht es um ein Vor­stands­mit­glied der Sie­mens AG. Aber: Im Grund­satz – da sind sich die Exper­ten einig – gel­ten die­se im Urteil fest­ge­stell­ten Grund­sät­ze auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH. Gegen das Urteil ist Beru­fung ein­ge­legt (Akten­zei­chen: 7 U 113/14).

Vorsteuer: Mehr Spielraum für Rechnungen

Übli­cher­wei­se ver­langt das Finanz­amt bei der Rech­nungs­stel­lung die genaue Bezeich­nung der gelie­fer­ten Leis­tung. Es genügt aber für den Vor­steu­er­ab­zug, wenn auf den der Rech­nung zugrun­de lie­gen­den Ver­trag ver­wei­sen wird. Dazu müs­sen Sie den Ver­trag nicht aus­drück­lich vor­ge­le­gen (BFH, Urteil vom 16.1.2014, V R 28/13).

Das ist eine deut­li­che Erleich­te­rung für alle regel­mä­ßi­ge Abrech­nung, wenn Leis­tun­gen auf der Grund­la­ge eines Ver­tra­ge erbracht wer­den. Das betrifft zum Bei­spiel Rech­nun­gen aus War­tungs­ver­trä­gen oder ande­ren regel­mä­ßig zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen. Sie müs­sen dann nicht mehr in jeder Rech­nung die ein­zel­ne Leis­tung spe­zi­fi­ziert auf­lis­ten, son­dern kön­nen auf den Leis­tungs­um­fang gemäß Ver­trag verweisen.

Gesellschafterdarlehen: Zinsen werden höher versteuert

Gewährt der Gesell­schaf­ter (Geschäfts­füh­rer) sei­ner GmbH Dar­le­hen, muss er die Zin­sen mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz (gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG) und nicht mit der für Kapi­tal­erträ­ge übli­chen Abgel­tungs­steu­er (25 % zzgl. Soli und Kir­chen­steu­er) ver­steu­ern. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hält die­se Aus­nah­me­re­ge­lung für ver­fas­sungs­kon­form und ist damit nicht wei­ter zu bean­stan­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 22.1.2014, 12 K 3703/11 E).

Nach der Aus­nah­me­re­ge­lung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) wer­den die Zin­sen aus Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ert, wenn die Betei­li­gung an der GmbH über 10 % liegt. Das gilt auch für Dar­le­hen von dem Gesell­schaf­ter „nahe ste­hen­den“ Per­so­nen. Eine Finan­zie­rung der GmbH aus Fami­li­en-Dar­le­hen ist damit kei­ne Alter­na­ti­ve. Es sein denn, der Ehe­gat­te oder die Kin­der sind zu weni­ger als 10 % an der GmbH betei­ligt und das Geld wird nicht vom Mehr­heits-Gesell­schaf­ter zur Ver­fü­gung gestellt.

GmbH-Recht: Wann dürfen Sie Auskünfte verweigern?

Hat der Geschäfts­füh­rer Anhalts­punk­te dafür, dass ein Gesell­schaf­ter sein Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht zum Nach­teil der GmbH ver­wen­det, muss er dem Anlie­gen des Gesell­schaf­ters nicht hat nach­ge­ben (OLG Naum­burg, Urteil 12.12.2013, 9 U 58/13, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2014, S. 209).

Damit bestä­tigt das OLG die bestehen­de Rechts­la­ge. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie vor der Ver­wei­ge­rung eines Aus­kunfts- und Ein­sichts­an­lie­gens eines Gesell­schaf­ters die übri­gen Gesell­schaf­ter über Ihre Beden­ken infor­mie­ren und einen Gesell­schaf­ter­be­schluss herbeiführen.

  Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Volkelt-FB-01    Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chefrd­ak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

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