Politik für kleinere Unternehmen: Die Zeit nach Merkel ist schon da + Organisationsverschulden: Was Geschäftsführer aus dem Fall „Stadler“ lernen + Digitales: Der neue Großhandel – vom Lagerhaus zur Plattform + GmbH-Finanzen: Unzulässige Vereinbarungen für Cash-Pool-Finanzierungen + GmbH/Steuer: NEU Achtung – Tankgutscheine und Lohnsteuer + Sonderfall: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Verschmelzung + Geschäftsführer-Haftung: Vertragsabschluss ohne Zustimmung der Gesellschafter + Wirtschaftspolitik: Noch mehr Datenschutz-Bürokratie
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 27/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 6. Juli 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
für den Kolumnisten Gabor Steingart ist die Kanzlerin die einsamste Frau Europas. Die FAZ titelt: „Merkels schwerste Tage”. Das Handelsblatt nennt es die Schicksalstage einer Kanzlerin. Der Spiegel sieht bereits die „Endzeit” gekommen. Die Luft ganz oben ist dünn. Dagegen steht: Unternehmer, die schon seit langem wirtschaftspolitischen Gestaltungswillen vermissen, spüren wieder Lust zu atmen.
Es gilt, sich zu positionieren, eine neue Lust an der Wirtschaftspolitik zu entdecken und die Anliegen des Mittelstands und kleinerer Unternehmen in die politischern Entscheider-Kreise hinein zu tragen. Die Zeit „danach” hat begonnen. Es gilt vorrangig, die Innovationskraft dieser Unternehmen zu stärken. Das sind bessere Möglichkeiten bei den Abschreibungen, bessere Bedingungen für FuE-Investitionen und – statt wie jetzt mit dem Brückenteilzeit-Gesetz vorgelegt – wieder mehr Flexibilität beim Personal, verbindliche Vorgaben für den Zuzug von ausländischen Fachkräften und die zügige Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen. Alles Vorhaben, die seit Jahren von Nöten und angekündigt sind, aber beharrlich im Stillstand verharren. Für die Wirtschaft, für Unternehmen und Unternehmer wären das alleine schon sehr schöne Visionen. Bis dahin müssen wir uns noch etwas gedulden.
Organisationsverschulden: Was Geschäftsführer aus dem Fall „Stadler“ lernen
Ob es – wie im Fall des Audi-CEOs Rupert Stadler – um „Produktionsfehler” und deren Vertuschung, um beschädigte Ware oder verpasste Liefertermine geht: Wenn im Unternehmen etwa schief läuft, wird ein Schuldiger gesucht. Lässt der sich nicht finden, wird der Geschäftsführer in die Haftung genommen. Organisationsverschulden heißt das juristische Zauberwort, mit dem sich Geschädigte an den Geschäftsführer der Organisation „GmbH“ halten.
In nicht wenigen Fällen – das belegen zahlreiche Urteile dazu – gelingt es tatsächlich, den Geschäftsführer auch persönlich in die Haftung zu nehmen. Aber was ist eigentlich ein Organisationsverschulden und wie können Sie sich gegen entsprechende Ansprüche absichern? Bei einem Organisationsverschulden wird die Handlung einer Hilfskraft der übergeordneten Stelle zugerechnet. Im Arbeitsleben bedeutet das, dass die Handlung eines Angestellten dem Arbeitgeber zugeordnet wird. Das kann sogar so weit gehen, dass der Geschäftsführer für eine Handlung des Arbeitgebers einstehen muss. Und zwar dann, wenn der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben kann. Dazu gehören:
- Der Geschäftsführer ist verpflichtet für die Einarbeitung und Anleitung der Hilfskraft – sprich des Arbeitnehmers – zu sorgen (gemäß § 831 BGB).
- Dazu gehört auch die Kontrolle des Arbeitnehmers, ob dieser überhaupt in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen.
- Dazu gehört auch, sich ein Bild über die persönliche Eignung und Voraussetzungen des Arbeitnehmers zur Erfüllung einer Aufgabe zu sichern und zu kontrollieren (z. B. bei einer Krankheitsvertretung).
Beispiel – „Falsche Angaben beim Geschäftsabschluss”: Eine Vertriebs-GmbH akquirierte Kunden für einen Energieversorger. Unter Hinweis auf günstigere Angebote animierten die Mitarbeiter dieser GmbH Kunden unter falschen Angaben zum Wechsel des Strom- bzw. Gasanbieters. Dabei war es – wie meistens in solchen Fällen – lediglich eine Frage der Zeit, bis die falschen Angaben aufflogen. Schließlich ergibt sich aus dem Vertragsabschluss immer auch die „Vertragspartei“. Der eingeschaltete Verbraucherschutzverband klagte gegen die Vertriebs-GmbH und bekam vor Gericht Recht. Begründung: Organisationsverschulden – die GmbH muss sich für die Fehler der Mitarbeiter verantworten (z. B. Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.11.2012, 5 U 30/12).
Wichtig: Kann das Unternehmen in einem Schadensfall nicht beweisen, dass es alle zur Schadensvermeidung erforderlichen Maßnahmen ergriffen und eingehalten hat, liegt ebenfalls ein „Organisationsverschulden“ vor. Das Unternehmen muss das kontrollieren. Daneben prüfen die Gerichte regelmäßig, inwieweit ein Verschulden einzelner Beteiligter vorliegt. Für Organisationsverschulden gilt in der Regel eine Frist von 30 Jahren.
Zu Organisationsverschulden kann es in allen Betrieben und Branchen kommen. Ob Handwerks-GmbH, Transport-Unternehmen, produzierende oder Dienstleistungs-Unternehmen, deren Zulieferung Schaden bewirken kann – also nicht nur in den sog. gefahrengeneigten Branchen wie Umwelt, Chemie usw.. Als Geschäftsführer müssen Sie dafür sorgen, dass die Mitarbeiter ihre Aufgaben qualifiziert und fehlerfrei ausüben – und zwar an jeder Stelle. In komplexeren Organisationen haben Sie dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze in den einzelnen Hierarchiestufen bekannt sind und entsprechend eingehalten werden (Einweisung, Kontrolle). Wichtig ist die lückenlose schriftliche Dokumentation. Dazu gehört: Ablaufvorgaben für Aufgaben und Tätigkeiten, Sicherheitsvorgaben, Hinweise auf die Arbeitsorganisation und die Sicherheitsvorschriften in Einstellungsgesprächen und in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, Verpflichtung der Abteilungs- und Projektleitungen zur Arbeitsorganisation und zur Dokumentation der Einweisung und der (regelmäßigen ggf. stichprobenartigen) Kontrolle.
Digitales: Der neue Großhandel – vom Lagerhaus zur Plattform
Ob Amazon, eBay (USA), Zalando, Otto (Deutschland) oder Alibaba (China): Der (Einzel-)Handel hat bereits seine digitalen Kaufhäuser, in denen die Kunden Tag und Nacht grenzenlos shopen können. Parallel zu dieser Entwicklung sind flächendeckend riesige Versandlagerhäuser entstanden – um die Kunden rund um die Uhr zu beliefern und möglichst wenig Zeit zu verlieren. Anders im Großhandel: Vorreiter z. B. in der Stahl-/Metallbranche ist hier Klöckner (Duisburg) – und das bereits seit 2013 und zwar weltweit. Wie sehen die neuen Großhandelsmodelle aus? Wie funktionieren die und wie können Sie sich als Geschäftsführer einer kleineren GmbH einklinken?
Über eine internationale Internet-Plattform haben Kunden, Händler und Zwischenhändler die Möglichkeit, ihre Produktwünsche (Art, Termine usw.) zu formatieren und entsprechende Angebote einzuholen. Die Plattform sucht innerhalb der Joint-Venture-Unternehmen nach dem passenden Lieferpartner und erstellt ein entsprechendes Angebot. Die Plattform übernimmt die gesamte Abwicklung – von der Vertragsgestaltung über die Terminüberwachung und die Rechnungsstellung bis hin zum Factoring. Die Vorteile des Unternehmensverbundes liegen auf der Hand: Weniger Overhead-Kosten, Vermeidung von Doppelstrukturen und Konzentration auf Fertigung bzw. auf die Forschung und Entwicklung neuer Produkte.
GmbH-Finanzen: Unzulässige Vereinbarungen für Cash-Pool-Finanzierungen
Werden in der Cash-Pool-Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen lediglich Mindest- und Höchstsätze für die Verzinsung der überlassenen Finanzmittel vereinbart, liegt darin ein Verstoß gegen den sog. Fremdvergleich. Folge: Das Finanzamt (FA) ist berechtigt, die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, die vereinnahmten Zinsen dem Gewinn zuzurechnen und die gezahlten Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzuziehen (BFH, Urteil v. 17.1.2018, I R 74/15).
GmbH/Steuer: NEU Achtung – Tankgutscheine und Lohnsteuer
Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern (lohnsteuerfrei) Tankgutscheine (hier: monatlich bis 44 EUR) müssen Sie darauf achten, dass die Gutscheine „Monat für Monat” ausgegeben werden – und nicht gleich für das ganze Jahr – auch dann, wenn Sie ausdrücklich vereinbaren, dass der Mitarbeiter monatlich nur einen Gutschein einlösen darf (FG Sachsen, Urteil v. 9.1.2018, 3 K 511/17, rechtskräftig).
Sonderfall: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Verschmelzung
Wird eine vermögenslose und inaktive Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schwesterkapitalgesellschaft mit der Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem Wiederaufleben der Forderungen verschmolzen, so kann die bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft ausgelöste Passivierungspflicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu korrigieren sein (BFH, Urteil v. 21.2.2018, I R 46/16).
Geschäftsführer-Haftung: Vertragsabschluss ohne Zustimmung der Gesellschafter
Darf der Geschäftsführer bestimmte Geschäfte für die GmbH (sog. Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte) nur mit Zustimmung der Gesellschafter abschließen, haftet er für den Schaden, der der GmbH daraus u. U, entsteht. Das gilt auch dann, wenn er anschließend abberufen wird und im Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel vereinbart wird, mit der eine weitere Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen wird und weitere Ansprüche ausgeschlossen werden. Dazu das OLG München wörtlich: „Die Abgeltungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung steht einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen” (OLG München, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).
Wirtschaftspolitik: Noch mehr Datenschutz-Bürokratie
Wie im Koalitionsvertrag bereits festgelegt, wird die Bundesregierung prüfen, ob es neben den Vorgaben aus der DSGVO ein zusätzliches Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz geben wird, das die Unternehmen dann zusätzlich umsetzen muss. Dabei geht es um die Schriftform für die Einwilligung der Mitarbeiter zur Datenverarbeitung (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion).
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Herausgeber + Chefredakteur
Geschäftsführer-Fachinformationsdienst