Absprachen mit der Konkurrenz: Risiken kennen und nicht klein beigeben + Strategien gegen die Krise: Ein neues Geschäftsmodell – JA, wenn die Gesellschafter mitmachen! + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IX) + Sommer 2019: Ein paar Tipps für den Chef zum Abspannen + GF/Recht: Anspruch auf Pensionszusage nur mit Gesellschafterbeschluss + Fakten: Digital nur Mittelmaß + Steuern: Geschäftsführer-Firmen-Fahrrad und Privatnutzung + GF/Recht: Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages + Internet-Werbung: Zwischen legal und illegal
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 25/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 21. Juni 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
stagnieren die Umsätze, sind Preiserhöhungen – zumindest auf den ersten Blick – ein probates Mittel. Jedenfalls solange die Konkurrenz mitzieht. In manchen Branchen klappt das ganz gut – auch ohne besondere Absprachen und entgegen kartellrechtlicher Vorgaben. Wenn das aber nicht klappt, steigt regelmäßig die Versuchung. Gerne praktizierte Strategie: Der Marktführer lädt zu einem Treffen ein, bei dem man „über Alles sprechen kann”. Den kleineren Unternehmen bleibt dann aus Angst vor den Folgen eines anschließenden ruinösen Wettbewerbs nicht mehr viel übrig, als die Absprachen abzunicken und im Stillen darauf zu hoffen, dass alles gut geht. Im besten Fall steigt der Umsatz tatsächlich. In der Praxis ist das aber die Ausnahme.
Hat das „Kartell” (für den Marktführer) ausgedient, nutzt der die sog. Kronzeugenregelung (offiziell: Bonusregelung). Er zeigt die unerlaubten Absprachen bei den Kartellbehörden an, verspricht bei der Aufdeckung der wettbewerbsschädlichen Sachverhalte mitzuwirken und erhält im Gegenzug einen „Freispruch”. Er geht als Einziger straffrei aus. Die Rechnung zahlen die kleineren Unternehmen – wir berichten regelmäßig zu entsprechenden Verfahren an dieser Stelle (vgl. zuletzt Nr. 34/2018). Fazit: Mit der Kronzeugenregelung feiert die Marktstrategie „Wachstum durch Zukauf” spektakuläre Erfolge. Im besten Fall behalten Sie Ihren Job als Geschäftsführer. Im schlechtesten Fall haben Sie Alles verloren.
Strategie gegen die Krise: Neues Geschäftsmodell – JA, wenn die Gesellschafter mitmachen!
Für Unternehmen, deren Geschäftsmodell „in die Jahre gekommen ist”, ist die (angekündigte) Wirtschaftskrise immer auch eine Chance für einen Neustart. Zum Beispiel dann, wenn absehbar ist, dass das Produktportfolio nicht mehr zukunftsfähig ist. In Umbruchzeiten können bestehende Verträge leichter und ohne weiter reichende Folgen gekündigt werden. Es ist einfacher, neue Geschäftsbeziehungen herzustellen, weil auch in vielen anderen Chef-Etagen nach neuen Wegen und Kontakten gesucht wird. Es gibt sie – die Chance zum Neuanfang. Voraussetzung: Alle Entscheidungsträger in der GmbH – Gesellschafter und Mit-Geschäftsführer – machen mit. Zur Durchsetzung einer neuen Strategie ist in der Regel viel Überzeugungsarbeit notwendig. Dazu müssen Sie die Rahmenbedingungen kennen und die Weichen frühzeitig in die richtige Richtung lenken. Worauf kommt es an?
Wenn die Ziele in der GmbH – z. B. aufgrund wirtschaftlicher Probleme mit dem bisherigen Geschäftsmodell – neu gesteckt werden müssen, so ist das in der Regel nur mit Zustimmung des Mit-Gesellschafters möglich. Entsprechende Maßnahmen gehören dann zu den den Gesellschaftsvertrag ändernden Bestimmungen (z. B. Änderung des Gegenstandes der GmbH), mindestens aber zum Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte (sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart). Der Mit-Gesellschafter reagiert in der Regel empfindlich, wenn Sie eine Neuausrichtung schlecht vorbereiten. Beispiele:
- Der Gesellschafter wird zu spät und lückenhaft informiert.
- Der Gesellschafter fühlt sich nur unzureichend in den Entscheidungsprozeß einbezogen.
- Es wird nur ein Lösungsvorschlag angeboten, so dass der Gesellschafter sich mangels Alternativen übergangen fühlt und kein Mitspracherecht hat.
- Der Mit-Gesellschafter wird zu einer Entscheidung genötigt, ohne dass die Entscheidung gründlich vorbereitet ist.
Viele Geschäftsführer-Kollegen bemängeln, dass der Mit-Gesellschafter Entscheidungen oft nur sehr zögerlich trifft und Risikokomponenten grundsätzlich überbewertet. Ebenso oft wird kritisiert, dass der Mit-Gesellschafter dazu neigt, bei kurzfristig notwendigen Maßnahmen auf Zeitgewinn hinzuarbeitet. Als unbefriedigend wird auch ein langfristig festgelegter Turnus für Gesellschafter-Versammlungen empfunden, die nur drei oder vier Mal pro Jahr abgehalten wird. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Tagesordnungspunkt wirklich so dringlich ist, dass eine außerordentliche Einberufung gerechtfertigt ist. Als besonders schwierig wird der Umgang mit dem Gesellschaftern empfunden, der selbst nur wenig oder keine kaufmännische Erfahrung haben und der selbst als Angestellte in nicht vergleichbaren beruflichen Tätigkeitsfeldern beschäftigt ist. Hier fließen dann automatisch nicht wirtschaftliche Interessen mit ein, die eine professionelle Arbeitsweise behindern.
Trotz aller Schwierigkeiten, die im Umgang mit den Gesellschaftern auftreten können, ist es als GmbH-Geschäftsführer Ihre Aufgabe, notwendige wirtschaftliche Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Systematisches Vorgehen vermindert dabei Reibungsverluste:
- Der Informationsstand des externen Gesellschafters ist gerade so hoch, wie Sie ihm Zahlen, Berichte und Informationen über die GmbH zugänglich machen. Mängel im innerbetrieblichen Informationssystem gehen damit auch zu Lasten des Informationsstandes der Gesellschafter.
- Setzen Sie nicht voraus, dass der externe Gesellschafter Zielmarkt und Marktentwicklung so beurteilen (können), wie Sie es tun. Auch diese Informationen gehören ins regelmäßige Berichtswesen.
- Proben Sie Gleichbehandlung. Machen Sie nicht den Fehler, weniger qualifizierte Fragen kurz abzuhandeln und auf eingeübte Fragen bis ins Detail zu antworten.
- Bringen Sie viel Geduld mit. Erst wenn die letzte Frage beantwortet, der letzte Einwand besprochen wurde, ist für den Gesellschafter deutlich, dass seine Bedenken ernst genommen werden und er nicht übergangen wird.
- Gerade in Krisensituationen kann ein „Nein” zum falschen Zeitpunkt fatale Folgen haben. Jeder Geschäftsführer entwickelt im Laufe der Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern ein Gespür für die Person und die Persönlichkeit seines Mit-Gesellschafters und stellt sich auf diese ein. Grundlage für eine dauerhaft funktionierende Zusammenarbeit bleibt aber ein konsequenter und sachlicher Informationsaustausch.
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IX)
Die Gesundheitsbranche boomt und das bereits seit vielen Jahren. Ob Pharma, Fit- und Wellness, stationäre Behandlungen, Vorsorgeleistungen oder sonstige chirurgische Eingriffe: Die Branche zeigt überdurchschnittliche Zuwächse und gute Renditen. 2017 setzte die Branche in Deutschland rund 75 Mrd. EUR um. In 2020 werden es voraussichtlich rund 80 Mrd. EUR sein. Die Branche ist innovativ und die Zusammenarbeit zwischen den Marktführern, den Universitäten und freien Forschungseinrichtungen ist bewährt. Alles in allem sind das beste Voraussetzungen, um im Zusammenspiel mit den dort entstehenden und entstandenen StartUps die neuen Möglichkeiten der Digitalisierung gezielt zu nutzen.
Zum Beispiel: Wearables. Dabei handelt es sich um Sensoren, die an oder auf der Haut getragen werden und Daten einsammeln. So beteiligt sich etwa der Pharma Hersteller La Roche an einem Startup, das einen Sensor entwickelt hat, der die UV-Bestrahlung auf den Körper misst und die Daten an das Smartphone weiterleitet. Eine App setzt die Daten in konkrete Verhaltensanweisungen um – etwa als Warnung vor der jeweiligen Sonneneinstrahlung oder als Hinweis für Allergiker. Die Erwartungen sind groß: In den USA wurden in 2014 rund 29 Mio. vergleichbare Wearables abgesetzt. In 2023 wird mit der zehnfachen Absatzmenge gerechnet.
Solche Sensoren sind auch für die Versicherungsbranche von größtem Interesse. Der amerikanische Krankenversicherer John Hancock lässt sich von seinen Kunden die aufgezeichneten Fitnessdaten zur Auswertung kommen und berechnet daraus den individuellen Versicherungsbeitrag. Auch die von Amazon entwickelte Bewegungsmelder-App erfreut sich großer Nachfrage: Von Familien, die wissen wollen, wo sich die einzelnen Mitglieder aufhalten, aber auch von Unternehmen, die jederzeit erfassen wollen, ob und wie sich die Mitarbeiter bewegen, um aus den Bewegungsprofilen Bewertungen der Arbeitsleistung abzuleiten. Der Branchenverband Bitcom ermittelt für Deutschland eine Zunahme der Wearables zwischen 2015 und 2017 um satte 18 % auf 3,6 Mio. Geräte, die verkauft wurden und im Einsatz sind. 2017 wurden in Deutschland mit Wearables rund 560 Mio. EUR umgesetzt. Tendenz: weiter stark zunehmend.
Sommer 2019: Ein paar Tipps für den Chef zum Abspannen
Die meisten Kollegen machen über den Sommer zumindest ein paar Tage Urlaub. Meistens sind es allerdings weniger als 2 Wochen wie für die meisten Arbeitnehmer üblich. Dennoch können Sie die ruhigeren Tage auch einmal dazu nutzen, einfache Verhaltensänderungen zu einzuüben. Sie sollten sich aber ganz bewusst keinen zusätzlichen Leistungsanforderungen aussetzen. Die einfachsten Abspann- und Entspannungs-Methoden sind:
- Schlafen: Verlängern Sie Ihre Schlafzeiten. Die meisten Kollegen gönnen sich im Alltag nur wenige Stunden. Bleiben Sie eine halbe Stunde länger liegen. Wenn Sie tagsüber Ermüdung spüren, ziehen Sie sich zurück und gönnen sich einen Kurzschlaf.
- Relaxen: zum Beispiel Spazierengehen in völlig in der ablenkungsfreien Natur. Geben Sie sich spontanen Gedanken hin und lassen sich – ganz banal – auf das Farben- und Formenspiel der Natur ein. Alleine dieses Abschalten hat schon einen großen Erholungseffekt.
- Yoga: Daraus brauchen Sie nicht gleich eine Heilslehre zu machen. Aber ein paar systematische und einfache Konzentrations‑, Entspannungs- und Atemübungen können schon sehr viel bewirken. Prüfen Sie Ihre Ernährungsgewohnheiten und probieren Sie etwas Neues in Richtung gesunde Ernährung.
GF/Recht: Anspruch auf Pensionszusage nur mit Gesellschafterbeschluss
Fehlt ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über den Abschluss oder die Änderung der Pensionszusage für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge – und zwar weder durch die GmbH noch durch ein Versorgungswerk. Laut Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg gilt: „Der Versorgungszusage an einen GmbH-Geschäftsführer muss eine wirksame Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zugrunde liegen. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung folgt aus einer Annexkompetenz (§ 46 Nr. 5 GmbHG)” (LArbG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).
Fakten: Digital nur Mittelmaß
Im Digitalen Wirtschafts- und Gesellschaftsindex (Digital Economy and Society Index) 2019 belegt Deutschland den 12. Platz unter den 28 EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission veröffentlicht jährlich die Ergebnisse des DESI, der die digitale Gesamtleistung Europas überwacht und die Fortschritte der EU-Länder in Bezug auf ihre digitale Wettbewerbsfähigkeit verfolgt. In der Tatsache, dass die größten Volkswirtschaften der EU – Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich – keine digitalen Vorreiter sind, obwohl sie mehr als 55 % des BIP der EU ausmachen, sieht die EU die Wettbewerbsfähigkeit der EU insgesamt gefährdet.
Steuern: Geschäftsführer-Firmen-Fahrrad und Privatnutzung
Die private Nutzung des Dienstfahrrads (z. B. mit einem „Jobrad”) ist nur dann steuerfrei, wenn die GmbH den Zuschuss zur Anschaffung (bzw. Leasingrate) zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn zahlt. Wird der Zuschuss aus einer Gehaltsumwandlung gewährt, entfällt die Steuerfreiheit für die private Nutzung. Das gilt auch für den Geschäftsführer, wenn ein sog. Dienstfahrrad finanziert und zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Steuerbefreiung für den geltwerten Vorteil aus der privaten Fahrrad-Nutzung gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 EStG).
GF/Recht: Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
Eine Änderung der Vertragsbedingungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist nur dann wirksam vereinbart, wenn es einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder wenn die Vertragsunterzeichnung durch die im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigten Vertreter der GmbH erfolgt (hier: durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vereinvorstandes und Alleingesellschafters der gGmbH). Ohne eine formal korrekte Beschlussfassung besteht kein Anspruch auf die vereinbarten/geänderten Leistungen (OLG Rostock, Urteil v. 13.3.2019, 1 U 130/17).
Internet-Werbung: Zwischen legal und illegal
Blogger und Influencer müssen Beiträge in den sozialen Medien (hier: Instagram) als Werbung kennzeichnen, wenn von ihnen gesetzte Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen geeignet sind, den Absatz der von den Unternehmern angebotenen Waren zu fördern und wenn die Beiträge nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower dienen (KG Berlin, Urteil v. 8.1.2019, 5 U 83/18).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief