Themen heute: Home-Office: Gute Ergnzung, aber auch nicht mehr + GmbH-Finanzen: Was steht im Gesellschaftsvertrag? + Führungsfehler: So geht „Delegieren“ richtig + Internet: Alles Wissen, was die eigene GmbH im Netz macht + Gesellschaftsrecht: Komplementär-GmbH in der Publikums-KG hat kein Anrecht auf Mehrheits-Stimmrecht + GmbH-Recht: Gesellschafter-Beschluss alleine reicht nicht aus + Intranet vor Internet: Betriebsrat muss sich entscheiden + BISS …
Nr. 14/2013 vom 5.4.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach dem Vorbild von Yahoo-Chefin Marissa Mayer prüfen immer mehr Unternehmen, ob die Mitarbeiter nicht doch produktiver sind, wenn sie im Büro und nicht in häuslicher Umgebung oder unterwegs arbeiten. Fakt ist: Junge Mütter arbeiten im Home-Office sehr produktiv. Je anspruchsvoller die Büro-Tätigkeit (Teamleitung bis Management), umso häufiger führt die Arbeit im Home-Office zu Doppelarbeiten und Innovationsverlusten. Richtig ist, dass das persönliche Gespräch zwischen den Mitarbeitern im Team die Produktivität fördert und Innovationen anregt. Im Austausch von Wissen um Prozesse und Abläufe werden Schwachstellen offen gelegt und Lösungen gefunden. Fazit: Das Home-Office ist kein Ersatz sondern lediglich Ergänzung.
Für die Praxis: Viele Geschäftsführer haben bereits die Erfahrung gemacht, dass sich die meisten Mitarbeiter im Home-Office nicht anders verhalten als am betrieblichen Arbeitsplatz. Wer engagiert arbeitet und mitdenkt, macht das auch im Home-Office nicht anders. Das spricht dafür, Home-Office Lösungen immer nur im Einzelfall einzurichten, die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu protokollieren. Nur so ist sicher gestellt, dass sich keine (unkontrollierbare) Parallel-Arbeitswelt entwickelt.
GmbH-Finanzen: Was steht im Gesellschaftsvertrag?
Anfrage eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur Finanzierung der GmbH: „Für Kredite über 20.000 EUR braucht unsere GmbH einen Gesellschafterbeschluss. Ich gewähre das Darlehen. Darf ich mit abstimmen?“. Antwort: Nein. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Um Interessenüberschneidungen zwischen Gesellschafter- und GmbH-Interesse auszuschließen, darf das Stimmrecht dann nicht ausgeübt werden. Niemand kann Richter in eigener Sache sein (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht mitwirken darf der Gesellschafter (-Geschäftsführer) bei der Beschlussfassung über:
- Ihre eigene Entlastung (§ 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Wird Gesamtentlastung erteilt, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Einzel-Entlastung kann bei mehreren Geschäftsführern der andere Geschäftsführer nur abstimmen, sofern keine gemeinschaftliche Verantwortung vorliegt,
- die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (BGH-Urteil vom 20.12.1982, II ZR 110/82),
- die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers (BGH mit Grundsatz-Urteil vom 27.10.1986, II ZR 240/85),
- die Einziehung Ihres Geschäftsanteils (§ 34 GmbH-Gesetz),
- Befreiung von einer Verbindlichkeit, Aufrechnung, Stundung oder Inanspruchnahme als Bürge,
- die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter (Miet- und Pachtverträgen, Darlehen, schuldrechtiche Verträge),
- die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten gegen einen Gesellschafter (auch: die Geltendmachung von Forderungen, Mahnbescheid, Klage, Zwangsvollstreckung, Schiedsverfahren).
Als Gesellschafter-Geschäftsführer können Sie bei Ihrer Bestellung und Abberufung zum Geschäftsführer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung des Anstellungsvertrages mit abstimmen.
Führungsfehler: So geht „Delegieren“ richtig
Selbst erfahrene Geschäftsführer tun sich schwer, wenn es ums Delegieren geht. Problem: Mitarbeiter haben keine ausreichende Gesamtsicht der einzelnen Abläufe. Schlussendlich bleibt die Entscheidung doch beim Geschäftsführer. Wichtig: Delegation ist immer auch eine Vertrauenssache. Dies gilt es einzuüben. Delegation funktioniert aber auch nur dann, wenn die sachlichen Voraussetzungen stimmen. Das sind:
Checkliste: Richtig „delegieren“
- Wollen Sie diese Aufgabe wirklich delegieren?
- Trennen Sie Ihre Aufgaben in wichtige und weniger wichtige. Delegieren Sie weniger wichtige Aufgaben.
- Definieren Sie die Aufgabe, Teilaufgaben, Ziele und Rahmenbedingungen klar und eindeutig. Planen Sie mit Budget.
- Welche Hilfsmittel und Unterlagen sind notwendig, welche Termine und Ecktermine sind zu beachten, wie erfolgt Berichterstattung, welche Zusammenhänge bestehen?
- Überlegen Sie, wer am besten für die Aufgabe in Frage kommt. Verfügt er die Fähigkeiten und Kapazitäten?
- Informieren Sie den Vertreter umfangreich und rechtzeitig. Legen Sie Kompetenzen und Verantwortungsbereiche fest.
- Informieren Sie betroffene Stellen über die Aufgabendelegation und die damit verbundenen Befugnisse.
- Lassen Sie sich vom Fortschritt der delegierten Aufgabe informieren, ohne dabei eigenverantwortliches und selbständiges Handeln einzuschränken.
- Nutzen Sie die Delegation als Möglichkeit, andere zu motivieren und zu fördern (Weiterbildung).
- Delegieren Sie frühzeitig und dauerhaft. Treten ähnliche Aufgaben auf, sollten Sie an die gleiche Person delegieren.
- Geben Sie komplette Aufgaben ab und nicht nur Teilaufgaben.
- Vermeiden Sie, eine Aufgabe an 2 Mitarbeiter zu übertragen.
- Gestehen Sie Fehler zu und halten Sie den Delegierten den Rücken frei.
- Formulieren Sie bei umfangreichen oder wichtigen Aufgaben den Delegationsauftrag schriftlich.
- Geben Sie Feedback, inwieweit die Ergebnisse Ihren Erwartungen und Ansprüchen entsprechen.
Für die Praxis: Dazu ein Kollege: „Zuerst haben wir den Teams leichte Projektaufgaben übertragen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, aber auch: QM-Projekte, Weiterbildungspläne). Das funktionierte besser als erwartet. Unterdessen lasse ich mich nur noch informieren“. Formulieren Sie als Ziel für Ihre Geschäftsführung: Die Mitarbeiter sind zuständig für den Geschäftsablauf. Der Geschäftsführer kümmert sich um Ausnahmefälle.
Internet: Alles Wissen, was die eigene GmbH im Netz macht
Ob Branchenwissen, Preisvergleiche oder die private Urlaubsplanung: Die Internet-Recherche mit Google gehört für die meisten Kollegen zum Alltag. Nur wenige nutzen aber die Google-Alerts („Alarm“)-Funktion. Vorteil: Wird Ihre Firma z. B. in einem Presseartikel genannt, werden Sie automatisch per E‑Mail darüber informiert. Das gilt für alle Suchbegriffe, die Sie interessieren (Konkurrenten, Personen usw.). Anmeldung unter: https://www.google.com/alerts.
Für die Praxis: Empfohlene Grundeinstellung: Suchanfrage zu Name der Firma, Name des Geschäftsführers, Produktnamen. Erlebnistyp: News. Häufigkeit: Wöchentlich. Am besten verwenden Sie nicht Ihre persönliche oder Ihre Firmen E‑Mail, sondern richten sich eine zusätzliche E‑Mail bei einem der bekannten E‑Mail-Anbieter ein (wed.de, google-Mail, gmx).
Gesellschaftsrecht: Komplementär-GmbH in der Publikums-KG hat kein Anrecht auf Mehrheits-Stimmrecht
Der Komplementär-GmbH einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die eine umsatzabhängige Vergütung erhält und weder am Gewinn noch am Verlust der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, kann ein Mehrheits-Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier: Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung) nicht eingeräumt werden (LG Freiburg, Urteil vom 25.1.2013, 12 O 133/12).
Für die Praxis: Im Falle der Publikums-Kommanditgesellschaft gilt die Inhaltskontrolle, wonach zu prüfen ist, ob der Gesellschaftsvertrag rechtlichen Vorgaben genügt und die Kommanditisten ausreichend geschützt sind. Steht der Komplementär-GmbH statt der gesetzlich vorgeschriebenen ¾‑Mehrheit ein gesondertes Mehrheitsstimmrecht bei der Beschlussfassung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu, ist das nicht zulässig. Diese Satzungsklausel ist unzulässig. Die Beschlussfassung ist unwirksam.
GmbH-Recht: Gesellschafter-Beschluss alleine reicht nicht aus
Für Beschlüsse der Gesellschafter, die Änderungen des Gesellschaftsvertrages beinhalten, müssen Formvorschriften eingehalten werden. Fehlt z. B. die notarielle Beurkundung bei einem Beschluss über einen Gewinnabführungsvertrages, kann das Registergericht die Eintragung des Beschlusses ablehnen (Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 4.2.2013, HRB 38053, Quelle GmbH-Rndschau 2013, S. 311).
Für die Praxis: Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, dass Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Wie im Falle hier auch dafür, dass der Beschluss notariell beurkundet wird. Fehler können weit reichende Folgen haben. Zum Beispiel, wenn eine bestimmte Frist eingehalten werden muss und diese Frist wegen der fehlenden Eintragung im Registergericht verstreicht.
Intranet vor Internet: Betriebsrat muss sich entscheiden
Stellen Sie dem Betriebsrat per Intranet einen Internetanschluss, dann haben Sie Ihre Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat erfüllt (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat dann keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Internetanschluss, z. B. bei einem privaten Provider (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2013, 13 TaBV 8/12).
Für die Praxis: Das gilt auch dann, wenn für den Betriebsrat zunächst ein E‑Mail-Anschluss über einen privaten Provider gewährt und gezahlt wird und erst später das betriebsinterne Intranet eingeführt wird. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat bereits seit 15 Jahren den privaten E‑Mail-Anschluss gezahlt.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief