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Volkelt-Brief 13/2016

Volkelt-FB-01Wirt­schafts­po­li­tik: Ita­lie­ni­sche Ver­hält­nis­se bedeu­ten mehr Macht für die Büro­kra­tie + Selbst­an­zei­ge: Wenn es in der Zei­tung steht, ist es zu spät + Ter­min­sa­che (1): Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2015 + Ter­min­sa­che (2): Jah­res­mel­dung zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) + EU: Mehr Spiel­raum für eine ermä­ßig­te Umsatz­steu­er + Steu­er: Kei­ne Zuschlä­ge für den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer + Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung: JA / Schen­kungs­steu­er: NEIN + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Kos­ten der Schei­dung + Büro­kra­tie: Zin­sen für Steu­er­rück­stän­de wei­ter mit 6 % + BISS

 

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Frei­burg 25. März 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ita­lie­ni­sche Ver­hält­nis­se, das sind eine zer­split­ter­te Par­tei­en­land­schaft, wech­seln­de Regie­run­gen und insta­bi­le poli­ti­sche Ver­hält­nis­se. Die kür­zes­te Ver­weil­dau­er hat­te 1960 die Regie­rung Tam­bro­ni, die sich gera­de 116 Tage im Amt hal­ten konn­te. Die letz­ten Land­tags­wah­len hier­zu­lan­de sind so gese­hen kein gutes Omen. Das Ver­trau­en in die bewähr­te Par­tei­en­land­schaft ist offen­sicht­lich gestört. Auch seriö­se Pro­gno­sen gehen unter­des­sen davon aus, dass sich das Par­tei­en­sys­tem nach­hal­tig ändern wird und in Zukunft regel­mä­ßig fünf und mehr Par­tei­en das Gesche­hen auch auf Bun­des­ebe­ne bestim­men werden.

Fazit für (klei­ne­re) Unter­neh­men: Ver­wal­tun­gen und Behör­den vor Ort nut­zen erfah­rungs­ge­mäß Schwä­chen in der Exe­ku­ti­ve zu ihren Guns­ten. Z. B. bei der Durch­set­zung von Vor­schrif­ten für Inves­ti­ti­ons- oder Bauvor­haben in den Kom­mu­nen, für die Durch­set­zung recht­li­cher Bestim­mun­gen durch die Land­rats­äm­ter, im Steu­er­ge­ba­ren usw.. Aus Sicht des Mit­tel­stan­des ist das also kei­ne wirk­lich gute Perspektive.

Ban­ge machen gilt nicht. Schon gar nicht für Unter­neh­mer. Fakt ist, dass sich der (ehe­malige) CDU-Wirt­schafts­flü­gel schon seit Jah­ren in der Defen­si­ve befin­det und deren Ver­tre­ter auch kei­ne Aus­sich­ten auf eine bes­se­re Posi­tio­nie­rung inner­halb der Par­tei haben. Auch das The­ma Alter in der Poli­tik ist nicht weg­zu­dis­ku­tie­ren. Ein­zig die FDP setz­te bei den Lan­des­tags­wah­len auf jun­ge For­ma­te. Aller­dings wird hier­bei auch offen­sicht­lich, dass die Par­tei damit auch die kla­re wirt­schafts­po­li­ti­sche Aus­rich­tung hin auf den Mit­tel­stand ver­wäs­sert. Effek­ti­ve Mit­tel­stands­po­li­tik hat der­zeit einen schwe­ren Stand.

Selbstanzeige: Wenn es in der Zeitung steht, ist es zu spät

Unter­des­sen habe vie­le oder sogar die meis­ten der Steu­er­zah­ler, die vor­sätz­lich oder unwis­send Geld­ver­mö­gen ohne Ver­steue­rung der Zin­sen in der Schweiz ange­legt haben, ihren Steu­er­sta­tus mit einer Selbst­an­zei­ge wie­der auf „steu­er­ehr­lich“ gesetzt. Die Zahl der Selbst­an­zei­gen ist im Jahr 2015 deut­lich gesun­ken (vgl. zuletzt Nr. 5/2016). In letz­ter Zeit sind im Zusam­men­hang mit den sog. Cum-Ex-Geschäf­ten wie­der neue Steu­er-Daten­sät­ze im Umlauf – aus denen sich u. U. auch Hin­wei­se auf sons­ti­ge hin­ter­zo­ge­ne Steu­ern bei Aus­lands-Anla­gen erge­ben (vgl. Nr. 46/2015). Inter­es­sant ist ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Schles­wig-Hol­stein: „Die Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen Medi­en­be­richt­erstat­tung über den Ankauf einer Steu­er-CD schließt die straf­be­frei­en­de Wir­kung der Selbst­an­zei­ge aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­schal­te­ten Bank vor­han­den sind und hier­über in den Medi­en berich­tet wor­den ist“.

Im Klar­text: Bestä­ti­gen Sie im Ver­fah­ren um Ihre Selbst­an­zei­ge, von der Ver­öf­fent­li­chung einer Sie belas­ten­den Steu­er-CDs Kennt­nis zu haben, ist die Straf befrei­en­de Selbst­an­zei­ge hin­fäl­lig (OLG Schles­wig-Hol­stein, Beschluss vom 30.10.2015, 2 Ss 63/15). Nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass die Finanz­behörden eine Ver­wir­kung der Selbst­an­zei­ge bereits anneh­men, wenn in den Medi­en ent­spre­chen­de Ver­öf­fent­li­chun­gen erfol­gen – ganz unab­hän­gig davon, ob der Steu­er­zah­ler das in den Medi­en zur Kennt­nis genom­men hat.

Die Hin­ter­zie­hungs­ta­ten gel­ten mit der Ver­öf­fent­li­chung der ent­spre­chen­den Steu­er-CD als „bereits ent­deckt“. Ganz kon­kret hat­te der Steu­er­zah­ler nach den Fest­stel­lun­gen des Gerichts bei der Selbst­an­zei­ge bereits Kennt­nis davon, dass eine CD mit Daten­sät­zen von Kun­den des Bank­hau­ses Juli­us Bär zum Jah­res­wech­sel 2011/2012 von den Finanz­be­hör­den in Nord­rhein-West­fa­len erwor­ben wor­den war. Außer­dem war er im Zusam­men­hang der Offen­ba­rung sei­ner Kon­ten in der Schweiz von sei­nem Steu­er­be­ra­ter auf ein gro­ßes Ent­de­ckungs­ri­si­ko hin­ge­wie­sen wor­den. Unent­schlos­se­ne soll­ten das als letz­te Chan­ce für ein Zurück in die Steu­er­ehr­lich­keit nehmen.

Terminsache (1): Erstellung des Jahresabschlusses 2015

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2015 bis zum 31.3.2015 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2016 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2015 im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jah­res­ab­schlus­ses (Zu den GmbH-Grö­ßen­­klas­sen > vgl. Nr. 4/2015).

Laut HGB muss der Jah­res­ab­schluss 2015 bereits zum 31.3.2016 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

Terminsache (2): Jahresmeldung zur Künstlersozialversicherung (KSV)

Die Sum­me der von Ihrer Fir­ma an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2015 müs­sen Sie bis zum 31.3.2016 der Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) mel­den. Die­se Mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berechnen.

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2015 noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind > www.kuenstlersozialkasse.de  > Down­load­be­reich für Unter­neh­men. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw..

EU: Mehr Spielraum für eine ermäßigte Umsatzsteuer

Nach den EU-Vor­schrif­ten für die Mehr­wert­steu­er muss die­se euro­pa­weit min­des­tens 15 % (Deutsch­land: 19 %), beim ermä­ßig­ten Steu­er­satz min­des­tens 5 % (7 %) betra­gen. So steht es auf dem Papier. In der Pra­xis ver­sto­ßen 2/3 aller Mit­glied­staa­ten gegen die­se gesetz­li­che Vor­ga­be. Der­zeit sind des­we­gen 40 Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren vor den euro­päi­schen Behör­den anhän­gig. Deutsch­land stand zuletzt wegen des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes für die Hotel­le­rie am Pranger.

Jetzt gibt es eine Initia­ti­ve der EU-Kom­mis­si­on nach der die der­zei­ti­gen Min­dest­sät­ze abge­schafft wer­den sol­len. Man ver­spricht sich davon zum effek­ti­ve­re Mög­lich­kei­ten zur Bekämp­fung des USt-Betru­ges (jähr­li­ches Volu­men ca. 50 Mrd. EU). Zum ande­ren mehr Wett­be­werb zwi­schen den EU-Staa­ten, auch nach „unten“. Die ein­zel­nen Staa­ten sol­len  danach auch mehr Hand­lungs­spiel­raum erhal­ten, wel­che Güter und Dienst­leis­tun­gen mit einem ermä­ßig­ten Steu­er­satz besteu­ert wer­den dür­fen (Aus­nah­me­lis­ten). Damit gibt es in Zukunft – zumin­dest theo­re­tisch – bes­se­re Mög­lich­kei­ten, ein­zel­ne Bran­chen geziel­ter zu  för­dern und wett­be­werbs­fä­hi­ger zu machen.

In Deutsch­land macht das Umsatz­steu­er­auf­kom­men mit ca. 150 Mrd. EUR jähr­lich knapp 25 % der gesam­ten Staats­ein­nah­men aus Steu­ern aus. Die deut­sche Steu­er­sät­ze (19 bzw. 7 %) lie­gen im unte­ren euro­päi­schen Durch­schnitt. Die gerings­te Umsatz­steu­er wird in Luxem­burg mit 17 % berech­net. Die Höchst­sät­ze lie­gen bei 27 % (Ungarn), 25 % (Kroa­ti­en, Schwe­den) und 24 % (Rumä­ni­en, Finn­land). Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren dazu soll spä­tes­tens 2017 auf den Weg gebracht wer­den. In Steu­er­sa­chen ist aller­dings Ein­stim­mig­keit not­wen­dig. Das dürf­te das Ver­fah­ren ent­spre­chend in die Län­ge zie­hen. Anschlie­ßend müs­sen die Bestim­mun­gen in natio­na­les Recht umge­setzt werden.

Steuer: Keine Zuschläge für den faktischen Geschäftsführer

Zahlt die GmbH (hier: Gas­tro-GmbH) ihrem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer (hier: Sohn des Allein-Gesell­schaf­ters) steu­er­freie Zuschlä­ge für Sonn‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit (SFN-Zuschlä­ge), dann ist das Finanz­amt berech­tigt, die­se als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu besteu­ern. Und zwar auch dann, wenn die übri­gen Mit­ar­bei­ter eben­falls steu­er­freie Zuschlä­ge erhal­ten, nicht aber die offi­zi­el­le (Fremd-) Geschäfts­füh­re­rin (FG Müns­ter, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K, G, F).

Der Sohn war offi­zi­ell nicht als Geschäfts­füh­rer, son­dern als Arbeit­neh­mer der Gas­tro-GmbH ange­stellt. Das Finanz­amt sah in sei­ner Tätig­keit aber die eines fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers, zumal der Sohn auch mit 40 % an der GmbH betei­ligt war. Steu­er­freie SFN-Zu­­schlä­ge wer­den von den Finanz­be­hör­den höchs­tens für den Fremd-Geschäfts­füh­rer akzep­tiert.

Verdeckte Gewinnausschüttung: JA / Schenkungssteuer: NEIN

Erneut haben die Finanz­be­hör­den ver­sucht, zusätz­lich zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung auch noch Schen­kungs­steu­er durch­zu­set­zen. Im Urteils­fall bewer­te­te das Finanz­amt die über­höh­te Mie­te, die die GmbH für die Nut­zung der Immo­bi­lie des Gesell­schaf­ters gezahlt hat­te, als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Nicht durch­set­zen konn­te das Finanz­amt jedoch, die Miet­ein­nah­men bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit Schen­kungs­steu­er zu belas­ten (FG Müns­ter, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb).

Ganz offen­sicht­lich wol­len die Finanz­be­hör­den für einen sol­chen Sach­ver­halt eine höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) erzwin­gen. Im vor­lie­gen­den Fall hat das Finanz­ge­richt Revi­si­on zuge­las­sen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Die Finanz­be­hör­den haben unter­des­sen tat­säch­lich Revi­si­on ein­ge­legt. Der Fall wird jetzt unter dem Akten­zei­chen II R 54/15 vor dem BFH abschlie­ßend ver­han­delt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Geschäftsführer privat: Kosten der Scheidung

Nach der Neu­fas­sung des § 33 EStG (Abs. 2, Satz 4: kei­ne steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Pro­zess­kos­ten) haben eini­ge Finanz­äm­ter die neue Rechts­la­ge auch auf die Schei­dungs­kos­ten über­tra­gen und die Berück­sich­ti­gung von Anwalts- und Gerichts­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­lehnt. Laut Finanz­ge­richt (FG) Köln ist das aber nicht so: Die Finanz­äm­ter müs­sen die­se Kos­ten wei­ter­hin bei der Steu­er als abzieh­ba­re Belas­tung aner­ken­nen (FG Köln, Urteil vom 13.1.2016, 14 K 1861/15).

Laut FG Köln sind die Kos­ten der Schei­dung kei­ne „Pro­zess­kos­ten“. Typisch Finanz­amt: Es genügt nicht, wenn nach einer Tren­nung die Steu­er­klas­se für Allein­ste­hen­de berech­net wird. Die Finanz­be­hör­den sehen auch kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Wie­der ein Ver­such der Behör­den, Geset­ze nach Buch­sta­ben und nicht im Sin­ne des Geset­zes zu interpretieren.

Bürokratie: Zinsen für Steuerrückstände weiter bei 6 %

Unter­des­sen geht die Nied­rig­zins­pha­se ins 8. Jahr (2009 = 2 %). Aber auch nach der erneu­ten Absen­kung des EZB-Basis­zin­ses auf 0 % ver­lan­gen die Finanz­be­hör­den von säu­mi­gen Steu­er­zah­lern unver­än­dert einen Straf­zins in Höhe von 6 % (0,5 % monat­lich). Die Finanz­be­hör­den der Län­der haben sich unter­des­sen dar­auf ver­stän­digt, Ein­sprü­che bis 2012, die die Zins­hö­he betref­fen, zurück­zu­wei­sen (All­ge­mein­ver­fü­gung der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der vom 16.12.2015, 2015/1143818).

Zuletzt hat­te das FG Thü­rin­gen eine Kla­ge gegen die Zinsfest­setzung abge­wie­sen (Urteil vom 22.4.2015, 3 K 889/13). Dazu wird der Bun­des­fi­nanz­hof abschlie­ßend ent­schei­den (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: I R 77/15). Bis dahin soll­ten Sie gegen Steu­er­be­schei­de mit Straf­steu­ern unter Hin­weis auf das anste­hen­de BFH-Ver­fah­ren Ein­spruch einlegen.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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