Wirtschaftspolitik: Italienische Verhältnisse bedeuten mehr Macht für die Bürokratie + Selbstanzeige: Wenn es in der Zeitung steht, ist es zu spät + Terminsache (1): Erstellung des Jahresabschlusses 2015 + Terminsache (2): Jahresmeldung zur Künstlersozialversicherung (KSV) + EU: Mehr Spielraum für eine ermäßigte Umsatzsteuer + Steuer: Keine Zuschläge für den faktischen Geschäftsführer + Verdeckte Gewinnausschüttung: JA / Schenkungssteuer: NEIN + Geschäftsführer privat: Kosten der Scheidung + Bürokratie: Zinsen für Steuerrückstände weiter mit 6 % + BISS …
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Freiburg 25. März 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
italienische Verhältnisse, das sind eine zersplitterte Parteienlandschaft, wechselnde Regierungen und instabile politische Verhältnisse. Die kürzeste Verweildauer hatte 1960 die Regierung Tambroni, die sich gerade 116 Tage im Amt halten konnte. Die letzten Landtagswahlen hierzulande sind so gesehen kein gutes Omen. Das Vertrauen in die bewährte Parteienlandschaft ist offensichtlich gestört. Auch seriöse Prognosen gehen unterdessen davon aus, dass sich das Parteiensystem nachhaltig ändern wird und in Zukunft regelmäßig fünf und mehr Parteien das Geschehen auch auf Bundesebene bestimmen werden.
Fazit für (kleinere) Unternehmen: Verwaltungen und Behörden vor Ort nutzen erfahrungsgemäß Schwächen in der Exekutive zu ihren Gunsten. Z. B. bei der Durchsetzung von Vorschriften für Investitions- oder Bauvorhaben in den Kommunen, für die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen durch die Landratsämter, im Steuergebaren usw.. Aus Sicht des Mittelstandes ist das also keine wirklich gute Perspektive.
Selbstanzeige: Wenn es in der Zeitung steht, ist es zu spät
Unterdessen habe viele oder sogar die meisten der Steuerzahler, die vorsätzlich oder unwissend Geldvermögen ohne Versteuerung der Zinsen in der Schweiz angelegt haben, ihren Steuerstatus mit einer Selbstanzeige wieder auf „steuerehrlich“ gesetzt. Die Zahl der Selbstanzeigen ist im Jahr 2015 deutlich gesunken (vgl. zuletzt Nr. 5/2016). In letzter Zeit sind im Zusammenhang mit den sog. Cum-Ex-Geschäften wieder neue Steuer-Datensätze im Umlauf – aus denen sich u. U. auch Hinweise auf sonstige hinterzogene Steuern bei Auslands-Anlagen ergeben (vgl. Nr. 46/2015). Interessant ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein: „Die Kenntnis der einschlägigen Medienberichterstattung über den Ankauf einer Steuer-CD schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist“.
Im Klartext: Bestätigen Sie im Verfahren um Ihre Selbstanzeige, von der Veröffentlichung einer Sie belastenden Steuer-CDs Kenntnis zu haben, ist die Straf befreiende Selbstanzeige hinfällig (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2015, 2 Ss 63/15). Nicht auszuschließen ist, dass die Finanzbehörden eine Verwirkung der Selbstanzeige bereits annehmen, wenn in den Medien entsprechende Veröffentlichungen erfolgen – ganz unabhängig davon, ob der Steuerzahler das in den Medien zur Kenntnis genommen hat.
Terminsache (1): Erstellung des Jahresabschlusses 2015
Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2015 bis zum 31.3.2015 auf den Weg bringen (§ 264 HGB). Anschließend muss der Jahresabschluss festgestellt und per Gesellschafter-Beschluss abgesegnet werden. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2016 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2015 im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Auch in diesem Jahr verweisen wir an dieser Stelle auf die entsprechenden Pflichten des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Erstellung, Feststellung, ggf. Prüfung und Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses (Zu den GmbH-Größenklassen > vgl. Nr. 4/2015).
Terminsache (2): Jahresmeldung zur Künstlersozialversicherung (KSV)
Die Summe der von Ihrer Firma an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2015 müssen Sie bis zum 31.3.2016 der Künstlersozialversicherung (KSV) melden. Diese Meldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen.
EU: Mehr Spielraum für eine ermäßigte Umsatzsteuer
Nach den EU-Vorschriften für die Mehrwertsteuer muss diese europaweit mindestens 15 % (Deutschland: 19 %), beim ermäßigten Steuersatz mindestens 5 % (7 %) betragen. So steht es auf dem Papier. In der Praxis verstoßen 2/3 aller Mitgliedstaaten gegen diese gesetzliche Vorgabe. Derzeit sind deswegen 40 Vertragsverletzungsverfahren vor den europäischen Behörden anhängig. Deutschland stand zuletzt wegen des ermäßigten Steuersatzes für die Hotellerie am Pranger.
Jetzt gibt es eine Initiative der EU-Kommission nach der die derzeitigen Mindestsätze abgeschafft werden sollen. Man verspricht sich davon zum effektivere Möglichkeiten zur Bekämpfung des USt-Betruges (jährliches Volumen ca. 50 Mrd. EU). Zum anderen mehr Wettbewerb zwischen den EU-Staaten, auch nach „unten“. Die einzelnen Staaten sollen danach auch mehr Handlungsspielraum erhalten, welche Güter und Dienstleistungen mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden dürfen (Ausnahmelisten). Damit gibt es in Zukunft – zumindest theoretisch – bessere Möglichkeiten, einzelne Branchen gezielter zu fördern und wettbewerbsfähiger zu machen.
Steuer: Keine Zuschläge für den faktischen Geschäftsführer
Zahlt die GmbH (hier: Gastro-GmbH) ihrem faktischen Geschäftsführer (hier: Sohn des Allein-Gesellschafters) steuerfreie Zuschläge für Sonn‑, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), dann ist das Finanzamt berechtigt, diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu besteuern. Und zwar auch dann, wenn die übrigen Mitarbeiter ebenfalls steuerfreie Zuschläge erhalten, nicht aber die offizielle (Fremd-) Geschäftsführerin (FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K, G, F).
Verdeckte Gewinnausschüttung: JA / Schenkungssteuer: NEIN
Erneut haben die Finanzbehörden versucht, zusätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung auch noch Schenkungssteuer durchzusetzen. Im Urteilsfall bewertete das Finanzamt die überhöhte Miete, die die GmbH für die Nutzung der Immobilie des Gesellschafters gezahlt hatte, als verdeckte Gewinnausschüttung. Nicht durchsetzen konnte das Finanzamt jedoch, die Mieteinnahmen bei Gesellschafter-Geschäftsführer mit Schenkungssteuer zu belasten (FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb).
Geschäftsführer privat: Kosten der Scheidung
Nach der Neufassung des § 33 EStG (Abs. 2, Satz 4: keine steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten) haben einige Finanzämter die neue Rechtslage auch auf die Scheidungskosten übertragen und die Berücksichtigung von Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Laut Finanzgericht (FG) Köln ist das aber nicht so: Die Finanzämter müssen diese Kosten weiterhin bei der Steuer als abziehbare Belastung anerkennen (FG Köln, Urteil vom 13.1.2016, 14 K 1861/15).
Bürokratie: Zinsen für Steuerrückstände weiter bei 6 %
Unterdessen geht die Niedrigzinsphase ins 8. Jahr (2009 = 2 %). Aber auch nach der erneuten Absenkung des EZB-Basiszinses auf 0 % verlangen die Finanzbehörden von säumigen Steuerzahlern unverändert einen Strafzins in Höhe von 6 % (0,5 % monatlich). Die Finanzbehörden der Länder haben sich unterdessen darauf verständigt, Einsprüche bis 2012, die die Zinshöhe betreffen, zurückzuweisen (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2015, 2015/1143818).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur