Darf der Geschäftsführer bestimmte Geschäfte für die GmbH (sog. Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte) nur mit Zustimmung der Gesellschafter abschließen, haftet er für den Schaden, der der GmbH daraus u. U, entsteht. Das gilt auch dann, wenn er anschließend abberufen wird und im Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel vereinbart wird, mit der eine weitere Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen wird und weitere Ansprüche ausgeschlossen werden. Dazu das OLG München wörtlich: „Die Abgeltungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung steht einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen” (OLG München, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).
Der Geschäftsführer einer Klinik-GmbH hatte einen Mietvertrag über Gebäude und Räumlichkeiten über 10 Jahre abgeschlossen. Im Anstellungsvertrag war vereinbart: „Die Geschäftsführer bedürfen zur Durchführung der nachstehenden Maßnahmen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung: … Abschluss, Änderung oder Beendigung von Miet‑, Leasing- oder Pachtverträgen, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einen Miet- oder Pachtzins von jährlich mehr als 24.000,- € vorsehen”. Solche Vorgaben sollten Sie also unbedingt beachten.